857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 16. 11. 2001
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (829 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001)
Im Paktum über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 verpflichteten sich Bund, Länder und Gemeinden durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard langfristig abgesichert werden. Beiträge des Bundes zur Verwirklichung dieses Zieles wurden bereits im Budgetprogramm der Bundesregierung gemäß § 12 BHG vom Juli 2000 dargelegt, Länder und Gemeinden verpflichteten sich im Paktum in Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung, zu diesem Ziel im Wege des Finanzausgleichs und einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach den Bestimmungen des Paktums beizutragen.
Von wesentlicher Bedeutung für die erforderliche Neuorientierung Österreichs ist die internationale Stabilitätsentwicklung, die generell einen im Vergleich zur Vergangenheit höheren Stabilitätsbedarf erzeugt hat.
Defizitentwicklung wichtiger OECD-Staaten 1985–2002 |
|||||
|
1985 |
1990 |
1995 |
2000 |
2002 *) |
Australien |
– 5,1 |
– 1,2 |
– 3,7 |
–0,2 |
0,3 |
Belgien |
–10,3 |
– 6,7 |
– 4,3 |
0,0 |
0,7 |
Kanada |
– 8,6 |
– 5,8 |
– 5,4 |
3,4 |
2,2 |
Dänemark |
– |
– 1,0 |
– 2,3 |
2,4 |
2,9 |
Finnland |
3,3 |
5,3 |
– 3,7 |
6,7 |
5,6 |
Frankreich |
– 3,0 |
– 2,1 |
– 5,6 |
–1,3 |
–0,8 |
Deutschland |
– 1,1 |
– 2,0 |
– 3,3 |
–1,5 |
–1,2 |
Griechenland |
–11,6 |
–15,9 |
–10,2 |
–0,9 |
0,7 |
Irland |
–10,3 |
– 2,8 |
– 2,2 |
4,7 |
4,5 |
Italien |
–12,2 |
–11,0 |
– 7,6 |
–0,3 |
–1,2 |
Japan |
– 0,6 |
1,9 |
– 4,2 |
–6,3 |
–6,9 |
Niederlande |
– 4,1 |
– 5,7 |
– 4,2 |
2,2 |
1,6 |
Neuseeland |
– |
– 4,7 |
3,0 |
0,5 |
1,2 |
Norwegen |
9,9 |
2,6 |
3,5 |
15,7 |
13,9 |
Portugal |
– 7,3 |
– 4,9 |
– 4,6 |
–1,4 |
–1,1 |
Spanien |
– 5,6 |
– 4,2 |
– 6,6 |
–0,3 |
0,1 |
Schweden |
– 3,9 |
3,8 |
– 7,9 |
4,1 |
3,4 |
Vereinigtes Königreich |
– 2,9 |
– 1,5 |
– 5,8 |
1,9 |
0,9 |
USA |
– 5,0 |
– 4,3 |
– 3,1 |
2,2 |
1,4 |
Euro-Länder |
– 4,8 |
– 4,5 |
– 5,0 |
0,3 |
–0,4 |
EU |
– 4,8 |
– 4,0 |
– 5,3 |
0,6 |
–0,1 |
OECD |
– 4,1 |
– 3,0 |
– 3,9 |
0,4 |
–0,3 |
Österreich |
– 2,6 |
– 2,4 |
– 5,2 |
–1,1 |
0,0 |
*) Vorschau
Quelle: OECD, Economic Outlook, Table 30, Juni 2001;
Nach der Einigung über den Finanzausgleich und weiteren Detailverhandlungen der Finanzausgleichspartner wurde am 18. bzw. am 25. Juni 2001 Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt. Mit diesem Österreichischen Stabilitätspakt 2001 werden Bestimmungen über die verstärkte Stabilitätsorientierung, eine gemeinsame Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Erstellung der Stabilitätsprogramme, ein Informationssystem, die Ermittlung der Haushaltsergebnisse, ein Sanktionsmechanismus, die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104 EG-V resultieren, die Anpassung des FAG 2001 und Bestimmungen über Hinterlegung, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Endabrechnung und Übergangsbestimmungen vereinbart.
Verfassungsrechtliche Erfordernisse:
Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen ua. über einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.
Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.
Die Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene Einrichtung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des „Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.
Auf Grund der im Vergleich zum Österreichischen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, sehr wesentlichen und umfangreichen Neuorientierung der Stabilitätspolitik wurde der Abschluss eines neuen Stabilitätspaktes, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001, anstatt einer Novellierung der bestehenden Vereinbarung vorgesehen.
Kosten:
Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2001 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.
Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2001 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.
Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.
Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen und nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Jakob Auer, Hermann Böhacker, Mag. Werner Kogler, Kurt Eder, Dipl.‑Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Rudolf Edlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser beteiligten, mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001) (829 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.
Wien 2001 11 08
Ernst Fink Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann