897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (839 und Zu 839 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (10. Novelle zum NVG 1972)

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen Rechtsbereinigungen vorgenommen werden. Weiters entsprechen einige Änderungen den gleichartigen Änderungen, die im Rahmen der Regierungsvorlage betreffend die 59. ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) vorgeschlagen werden.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt der Regierungsvorlage zum Ausdruck gebracht, dass ein Großteil der Maßnahmen des Entwurfes aus Rechtsbereinigungen besteht und somit keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen verbunden sind. Hinsichtlich der Parallelbestim­mungen zum ASVG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entwurf in der Regierungsvorlage betreffend die 59. ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) verwiesen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Edith Haller.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heidrun Silhavy, Mag. Beate Hartinger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Alois Pumberger, Dr. Ilse Mertel, Mag. Walter Tancsits, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 16

                                    Edith Haller                                                                 Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (10. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 17a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundes­gesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

2. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

3. Im § 63 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

4. Im § 88b wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

5. Im § 94 Abs. 4 und 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

6. Nach § 109 wird folgender § 110 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

(10. Novelle)

§ 110. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.“