892 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (834 und Zu 834 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG)


Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt werden und diese ab 1. Jänner 2003 die Rechtsnachfolge als Universalsukzessor antreten. Dabei ist ein Überleitungsausschuss vorgesehen, der seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2002 aufnimmt. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen bestimmte gebarungs- und personalrelevante Beschlüsse der Verwaltungskörper der beiden genannten Versicherungsanstalten der Zustimmung dieses Ausschusses. Es ist auch vorgesehen, dass der Überleitungsausschuss aus seiner Mitte einen Strukturausschuss bildet, dem die Berichterstattung über den Fortgang der Zusammenführung obliegt. Weiters wird aus der Mitte des Überleitungs­ausschusses ein Organisationsentwicklungsausschuss gebildet, dem die Berichterstattung über die künftige Personal­struktur der neuzubildenden Pensionsversicherungsanstalt obliegt.

Ab 1. Jänner 2003 sollen alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen beiden Anstalten auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen. Bis zur Konstituierung der neuen Verwaltungskörper führt der Überleitungsausschuss die Geschäfte weiter. Die neuen Verwaltungskörper setzen sich aus den Mit­gliedern der entsprechenden Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zusammen. Ihre Mandatsausübung gilt ebenso als ununterbrochen. Auch die Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper endet mit Ablauf des Jahres 2005. Der Gesetzentwurf sieht weiters vor, dass im Interesse einer versichertennahen und serviceorientierten Betreuung der Versicherten in jedem Bundesland eine Landesstelle der neuen Pensionsversicherungs­anstalt eingerichtet werden soll. Die Aufgaben dieser Landesstellen sind auf leistungsrechtliche Angelegenheiten beschränkt, Vermögensveranlagung und Personalangelegenheiten sind zentral zu administrieren.

In Entsprechung einer Feststellung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 28. Jänner 2001 schlägt die Regierungsvorlage vor, künftig die Speicherung von Notfallsdaten auf der Chipkarte auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers zuzulassen. Die Eintragung solcher Daten auf den Chipkarten darf nur auf der Basis gesicherter medizinischer Daten (das sind Daten, denen ein ärztliches Gutachten oder ein ärztlicher Befund zugrunde liegt) und nur unter besonderen Sicherheits­bedingungen („Vier-Augen-Prinzip“) erfolgen. Die Notfallsdaten dürfen nur für Zwecke der medizini­schen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke soll strafbar sein, wobei der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zum Tragen kommt.

Die gegenständliche Regierungsvorlage dient weiters vor allem der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis und der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–   Rechtsbereinigung im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen außerhalb der Sozialversicherungs­gesetze;

–   Glättung zweier im § 49 Abs. 3 ASVG genannten Eurowerte gemäß dem Euro-Steuerumstellungs­gesetz zwecks Vereinfachung der Lohnverrechnung;

–   Änderung des „Startwertes“ für die Höchstbeitragsgrundlage 2002 (centgenaue Umrechnung);

–   Ausnahme der an Ärzte zu leistenden Sondergebühren vom Entgeltbegriff;

–   Vereinfachung der Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige von Pensionsbeziehern;

–   Ersetzung des unzeitgemäßen Begriffes „Wartung“ durch den Begriff „Pflege“;

–   Publikation weiterer Rechtsakte im Internet statt in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“;

–   Sicherung der Qualität von Informationsmaßnahmen zugunsten der Versichertengemeinschaft;

–   bargeldloser Zahlungsverkehr bei der Leistungserbringung;

–   eindeutige Festlegung der Geburtsdaten versicherter Personen;

–   Klarstellung hinsichtlich des Ruhens des Knappschaftssoldes bzw. der Knappschaftspension;

–   Anhebung der Mindesthöhe des übergangsrechtlichen Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung auf 29,07 € monatlich;

–   weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Ausgleichszulagenberechnung;

–   redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Unterhaltsanrechnung im Ausgleichszulagenrecht (im Zusammenhang mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes);

–   Regelung über die Tragung der Kosten der Verfahren vor den Schiedskommissionen;

