825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 10. 2001

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden


Im Zuge der Vorbehandlung der Regierungsvorlage (742 der Beilagen): 2. Euro-Umstellungsgesetz-Bund hat der Finanzausschuss auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dr. Kurt Heindl einstimmig beschlossen, dem Nationalrat den Entwurf des diesem Bericht angeschlossenen Bundesgesetzes vorzulegen.

Der diesbezügliche Antrag gemäß § 27 GOG-NR ist wie folgt begründet:

„Mit dem gegenständlichen Antrag sollen primär die in den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes erforderlichen Euroanpassungen durchgeführt werden. Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken.

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre):

Zu Art. 1 Z 1 (Titel):

Um die Zitierung der Rechtsvorschrift und deren Dokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu erleichtern, soll sie die – bereits gebräuchliche – Abkürzung ,BezBegrBVG‘ erhalten (vgl. auch Art. 2 Z 1).

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Aus Gründen der Rechtsklarheit soll die Euroanpassung nicht auf der Grundlage des in der geltenden Bestimmung aufscheinenden Betrages von ,100 000 S‘ – der auf Euro umgerechnet einen Betrag von ,7 267,28 €‘ ergeben würde – erfolgen, sondern auf der Basis des sich nach § 3 ergebenden valorisierten Betrages. Dieser valorisierte Betrag ist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 ein Betrag von 102 082,50 S.

Diese Vorgangsweise wurde auch bei den erforderlichen Euroanpassungen im Sozialversicherungsrecht sowie in den dienstrechtlichen Vorschriften gewählt.

Zu Art. 1 Z 3 (Überschrift zu § 3):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Rundungsgewinne bzw. -verluste, die durch eine zweimalige Rundung entstehen könnten, möglichst verhindert werden.

Entsprechend der im Sozialversicherungsrecht üblichen legistischen Praxis (vgl. § 108 Abs. 9 ASVG in der Fassung des Art. 1 Z 37 des vom Nationalrat am 6. Juni 2001 beschlossenen Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes) soll der Ausgangsbetrag auf (ganze) Cent gerundet werden. Der Ausgangsbetrag entspricht damit dem monatlichen Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates vor der gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz vorzunehmenden ,kaufmännischen Rundung‘.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 3 Abs. 2):

Anpassung der Ressortbezeichnung.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 11 Abs. 12 und 13):

§ 11 Abs. 12 regelt das In-Kraft-Treten.

Durch die Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 13 sollen Rundungsgewinne bzw. -verluste, die durch eine neuerliche Rundung von bereits einmal (auf ganze Schilling) gerundeten Beträgen entstehen würden, verhindert werden.


Zu Art. 2 (Änderung des Bundesbezügegesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (Titel):

Die Abkürzung ,BBG‘ für ,Bundesbezügegesetz‘ ist nicht signifikant und wurde zudem bereits einmal – nämlich für das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 – vergeben. Im Interesse leichterer Unterscheidbarkeit soll die Abkürzung daher im ,BBezG‘ geändert werden (vgl. auch Art. 1 Z 1).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Zur vorgeschlagenen Formulierung des § 2 Abs. 1 vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1) und Z 4 (§ 3 Abs. 1).

Da die (monatlichen) Bezüge der Mitglieder des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungs­gesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre kaufmännisch zu runden sind, würde eine Aussage im Gesetz über die (konkrete) Gesamtsumme einschließlich der Sonderzahlungen nur zu Missverständnissen Anlass geben; mit der ersten Bezügeanpassung im Jahr 2002 würde diese Aussage zudem nicht mehr den Tatsachen entsprechen. § 2 Abs. 1 letzter Satz des geltenden Gesetzes soll daher entfallen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                 Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll                                                  Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden


Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
(Bez-BegrBVG)“

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 418,62 €“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Anpassung des Ausgangsbetrages“

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „ganze Schilling“ durch den Ausdruck „10 Cent“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).“

5. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

6. Dem § 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:

           1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001);

           2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezüge­gesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG)“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 418,62 €“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.


3. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“