896 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (836 und Zu 836 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG)

Nach dem § 22 Z 1 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt. Durch die Regierungsvorlage betreffend die ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) sollen diese Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 3 ASVG ausgenommen werden. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht in diesem Zusammenhang die Aufnahme dieser Sonderklassenhonorare in die Beitragsgrundlage nach dem FSVG vor.

Weiters wird die Aufhebung der Bestimmung des § 20a Ärztegesetz (BGBl. I Nr. 169/1998) im § 2 FSVG durch einen Verweis auf § 47 des Ärztegesetzes (Wohnsitzarzt) nachvollzogen.

Dem Vorblatt der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass sich durch die vorgeschlagenen Änderungen keine finanziellen Auswirkungen für den Bund ergeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Reinhart Gaugg.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Miterlehner, Heidrun Silhavy, Mag. Beate Hartinger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Alois Pumberger, Dr. Ilse Mertel, Mag. Walter Tancsits, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 16

                            Mag. Beate Hartinger                                                        Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (12. Novelle zum FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte“ durch den Ausdruck „als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169)“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.“

3. Nach § 21f wird folgender § 21g samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

(12. Novelle)

§ 21g. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. rückwirkend mit 11. November 1998 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.“