–   Wahrung des Leistungsanspruches gegenüber dem Dienstgeber für Angehörige von Dienstnehmern im Ausland, die auf Grund eines Kinderbetreuungsgeld-Bezuges selbst krankenversichert sind;

–   Verpflichtung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes zur Erstellung einer rollierenden Gebarungsvorschaurechnung;

–   Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes zur Vorbereitung des Abschlusses eines Psychotherapie-Ge­samtvertrages;

–   elektronische Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen nach einheitlichen Grundsätzen;

–   Berücksichtigung von eingekauften Schul- und Studienzeiten bzw. freiwilligen Zahlungen zur Höherversicherung im Fall der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

–   erweiterte Datenübermittlung durch die Abgabenbehörden des Bundes (betreffend Leistungsbezieher nach dem FLAG) und die Personenstandsbehörden (im Zusammenhang mit der Einführung des ELSY);

–   Berücksichtigung der im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung gesetzten beitragswirksamen Maßnahmen im Rahmen des Belastungsausgleiches für den Aufwand für Krankenhauspflege nach § 322a ASVG;

–   Aufnahme der ArGe Selbsthilfe in das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich;

–   Erweiterung des § 53a Abs. 4 ASVG (Beitragsvorschreibung für mehrfach geringfügig Beschäftigte nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage);

–   Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 107/00 betreffend § 76 Abs. 3 ASVG (pauschalierte Unterhaltsanrechnung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für Selbstver­sicherte in der Krankenversicherung);

–   Aussetzung der (im Rahmen der 54. ASVG- Novelle getroffenen) Neuregelung der Sachleistungs­zuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2004;

–   vorübergehende Einbeziehung geringfügig beschäftigter „neuer“ Vertragsbediensteter in das ASVG (unter befristeter Ausnahme vom B-KUVG durch die 29. B-KUVG- Novelle);

–   redaktionelle Klarstellungen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Maßnahmen des Gesetzentwurfes aus Zitierungsänderungen und Änderungen im organisatorischen Bereich besteht. Im Bereich des Leistungsrechtes betreffen die Änderungen im Wesentlichen Einzelfälle. Es ist somit zu erwarten, dass sich die Mehrausgaben und die Minderausgaben die Waage halten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen der Bestimmungen über die Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten davon gesprochen wird, dass eine Einsparung beim Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand von rund 10% erwartet wird.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Es wurde beschlossen, ein Hearing mit den Sachverständigen Mag. Manuela Blum, Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller, Dr. Harald Wögerbauer und Mag. Dr. Walter Peissl abzuhalten.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Reinhart Gaugg.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heidrun Silhavy, Mag. Beate Hartinger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Alois Pumberger, Dr. Ilse Mertel, Mag. Walter Tancsits, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2001 11 16

                                 Reinhart Gaugg                                                             Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. No­velle zum ASVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 7 erster Satz wird vor dem Ausdruck „begründet“ der Ausdruck „dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG“ eingefügt.

2. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende“ ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende (Hörer)“ ersetzt.

4. Im § 16a Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

5. Im § 17 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der letzte Träger der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch den Ausdruck „die Pensionsver­sicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war,“ ersetzt.

6. Im § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 wird der Ausdruck „Wartung“ jeweils durch den Ausdruck „besonderer Pflege“ ersetzt.

7. Im § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

8. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

9. Im § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

10. Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

11. § 31 Abs. 11 erster bis dritter Satz lauten:

„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000.“

12. Im § 31 Abs. 12 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

13. Im § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

14. § 31a Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzu­wenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.“

15. § 31a Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundes­gesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verwendet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören.

(5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Not­fallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.“

16. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18 890 € zu bestrafen.“

17. Im § 31b Abs. 2 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

18. Im § 44 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Heeresgebühren­gesetzes 1992, BGBl. Nr. 422“ durch den Ausdruck „die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31“ ersetzt.

19. Im § 44 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

20. Im § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a wird der Ausdruck „290,69 €“ durch den Ausdruck „300 €“ ersetzt.

