894 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (837 und Zu 837 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum BSVG)

Die gegenständliche Regierungsvorlage dient großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis und der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung. Im Einzelnen sind – abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen aus der Regierungsvorlage betreffend eine 59. ASVG-Novelle (siehe 834 und Zu 834 der Beilagen) – folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–   Klarstellung im Zusammenhang mit der Führung der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Hinblick auf die Neuorganisation dieses Versicherungsträgers;

–   legistische Klarstellungen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Maßnahmen des Gesetzentwurfes aus Zitierungsänderungen besteht. Damit sind keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Im Bereich des Leistungsrechtes wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Regierungsvorlage betreffend die 59. ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) verwiesen. Die Senkung des fiktiven Ausgedinges um einen Prozentpunkt wird zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung und hiebei primär im Bereich der bäuerlichen Pensions­versicherung führen. Der Bund wird mit diesen Mehraufwendungen belastet.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heidrun Silhavy, Mag. Beate Hartinger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Alois Pumberger, Dr. Ilse Mertel, Mag. Walter Tancsits, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Karl Donabauer und Mag. Beate Hartinger wurde ein Abänderungsantrag betreffend Einfügung einer Z 32a und 32b betreffend die Anlage 2 sowie § 283 Abs. 1 Z 1 BSVG gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Karl Donabauer und Mag. Beate Hartinger mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu den Punkten 3.1.1, 3.1.2 und 4. der Anlage 2 zum BSVG und § 283 Abs. 1 Z 1 BSVG:

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine Berücksichti­gung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG darstellt, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG aber bisher nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG eingeführt. Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3 700 € eingezogen. Dies hat nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleich­behandlung hergestellt werden. Die Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, dass im Bereich Weinbau die besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert berücksichtigt sind.

Korrespondierend dazu ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes erforderlich, um Einheitswertzu­schläge in den genannten Bereichen zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversiche­rung führen würden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 16

                                 Karl Donabauer                                                             Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum BSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.“

2. § 27 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

3. Im § 31 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „1,“.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 41a. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesge­setz zu informieren und aufzuklären. Der Versicherungsträger hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

5. Im § 42 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 1“.

6. Im § 51 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck „Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.

7. § 68 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

8. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.

9. Im § 78 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

10. § 87 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80) hat mindestens 20% dieser Höchstbeitrags­grundlage zu betragen.“

11. Im § 89 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.

12. Im § 119 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

13. Im § 122b Abs. 7 und 8 wird der Ausdruck „§ 261“ jeweils durch den Ausdruck „§ 130“ und der Klammerausdruck „(§ 248)“ durch den Klammerausdruck „(§ 132)“ ersetzt.

14. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.

15. § 142 Abs. 3 erster Satz entfällt.

16. § 164 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:

           1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach § 118b als entrichtet gelten;

           2. Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116 GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.

Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungs­betrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 73 gilt entsprechend.“

17. Im § 164 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.

18. Im § 164 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.

19. Im § 165 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“

20. Im § 165 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der Antrag“ eingefügt.

21. § 166, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.“

22. Im § 171 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

23. Im § 183 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

24. § 203 samt Überschrift lautet:

„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 203. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“

25. Im § 204 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

26. § 217a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“.

27. Im § 219a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

28. § 247 Abs. 11 zweiter Satz lautet:

„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“

29. Im § 263 Abs. 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

30. Im § 270 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

31. Im § 281 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

32. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002
(25. Novelle)

§ 283. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 24b Abs. 2, 27 Abs. 3, 41a, 51 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 6, 71 Abs. 2, 78 Abs. 2, 87 Abs. 2, 89 Abs. 4, 119 Abs. 1, 140 Abs. 7, 142 Abs. 3, 164 Abs. 3, 5, 6 und 7, 165, 166, 171 Abs. 1, 203 samt Überschrift, 204 Abs. 5, 217a Abs. 1 Z 1, 219a, 247 Abs. 11, 263 Abs. 1a, 270 Abs. 1 Z 1a sowie die Punkte 3.1.1, 3.1.2 und 4 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 31 Abs. 6, 42 Abs. 2 Z 1 und 183 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 122b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 68 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(3) § 164 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.“

32a. Punkt 3.1 der Anlage 2 wird durch folgende Punkte 3.1.1 und 3.1.2 ersetzt:

„3.1.1

Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € nicht übersteigen

im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.1.2

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3“.

32b. Im Punkt 4 der Anlage 2 wird der Ausdruck „Buschenschank“ durch den Ausdruck „Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank –“ ersetzt.