931 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 12. 2001

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 872 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss über den Antrag der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Karl Donabauer einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen selbständigen Antrag vorzulegen.

Der Antrag war wie folgt begründet:

„Zu 1:

Mit der Neuregelung des Berufsbildes und der Tätigkeit des Sanitäters im Rahmen eines Sanitätergesetzes sind Sanitäter nunmehr ausdrücklich zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, wie insbe­sondere zur Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, berechtigt, so lange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass bei der Herbeiholung eines Sanitäters zu einer dringenden Hilfeleistung – ebenso wie im Fall der Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme – Unfallversicherungsschutz besteht.

Zu 2:

In Art. I der eingangs bezeichneten Regierungsvorlage wird in § 14 des Sanitätergesetzes für ehrenamt­lich tätige Sanitäter eine befristete ,Berufs- und Tätigkeitsberechtigung‘ vorgeschlagen. Dies könnte zu dem Umkehrschluss führen, dass diese Personen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer solchen Berechtigung ausüben, keine ,freiwilligen Helfer‘ gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG sind. Der vorliegende Gesetzesantrag stellt daher klar, dass auch die ehrenamtlich tätigen Sanitäter bei Tätigkeiten im Einsatzfall wie freiwillige Helfer von Rettungsorganisationen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 12 06

                            Mag. Beate Hartinger                                                       Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Arztes“ der Ausdruck „oder eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes“ eingefügt.

2. Im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a entfällt nach dem Ausdruck „im Einsatzfall“ der Strichpunkt und wird folgender Ausdruck eingefügt:

„bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx;“.