858 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (779 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzaus­gleichsgesetz 2001 geändert wird

§ 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sieht vor, dass die Ertragsanteile an den gemein­schaftlichen Bundesabgaben bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundes­verfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichi­schen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushalts­überschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um bestimmte Beträge gekürzt werden. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass die Vereinbarung über die Beiträge der Länder und Gemeinden zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2001 bildet.

Mittlerweile liegt der endgültige Text der in dieser Bestimmung umschriebenen Vereinbarung in Form des „Österreichischen Stabilitätspaktes 2001“ vor. Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2001 bis 2004 und sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor. Sobald der Österreichische Stabilitätspakt von den Ländern ratifiziert wird, ist die in § 27 Abs. 7 FAG 2001 enthaltene Absicherung des Verhandlungsergebnisses somit als obsolet anzusehen.

Gemäß Art. 18 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 hat sich der Bund verpflichtet, § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung der Vereinbarung durch die Länder ersatzlos aufzuheben. Dieser Verpflichtung wird mit dieser Novelle zum FAG 2001 nachgekommen.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Jakob Auer, Hermann Böhacker, Mag. Werner Kogler, Kurt Eder, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Rudolf Edlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war nachstehende Begründung beigegeben:

„Ab dem 1. Jänner 2002 werden die Bundesstraßen B zum überwiegenden Teil in die vollständige Ver­antwortung der Länder übertragen; nur ein Teil der Bundesstraßen B verbleibt aus verkehrspolitischen Überlegungen beim Bund. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben gewährt der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss, der die bisher aus dem Katastrophenfonds für diese Straßen verwendeten Mittel inkludiert. Die Dotierung des Katastrophenfonds wird daher in dem Ausmaß gekürzt, in dem die Mittel nunmehr als Zweckzuschuss den Ländern zufließen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

            Irina Schoettel-Delacher, lic. oec. HSG                                             Dr. Kurt Heindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Prozentsatz „1,30 vH“ durch den Prozentsatz „1,12 vH“ ersetzt.

2. Nach § 27 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 27 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.“