831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 11. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu schaffen und aufrecht zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vor­nahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirt­schaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertrags­partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

          b) Anteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen an einem Unternehmen;

           c) Ansprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die einen wirtschaftlichen Wert haben;

          d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handels­geheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

           e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags­partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

           a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

          b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

           c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und ins­besondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Patent- und Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ sowohl das durch die Landesgrenzen umschlossene Gebiet als auch die Gewässer der Meeresgebiete und den Meeresuntergrund außerhalb der Territorial­gewässer, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, ge­rechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertrags­partei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.

(3) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investi­tionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gast­gebenden Vertragspartei erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertrags­partei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion oder ähnlichen internationalen Abkommen, die solche Gemeinschaften errichten, oder anderen Formen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich multilateraler Abkommen über Inves­titionen, denen eine der Vertragsparteien angehört oder angehören wird, oder

          b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder inner­staatlichen Rechtsvorschrift auf der Grundlage der Reziprozität, die gänzlich oder teilweise Steuerfragen betreffen.

Artikel 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei nicht enteignet, verstaatlicht oder Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden, ausge­nommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf einer nicht dis­kriminierenden Grundlage und gegen Entschädigung.

(2) Eine solche Entschädigung muss dem nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen fest­gelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungs­betrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Dem betroffenen Investor steht ein Recht auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen durch eine gerichtliche oder andere zuständige und unabhängige Behörde dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens zu.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch

           a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, oder

          b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, falls eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertier­baren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) des Anfangskapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Inves­tition;

          b) nicht ausgegebenes Einkommen von Bediensteten einer Vertragspartei, die in Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien tätig sind;

           c) der Erträge;

          d) der Rückzahlung von Darlehen;

           e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

          g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Er­füllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.

(3) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transfer­zahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(4) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom entsprechenden Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 7

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zah­lung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertrags­partei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:

           a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution und,

          b) dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflich­tungen übernimmt.

(2) Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors hinaus.

(3) Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Über­tragung gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Ver­pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu ge­währen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Jede Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend Verpflichtungen der letztgenannten, die sich aus einer von einem Investor der erstgenannten Vertragspartei getätigten Investition ergeben, wird so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist, unterbreiten.

(3) Statt die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, kann der Investor sich entscheiden, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren durch

           a) ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);

          b) das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, falls beide Vertragsparteien Parteien des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsange­hörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) sind,

zur Beilegung zu unterbreiten.

(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor sich dafür entscheidet. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem inner­staatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schieds­spruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds­verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts­hofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Ge­richtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzu­laden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben.

(2) Ist dieses Abkommen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar, werden die Vertragsparteien das Abkommen soweit erforderlich ändern.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet in Belgrad am 25. Oktober 1989, außer Kraft.


GESCHEHEN zu Belgrad, am 12. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Wolfgang Schüssel

Für die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien:

Dragisa Pesic








 

 

AGREEMENT


between the Government of the Republic of Austria and the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia for the Reciprocal Promotion and Protection of Investments

THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE FEDERAL GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF YUGOSLAVIA

hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

DESIRING to create and maintain favourable conditions for reciprocal investments,

RECOGNIZING that promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) the term “investment” comprises all assets invested by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party in accordance with the laws and regulations of the latter and in particular, though not exclusively:

         (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;

         (b) shares, bonds and any other kind of securities or participations in an enterprise;

         (c) claims to money, claims to any performance or any other claim under contract having an economic value;

         (d) intellectual and industrial property rights, including, but not limited to, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

         (e) concessions granted in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in the territory whereof the investment is being made.

(2) the term “investor” means

         (a) any natural person having the nationality of one Contracting Party and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

         (b) any juridical person or partnership, constituted in accordance with the legislation of one Contracting Party, having its seat in the territory of that Contracting Party and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

         (c) any juridical person or partnership, constituted in accordance with the legislation of one Contracting Party or of a third Party in which the investor referred to in a) or b) exercises a dominant influence.

(3) the term “returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, patent and licence fees and other similar fees.

(4) the term “territory” means the area encompassed by land boundaries as well as the sea, marine and submarine zones beyond the territorial sea over which the Contracting Party exercises, in accordance with international law, sovereign rights or jurisdiction.

Article 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory encourage and create, as far as possible, stable, equitable, favourable and transparent conditions for investments of investors of the other Contracting Party and admit such investments in accordance with its legislation.

(2) Investments admitted according to paragraph (1) and their returns shall at all times be accorded fair and equitable treatment and shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) also for their returns in case of reinvestment of such returns.

(3) Any change in the form in which assets are invested including legal extension, alteration or transformation thereof shall not affect their character as investments provided that such change is made in accordance with the legislation of the host Contracting Party.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from:

         (a) membership in an economic union, customs union, free trade zone, monetary union or similar international agreement establishing such unions or other forms of international cooperation including Multilateral Agreement on Investment to which either of the Contracting Parties is or may become a party, or

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation on the basis of reciprocity related wholly or partially to taxation.

Article 4

Expropriation and Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated, nationalized or subjected to measures having effect equivalent to expropriation or nationalization (hereinafter referred to as “expropriation”) in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose by due process of law on a non-discriminatory basis and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment, as determined in accordance with generally recognized principles of valuation immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To achieve this goal the compensation shall include interest at the prevailing commercial rate, however, in no event less than the current LIBOR-rate or equivalent from the date of expropriation until the date of payment. The amount of compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in freely convertible currencies and allowed to be freely transferred without undue delay. Provisions for the determination and payment of such compensation shall be made under due process of law in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(3) The investor affected shall have a right to prompt review, by a judicial or other competent and independent authority of that Contracting Party, of his or its case and of the valuation of his or its investment and of the payment of compensation in accordance with the principles set out in this Article or by an international arbitral tribunal according to Article 9 of the present Agreement.

Article 5

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is the most favourable.

(2) Without prejudice to paragraph 1, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:

         (a) requisitioning of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party, or

         (b) destruction of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded prompt restitution or prompt and adequate compensation where restitution is not possible for the damage or loss sustained. Resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without undue delay.

Article 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

         (a) the initial capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

         (b) unspent earnings of the employees of one Contracting Party working in connection with the investment in the territory of either Contracting Party;

         (c) the returns;

         (d) the repayment of loans;

         (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

          (f) a compensation according to Articles 4 and 5 of the present Agreement;

         (g) payments arising out of a settlement of a dispute.

(2) “Without undue delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may on no account exceed one month.

(3) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(4) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each of the Contracting Parties. The bank charges shall be fair and equitable.

Article 7

Subrogation

(1) If one Contracting Party or its designated Agency makes a payment to its own investors under a guarantee given in respect of an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall, without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement, recognize:

         (a) the assignment to the first Contracting Party or its authorized Agency by law or by legal transaction of any rights and claims of the indemnified investor, and

         (b) that the first Contracting Party is entitled to exercise such rights and enforce such claims by virtue of subrogation, and shall assume obligations pertaining to the investments.

(2) The rights or claims so subrogated shall not exceed the original rights or claims of the investor.

(3) As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall respect any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory in accordance with its legislation.

Article 9

Settlement of Disputes between a Contracting Party and an Investor of the other Contracting Party

(1) Any dispute between an investor of one Contracting Party and the other Contracting Party concerning the obligations of the latter arising from an investment made by the investor of the first Contracting Party, shall be settled, as far as possible, through amicable negotiations.

(2) If the dispute according to paragraph (1) of this Article cannot be settled by negotiations within three months, the investor may submit the dispute for settlement to a competent court of the Contracting Party which is party to the dispute.

(3) Instead of resorting to the provisions of paragraph (2) of this Article, the investor may choose to submit the dispute for settlement through arbitration to:

         (a) an ad-hoc arbitral tribunal according to the arbitration rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL);

         (b) the International Centre for Settlement of Investment Disputes, in the event that both Contracting Parties are parties to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th, 1965 (ICSID Convention).

(4) Each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to international arbitration, if the investor so chooses. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(5) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(6) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received by virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

Article 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Any dispute between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph (3) are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision in virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.


Article 11

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) If this Agreement is incompatible with the legal acquis of the European Union the Contracting Parties will amend the Agreement as necessary.

Article 12

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 10 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

(4) The entry into force of this Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia shall terminate the provisions of the Agreement on the Promotion and Protection of Investments between the Republic of Austria and the Socialist Federative Republic of Yugoslavia, signed in Belgrade, on 25 October 1989.

DONE in Belgrad, on 12 October 2001, in duplicate, in the German, Serbian and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence, the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

Wolfgang Schüssel

For the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia:

Dragisa Pesic

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in der Bundesrepublik Jugoslawien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschafts­standort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Bundesrepublik Jugoslawien verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechtes bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Bundesrepublik (BR) Jugoslawien Gebrauch macht. Auch auf Seite der BR Jugoslawien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der BR Jugoslawien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen inländischen Gericht, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.


Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

umfasst sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält nur eine Aussage allgemeiner Natur betreffend die Förderung von Investitionen. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Weiters wird die Zulässigkeit von Investitionen an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh. dass etwa die Bestimmungen der öster­reichischen Gewerbeordnung oder die in den einzelnen Bundesländern geltenden Grundverkehrsgesetze bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz 2 sieht vor, dass Investitionen und deren Erträge zu schützen und auf jeden Fall gerecht und billig zu behandeln sind.

Durch Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass die einschlägige österreichische Gesetzgebung auch bei Änderungen oder Erweiterung der ursprünglichen Investition zu beachten ist.

Artikel 3

enthält in Absatz 1 hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 2 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft, Zollunion, Freihandelszone, Währungsunion und anderen Wirtschaftsabkommen inkl. der Teilnahme an einem Multilateralen Investitionsabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteigung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens,

           3. auf der Basis der Nicht-Diskriminierung und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht die Rechtmäßigkeit der Enteig­nung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.

Eine Verpflichtung zur Entschädigung ergibt sich aus Artikel 4 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhinde­rung oder Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anwendung kommen.

Artikel 5

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 6

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.


Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 legt als maximalen Zeitrahmen für einen Transfer einen Monat fest.

Die Absätze 3 und 4 regeln die Festlegung des Wechselkurses.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8

Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhand­lungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen inländischem Gericht, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden.

Artikel 10

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11

Absatz 1 verfügt, dass das Abkommen auf alle Investitionen, die vor oder nach dessen In-Kraft-Treten getätigt werden, anwendbar ist.

Im Absatz 2 wird vereinbart, das Abkommen zu ändern, sollte sich ein Widerspruch zum EU-Recht ergeben.

Artikel 12

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich. Außerdem wird klargestellt, dass mit dem Inkrafttreten des Abkommens das frühere Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien außer Kraft tritt.