920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 12. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (769 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Überein­kommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Schlussakte

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde unter anderem auch die Verpflichtung übernommen, dem multilateralen Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten. Dadurch wird im Bereich der Europäischen Union eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Das multilaterale Übereinkommen wurde zwar bereits im Jahre 1990 geschlossen, durch die Dauer der Ratifikationsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten ist es jedoch erst am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten. Da das Übereinkommen eine mit fünf Jahren befristete Geltungsdauer vorsieht, wäre es am 31. Dezember 1999 ausgelaufen.

Durch das Protokoll wird eine Verlängerung der Geltungsdauer vorgesehen.

Zu Artikel 1:

Um Schwierigkeiten mit der zeitlich befristeten Geltungsdauer künftig zu vermeiden, ist vorgesehen, die Anwendung des multilateralen Übereinkommens jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Den Mitgliedstaaten wird aber die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Verlängerung Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch muss nach bestimmten, im Protokoll vorgesehenen Formvorschriften erfolgen.

Zu Artikel 2:

Neben der Ratifikation sind den Mitgliedstaaten auch andere Möglichkeiten der innerstaatlichen Inkraft­setzung eingeräumt, sofern das jeweilige innerstaatliche Recht dies vorsieht. Die Mitteilung über den Abschluss des für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahrens erfolgt durch den Generalsekretär des Rates.

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Protokolls. Demnach ist Voraussetzung dafür die Hinterlegung der förmlichen Urkunden aller Mitgliedstaaten, die den Abschluss des jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens zum Gegenstand haben.

In Abs. 2 wird der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Protokolls mit 1. Jänner 2000 bestimmt. Dies bedeutet, dass die erstmalige Verlängerung des multilateralen Übereinkommens ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass der Ablauf der in Art. 6 des multilateralen Übereinkommens für die endgültige Lösung des Besteuerungsfalls vorgesehenen Frist von drei Jahren vom 1. Jänner 2000 bis zum In-Kraft-Treten des Protokolls gehemmt ist.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung regelt die Erstellung der Urschriften des Protokolls in den Gemeinschaftssprachen sowie die Hinterlegung der Urschrift im Archiv des Generalsekretariats des Rates. Ebenso ist die Verpflichtung zur Übermittlung beglaubigter Abschriften an die Mitgliedstaaten festgehalten.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Nach der Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Edlinger, Kurt Eder, Mag. Werner Kogler, Hermann Böhacker und Günter Kiermaier sowie der Staatssekretär im Bundes­ministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz beteiligten, wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Übereinkommens zu empfehlen.

Weiters hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Fassung eines Beschlusses gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

        1.   dem Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Schlussakte (769 der Beilagen) die Genehmigung erteilen;

        2.   anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschließen, dass die Kundmachung dieses Protokolls in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

Wien, 2001 12 05

                                     Jakob Auer                                                                     Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann