849 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 2001

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 501/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser und Ge­nossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird


Der gegenständliche Antrag wurde am 6. Juli 2001 im Nationalrat eingebracht und war im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Beim Kammertag am 30. November 2000 haben 156 Delegierte ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung Leitlinien für eine Erneuerung der Wirtschaftskammerorganisation beschlossen. Das Ergebnis dieser politischen Einigung ist in den gegenständlichen Entwurf für eine Novelle zum Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG eingeflossen und soll das juristische Fundament für neue Strukturen und ein sparsameres, effizienteres und zukunftsorientiertes Handeln der WK-Organisation sein. Dieser Entwurf der Novelle wurde bei der Sitzung des Kammertages am 27. April 2001 ebenfalls einstimmig beschlossen.

Die wesentlichen Neuerungen der Novelle sind:

1. Erhöhte Flexibilität

Für die innere Organisation soll der Wirtschaftskammer-Organisation als Selbstverwaltungskörper – im Rahmen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG – eine größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden.

2. Schlankere und effizientere Organstruktur

Die Anzahl der Organe wird reduziert. Das WIFI-Kuratorium, der Finanzausschuss und der Bundesperso­nalausschuss wurden abgeschafft. Bei den großen Organen der Kammern (bisher Vollversammlung und Kammertag; neu Wirtschaftsparlamente) wird die Anzahl der Mitglieder erheblich reduziert. Das Erweiterte Präsidium der WKÖ wird zu einem Organ ausgebaut, dem die strategische Führung und Steuerung der Gesamtorganisation obliegt. Durch die föderalistische Zusammensetzung des Organes (alle Präsidenten der Landeskammern gehören diesem Organ an) soll eine effizientere Entscheidungsfindung ermöglicht und Doppel- und Mehrgleisigkeiten vermieden werden.

3. Reduzierung des Beitragsvolumens

Die vom Kammertag am 30. November 2000 beschlossene Absenkung des Beitragsvolumens der Kammerumlagen im Gesamten um 30 Prozent oder 2,1 Milliarden Schilling wird mit den nachstehenden Regelungen realisiert.

–   Der höchstzulässige Hebesatz der Kammerumlage 1 wurde von 4,3 Promille auf 3,2 Promille herabgesetzt.

–   Bei der Kammerumlage 2 wird der höchstzulässige Hebesatz bei den Landeskammern von 0,32 Prozent auf 0,29 Prozent und bei der WKÖ von 0,23 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.

–   Bei der Grundumlage werden die Höchstsätze reduziert, und zwar bei der umsatzbezogenen von fünf auf vier Promille und bei jener, die die Bruttolohn- und Gehaltssumme als Bemessungsgrundlage hat, von 15 auf zehn  Promille.

4. Neufassung des Wahlrechtes

–   Das Wahlrecht der Wirtschaftskammerorganisation soll mit den nachstehend angeführten Neuerungen beschleunigt und vereinfacht werden.

–   Die Wirtschaftsparlamente der Landeskammern und der WKÖ werden künftig schon am Wahltag feststehen.

–   Die Mitglieder wissen künftig bereits zum Zeitpunkt der Wahl, wer ihre Vertreter in den Wirtschafts­parlamenten sein werden.

–   Die Vertretung der Wählergruppen in den höheren Organen (Spartenkonferenz, Erweitertes Präsidium, Wirtschaftsparlament) bildet das Ergebnis der Urwahlen ab.

–   Die Ausübung des Wahlrechtes wurde erleichtert (Zahl der notwendigen Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge, Wahlkarten).

–   Die Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg (e-voting) wird ermöglicht.

–   Die bereits bisher bestehenden Minderheitenrechte werden erweitert (ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachgruppenausschusses steht künftig schon bei einer Stimmenanzahl von fünf Prozent statt bisher zehn Prozent zu).“

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 7. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Günter Kiermaier, Helmut Haigermoser, Kurt Eder, Mag. Werner Kogler, Mag. Maria Kubitschek, Dr. Reinhold Mitterlehner sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser und Genossen mit Stimmenmehrheit ange­nommen.

Ferner traf der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung zu Art. I § 55:

„In der Bundeskammer war bei der Bestellung von Geschäftsführern bisher das Einvernehmen mit dem jeweils leitenden Organ der betroffenen Dienststelle oder der Körperschaft (Sektionsobmann oder Fachverbandsvorsteher) herzustellen (§ 55 Abs. 7 WKG 1998).

Da diese Bestimmung in der Praxis in den Fällen Schwierigkeiten bereitet hat, bei denen eine Mehrzahl von Einzelorganen betroffen waren, wird mit der gegenständlichen Novelle zum Wirtschaftskammer­gesetz 1998 von dieser zwingenden Verpflichtung Abstand genommen (Art. I § 55 Abs. 4).

Ist bei der Bestellung eines Geschäftsführers einer Sparte oder eines Fachverbandes jedoch nur ein einzelnes Einzelorgan betroffen, ist auch künftig bei derartigen Bestellungen das Einvernehmen mit dem betroffenen Einzelorgan herzustellen.“

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser und Genossen war wie folgt begründet:

„Zu Artikel I:

Zu Ziffer 1:

Der § 124 entfällt nicht erst durch die gegenständliche Novelle, sondern wurde bereits mit der Novelle zum WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 29, aufgehoben. Deshalb muss der Begriff im Inhaltsverzeichnis von entfällt auf entfallen geändert werden.

Zu Ziffer 30:

Diese Änderung dient einer grammatikalischen Berichtigung.

Zu Ziffer 48:

Auch diese Änderung bezweckt eine sprachliche Richtigstellung.

Zu Ziffer 69:

Diese Änderung bezweckt eine Richtigstellung in der Bezeichnung des im Initiativantrag angeführten Paragraphen. Diese muss richtigerweise § 82 lauten und nicht wie im Initiativantrag § 32.

Zu Ziffer 79:

Diese Änderung bezweckt ebenfalls eine sprachliche Berichtigung.

Zu Ziffer 86:

In der Bestimmung des § 99 Abs. 7 wurde in der Regierungsvorlage das Wort ,kann‘ vergessen. Der Abs. 7 sollte lauten: § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevoll­mächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beein­sprucht werden kann.

Zu Ziffer 87:

Im Abs. 4 des § 100 wird im Initiativantrag zwei Mal der Begriff ,Hauptwahlkommission der Bundes­kanzler‘ verwendet. Richtigerweise muss es heißen ,Hauptwahlkommission der Bundeskammer‘.

Zu Ziffer 97:

Im Abs. 4 des § 110 ist im Text der Regierungsvorlage vor den §§ 103 und 108 nur ein §-Zeichen angeführt.

Zu Ziffer 99:

Diese Änderung bezweckt eine sprachliche Berichtigung.

Zu Ziffer 102:

Auch diese Änderung dient einer sprachlichen Richtigstellung.

Zu Ziffer 110:

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage für den Verpächter soll ab dem 1. Jänner 2003 entfallen. Mit den im § 123 Abs. 5 und 12 vorgesehenen Änderungen sowie mit der Übergangsbe­stimmung des Artikel III §§ 10 und 11 wird dies umgesetzt.

Im Abs. 7 war im Initiativantrag ein Zitierungsfehler enthalten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Zitierung muss richtigerweise ,Abs. 12‘ statt ,Abs. 13‘ lauten.

Zu Ziffer 117:

In den Abs. 3 und 7 des § 132 ist im Initiativantrag zweimal die Bezeichnung des Bundesministers falsch angeführt. Diese muss richtigerweise lauten: ,Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit‘.

Zu Ziffer 120:

Im § 135 Abs. 5 ist die im Initiativantrag vorgesehene Zitierung falsch, statt der vorgesehenen Zitierung des Abs. 5 muss es richtigerweise ,Abs. 4‘ heißen.

Zu Ziffer 124:

Zu dieser Bestimmung ist im Initiativantrag ebenfalls eine falsche Paragraphenbezeichnung angeführt. Richtigerweise müsste die Überschrift lauten: ,124. § 146 lautet:‘.

Zu Artikel II:

Zu lit. a:

Die Änderung des § 2 der Übergangsbestimmungen ist durch den Einschub der §§ 5 und 6 bedingt (siehe EB zu Art. II §§ 5 und 6). Die Korrekturen betreffen die Zitierung im Abs. 1 (unbeschadet der Bestim­mungen der §§ 3 bis 6) sowie die Ziffer 1, die sich nur mehr auf den Vorstand einer Landeskammer bezieht.

Zu lit. b:

Diese Bestimmung wurde ebenfalls durch den Einschub der neuen §§ 5 und 6 nötig.

Zu lit. c:

Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer in der in Art. I § 36 Abs. 1 vorgesehenen Zusammen­setzung soll bereits mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes seine Funktion entfalten. Um zu vermeiden, dass dadurch Funktionäre ex lege ihrer Funktion enthoben werden, wurde festgeschrieben, dass der Vorstand der Bundeskammer in seiner bisherigen Zusammensetzung bis zum Auslaufen seiner Funktionsperiode mit wesentlich reduzierten Kompetenzen weiter bestehen soll.

Zu lit. d:

Die Zusammensetzung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ergibt sich aus der Bestimmung des Art. I § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder dieses Organes müssen allerdings ermittelt und von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bestellt werden. Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate.

Zu lit. e:

Die in den §§ 7 bis 9 der Übergangsbestimmungen vorgenommene Korrektur dient einer sprachlichen Bereinigung.

Zu lit. f:


Diese Änderung dient der Klarstellung, dass die vorgenommene Zitierung sich auf den § 36 in der Fassung der gegenständlichen Novelle bezieht.

Zu lit. g:

Diese Änderung ist aus legistischen Gründen notwendig. Im § 2 Z 2 des Artikel III des Initiativantrages ist vorgesehen, dass das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer geringere Tausendsätze, als in dieser Bestimmung angeführt, festsetzen kann. Da die Kammerumlagen für das Jahr 2002 aber bereits im heurigen Jahr beschlossen werden müssen und zu diesem Zeitpunkt das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer rechtlich noch nicht existiert, muss – um die Einsparungen zu realisieren – der bis zum In-Kraft-Treten der Novelle rechtlich dafür zuständige Kammertag die Höhe dieser Umlagen festsetzen können.

Zu Artikel III:

Zu lit. a:

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wurden präzisiert. Die Bestimmung des § 11 des Artikel II soll bereits mit 25. November 2001 in Kraft treten. (Siehe EB zu Art. II lit. g.)

Zu lit. b:

Da der Entfall der Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage für den Verpächter erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten soll, mussten die §§ 10 und 11 des Art. III als bis dahin geltende Bestimmung
(= geltendes Recht) eingefügt werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 07

                                  Karlheinz Kopf                                                   Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

§ 1       Zweck

§ 2       Mitgliedschaft

§ 3       Wirtschaftskammerorganisation

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5       Sitz

§ 6       Räumlicher Wirkungsbereich

§ 7       Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 8       Bezeichnung – Wappenführung

§ 9       Führung der Bezeichnung Kammer

§ 10     Begutachtungsrecht

§ 11     entfällt

§ 12     entfällt

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 13     Fachliche Gliederung – Spartenordnung

§ 14     Fachorganisationen

§ 15     Fachorganisationsordnung

§ 16     Arbeitsgemeinschaften

§ 17     Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 18     Gemeinsame Angelegenheiten

2. Abschnitt

Landeskammern

§ 19     Eigener Wirkungsbereich

§ 20     Übertragener Wirkungsbereich

§ 21     Organe

§ 22     Präsident

§ 23     Präsidium

§ 24     Erweitertes Präsidium

§ 25     Wirtschaftsparlament

§ 26     Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 27     Regionalstellen (Bezirksstellen)

§ 28     Kammerdirektion

§ 29     Direktor

§ 30     entfällt

3. Abschnitt

Bundeskammer

§ 31     Eigener Wirkungsbereich

§ 32     Übertragener Wirkungsbereich

§ 33     Organe

§ 34     Präsident

§ 35     Präsidium

§ 36     Erweitertes Präsidium

§ 37     Wirtschaftsparlament

§ 38     Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 39     Generalsekretariat

§ 40     Generalsekretär

§ 41     entfällt

§ 42     entfällt

4. Abschnitt

Fachgruppen

§ 43     Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 44     Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 45     Organe

