83 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 5. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 221 werden

a) im Abs. 1 die Worte “37 Millionen Schilling” durch “3,125 Millionen Euro” und die Worte “74 Millionen Schilling” durch “6,250 Millionen Euro” und

b) im Abs. 2 die Worte “150 Millionen Schilling” durch “12,5 Millionen Euro” und die Worte “300 Millionen Schilling” durch “25 Millionen Euro” ersetzt.

2. In § 246 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 die Worte “450 Millionen Schilling”, “900 Millionen Schilling” und “500 Arbeitnehmer” durch “15 Millionen Euro”, “30 Millionen Euro” beziehungsweise “250 Arbeitnehmer”

b) in der Z 2 die Worte “375 Millionen Schilling”, “750 Millionen Schilling” und “500 Arbeitnehmer” durch “12,5 Millionen Euro”, “25 Millionen Euro” beziehungsweise “250 Arbeitnehmer” ersetzt.

3. In § 906 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)” und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.”

Vorblatt

1. Problem:

a) Die Art. 11 und 27 der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der Europäischen Union (78/660/EWG im Folgenden: Bilanz-RL) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, gewisse größenabhängige Erleichterungen für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften vorzusehen. Am 17. Juni 1999 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 1999/60/EG (Amtsblatt L 162/65 vom 26. 6. 1999) erlassen, mit der die in den Art. 11 und 27 der Bilanz-RL enthaltenen Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Netto­umsatzerlöse von Kapitalgesellschaften (um 25%) angehoben werden. Damit besteht auch für Österreich die Möglichkeit, seine (in § 221 HGB enthaltenen) entsprechenden Schwellenwerte zu erhöhen.

b) Art. 6 der 7. Richtlinie (83/349/EWG im Folgenden: Konzern-RL) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, größenabhängige Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorzusehen. Österreich hat von dieser Möglichkeit in § 246 HGB Gebrauch gemacht, und zwar auch von der (in Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen) weiteren Möglichkeit, bis zum Ablauf einer Frist von zehn Jahren die Betragsgrenzen der Richtlinie bis auf das Zweieinhalbfache und die durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten (von an sich 250) bis auf 500 zu erhöhen. Diese zehnjährige Frist läuft am 1. 1. 2000 ab, sodass die Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegung entsprechend herabgesetzt werden müssen.

2. Ziele und Inhalt des Entwurfs:

a) Der Entwurf schlägt vor, die durch die Änderungsrichtlinie 1999/60/EG erweiterten Möglichkeiten größenabhängiger Befreiungen durch Anhebung der Schwellenwerte auf die in der Richtlinie genannten Euro-Beträge zu nützen.

b) Die in Art. 6 Abs. 5 Konzern-RL befristet zugelassene Möglichkeit, die Schwellenwerte um den Faktor 2,5 (die Arbeitnehmeranzahl um den Faktor 2) zu erhöhen, soll wegen Fristablaufs richtlinienkonform zurückgenommen werden. Dabei schlägt der Entwurf eine Herabsetzung auf jene Euro-Beträge vor, die nach der Änderungsrichtlinie 1999/60/EG zulässig sind (Art. 6 Abs. 1 der Konzern-RL verweist bezüglich der Schwellenwerte auf Art. 27 der Bilanz-RL, sodass sich die Erhöhung der Schwellenwerte des Art. 27 durch die Änderungsrichtlinie auch auf die Konzernrechnungslegung auswirkt). Nach der Gesetzwerdung des Entwurfs würden daher die Schwellenwerte für größenabhängige Erleichterungen für Einzelab­schlüsse und für Konzernabschlüsse gleich hoch sein.

3. Alternativen

a) Die Art. 11 und 27 der Bilanz-RL enthalten keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, größen­abhängige Erleichterungen vorzusehen. Demgemäß besteht auch keine Verpflichtung Österreichs, seine Schwellenwerte entsprechend der Änderungsrichtlinie 1999/60/EG anzuheben. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich schlägt der Entwurf jedoch vor, die nach EU-Recht zulässigen Erleich­terungen im Bereich der Rechnungslegung den Unternehmen in vollem Umfang zukommen zu lassen (und dabei gleichzeitig die in Schilling ausgedrückten Schwellenwerte auf Euro umzustellen). EU-rechtlich wäre es aber auch zulässig, die derzeitigen Schwellenwerte beizubehalten oder die Erhöhung durch die Änderungsrichtlinie 1999/60/EG nur teilweise in das österreichische Recht umzusetzen.

b) Zur Reduzierung der Schwellenwerte in § 246 HGB um den Faktor 2,5 bzw. – bei der Arbeit­nehmeranzahl – um den Faktor 2 gibt es keine Alternative. Die Erhöhungsmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 5 der Konzern-RL läuft mit 1. 1. 2000 aus.

4. Kosten:

Das Gesetzesvorhaben wird keine Belastung des Bundeshaushalts bewirken.

5. Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten.

6. EU-Konformität:

Ist gegeben (s. die Ausführungen zu 1. und 2.).

7. Zuständigkeit:

Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

a) Nach Art. 11 und Art. 27 der Bilanz-RL der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten den von der Richtlinie erfassten Gesellschaften (im Wesentlichen Kapitalgesellschaften) die in diesen Artikeln jeweils näher umschriebenen Erleichterungen bei der Rechnungslegung einräumen. So sieht etwa Art. 11 der Richtlinie vor, dass Gesellschaften, die die dort genannten Größenmerkmale nicht überschreiten, eine in bestimmter Weise verkürzte Bilanz aufstellen dürfen.

Nach Art. 53 Abs. 2 der Bilanz-RL hat der Rat auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die in Ecu ausgedrückten Beträge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft zu prüfen und die Beträge gegebenenfalls zu ändern. Bislang wurden die Ecu-Beträge der Bilanz-RL drei Mal valorisiert, und zwar durch die Richtlinien 84/569/EWG, 90/604/EWG und zuletzt 94/8/EG. Mit der am 17. Juni 1999 in Luxemburg verabschiedeten Richtlinie 1999/60/EG wurde die nunmehr vierte Valorisierung vorgenommen, gleichzeitig wurden die Betrags­grenzen von Ecu auf Euro umgestellt.

Österreich hat von den Erleichterungsmöglichkeiten der Bilanz-RL Gebrauch gemacht, und zwar durch § 242 Abs. 2 und § 243 Abs. 3 HGB, jeweils in Verbindung mit § 221 Abs. 1 HGB für die “kleine” Gesellschaft mit beschränkter Haftung und durch § 242 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 1 und 2 und HGB für die “kleine” Aktiengesellschaft und die “mittelgroße” Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Schwellenwerte der Art. 11 und 27 der Bilanz-RL haben sohin in die Definition der Größenklassen nach § 221 HGB (kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) Eingang gefunden. Es wird nun vorgeschlagen, die Erhöhung dieser Schwellenwerte durch die Änderungsrichtlinie 1999/60/EG zum Anlass zu nehmen, die entsprechenden Schwellenwerte in § 221 HGB gleichfalls zu erhöhen und damit einem etwas weiteren Kreis von Unternehmen die Erleichterungen nach Art. 11 und 27 der Bilanz-RL zukommen zu lassen. Die Anhebung der Schwellenwerte der Richtlinie um 25% geht aus österreichischer Sicht, also aus der Sicht eines Hartwährungslandes, zwar über eine bloße Inflationsanpassung hinaus (wie oben ausgeführt erfolgte die letzte Valorisierung im Jahr 1994), es erscheint aber dennoch gerechtfertigt, die Erleichterungsmöglichkeiten zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich zur Gänze auszu­nützen. Gleichzeitig mit der Anhebung der Schwellenwerte können die in § 221 HGB enthaltenen Geldbeträge auf Euro umgestellt werden.

b) Wie bereits im Vorblatt ausgeführt, ist die Herabsetzung der Konzernschwellenwerte des § 246 um den Faktor 2,5 bzw. (bei der Arbeitnehmeranzahl) um den Faktor 2 zwingende Folge des Umstandes, dass die befristete Erhöhungsmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 5 der Konzern-RL mit 1. Jänner 2000 abläuft. Zu dieser Senkung der Schwellenwerte (durch die der Kreis der Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufzu­stellen haben, erweitert wird) besteht sohin keine Alternative. Auch in der Bundesrepublik Deutschland steht eine entsprechende Reduktion der Konzernschwellenwerte des § 293d HGB bevor, sie ist eine der Änderungen, die im Entwurf eines “Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes” vorgesehen sind.

Bei der Herabsetzung soll auf die Erhöhung durch die Änderungsrichtlinie 1999/60/EG Bedacht ge­nommen, also eine Reduzierung auf die valorisierten Schwellenwerte vorgenommen werden. Dadurch kommt es auch zu einer sinnvollen Gleichschaltung der Schwellenwerte für Einzelabschlüsse und für Konzernabschlüsse.

Besonderer Teil

Zu Z 1 des Gesetzesentwurfs:

Durch diese Teile des Entwurfs werden die Schwellenwerte des § 221 HGB entsprechend der Änderung der Art. 11 und 27 der Bilanz-RL (durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 1999/60/EG) umgesetzt. Zugleich kann die Umstellung der Beträge für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse auf den Euro erfolgen. § 221 Abs. 1 HGB (kleine Kapitalgesellschaft) in der Fassung des Entwurfs enthält sohin die Schwellenwerte des Art. 11 der Bilanz-RL in der durch die Änderungsrichtlinie valorisierten Höhe, § 221 Abs. 2 (mittel­große Kapitalgesellschaft) die valorisierten Schwellenwerte des Art. 27.

Zu Z 2 des Entwurfs:

Wie im Allgemeinen Teil bereits ausgeführt kommt es hier einerseits zu einer (EU-rechtlich zwingend gebotenen) Reduktion der Schwellenwerte um den Faktor 2,5 (Geldbeträge) bzw. um den Faktor 2 (Arbeitnehmeranzahl), andererseits im Gegenzug zu einer Valorisierung entsprechend der Änderungs­richtlinie 1999/60/EG. Die Änderungsrichtlinie wirkt sich naturgemäß auch auf die Konzernrechnungs­legung aus, da Art. 6 der Konzern-RL auf Art. 27 der Bilanz-RL verweist.

Die Betragsgrenze von 375 Millionen Schilling in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a wird daher durch 12,5 Millionen Schilling Euro (vgl. Art. 27 der Bilanz-RL in der Fassung der Änderungsrichtlinie 1999/60/EG), der Betrag von 750 Millionen Schilling in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b durch 25 Millionen Schilling Euro (vgl. wiederum die Betragsgrenze in Art. 27 der Bilanz-RL in der Fassung der Änderungsrichtlinie) ersetzt. Die Arbeitnehmeranzahl von 500 in Abs. 1 Z 1 lit. c und in Abs. 1 Z 2 lit. c wird richtlinienkonform auf 250 herabgesetzt (Art. 27 der Bilanz-RL; an diesem Schwellenwert hat sich naturgemäß durch die Valorisierung nichts geändert). In § 246 Abs. 1 lit. a und lit. b finden sich nunmehr die (gemäß Art. 6 Abs. 2 der Konzern-RL um 20% erhöhten) Beträge gemäß Art. 27 der Bilanz-RL.


