87 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 5. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allge­meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird

 

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.”

2. Im § 103 Abs. 1 lautet der erste Satz:

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten.”

3. § 37 Abs. 9 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:

         “c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

               – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

               – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

               Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maß­gebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachge­wiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;”

2. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         “a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

               – der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist Abs. 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und

               – von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);”

3. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.

4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:

        “b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;”

5. § 10 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für

           1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsüber­nehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

           2. die Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Das gilt nicht für die in der Z 30 lit. a der Anlage genannten Getränke. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden;

           3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4 lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

           4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.”

6. Dem § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für das Unternehmen des Bestand­nehmers (Leasingnehmers) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraus­setzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.”

7. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.”

2

8. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

           a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;

          b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungs­grundlage festgesetzt;

           c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unter­nehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.”

9. § 22 Abs. 8 lautet:

“(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.”

10. Z 14 der Anlage lautet:

       “14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).”

11. Z 30 der Anlage lautet:

       “30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).”

12. Im § 28 wird als Abs. 18 angefügt:

“(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten in Kraft:

           a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.

          b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 der Anlage.

           c) § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

          d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Z 30 der Anlage.”

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       “26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbe­stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.”

2. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

       “24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.”

3. In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.”

Artikel IV

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 lautet die Überschrift:

“Steuerschuldner, Steuerschuld”

2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung “(1)” vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungs­geschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschie­benden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.”

3. In § 38 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b angefügt:

“(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.”

Artikel V

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 lautet:

“(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 f je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.”

2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

§ 46b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VI

Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 f je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

           1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

           2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.”

2. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VII

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 41 lautet:

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 f je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

           1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

           2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

145 f je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.”

2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:

§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VIII

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von “10 000 S” durch den Betrag von “15 000 S” ersetzt.

2. In § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesge­setze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Ausdruck “8,3 vH” durch den Ausdruck “8,1 vH” ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach den Worten “die motorbezogene Versicherungssteuer,” eingefügt: “die Werbeabgabe,”.

3. Im § 8 Abs. 1 werden die Zeilen

“Umsatzsteuer                         69,052              18,577              12,371”

“Biersteuer     38,601              33,887              27,512”

“Alkoholsteuer                       38,601              33,887              27,512”

durch die Zeilen

“Umsatzsteuer                         68,498              18,501              13,001”

“Biersteuer     49,279              27,994              22,727”

“Alkoholsteuer                       47,372              29,046              23,582”

ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 6 lautet die Z 5:

         “5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

                a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                2,572 vH

                    Kärnten                      6,897 vH

                    Niederösterreich       14,451 vH

                    Oberösterreich          13,692 vH

                    Salzburg                     6,429 vH

                    Steiermark                  12,884 vH

                    Tirol                            7,982 vH

                    Vorarlberg                  3,717 vH

                    Wien                           31,376 vH,

               b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;”

5. Nach dem § 8 Abs. 6 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       “5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

                a) 37,094 vH nach der Volkszahl,

               b) 47,381 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

                c) 10,294 vH in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                1,583 vH

                    Kärnten                      5,247 vH

                    Niederösterreich       15,004 vH

                    Oberösterreich          16,318 vH

                    Salzburg                     9,326 vH

                    Steiermark                  9,657 vH

                    Tirol                            9,021 vH

                    Vorarlberg                  6,428 vH

                    Wien                           27,416 vH,

               d) 5,231 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                2,505 vH

                    Kärnten                      8,496 vH

                    Niederösterreich       15,185 vH

                    Oberösterreich          14,587 vH

                    Salzburg                     9,426 vH

                    Steiermark                  13,086 vH

                    Tirol                            14,512 vH

                    Vorarlberg                  4,811 vH

                    Wien                           17,392 vH”

6. Nach dem § 8 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungs­konto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.”

7. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck “13,5 vH” durch den Ausdruck “13,2 vH” ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

“(2) Die restlichen 86,8 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzu­teilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.

           3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.

           4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.”

3

9. In § 14 Abs. 1 entfallen die Z 7 und die Z 13.

10. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

         “8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt­verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;”

11. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.”

12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaura­tionsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;”

13. § 15 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;”

14. In § 21 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “1,34 vH” durch den Ausdruck “1,31 vH” ersetzt.

15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a. (1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.

(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:

           1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung lauten:

               Umsatzsteuer            67,423              18,341              14,236

               Biersteuer                  58,187              23,077              18,736

               Alkoholsteuer          55,615              24,497              19,888

           2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 33,581 vH nach der Volkszahl, zu 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.

           3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.”

16. § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.”

Artikel X

Werbeabgabegesetz 2000

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)

Steuergegenstand

§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt:

           1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.

           2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.

           3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung eine Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.

Erhebung der Abgabe

§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweit­folgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbe­abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbe­leistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.

 

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgaben­schuldners zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten

§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbe­leistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

Zuständigkeit

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Probleme:

Künstler und Schriftsteller haben häufig nach Jahren, in denen sie an Werken arbeiten und geringe Einkünfte beziehen, Jahre mit erheblichen Einkünften, in denen diese dann entsprechend der Progression besteuert werden.

Eingaben und Zeugnisse im Zusammenhang mit dem Artenschutz sind für jedes einzelne Tier gebührenpflichtig.

Durch das Erkenntnis des VfGH vom 1. Oktober 1999, G 6/99 besteht der Bedarf einer gesetzlichen Regelung vor dem 1. Juni 2000 bei der Börsenumsatzsteuer für aufschiebend bedingte (genehmigungs­bedürftige) Anschaffungsgeschäfte.

Budgetbedarf der Gemeinden wegen des Entfalls von Getränkesteuereinnahmen infolge des EuGH-Urteils Rs C-437/97.

Bei der Verordnung über die Bundesverwaltungsabgaben werden die Sätze um 50% angehoben.

Durch die unterschiedlichen Ankündigungs- und Anzeigenabgabengesetze bzw. -verordnungen der einzelnen Länder und Gemeinden komplizierte und verwaltungsaufwendige Erhebung.

Ziel:

Gleichmäßigere Besteuerung von Künstlern und Schriftstellern.

Einbeziehung der Behördenhandlungen im Zusammenhang mit dem Artenschutz in den Katalog der einer Bundesverwaltungabgabe unterliegenden Handlungen.

Klarstellung für die Börsenumsatzsteuer für aufschiebend bedingte (genehmigungsbedürftige) Anschaf­fungsgeschäfte.

Teilweiser Ersatz für die den Gemeinden entgehenden Getränkesteuereinnahmen.

Anhebung der Höchstgrenze von Bundesverwaltungsabgaben um 50%.

Verwaltungsvereinfachung bei der Besteuerung von Werbeleistungen.

Lösung:

Über Antrag des Künstlers oder Schriftstellers Möglichkeit einer Dreijahresverteilung positiverEinkünfte.

Befreiung von Eingaben und Zeugnissen im Zusammenhang mit dem Artenschutz im Gebührengesetz.

Gesetzliche Regelung für die Börsenumsatzsteuer für aufschiebend bedingte (genehmigungsbedürftige) Anschaffungsgeschäfte.

Paket von Maßnahmen, das unter anderem Steuersatzerhöhungen bei der Umsatzsteuer und eine Anhebung des Biersteuersatzes und der Alkoholsteuersätze sowie des Steuersatzes für Zwischenerzeug­nisse beinhaltet.

Anhebung des Höchstausmaßes bei Bundesverwaltungsabgaben auf 15 000 S im Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991.

Einführung einer bundeseinheitlichen Werbeabgabe.

Alternativen:

Keine.

Ertrag/Kosten:

Die Maßnahmen bei der Einkommenstuer führen zu vernachlässigbaren Minderaufkommen.

Die Maßnahmen bei der Umsatzsteuer führen ab dem Jahre 2001 zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 2,83 Milliarden Schilling.

Die Maßnahmen beim Gebührengesetz, beim Kapitalverkehrsteuergesetz und beim Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz führen zu keinem nennenswerten Mehraufkommen.

Bei der Biersteuer führen die geplanten Maßnahmen in den Jahren 2001 bis 2003 zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 860 Millionen Schilling, im Jahr 2000 wird ein Biersteuermehraufkommen in Höhe von rund 360 Millionen Schilling erwartet. Es entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Verwal­tungsaufwand.

Bei der Alkoholsteuer führen die geplanten Maßnahmen in den Jahren 2001 bis 2003 zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 450 Millionen Schilling (im Jahr 2000 rund 90 Millionen Schilling). Die Steuersatzerhöhung für Zwischenerzeugnisse führt zu Aufkommenserhöhungen in der Größenordnung von rund 6 Millionen Schilling.

Die Werbeabgabe an Stelle von Ankündigungs- und Anzeigenabgaben führt auf Grund der Senkung des Steuersatzes zu einer Verminderung des Aufkommens auf etwas mehr als er Hälfte, also rund 1,1 Milliarden Schilling.

Es entsteht kein zusätzlicher nennenswerter Verwaltungsaufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt oder indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen zu erwarten, da von einer im Wesentlichen konstanten Inlandsnachfrage auszugehen ist.

Der Ersatz der Ankündigungs- und Anzeigenabgaben durch eine bundeseinheitliche Werbeabgabe führt zu keinen Auswirkungen auf die Beschäftigung

EU-Konformität:

Die geplanten Änderungen im Gebührengesetz, im Kapitalverkehrsteuergesetz und im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz sind EU-konform.

Die geplante Steuersatzanhebung bei der Biersteuer und der Zwischenerzeugnissteuer ist EU-konform, die EG-Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauch­steuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316, S. 29 ) sieht Mindeststeuersätze vor.

Durch die geplanten Steuersatzerhöhungen bei der Alkoholsteuer wird dem in Artikel 3 der genannten Richtlinie aufgenommenen Verbot, Steuersätze von nicht mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohol zu verringern, ebenso wie dem durch Artikel 22 der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316, S. 21) normierten Grundsatz, ermäßigte Steuersätze nicht unter 50% des normalen nationalen Alkoholsteuersatzes festzusetzen, entsprochen.

Die Werbeabgabe ist EU-konform.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Zum Einkommensteuergesetz:

Künstlern und Schriftstellern soll die Möglichkeit gegeben werden, über Antrag die Einkünfte des laufenden Jahres mit den Einkünften der vergangenen beiden Jahre auf drei Jahre zu verteilen.

Die Zuzugsbegünstigung wird auf Künstler ausgeweitet.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1999, Zl 98/14/9121) erscheint eine gesetzliche Klarstellung bei der Berechtigung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei Leasingautos erforderlich. Daneben enthält der Gesetzentwurf Steuersatzänderungen im Zusammen­hang mit der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den EuGH: Der Umsatzsteuersatz beim Vor-Ort-Verzehr von Speisen wird mit 1. Juni 2000 ebenso auf 14% erhöht wie die Lieferung von Wein durch Weinbauern. Die Lieferung von Kaffee und Tee in fester Form wird ab dem 1. Juni 2000 mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert. Die Lieferung von Aufgussgetränken wie Tee und Kaffee, die bis zum 31. Dezember 2000 noch mit Getränkesteuer belastet sind, werden ab dem 1. Jänner 2001 mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert.

In Anpassung an die 6. EG-RL werden bestimmte Leistungen an die NATO-Streitkräfte befreit.

Zum Gebührengesetz 1957:

Für Bewilligungen im Sinne des Artenschutzabkommens werden neue Tarifposten in der Bundesver­waltungsabgabenverordnung geschaffen. Die bisherige Eingaben und Zeugnisgebühr wurde in dem Tarifausmaß mitberücksichtigt, weswegen eine Gebührenbefreiung vorzusehen ist.

Zum Kapitalverkehrsteuergesetz:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999, G 6/99 ua., soll auf dem Gebiet der Börsenumsatzsteuer eine Regelung über das Entstehen der Steuerschuld bei aufschiebend bedingten (genehmigungsbedürftigen) Anschaffungsgeschäften geschaffen werden.

Zum Biersteuergesetz 1995:

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke wird die Biersteuer erhöht und in Euro berechnet.

Zum Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995:

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke wird die Alkoholsteuer auf einen (erhöhten) Betrag in Schilling angehoben, der mit 1. Jänner 2002 in einen Betrag in ungefähr gleicher Höhe in Euro übergeht.

Zum Schaumweinsteuergesetz 1995:

Die Anhebung des Steuersatzes für Zwischenerzeugnisse wird wegen der Anhebung der Alkoholsteuer­sätze erforderlich. Das zusätzliche Zwischenerzeugnissteueraufkommen wird voraussichtlich jährlich zirka 6 Millionen Schilling betragen, für das Jahr 2000 zirka 1,5 Millionen Schilling. Die Zwischen­erzeugnissteuersätze sollen auf ¤-Sätze umgestellt werden.

Zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Auf Grund der Erhöhung Bundesverwaltungsabgaben um durchschnittlich 50% soll auch die Höchst­gebühr um 50% angehoben werden.

Zum Finanzausgleichsgesetz 1997:

Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungsbereiche:

        1.   Die erforderliche Reform der Getränkebesteuerung erfordert Anpassungen des Finanzausgleichs­gesetzes, damit die Gemeinden über den für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Getränkesteuerausgleich verfügen können.

        2.   Die Umwandlung der Ankündigungsabgaben und Anzeigenabgaben als Landes- und Gemeindeab­gaben in die neue Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe.

1. Reform der Getränkebesteuerung, Getränkesteuerausgleich

In intensiven Gesprächen mit dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und Vertretern der betroffenen Wirtschaftszweige wurde der erforderliche gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleich erarbeitet.

Die Gemeinden erhalten einen Getränkesteuerausgleich durch höhere Ertragsanteile bei der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.

Steuerliche Anpassungen bei der Umsatzsteuer, der Biersteuer, Alkoholsteuer und der Zwischener­zeugnissteuer und Änderungen der Teilungsverhältnisse bei diesen Abgaben ersetzen dem Bund einen Teil der für die Gemeinden bereitgestellten Mittel.

Die Steuerpflichtigen werden um rund 1,3 Milliarden Schilling entlastet. Durch den beabsichtigten gänzlichen Entfall der Getränkesteuer ab 1. Jänner 2001 treten für Wirtschaft und Gemeinden bedeutende Verwaltungsentlastungen ein.

Die Aufteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die Gemeinden erfolgt über Vorschlag des Österreichi­schen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes im Wege der Länder nach dem Verhältnis der Getränkesteuereinnahmen in den Jahren 1993 bis 1997.

2. Einführung der gemeinschaftlichen Bundesabgabe Werbeabgabe

Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob die Art der Besteuerung von Werbung in Österreich noch zeitgemäß ist. Derzeit werden die Ankündigungsabgaben als Gemeindeabgaben, und zwar in der Form der freien Beschlussrechtsabgabe, und die Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben erhoben.

Diese Kompetenzverteilung bringt einerseits Doppelbesteuerungen, andererseits Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften mit sich.

Doppelbesteuerungen entstehen insbesondere durch unkoordinierte Ausgestaltungen der Besteuerungs­rechte in den diversen Anzeigenabgabengesetzen der Länder. Es ist aber auch die Besteuerung von Werbung sowohl als Anzeige als auch als Ankündigung möglich, weil zwischen dem Aufnehmen eines Inserates (Anzeigenabgabe) und der Plakatierung selbst (Ankündigungsabgabe) zu unterscheiden ist.

Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften, die ihre Abgabenhoheit nicht ausschöpfen, können zu volkswirtschaftlich suboptimalen Standortentscheidungen und ungleichen Wettbewerbsver­hältnissen der Werbetreibenden innerhalb des Bundesgebietes führen.

Zusätzlicher Bedarf für eine Neuregelung der Besteuerung ergibt sich aus dem Erkenntnis des Ver­fassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98. Demnach sind die Besteuerungsrechte im Rahmen der Ankündigungsabgaben derart abzugrenzen, dass eine Gemeinde nur den Reklamewert der in ihrem Gebiet verbreiteten Ankündigungen besteuern darf.

Die bisherige Form der Ankündigungsabgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe wird dieser Judikatur nicht gerecht. Insbesondere bei Ankündigungen im Rundfunk kann nämlich die Werbung in einer Vielzahl von Gemeinden oder gar in allen Gemeinden empfangen werden. Ein Steuerpflichtiger kann daher mit einer Vielzahl von Steuergläubigern und unterschiedlichsten Verordnungen über Höhe und Steuertatbestand konfrontiert sein.

Aus diesem Grund sollen die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben durch eine bundeseinheitliche Regelung der Werbeabgabe in Form einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe ersetzt werden. Damit wird sowohl das Problem des Steuerwettbewerbs zwischen den Gebietskörperschaften als auch die Problematik von Doppelbesteuerungen und von administrativen Schwierigkeiten auf Grund der Vielzahl der Steuergläubiger beseitigt. Gleichzeitig wird der Steuersatz von 10 vH auf 5 vH gesenkt.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Reform der Getränkebesteuerung, Getränkesteuerausgleich

Für ein reguläres Steuerjahr erhalten die Gemeinden durch Änderungen bei der Verteilung der Um­satzsteuer zu Lasten des Bundes höhere Ertragsanteile von rund 4,5 Milliarden Schilling.

Das bisherige Aufkommen an Getränkesteuer belief sich im Jahr 1997 auf rund 5,6 Milliarden Schilling, davon entfallen auf alkoholische Getränke etwa 4,35 Milliarden Schilling.

Steuerliche Anpassungen bei Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die entsprechende Änderung der Verteilung erbringen für den Bund einen Ersatz in Höhe von rund 4,18 Milliarden Schilling.

Die steuerliche Entlastung bei Gastronomie und Handel beträgt rund 1,4 Milliarden Schilling.

Die Länder sind vom Getränkesteuerausgleich finanziell nicht betroffen.

2. Einführung der gemeinschaftlichen Bundesabgabe Werbeabgabe

Die Ankündigungsabgabe und Anzeigenabgabe wies im Jahr 1997 folgende Erträge auf (in Millionen Schilling):

 

Länder ohne Wien

Gemeinden ohne Wien

Wien

Summe

Ankündigungsabgabe

 0

 142

 587

 729

Anzeigenabgabe

  184

 398

 562

 1 145

Summe

 184

 541

 1 149

 1 874

Die Halbierung des Steuersatzes wird bei der Werbeabgabe eine deutliche Reduktion der Steuerbelastung in diesem Bereich, andererseits aber bei Ländern und Gemeinden eine Absicherung ihrer diesbezüglichen Einnahmen mit sich bringen.

Die Anteile der Länder und Gemeinden werden erst nach einer Einigung dieser Gebietskörperschaften über die Verteilung bundesgesetzlich festgelegt.

Zum Werbeabgabegesetz:

Die neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat das Ziel, die Problematik der unterschiedlichen Anzeigen und Ankündigungsabgabegesetze der einzelnen Bundesländer bzw. Verordnungen der ver­schiedenen Gemeinden zu lösen. Dies war unter anderem auch deshalb notwendig, weil auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 eine Vielzahl von Gemeinden auf Grund des freien Beschlussrechtes Ankündigungsabgabe-Verordnungen für Rundfunk­werbung erlassen haben. Gleichzeitig mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Abgabe wird der bisher vielfach angewendete Steuersatz von 10% auf einheitlich 5% halbiert.

Besonderer Teil

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (Artikel I):

Zu Z 1 (§ 37 Abs. 9):

Durch die (antragsabhängige) Verteilung der Einkünfte von selbständigen Künstlern und Schriftstellern auf drei Jahre (jenes Kalenderjahr, dem die Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen wären und die beiden vorangehenden Kalenderjahre) wird ein Progressionsausgleich erreicht. Dieser ist deshalb gerechtfertigt, weil die Einkünfte aus künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zumeist schwerpunktmäßig bei Fertigstellung oder Verwertung des Werkes anfallen, während in jenen Jahren, in denen am Kunstwerk gearbeitet wird, oft keine entsprechenden Einkünfte zufließen. Der Antrag ist im Veranlagungszeitraum nur einmal möglich und kann nicht widerrufen werden. Ein Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn die Einküfte aus selbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum zu einem positiven Ergebnis führen.

Zu Z 2 (§ 103 Abs. 1):

Die Zuzugsbegünstigung soll auch dann gewährt werden, wenn der Zuzug aus dem Ausland zur Förderung der Kunst dient (bisher nur Wissenschaft und Forschung).

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Artikel II):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c):

Die Steuerbefreiung gemäß Art. 15 Abs. 10 vierter Gedankenstrich der 6. EG-RL für Leistungen an Streitkräfte der NATO in einem anderen Mitgliedstaat ist auch von Mitgliedstaaten umzusetzen, die nicht Vertragspartei des Nordatlantikvertrages sind. Durch diese Steuerbefreiung werden österreichische Unter­nehmer gleich behandelt wie Unternehmer, die aus NATO-Mitgliedstaaten an die NATO-Streitkräfte liefern.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Siehe Erläuterungen zu § 10 Abs. 3.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. d):

Siehe Erläuterungen zu § 10 Abs. 3.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. b):

Siehe Erläuterungen zu § 10 Abs. 3

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3):

§ 10 Abs. 3 Z 1:

Der Steuersatz für selbsterzeugten Wein wird von 12% auf 14% angehoben.

§ 10 Abs. 3 Z 2:

Die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen (Nahrungsmittelzubereitungen) und Getränken (Wasser, Milch und Milchmischgetränke) zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem Steuersatz von 14%, der ermäßigte Steuersatz für Tee und Kaffee gilt jedoch weiterhin bis 31. Dezember 2000. Der bisherige ermäßigte Steuersatz von 10% für Restaurationsumsätze entfällt.

Aufgußgetränke (Tee, Kaffee) sind ab 1. Jänner 2001 mit 20% zu versteuern (siehe Z 30 der Anlage im Zusammenhang mit § 28 Abs. 18 lit. b).

§ 10 Abs. 3 Z 3:

Die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen der Beherbergung unterliegt ebenfalls dem Steuersatz von 14% (siehe oben). Dazu gehört auch die Verabreichung eines Frühstücks. Aus Verein­fachungsgründen wird wie bisher auf eine gesonderte Behandlung der grundsätzlich dem Normalsteuer­satz unterliegenden Getränke verzichtet, wenn es sich um die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks handelt und der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.

Bei pauschalen Entgelten für Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension hat die Abgrenzung zwischen der Beherbergung (10%) und den Leistungen, die nicht dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Ebenso ist auch bei All-inclusive-Angeboten eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.

§ 10 Abs. 3 Z 4:

Der Eigenverbrauch unterliegt ebenfalls jeweils dem ermäßigten Steuersatz von 14%.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 2 Z 4):

Nach der Vertragslage trifft bei den Bestandverträgen (Leasingverträgen) über Kraftfahrzeuge regelmäßig den Bestandnehmer (Leasingnehmer) die Verpflichtung zur Wiederinstandsetzung bei Beschädigung des Bestand(Leasing)objektes und zur Tragung aller damit im Zusammenhang stehenden Steuern. Wenn nach der Vertragslage somit der Leasingnehmer alle Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen hat, so stellt der vom Leasinggeber vom Leasingnehmer geforderte Ersatz ein Leistungsentgelt dar (VwGH vom 24. 9. 1999, Zl 98/14/0121).

Zur Vereinfachung der Abwicklung tritt an die Stelle zweier Umsätze (Reparaturwerkstätte – Leasing­geber, Leasinggeber – Leasingnehmer) die Fiktion, daß der Umsatz für den Leasingnehmer ausgeführt gilt (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges im Rahmen des § 12).

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 1 letzter Satz):

Im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes für die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist auch das Vorsteuerpauschale unter Anwendung des Steuersatzes von 14% aus den Tagesgeldern zu errechnen.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 2):

§ 22 Abs. 2 lit. a:

Die Bestimmung ist inhaltlich unverändert.

§ 22 Abs. 2 lit. b:

Der Steuersatz für selbsterzeugten Wein wurde von 12% auf 14% erhöht. Die Lieferung von selbsterzeugtem Wein durch pauschalierte Landwirte unterliegt generell (unabhängig, ob er an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer geliefert wird) ebenfalls dem Steuersatz von 14%. Eine Steuer ist jedoch nicht abzuführen, da gemäß Abs. 8 in diesen Fällen das Vorsteuerpauschale auf 14% erhöht wird.

§ 22 Abs. 2 lit. c:

Erbringen pauschalierte Landwirte Umsätze, für die gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bis 4 der ermäßigte Steuersatz von 14% zutreffen würde, ist eine zusätzliche Steuer von 4% (bei Leistungen an Nichtunternehmer) bzw. 2% (bei Leistungen an Unternehmer) zu entrichten.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 8):

Im Falle der Lieferung von selbsterzeugtem Wein wird das Vorsteuerpauschale auf 14% erhöht (siehe auch Erläuterungen zu § 22 Abs. 2 lit. b).

Zu Z 10 (Z 14 der Anlage):

Aus dem ermäßigten Steuersatz fallen heraus:

Kaffee, ungemahlen oder gemahlen, auch entkoffeiniert; Kaffeemittel mit Kaffeegehalt; Schwarztee in jeglicher Form, auch aromatisiert; Grüner Tee, Mate.

Im ermäßigten Steuersatz bleiben:

Kaffeemittel (zB Malzkaffee), Kräutertees, Früchtetees. Diese Waren sind in zahlreichen anderen Tarif­positionen erfaßt.

Zu Z 11 (Z 30 der Anlage):

Aus dem ermäßigten Steuersatz fallen heraus:

Kaffee- und Teegetränke jeglicher Art; das ist derselbe Warenkreis, der im Jahre 1989 in den ermäßigten Steuersatz einbezogen wurde.

Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Änderung des Gebührengesetzes 1957 (Artikel III):

Zu Z 1 und 2 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24):

Mit dieser Regelung sollen Eingaben und Zeugnisse im Zusammenhang mit dem internationalen und gemeinschaftlichen Artenhandel von den Gebühren befreit werden, weil für diese Angelegenheiten die Schaffung neuer – differenzierter – Tarifposten in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorgesehen ist, bei deren Höhe die bisherige Eingabengebühr und Zeugnisgebühr mit berücksichtigt werden sollen.

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetz (Artikel IV):

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 2):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1999, G 6/99 ua., die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 Kapitalverkehrsteuergesetz, die ausdrücklich anordnet, dass auch bedingte Anschaffungs­geschäfte als Anschaffungsgeschäfte gelten, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz soll klargestellt werden, dass bei solchen auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichteten Verträgen (Anschaffungsgeschäften), deren Wirksamkeit vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist, die Steuerschuld erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung entsteht. Im Übrigen ergeben sich hinsichtlich des Entstehens der Börsenumsatzsteuerschuld keine Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 3b):

Den neuen Bestimmungen über das Entstehen der Steuerschuld bei bedingten (genehmigungsbedürftigen) Anschaffungsgeschäften sollen Geschäfte unterliegen, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.

Änderung des Biersteuergesetzes 1995 (Artikel V):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die Steuerbelastung von Durchschnittsbier, die derzeit zirka 2,40 S je Liter beträgt, soll um zirka 1,04 S auf zirka 3,44 S je Liter gesteigert werden. Diese Erhöhung bei Durchschnittsbier entspricht einer Steuersatzerhöhung von 8,70 S je Hektoliter Bier und Grad Plato Stammwürze. Der neue Steuersatz von 28,70 S je Hektoliter Bier und Grad Plato Stammwürze entspricht einem f-Steuersatz von rund 2,08 f und führt bei Durchschnittsbier zu einer steuerlichen Belastung von rund 0,25 f je Liter.

Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 (Artikel VI):

Der durch die Aufhebung der Getränkesteuer für die Gemeinden entstehende Einnahmenausfall soll im Umfang von rund 460 Millionen Schilling aus einer Erhöhung der Alkoholsteuer abgedeckt werden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist die Anhebung des Regelsatzes für Alkohol auf 13 800 S (ab 1. Jänner 2002 1 000 f) je hl A und der ermäßigten Steuersätze durch Festsetzung der bisherigen Verhältnisse in Hundertsätzen (54 bzw. 90 vH) auf 7 452 bzw. 12 420 S je hl A erforderlich.

Unter der Annahme, dass der inländische Absatz an steuerpflichtigem Alkohol gleich bleibt, wird für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung von vorgezogenen Auslagerungen aus den Alkohollagern und dem Umstand, dass die Alkoholsteuer nach dem Regelsatz erst bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten ist, mit Mehreinnahmen aus der Alkohol­steuer von rund 90 Millionen Schilling gerechnet. Für die Jahre 2001 bis 2003 ist jährlich von einem Alkoholsteuermehraufkommen von rund 450 Millionen Schilling auszugehen.

Die vorgesehenen Anhebungen der Steuersätze stehen EU-Recht nicht entgegen, weil dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316, S. 29) aufgenommenen Verbot, Steuersätze von nicht mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohol zu verringern, ebenso wie dem durch Artikel 22 der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316, S. 21) normierten Grundsatz, ermäßigte Steuersätze nicht unter 50% des normalen nationalen Alkoholsteuersatzes festzusetzen, entsprochen wird.

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995 (Artikel VII):

Zu Z 1 (§ 41):

Diese Steuersatzanhebung wird wegen der Anhebung der Alkoholsteuersätze erforderlich. Bestimmte Zwischenerzeugnisse erreichen beinahe den Alkoholgehalt einer vergleichbaren Spirituose. Zur Hintan­haltung von Missbräuchen durch Markteinführung spirituosenähnlicher Zwischenerzeugnisse soll eine allzu hohe Differenz der Steuersätze vermieden werden. Die Zwischenerzeugnissteuersätze sollen auf f-Sätze umgestellt werden.

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (Artikel VIII):

Zu Z 1 (§ 78 Abs. 2):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll der Rahmen im § 78 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes 1991 neu festgesetzt werden, innerhalb dessen die in einer Verordnung der Bundesregie­rung zu erlassenden Tarife festzusetzen sind.

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Artikel IX):

Zu Z 1 (§ 4):

Der Prozentsatz des Höchstbetrages der Landesumlage wird entsprechend der Erhöhung der Gemeinde­anteile um den Getränkesteuerausgleich reduziert, weil auch die Einnahmen der Getränkesteuer bisher nicht Teil der Bemessungsgrundlage waren.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird die Werbeabgabe in die Auflistung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgenommen.

Zu den Z 3, 4 und 5 (§ 8 Abs. 1, Abs. 6 Z 5 und 5a):

Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer werden zu Lasten des Bundes in dem Ausmaß erhöht, das sich aus den steuerlichen Maßnahmen dieses Gesetzesentwurfes ergibt. Da diese nicht im gesamten Jahr 2000 gelten, wird die volle Erhöhung der Gemeinde-Ertragsanteile um 4,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 wirksam werden und beim FAG 2001 zu berücksichtigen sein.

Die Mehreinnahmen bei Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer kommen als Ersatz dem Bund zu Gute. Auch hier werden die vollen Auswirkungen in Höhe von 4,18 Milliarden Schilling im nächsten FAG zu berücksichtigen sein.

Die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränkesteuerausgleich auf die Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 7a):

Bis zur bundesgesetzlichen Umsetzung einer Entscheidung der Länder und Gemeinden über die Aufteilung der Werbeabgabe werden die Anteile der Länder und Gemeinden auf einem Sonderkonto nutzbringend angelegt.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Da den Ländern schon bisher von der Getränke- und Speiseeissteuer keine Anteile für die Bedarfszu­weisungsmittel (bisher 13,5% der Gemeinde-Ertragsanteile) zuflossen, wird die Berechnung dieses Trans­fers angepasst.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2):

Auch die Unterverteilung des Getränkesteuerausgleichs erfolgt über Vorschlag von Städtebund und Gemeindebund nach dem Aufkommen in den Jahren 1993 bis 1997.

Zu Z 9, 11 und 13 (§ 14 Abs. 1 Z 7 und Z 13, Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4):

Zug um Zug mit der Aufnahme der Werbeabgabe in die Auflistung der gemeinschaftlichen Bundesab­gaben werden die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben aus den Ermächtigungen an die Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben entfernt. Die bisherigen Bestimmungen in § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 über die Ermächtigungen der Länder und Gemeinden werden auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben, weiterhin anzuwenden sein.

Zu Z 10, 12 und 16 (§ 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 24 Abs. 2):

Die bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung der Getränkesteuer wird mit Datum des Urteils des Europäischen Gerichtshofes auch formell auf alkoholfreie Getränke eingeschränkt. Materiell entspricht dies Artikel 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie (Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992) in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000 C-437/97.

Im Rahmen der Reform der Getränkebesteuerung ist beabsichtigt, die Ermächtigung zur Ausschreibung auch der gemeinschaftsrechtskonformen Steuer auf alkoholfreie Getränke und auf Speiseeis ab 1. Jänner 2001 nicht mehr zu erteilen. Eine sofortige Rücknahme auch dieser Ermächtigung wäre für die Gemein­den auf Grund des Anlaufszeitraumes der neuen Bestimmungen finanziell mit zu großen Problemen belastet.

Zu Z 14 (§ 21):

Die Berechnung der Gesamthöhe der Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG (“Gemeinde-Kopfquotenaus­gleich”) wird an die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden aus dem Getränkesteuerausgleich ange­passt.

Zu Z 15 (§ 23a):

Die neuen Schlüssel für die Verteilung der Umsatzsteuer treten bereits mit 1. Jänner 2000 in Kraft, weil diese auf volle Jahresbeträge anzuwenden sind. Die Vorschüsse auf die Ertragsanteile werden demgegen­über umgestellt, sobald ein Aufkommen aus den steuerlichen Anpassungen zu erwarten ist.

Einführung eines Werbeabgabegesetzes 2000 (Artikel X):

Zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass die Leistung eine (werbende) Information enthält und dafür ein Entgelt bezahlt wird.

Nicht notwendig ist, dass der Werbeinhalt unmittelbar und deutlich erkennbar “Werbung” im herkömmli­chen Sinn ist. Eine Plakatkampagne ohne konkreten Inhalt, die das Interesse auf eine an der gleichen Stelle nachfolgende Werbekampagne mit Inhalt wecken soll, unterliegt ebenso der Abgabe wie die Verwendung eines bestimmten Autos oder eines bestimmten anderen Produktes in Film und Fernsehen, wenn für diese Leistung ein Entgelt bezahlt wird. Keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat, wem die Werbeleistung in Rechnung gestellt wird bzw. von wem und wo das Entgelt bezahlt wird.

Neben der Voraussetzung der “Werbeleistung” ist als weitere Voraussetzung der Werbeabgabe, dass die Werbeleistung in Form der Verbreitung einer Werbebotschaft im Inland erfolgt. Soweit bei einem im Inland übernommenen Auftrag die Werbeleistung, also die Verbreitung im Ausland erfolgt, dann unterliegt dieser Auftrag nur mit seinem inländischen Anteil der Werbeabgabe.

Werden Aufträge zur Verbreitung von Werbebotschaften zwar im Inland übernommen, erfolgt die Verbreitung aber (ausschließlich) im Ausland, dann ist insoweit keine Abgabepflicht gegeben. Wird zB eine österreichische Werbeagentur mit einer europaweiten Werbekampagne beauftragt, dann sind Einschaltungen in österreichischen Zeitschriften, im österreichischen Fernsehen und Plakate im Inland abgabepflichtig, während Einschaltungen in ausländischen Zeitungen, im ausländischen Fernsehen und auf Plakatständern im Ausland befreit sind, auch wenn die Zeitung im Inland erworben werden kann und das Fernsehprogramm im Inland empfangen werden kann.

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Neben der herkömmlichen Werbeeinschaltung in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern fallen unter diesen Tatbestand auch zB als Druckkostenbeiträge bezeichnete Entgelte für bestimmte Inhalte. Dies gilt auch dann, wenn diese Inhalte im redaktionellen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift aufscheinen.

Beispiel: Im redaktionellen Teil einer Zeitschrift wird ein Bericht über eine Firma, über ein Reisegebiet, über ein Ereignis platziert, wobei jeweils ein Entgelt für die Einschaltung des Berichtes bezahlt wurde, auch wenn der Leser die Entgeltlichkeit nicht erkennt.

Werden ausländische Zeitschriften in Österreich (unverändert) vertrieben, so besteht insoweit keine Verpflichtung zur Entrichtung der Werbeabgabe, auch wenn zB ein beworbenes Produkt auch in Österreich angeboten wird, zB Werbung für Coca Cola, für Gummibären oä.

Werden jedoch bei im Ausland erscheinenden Zeitschriften Österreichteile eingefügt, die nur bei den in Österreich ausgelieferten Exemplaren enthalten sind, dann unterliegen Anzeigen in diesen Österreich­teilen der Werbeabgabe (bezüglich der Haftung für die Abfuhr der Werbeabgabe vgl. § 3).

Zu § 1 Abs. 2 Z 2:

Unter diesen Tatbestand fallen neben den als Werbeeinschaltung gekennzeichneten Beiträgen auch solche, die im Rahmen von redaktionellen Beiträgen gegen Entgelt “eingeschleust” werden, zB die Verwendung eines bestimmten Autos, Konsumation eines bestimmten Getränkes, Diskussion in be­stimmtem Gebäude, wobei jeweils das beworbene Produkt für den Zuhörer/Zuseher erkennbar ist und für das Vorkommen des Produktes in der Sendung ein Entgelt bezahlt wird (product placement).

Analog zur Regelung bei Druckwerken gibt es auch im Hörfunk und Fernsehen die Möglichkeit, ausländische Programme in unveränderter Form zu empfangen. In diesem Fall kommt es zu keiner Werbeabgabepflicht, auch wenn die beworbenen Produkte auch im Inland angeboten werden. Kommt es dagegen zu einem speziell nach Österreich gesendeten Programmteil, dann sind die Werbeeinschaltungen dieses Programmteiles abgabepflichtig. Neben den Programmen des ORF unterliegen daher auch die im “Österreich-Fenster” zB von Sat 1 oder RTL ausgestrahlten Werbeeinschaltungen der Werbeabgabe. Bezüglich der Steuerpflicht bzw. der Haftung der Abfuhr der Abgabe vgl § 3.

Werden im Auftrag einer Fernseh- oder Radiostation Sendungen von “ausgelagerten” Firmen produziert, dann unterliegen (auch nicht als solche gekennzeichnete) Werbeeinschaltungen der Werbeabgabe, wenn die Erstausstrahlung der Sendung überwiegend im Inland erfolgt. Das heißt, dass Werbebotschaften, die in einem im Auftrag des ORF, auch von einer ausländischen Produktionsfirma erstellten, Sendung der Werbeabgabe unterliegen, auch wenn später die Sendung in anderen ausländischen Programmen gesendet wird.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Unter diesen Tatbestand fällt unter anderem die Vermietung von Plakatflächen, die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen oder die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden. Ebenso unter diesen Tatbestand fällt das Aufstellen von Plakatständern, von Schaukästen und Ähnliches. Als Beispiel können die Werbung auf der Kinoleinwand, auf Plakatwänden, Werbeaufschriften auf Fahrzeugen uä angeführt werden.

Duldet ein Grundeigentümer das Aufstellen einer Plakatwand auf seinem Grund gegen Entgelt, dann unterliegt dieses Rechtgeschäft nicht der Abgabe; abgabepflichtig ist vielmehr die Duldung der Benützung der Plakatwand selbst. Erst dieses Rechtsgeschäft ist Inhalt der Werbeleistung.

Zu § 2 Abs. 1:

Als Bemessungsgrundlage ist der Wert der Werbeleistung heranzuziehen. Er wird in Höhe des Entgeltes, das der Übernehmer des Auftrages für die Durchführung des Auftrages in Rechnung stellt, angenommen. Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt ohne die Werbeabgabe.

Zu § 2 Abs. 2:

Gegenüber den unterschiedlichen Steuersätzen, die die einzelnen Abgaben bisher hatten, ist nunmehr ein einheitlicher Steuersatz im gesamten Bundesgebiet vorgesehen. Vielfach war bisher die Abgabe in Höhe von 10% in Rechnung zu stellen, sodass es auf Grund der bundeseinheitlichen Werbeabgabe zu einer Halbierung der Steuerbelastung kommt.

 

Zu § 3 Abs. 1:

Ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer ein inländisches Unternehmen, dann ist derjenige Abgabenschuldner, der Anspruch auf das Entgelt für eine Werbeleistung hat. In den meisten Fällen ist das jener Unternehmer, der auch die Werbeleistung erbringt.

Wird hingegen ein ausländisches Unternehmen mit der Durchführung der Werbeleistung in Inland beauftragt, dann haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Erfolgt die Durchführung der Werbeleistung im Ausland, dann unterliegt diese Leistung nicht der Werbeabgabe.

Beauftragt ein ausländischer Unternehmer ein ausländisches Unternehmen mit der Durchführung von Werbeleistungen im Inland, dann haftet das inländische Unternehmen, in dessen Interesse die Werbeleistung erbracht wird, für die Abfuhr der Abgabe. Dies könnte zB im Falle einer internationalen Marke gegeben sein, bei der sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer im Ausland sind, die Werbeleistung aber im Inland erbracht wird. Das Unternehmen, das im Inland das beworbene Produkt erzeugt oder vertreibt, haftet für die Abfuhr der Abgabe, weil die Werbeleistung in seinem Interesse erfolgt.

Zu § 3 Abs. 2:

Analog zur Regelung des Umsatzsteuergesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit Ende des Kalender­monats, in dem eine Leistung erbracht wird, die der Werbeabgabe unterliegt.

Zu § 3 Abs. 3:

Eine nachträgliche Änderung des Entgeltes für die Durchführung einer Werbeleistung ist in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist. Es ist daher keine rückwirkende Änderung des ursprünglichen Entgelts vorzunehmen. Die Regelung entspricht dem § 16 Abs. 1 UStG 1994.

Zu § 3 Abs. 4:

Wenn ein Abgabenschuldner seine Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuert, das heißt die Versteuerung erfolgt mit dem eingegangenen Zahlungsbetrag, kann er diese Besteuerungsmethode auch bei der Werbeabgabe anwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen ent­sprechenden Antrag an das Finanzamt stellt, ist diesem zu entsprechen.

Zu § 4:

Die Abgabe ist vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Wenn der Abgabepflichtige die Steuer nicht abführt oder in unrichtiger Höhe abführt, erlässt das zuständige Finanzamt eine Abgaben­bescheid. Auf Grund eines derartigen Bescheides wird die Fälligkeit der Abgabe nicht geändert. Nach Ablauf des Jahres ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der auch die Art der Werbebotschaften und die darauf entfallenden Entgelte anzugeben sind.

Es werden zwei Bagatellgrenzen eingeführt: Beträgt die Abgabe im Monat weniger als 20 Euro, dann muß diese Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet werden. Ist die Bemessungsgrundlage im Jahr (Veranlagungszeitraum) geringer als 1 000 Euro, dann muß der Abgabepflichtige weder eine Steuer­erklärung einreichen noch die Abgabe entrichten. Bis zu dieser Bemessungsgrundlage wird auch die Abgabe nicht festgesetzt.

Zu § 5:

Auf Grund der entsprechenden Aufzeichnungen soll die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer gewährleistet werden.

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Einkommensteuergesetz 1988


§ 37.

§ 37.


 

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwideruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.


§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Person steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen nachzuweisen.

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen nachzuweisen.


Umsatzsteuergesetz 1994


§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               …


                            …

                            …


                       c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;

                       c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

                   – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

                   – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.


 

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;


§ 10.

§ 10.


(2) …

(2) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                       a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände sowie von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);

                       a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

                   – der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist Abs. 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und

                   – von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);


                            …

                            …


                       d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);

Entfällt.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


                            …

                            …


                       b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

                       b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;


(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für


                                                                                               1.                                                                                               die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

                                                                                               1.                                                                                               die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Das gilt nicht für die in der Z 30 lit. a der Anlage genannten Getränke. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden;


 

                                                                                               3.                                                                                               die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4 lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;


 

                                                                                               4.                                                                                               den Eigenverbrauch der unter Z 2 bis 3 angeführten Leistungen.


§ 12.

§ 12.


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               4.                                                                                               Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für das Unternehmen des Bestandnehmers (Leasing­nehmers) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.


§ 13. … Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.

§ 13. … Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.


§ 22.

§ 22.


(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%, sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden.

Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

                                                                                               a)                                                                                               Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;

                                                                                               b)                                                                                               für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage festgesetzt;

                                                                                               c)                                                                                               für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.


 

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.



(8) Ab dem Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:

                                                                                               1.                                                                                               Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 ergebenden Steuer festgesetzt.

                                                                                               2.                                                                                               Abweichend von Abs. 2 entfällt die zusätzliche Steuer.

(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.


Z 14 der Anlage:

Z 14 der Anlage:


                                                                                               14.                                                                                               Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 der Kombinierten Nomenklatur).

                                                                                               14.                                                                                               Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).


Z 30 der Anlage:

Z 30 der Anlage:


         30.   a) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke sowie “Tees” aus Früchten, Kräutern oder aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (aus Unterpositionen 2202 90 10, 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),

                                                                                               30.                                                                                               Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).


                       b) Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).

 


§ 28. (1) bis (17)

§ 28. (1) bis (17)


 

(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten in Kraft:


 

                                                                                               a)                                                                                               Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.


 

                                                                                               b)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 der Anlage.


 

                                                                                               c)                                                                                               § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.


 

                                                                                               d)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Z 30 der Anlage.


Gebührengesetz 1957


§ 14.

§ 14.


Tarifpost 6

Tarifpost 6


(5) …

(5) …


 

                                                                                               26.                                                                                               Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.


Tarifpost 14

Tarifpost 14


(2) …

(2) …


 

                                                                                               24.                                                                                               Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.


§ 37. (1) bis (5)

§ 37. (1) bis (5)


 

(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.


Kapitalverkehrsteuergesetz


Steuerschuldner

Steuerschuldner, Steuerschuld


§ 25. Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.

§ 25. (1) Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.


 

(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.


§ 38.

§ 38.


 

(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.


Biersteuergesetz 1995


§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 20 S je Grad Plato (Steuerklasse).

§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 f je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.



 

§ 46b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.


Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995


§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 10 000 S je 100 l A (Regelsatz).

§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 f je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.


(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 5 400 S je 100 l A, für Alkohol, der

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der


                                                                                               1.                                                                                               unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

                                                                                               1.                                                                                               unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder


                                                                                               2.                                                                                               in Verschlußbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

                                                                                               2.                                                                                               in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A


hergestellt worden ist.

hergestellt worden ist.


(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 9 000 S je 100 l A, für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.


 

§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.


 

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.


Schaumweinsteuergesetz 1995


§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 f je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.


(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse


                                                                                               1.                                                                                               in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

                                                                                               1.                                                                                               in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder


                                                                                               2.                                                                                               die bei + 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

                                                                                               2.                                                                                               die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,


2 000 S je Hektoliter.

145 f je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.


 

§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.


Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991


§ 78.

§ 78.


(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 10 000 S im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 15 000 S im einzelnen Fall festzusetzen sind.