§ 46     Berufsgruppenausschüsse

5. Abschnitt

Fachverbände

§ 47     Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 48     Organe

§ 49     Berufsgruppenausschüsse

6. Abschnitt

Funktionäre

§ 50     Rechte und Pflichten

§ 51     Dauer der Funktion

§ 52     Suspendierung

§ 53     Abberufung

§ 54     Misstrauensvotum

7. Abschnitt

Personal

§ 55     Allgemeine Bestimmungen

§ 56     Betriebsrat

§ 57     Pensionsfonds

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

§ 58     Geschäftsordnung

§ 59     Interessenausgleich

§ 60     Sitzungen

§ 61     Beschlusserfordernisse

§ 62     Stellvertretung

§ 63     Kooptierung

§ 64     Dringlichkeitskompetenz

§ 65     Delegierung

§ 65a   Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65b   Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 66     Beharrungsbeschlüsse

§ 67     Übergang der Zuständigkeit

§ 68     Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 69     Verschwiegenheitspflicht

§ 70     Auskunftspflicht

§ 71     Statistik

§ 72     Datenschutz

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 73     Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 74     Wahlordnung

§ 75     Wahlkataloge

§ 76     Anordnung der Wahlen

§ 77     Wahlkosten

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

§ 78     Hauptwahlkommission

§ 79     Wahlkommissionen

§ 80     Zweigwahlkommissionen

§ 81     Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 82     Funktionsdauer

§ 83     Zustellungsbevollmächtigter

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

§ 84     Wahlkundmachung

§ 85     Aktives und passives Wahlrecht

4. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

§ 86     Wählerlisten

§ 87     Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 88     Wahlvorschläge

§ 89     Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 90     Wahlkarten

§ 91     Stimmzettel

§ 92     Abstimmungsverfahren

§ 93     Stimmabgabe

§ 94     Gültige Stimmen

§ 95     Vorzugsstimme

§ 96     Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 97     Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 98     Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 99     Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fach­vertreter

§ 100   Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

§ 101   Besetzung der Spartenvertretungen

§ 102   Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 103   Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

§ 104   Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 105   Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 106   Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

7. Abschnitt

Fachverbände

§ 107   Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108   Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

§ 109   Besetzung der Spartenvertretungen

§ 110   Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 111   Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

9. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

§ 112   Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 113   Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 114   Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

10. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

§ 115   Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktions­periode

11. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

§ 116   Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 117   Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 118   Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

§ 119   Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 120   Wahlschutz

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

§ 121   Finanzierung

§ 122   Kammerumlagen

§ 123   Grundumlagen

§ 124   entfallen

§ 125   Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 126   Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 127   Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 128   Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 129   Umlagenordnung

§ 130   entfällt

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

§ 131   Gebarungsgrundsätze

§ 132   Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 133   Haushaltsordnung

§ 134   entfällt

§ 135   Gebarungskontrolle

5. Hauptstück

Aufsicht

§ 136   Aufsichtsbehörde

§ 137   Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 138   Parteistellung

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 139   Schiedsgerichtsbarkeit

§ 140   Paritätische Ausschüsse

§ 141   Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 142   Anpassung betraglicher Regelungen

§ 143   Sprachliche Gleichbehandlung

§ 144   Generelle Verweisungsbestimmung

§ 145   Zustellung, Fristen

§ 146   Stempel- und Rechtsgebühren

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 147   Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148   Sitz der Kammer Niederösterreich

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften, In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 149   Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 150   In-Kraft-Treten

§ 151   Vollziehung“

Artikel I

2. § 2 lautet:

„Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorgani­sationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

3. § 3 lautet:

,,Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

           1. die Landeskammern,

           2. die Bundeskammer,

           3. die Fachgruppen und

           4. die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschafts­kammerorganisation.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.“

4. § 6 lautet:

„Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundes­kammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.“

5. § 10 lautet:

,,Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.“

6. § 11 entfällt.

7. § 12 entfällt.

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

8. § 13 lautet:

„Fachliche Gliederung – Spartenordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammen­arbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.

(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.“

9. § 14 lautet:

„Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

           1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

           2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.“

10. § 15 lautet:

,,Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.“

11. § 16 lautet:

,,Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landes­kammer.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungs­bereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.

(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen,

           2. den Sitz,

           3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

           4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

           5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung und

           6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalver­sammlung vorzusehen.

(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.“

12. § 17 lautet:

„Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“

13. § 18 lautet:

„Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betrof­fenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.“

2. Abschnitt

Landeskammern

14. § 19 lautet:

„Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrecht­erhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

           2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

           3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

           4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiter­bildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirt­schaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförde­rungsinstitute,

           5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

           6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internatio­nalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

           7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

           8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

           9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

         10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,

         11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

           1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

           2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beauf­sichtigen,

           3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

           4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Geba­rung zu prüfen und

           5. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.“

15. § 21 lautet:

„Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

           1. der Präsident,

           2. das Präsidium,

           3. das Erweiterte Präsidium,

           4. das Wirtschaftsparlament

sowie in jeder Sparte

           5. der Spartenobmann,

           6. das Spartenpräsidium und

           7. die Spartenkonferenz.“

16. § 22 lautet:

„Präsident

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Auf­gaben:

           1. die Leitung der Landeskammer,

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

           3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemein­sam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.“

17. § 23 lautet:

,,Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

           1. dem Präsidenten,

           2. zwei Vizepräsidenten und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.“

18. § 24 lautet:

„Erweitertes Präsidium

§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

           1. Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

           2. Spartenobmännern,

           3. Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und

           4. weiteren Mitgliedern gemäß § 106.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

           1. Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

           2. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,

           3. Erlassung der Gebührenordnung,

           4. Erlassung der Umlagenordnung,

           5. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

           6. Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

           7. Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und

           8. Errichtung eines Schiedsgerichts.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.“

19. § 25 lautet:

,,Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

           1. Mitgliedern des Präsidiums,

           2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und

           3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

           2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

           3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

           4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

           5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

           6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

           7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

           8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.“

20. § 26 lautet:

,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Sparte,

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

           3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

           1. dem Spartenobmann,

           2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

           1. Spartenpräsidium,

           2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

           3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und

           4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten be­rufen.“

21. § 27 lautet:

„Regionalstellen (Bezirksstellen)

§ 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.

(2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regional­stellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.“

22. § 29 lautet:

„Direktor

§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweck­mäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

23. § 30 entfällt.

3. Abschnit

Bundeskammer

24. § 31 lautet:

„Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

           1. die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschafts­organisation,

           2. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

           3. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

           4. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

           5. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

           6. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

           7. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachver­bänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

           8. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

           9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu geneh­migen sowie deren Gebarung zu prüfen und

         10. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.“

25. § 32 lautet:

„Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwal­tung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag inter­nationaler Organisationen tätig zu werden.“

26. § 33 lautet:

„Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

           1. der Präsident,

           2. das Präsidium,

           3. das Erweiterte Präsidium,

           4. das Wirtschaftsparlament,

           5. der Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

           6. der Spartenobmann,

           7. das Spartenpräsidium und

           8. die Spartenkonferenz.“

27. § 34 lautet:

„Präsident

§ 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Bundeskammer,

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

           3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemein­sam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.“

28. § 35 lautet:

„Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

           1. dem Präsidenten,

           2. zwei Vizepräsidenten und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.“

29. § 36 lautet:

„Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

           1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

           2. Präsidenten der Landeskammern,

           3. Spartenobmännern der Bundessparten und

           4. weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschluss­fassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

           1. Erlassung der Spartenordung,

           2. Erlassung der Dienstordnung,

           3. Erlassung der Geschäftsordnung,

           4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,

           5. Erlassung der Umlagenordnung,

           6. Erlassung der Haushaltsordnung,

           7. Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

           8. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

           9. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

         10. Erlassung der Gebührenordnung,

         11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und

         12. Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.“

30. § 37 lautet:

,,Wirtschaftsparlament

§ 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

           1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

           2. Präsidenten der Landeskammern,

           3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und

           4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

           2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,

           3. Erlassung der Wahlordnung,

           4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,

           5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

           6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,

           7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und

           8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.“

31. § 38 lautet:

,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Sparte,

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

           3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

           1. dem Spartenobmann,

           2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

           1. Spartenpräsidium,

           2. Obmännern der Fachverbände der Sparte,

           3. Obmännern der betreffenden Landessparten,

           4. Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und

           5. weiteren Mitgliedern gemäß § 110.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.“

32. § 40 lautet:

„Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einver­nehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters über­tragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungs­bereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

33. § 41 entfällt.

34. § 42 entfällt.

4. Abschnitt

Fachgruppen

35. § 43 lautet:

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

           1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

           2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

           3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

           4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,

           5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

           6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

           7. der Abschluss von Kollektivverträgen,

           8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

           9. die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.“

36. § 44 lautet:

,,Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzuge­hören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organi­sationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.

(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppen­zugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.“

37. § 45 lautet:

„Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

           1. der Obmann,

           2. der Ausschuss und

           3. die Fachgruppentagung.

(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

           2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

           3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

           4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

           5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

           6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.“

38. § 46 lautet:

,,Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.“

5. Abschnitt

Fachverbände

39. § 47 lautet:

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mit­glieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.“

40. § 48 lautet:

„Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

           1. der Obmann und

           2. der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

           2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

           3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

           4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

           5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“

6. Abschnitt

Funktionäre

41. § 50 lautet:

„Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.

(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.“

42. § 54 lautet:

„Misstrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.“

7. Abschnitt

Personal

43. § 55 lautet:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.

(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.“

44. § 56 lautet:

„Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachver­bände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktions­periode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

45. § 57 lautet:

,,Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundes­gesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensions­fondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorgani­sationen verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grund­sätzen, insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.“

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

46. § 58 lautet:

„Geschäftsordnung

§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundes­kammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisations­einheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundes­kammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.“

47. § 59 lautet:

„Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheits­äußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande ge­kommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.“

48. § 60 lautet:

„Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppen­tagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.“

49. § 61 lautet:

,,Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tages­ordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

50. § 62 lautet:

„Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmbe­rechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Miss­trauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.“

51. § 63 lautet:

,,Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktions­periode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.“

52. § 64 lautet:

,,Dringlichkeitskompetenz

§ 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.“

53. § 65 lautet:

„Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeits­bereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.“

54. § 65a lautet:

„Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

(2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzu­behalten.

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Ange­legenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.“

55. § 65b lautet:

„Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Auf­gabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.“

56. § 66 lautet:

,,Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer ange­messenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

57. § 67 lautet:

„Übergang der Zuständigkeit

§ 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.“

58. § 71 lautet:

„Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

59. § 72 lautet:

„Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustim­mung des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 188/1999.“

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

60. § 73 lautet:

,,Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begrün­dende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkund­machung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

           1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

           2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechti­gung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

           1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts­raum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

           2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.“

61. § 74 lautet:

„Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahl­ordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahl­kommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzu­stellen:

           a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszäh­lung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

          b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

           c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkom­mission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

          d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

           e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungs­stelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.“

62. § 75 lautet:

„Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landes­kammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschafts­parlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundes­kammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachver­bands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirt­schaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“

63. § 76 lautet:

„Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsaus­schüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

64. § 77 lautet:

„Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.“

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

65. § 78 lautet

,,Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwal­tungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

           1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

           2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

           3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

           4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsicht­nahme bereitgestellt werden,

           5. die Ausstellung der Wahlkarten,

           6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvor­schläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

           7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

           8. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

           9. die Besetzung der Spartenvertretungen,

         10. die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

         11. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

         12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

         13. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und

         14. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahl­kommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestäti­gungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.“

66. § 79 lautet:

„Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

           1. die Erstellung der Wählerlisten,

           2. die Auflegung der Wählerlisten,

           3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

           4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und

           5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.

(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftra­gen.“

67. § 80 lautet:

,,Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommis­sionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.“

68. § 81 lautet:

„Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellver­treter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommis­sion(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkom­mission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Haupt­wahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.

(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßig­keit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.

(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermit­glieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.“

69. § 82 lautet:

,,Funktionsdauer

§ 82. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

           1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

           2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.“

70. § 83 lautet:

,,Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungs­vorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

           1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

           2. die Mängelbehebung,

           3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

           4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

           5. die Erhebung eines Einspruches und

           6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.“

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

71. § 84 lautet:

,,Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsaus­schüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

           1. die Urwahlen,

           2. die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,

           3. die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,

           4. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

           5. allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

           1. Für die Urwahlen:

                a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

               b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsicht­nahme bereitgestellt werden;

                c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

               d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkom­mission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

                e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen: Bei einer Anzahl von bis zu  25 Wahlberechtigten  1

                                     von  26 bis zu 100 Wahlberechtigten  2

                                     von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten  3

                                     von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten  4

                                     von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten  5

                                     von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten  6

                                     von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten  7

                                     von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten  8

                                     von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten  9

                                                    über   800 Wahlberechtigten 10

                f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

           2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:

               Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3.

           3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer:

               Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3.

           4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

               Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.

           5. Allgemeine Inhalte:

                a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

               b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;

                c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

               d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

                e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berück­sichtigt werden;

                f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.“

72. § 85 lautet:

„Aktives und passives Wahlrecht

§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.

(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und ist nur einmal wählbar.

(6) Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.“

4. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

73. § 86 lautet:

„Wählerlisten

§ 86. (1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wähler­gruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammer­mitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

74. § 87 lautet:

„Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß § 85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.“

75. § 88 lautet:

„Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

           1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des Standortes der Berechtigung.

           2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungser­klärung).

           3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.“

76. § 89 lautet:

„Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvor­schläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforder­liche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahl­werber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahl­ausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihen­folge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirt­schaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der einzelnen Bewer­ber hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.“

77. § 90 lautet:

„Wahlkarten

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahl­kommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.“

78. § 91 lautet:

„Stimmzettel

§ 91. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahl­kommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachver­tretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.“

79. § 92 lautet:

,,Abstimmungsverfahren

§ 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

           a) die Wählerliste,

          b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,

           c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

          d) leere Stimmzettel und

           e) zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.“

80. § 93 lautet:

„Stimmabgabe

§ 93. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimm­zettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.“

81. § 94 lautet:

„Gültige Stimmen

§ 94. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimm­zettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahl­kommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.“

82. § 95 lautet:

,,Vorzugsstimme

§ 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugs­stimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugs­stimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wähler­gruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuord­nen sind, gelten als nicht beigesetzt.“

83. § 96 lautet:

„Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 96. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.

(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmen­zählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.

(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

           a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

          b) die Summe der ungültigen Stimmen,

           c) die Summe der gültigen Stimmen,

          d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

           e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.“

84. § 97 lautet:

„Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.

(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.

(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichti­genden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.“

85. § 98 lautet:

„Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahl­kommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entschei­dung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

86. § 99 lautet:

„Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.“

87. § 100 lautet:

„Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmun­gen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahl­kommission der Bundeskammer zu prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraus­setzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landes­kammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.“

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

88. § 101 lautet:

„Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvor­schlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

           a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder

          b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kenn­zeichnung der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungs­erklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.

(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahl­kommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.“

89. § 102 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

           a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und

          b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachver­tretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

90. § 103 lautet:

„Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

91. § 104 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschafts­parlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

           a) Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbe­vollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

          b) Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

92. § 105 lautet:

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.“

93. § 106 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

           a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

          b) Spartenobmännern und

           c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.“

7. Abschnitt

Fachverbände

94. § 107 lautet:

„Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungs­vorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvor­schlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

           a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

          b) (die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahl­kommission der Bundeskammer eingelangt sein.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevoll­mächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen.

(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(10) § 98 gilt sinngemäß.“

95. § 108 lautet:

„Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

§ 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

96. § 109 lautet:

„Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevoll­mächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvor­schlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

           a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

          b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

97. § 110 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

           a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,

          b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und

           c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlaut­barung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

98. § 111 lautet:

„Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

9. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

99. § 112 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundes­kammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.“

100. § 113 lautet:

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundes­kammer zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.“

101. § 114 lautet:

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

           a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

          b) Landeskammerpräsidenten und

           c) Spartenobmänner der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

10. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

102. § 115 lautet:

„Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

§ 115. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausge­schiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahl­kommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedacht­nahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungs­vorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwand­lung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

11. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

103. § 116 lautet:

„Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fach­gruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

(4) § 98 gilt sinngemäß.“

104. § 117 lautet:

„Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschafts­parlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.

(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

105. § 118 lautet:

„Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellen­ausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenaus­schüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.

(4) § 98 gilt sinngemäß.“

106. § 119 lautet:

„Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahl­kommissionen der Landeskammern zu erfolgen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlaut­baren.“

107. § 120 lautet:

,,Wahlschutz

§ 120. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

108. § 121 lautet:

„Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten ein­schließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“

109. § 122 lautet:

„Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätig­keiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

           1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

           2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermit­glied übergegangen ist,

           3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermit­gliedern wie folgt bestimmt:

           1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktan­passungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erwei­terte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

           2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betra­gen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungs­grundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsi­dium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschafts­lebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

           1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

           2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unter­schiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

           3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

           4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

           5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundes­kammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenaus­gleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleich­gewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.“

110. § 123 lautet:

„Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

           1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

           2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzu­halten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsi­diums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

           1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungs­grundlage oder mit festen Beträgen,

           2. in einem festen Betrag,

           3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsge­sellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.“

111. § 125 lautet:

„Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistun­gen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufs­gruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte Präsidien der Landes­kammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuss) in einer Gebühren­ordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundes­kammer zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Prüfungsgebühren,

           2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

           3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

           4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern u. dgl.) der Wirt­schaftskammern und Fachorganisationen,

           5. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fach­hochschulstudiengänge und

           6. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.“

112. § 127 lautet:

„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwal­tungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

           1. bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige Spartenob­mann),

           2. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“

113. § 128 lautet:

„Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

114. § 129 lautet:

„Umlagenordnung

§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.“

115. § 130 entfällt.

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

116. § 131 lautet:

„Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

117. § 132 lautet:

„Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fach­gruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzu­legen.

(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voran­schläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmi­gung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlags­provisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittel­barem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmi­gung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fach­gruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzu­legen.

(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließ­lich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

118. § 133 lautet:

„Haushaltsordnung

§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwal­tung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.“

119. § 134 entfällt.

120. § 135 lautet:

„Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechts­vorschriften zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontroll­ausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundes­kammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit anzurufen.

(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundes­kammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“

121. § 138 lautet:

„Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.“

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

122. § 139 lautet:

„Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internatio­nales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

123. § 141 lautet:

„Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahl­ordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.

(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensions­fondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.“

124. § 146 lautet:

„Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsge­bühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebühren­gesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.“

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Vollziehung

125. § 149 lautet:

„Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II, Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschafts­kammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschafts­kammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.

(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(6) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grund­umlagen beziehen.

(7) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundes­gesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6

           1. die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes),

           2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammer­gesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes),

           3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und

           4. die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien (Art. I §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.

§ 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.

(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

           a) Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.

          b) Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.

           c) Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. 1 dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.

§ 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. 1 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.

(4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.

§ 5. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegen­heiten.

(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.

§ 6. (1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.

(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.

§ 7. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41 Wirtschaftskammer­gesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

§ 8. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschafts­kammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundes­gesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

§ 9. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktions­periode.

§ 10. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufga­ben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grund­sätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.

§ 11. Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/
1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998 beträgt.

Artikel III

In-Kraft-Treten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des Art. II § 11 sowie der in Art. III §§ 2 bis 11 geannnten Bestimmungen – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Art. II § 11 tritt mit 25. November 2001 in Kraft.

§ 2. § 122 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 122 Abs. 1 wie folgt:

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

           1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

           2. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundes­kammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausend­sätze beschließen.“

§ 3. § 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagen­aufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.

§ 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

§ 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.

§ 7. § 123 Abs. 4 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 4 erster bis fünfter Satz wie folgt:

„Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer.“

§ 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007 einheitlich zu sein.

§ 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.

§ 10. § 123 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 5 wie folgt:

„(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu enrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleich­zuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.


§ 11. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Anlage

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

–   Bäder,

–   Bootsvermieter und Bootseinsteller,

–   Buchmacher und Wettkommissionäre,

–   Campingplatzbetreiber,

–   Eisenbahnunternehmungen,

–   Eislaufplätze,

–   Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

–   Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

–   Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

–   Golf- und Minigolfplätze,

–   Go-Kart-Bahnen,

–   Heil- und Kuranstalten,

–   Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

–   Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

–   Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,

–   Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,

–   Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

–   Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),

–   private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

–   Lichtspieltheater,

–   Lottokollekturen,

–   Privattheater und verwandte Unternehmungen,

–   Schausteller,

–   Schlepplifte,

–   Spielautomatenaufsteller,

–   Spielbanken (Casinos),

–   Tabaktrafikanten,

–   Tanzschulen,

–   Tennis- und Tischtennisplätze,

–   Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

–   Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

–   Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

–   Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,

–   Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

–   Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

–   Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

–   Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und

–   Wasserversorgungsunternehmen,

–   Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.