21. Im § 49 Abs. 3 Z 19 wird der Ausdruck „7 267,28 €“ durch den Ausdruck „7 300 €“ ersetzt.

22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 26 wird angefügt:

       „26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambula­torischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.“

23. Dem § 51d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu über­weisen.“

24. Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „und zur Pensions­versicherung“ eingefügt.

25. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

26. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „hat die Pensionsver­sicherungsanstalt“ ersetzt.

27. § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

              „a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder“

28. Dem § 76 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungs­gesetzes 1992 nicht anzuwenden.“

29. § 76 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

30. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicher­heit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

31. § 84 Abs. 3 Z 2 lit. a und b lauten:

              „a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,

               b) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT und“.

32. § 84 Abs. 5 Z 2 lit. a und b lauten:

              „a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,

               b) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT und“.

33. Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck „Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.

34. § 104 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

35. Im § 106 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.

36. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „108 €“ durch den Ausdruck „107,56 €“ ersetzt.

37. Im § 123 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

38. § 125 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging;“

39. Im § 129 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

40. § 130 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger für sich und ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen zuste­henden Leistungen – unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f – vom Dienstgeber.“

41. Im § 144 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.

42. Im § 194 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „nach § 31 Abs. 5 Z 22“ ersetzt.

43. Im § 231 Z 1 vorletzter Satz werden die Ausdrücke „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ und „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherungs­anstalt“ ersetzt.

44. Im § 232 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

45. Im § 252 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

46. § 275 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“

47. § 277 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsun­fähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“

48. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.

49. § 294 Abs. 3 erster Satz entfällt.

50. § 308 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:

           1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;

           2. Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.

Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungs­betrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.“

51. Im § 308 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.

52. Im § 308 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.

53. Im § 309 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 308 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“

54. Im § 309 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der Antrag“ eingefügt.

55. § 310, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.“

56. Im § 321 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

57. Dem § 322a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.“

58. Nach § 340 wird folgender § 340a samt Überschrift eingefügt:

Elektronische Abrechnung

§ 340a. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 30. Juni 2002 vom Hauptverband festzulegen.“

59. Dem § 347 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Kosten der Verfahren vor den in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).“

60. Im § 350 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 11 lit. b)“ durch den Klammer­ausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 12)“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 11 lit. a)“ durch den Klammer­ausdruck „(§ 31 Abs. 5 Z 13)“ ersetzt.

61. Dem § 358 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten ist die erste schriftliche Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,

           1. dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

           2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Ver­sicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“

62. § 360 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Personenstandsbehörde hat der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches – möglichst in automationsunterstützter Form – folgende Personenstandsfälle mitzuteilen:

           1. Geburten und Vermerke über Annahmen an Kindes statt,

           2. Vermerke über verwaltungsbehördliche Namensänderungen sowie Namensänderungen auf Grund zivilrechtlicher Vorgänge,

           3. Eheschließungen und Vermerke über Eheauflösungen,

           4. Todesfälle.“

63. Im § 363 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

64. § 418 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten. Die Pensionsversicherungsanstalt hat in jedem Bundesland eine Landesstelle für das jeweilige Bundesland einzurichten.“

65. Im § 418 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt; die Z 6 und 7 werden aufgehoben.

66. Nach § 418 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben darüber hinaus folgende Aufgaben zu besorgen:

           1. vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen;

           2. Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.“

67. § 418 Abs. 7 lautet:

„(7) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist hinsichtlich der im Abs. 5 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.“

68. Im § 419 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

69. Im § 426 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

70. § 427 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei der Pensionsversicherungsanstalt................................................................................................. 120;“

71. § 427 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

72. § 428 Z 2 lautet:

         „2. bei der Pensionsversicherungsanstalt.................................................................................................  27;“

73. § 428 Z 3 wird aufgehoben.

74. § 429 Z 2 lautet:

         „2. bei der Pensionsversicherungsanstalt.................................................................................................  18;“

75. § 429 Z 3 wird aufgehoben.

76. § 430 Z 2 lautet:

         „2. bei der Pensionsversicherungsanstalt.................................................................................................   6.“

77. Im § 441d Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „des Evangelischen Oberkirchenrates“ durch den Ausdruck „dem Evangelischen Oberkirchenrat“, der Ausdruck „der Patientenanwaltschaft“ durch den Ausdruck „der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte“ und der Ausdruck „Kriegsopfer- und Behin­dertenverband-Österreich“ durch den Ausdruck „dem Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich,“ ersetzt.

78. § 443 samt Überschrift lautet:

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 443. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfall­versicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungs­zeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“

79. Im § 444 Abs. 7 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

80. Im § 447f Abs. 10 Übersicht wird der Ausdruck

„Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten               0,02451%,

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter                         0,06640%,“

durch den Ausdruck

”Pensionsversicherungsanstalt                                             0,09091%,“

ersetzt.

81. Im § 447f Abs. 11 drittletzter Satz wird der Ausdruck „ , für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern“ durch den Ausdruck „und für Arbeitslose“ ersetzt.

82. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422“ durch den Ausdruck „nach § 49 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31“ ersetzt.

83. § 459b Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“

84. Im § 460d erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 14“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.

85. Im § 460e erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

86. Im § 502 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

87. Im § 506b Abs. 6 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

88. Nach dem 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles wird folgender 5. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

5. Unterabschnitt

Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung

§ 538a. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungs­anstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pen­sionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbei­ter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungs­anstalt obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

(3) Der im Rahmen der Zusammenführung entstehende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand, Sachaufwendungen, der in § 538c Abs. 5 genannte Aufwand sowie Investitionen sind bei der Rück­führung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen.

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

§ 538b. (1) Die in die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungs­anstalt der Angestellten entsendeten Versicherungsvertreter gelten mit 1. Jänner 2003 als Versicherungs­vertreter der Pensionsversicherungsanstalt. Sie gehören dem Verwaltungskörper der Pensionsversi­cherungsanstalt an, der jenem entspricht, in den sie bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten entsendet wurden. Die Mandatsausübung gilt als ununterbrochen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1) der Pensionsversi­cherungsanstalt werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2003 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 434 bzw. nach § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. In den konstituierenden Sitzungen ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter (§ 431 Abs. 1 und 2) bzw. des Vorsitzenden der Kontrollversammlung und seines Stellvertreters (§ 431 Abs. 3) durchzuführen; der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (§ 538c Abs. 3) führt hiebei den Vorsitz. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Mitglieder der Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs. 2) werden erstmals vom Obmann zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die Landesstellenausschüsse konstituiert. In der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 431 Abs. 4) durchzuführen; der Obmann führt hiebei den Vorsitz. Die Generalversammlung (§ 419 Abs. 1) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter gilt § 432 sinngemäß.

(3) Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt endet mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

Überleitungsausschuss – Errichtung

§ 538c. (1) Der Überleitungsausschuss wird aus den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversi­cherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses, die dieser in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der Pensionsversicherungsanstalt durchführt, sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der Pensionsversicherungsanstalt nicht zustande, so kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorlegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Versicherungsvertreter werden im Fall ihrer Verhinderung von den nach § 421 Abs. 7 bestellten Stellvertretern vertreten. Im Übrigen finden auf die Mitglieder des Überleitungs­ausschusses und ihre Stellvertreter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Versicherungsvertreter sinngemäß Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Über­leitungsausschuss ab 1. Jänner 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538d wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vor­sitzenden-Stellvertreter; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Der Vorsitzenden-Stellvertreter hat jener Pensionsversicherungsanstalt anzugehören, der der Vorsitzende nicht angehört. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen. Der Überleitungsausschuss kann sich zur zweckmäßigen Erfül­lung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben; diese kann vorsehen, dass Aufgaben im Sinne des § 538d Abs. 2 von Ausschüssen nach Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmen sind.

(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt im ersten Halbjahr 2002 dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, im zweiten Halbjahr 2002 dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Dabei hat im ersten Halbjahr 2002 der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, im zweiten Halbjahr 2002 der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den jeweils für die Bürogeschäfte Verantwortlichen zu unterstützen.

(5) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

§ 538d. (1) Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach § 538a aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicher­heit und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammen­zuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.

(2) Folgende Beschlüsse der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bedürfen, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Ge­nehmigungsrechte, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Überleitungsausschusses:

           1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;

           2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;

           3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);

           4. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des § 6a des Krankenanstaltengesetzes, soweit diese Personen nicht unter Z 3 Berücksichtigung finden.

(3) Die nach Abs. 2 zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Überleitungsausschuss unver­züglich vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der vorgelegte Beschluss nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage mit Beschluss abgelehnt wird. Die Ablehnung ist zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluss nach Abs. 2 zustimmungsbedürftig ist, so entscheidet darüber der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag des Ausschusses oder eines Versicherungsträgers. Durch einen solchen Antrag wird die vierwöchige Entscheidungsfrist bis zur Entscheidung durch den Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen gehemmt.

(4) Der Überleitungsausschuss bestellt bis zum 30. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den leitenden Angestellten und leitenden Arzt sowie ihre ständigen Stellvertreter und erlässt für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf § 455 Abs. 1 frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Ange­stellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Ausübung des Zustimmungs­rechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungs­trägern durchführen.

(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsver­sicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.“


89. § 551 Abs. 11 zweiter Satz lautet:

„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzu­wenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“

90. Im § 572 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „die §§ 128, 238 Abs. 1 bis 5 und 447h“ durch den Ausdruck „§ 238 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

91. Im § 572 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. mit 1. Jänner 2005 die §§ 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/
1997;“

92. Im § 581 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

93. Nach § 596 wird folgender § 597 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 (59. Novelle)

§ 597. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 3, 18a Abs. 3 Z 1 bis 3, 31 Abs. 11 und 12, 31a, 31b Abs. 2, 44 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, 49 Abs. 3 Z 18 lit. a, 19, 25 und 26, 51d Abs. 2, 53a Abs. 4, 76 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 81a samt Überschrift, 86 Abs. 3 Z 1, 104 Abs. 6, 106 Abs. 2, 108 Abs. 3, 123 Abs. 2, 125 Abs. 1, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1, 144 Abs. 4, 194, 252 Abs. 1, 275 Abs. 2, 277 Abs. 3, 292 Abs. 8, 294 Abs. 3, 308 Abs. 3 und 5 bis 7, 309, 310, 321 Abs. 1, 340a samt Überschrift, 347 Abs. 7, 350 Abs. 1 Z 3, 358 Abs. 3, 360 Abs. 5, 363 Abs. 3 Z 3, 418 Abs. 7, 441d Abs. 2, 443 samt Überschrift, 444 Abs. 7, 447g Abs. 3 Z 1 lit. c, 459b Abs. 1 Z 1, 460d, 460e, 538a bis 538d samt Überschriften, 551 Abs. 11, 572 Abs. 1 Z 5 und 5a sowie 581 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 16a Abs. 3 Z 2, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 2, 84 Abs. 3 und 5, 231 Z 1, 232 Abs. 3, 418 Abs. 3, Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a, 419 Abs. 2, 426 Abs. 1 Z 2, 427 Abs. 1 Z 2, 428 Z 2, 429 Z 2, 430 Z 2, 447f Abs. 10, 502 Abs. 4 und 506b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 322a Abs. 2 und 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 § 363 Abs. 3 Z 4;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 2002 die §§ 418 Abs. 5 Z 6 und 7, 427 Abs. 1 Z 3, 428 Z 3 und 429 Z 3.

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 104 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(4) § 308 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(5) Der Hauptverband und der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie haben zur Vor­bereitung des Abschlusses eines Gesamtvertrages im Sinne des § 349 Abs. 2 ein Psychotherapiekonzept zu erstellen, das eine umfassende volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zu enthalten hat. Die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen wird dadurch nicht berührt.

(6) Alle für geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 auch auf Personen anzuwenden, die nach § 203 Abs. 2 B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen sind.“