Zu Z 3 des Entwurfs:

Nach § 906 Abs. 2 HGB sollen die neuen Schwellenwerte erstmals auf jene Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, wodurch insbesondere dem Umstand Rechnung ge­tragen wird, dass die Konzernschwellenwerte des § 246 HGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 reduziert werden müssen.

Im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Novelle ist jedoch auf die (unverändert bleibenden) §§ 221 Abs. 4 und 246 Abs. 2 HGB hinzuweisen, nach denen die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenmerkmale (erst) eintreten, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zutreffen; die Rechtsfolgen treten sodann ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Durch die zweitgenannte Bestimmung ist in Verbindung mit § 906 Abs. 2 HGB sichergestellt, dass denjenigen Unternehmen, die wegen der Herabsetzung der Konzernschwellenwerte künftig einen Konzernabschluss zu erstellen haben, hinreichend Zeit zur Vorbereitung dieses Abschlusses verbleibt. Wäre nämlich ein Mutterunternehmen (bei angenommen stets gleich bleibenden Unternehmenskenn­zahlen und Bilanzstichtag 31. Dezember) zwar nicht nach noch geltender Rechtslage zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, wohl aber unter Zugrundelegung der neuen (erheblich niedrigeren) Schwellenwerte, so müsste es für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 noch keinen konsolidierten Abschluss erstellen, da infolge § 246 Abs. 2 HGB die Rechtsfolgen der Überschreitung (die hier nicht auf einer Änderung der Unternehmensdaten, sondern eben auf einer Gesetzesänderung beruhte) erst nach zwei­maliger Überschreitung eintreten. Der erste Konzernabschluss wäre sohin für das Geschäftsjahr 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 aufzustellen.

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Handelsgesetzbuch


Drittes Buch

Drittes Buch


Rechnungslegung

Rechnungslegung


Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt


Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)


Erster Titel

Erster Titel


Größenklassen

Größenklassen


Umschreibung

Umschreibung


§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

                                                                                               1.                                                                                              37 Millionen Schilling Bilanzsumme;

                                                                                               2.                                                                                              74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

                                                                                               3.                                                                                               im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

                                                                                               1.                                                                                              3,125 Millionen Euro Bilanzsumme;

                                                                                               2.                                                                                              6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

                                                                                               3.                                                                                               im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.


(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

                                                                                               1.                                                                                              150 Millionen Schilling Bilanzsumme;

                                                                                               2.                                                                                              300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

                                                                                               3.                                                                                               im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

                                                                                               1.                                                                                              12,5 Millionen Euro Bilanzsumme;

                                                                                               2.                                                                                               25 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

                                                                                               3.                                                                                               im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.


(3) …

(3) …


Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt


Konzernabschluß und Konzernlagebericht Erster Titel Anwendungsbereich

Konzernabschluss und Konzernlagebericht Erster Titel Anwendungsbereich


Größenabhängige Befreiungen

Größenabhängige Befreiungen


§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

                                                                                               1.                                                                                               am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

                                                                                               a)                                                                                               Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 450 Millionen Schilling.

                                                                                               b)                                                                                               Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 900 Millionen Schilling.

                                                                                               c)                                                                                               Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt; oder

                                                                                               2.                                                                                               am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

                                                                                               a)                                                                                               Die Bilanzsumme übersteigt nicht 375 Millionen Schilling.

                                                                                               b)                                                                                               Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 750 Millionen Schilling.

                                                                                               c)                                                                                               Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

                                                                                               1.                                                                                               am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

                                                                                               a)                                                                                               Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 15 Millionen Euro.

                                                                                               b)                                                                                               Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 30 Millionen Euro.

                                                                                               c)                                                                                               Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder

                                                                                               2.                                                                                               am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

                                                                                               a)                                                                                               Die Bilanzsumme übersteigt nicht 12,5 Millionen Euro.

                                                                                               b)                                                                                               Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 25 Millionen Euro.

                                                                                               c)                                                                                               Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.


(2) …

(2) …


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 906. § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 906. (1) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr XXX/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.