Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sieht eine Verpflichtung der Kreditinstitute sowie anderer Institute, zu deren Aufgaben die Ausgabe bzw. der Umtausch von Banknoten oder Münzen gehört vor, alle Eurobanknoten und -münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und diese Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanktionierung von Ver­stößen gegen diese Verpflichtung zu erlassen. Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften besteht dafür jedoch keine Sanktionsmöglichkeit.

Ziel:

Schaffung einer Sanktionsmöglichkeit bei Verstoß gegen die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehene und durch § 79 Nationalbankgesetz abgedeckte Verpflichtung gefälschte oder der Fälschung verdächtige Eurobanknoten und -münzen aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sowie die Erstreckung der in § 79 NBG enthaltenen Verpflichtung zur Außerverkehrsziehung von gefälschten Banknoten und Münzen auf Wechselstuben.

Lösung:

Schaffung einer entsprechenden Verwaltungsstrafbestimmung und Ergänzung des Kreises der Verpflich­teten in § 79 Abs. 1 Nationalbankgesetz.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle zum Nationalbankgesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung sieht für Kreditinstitute sowie für anderer Institute, zu deren Aufgaben die Ausgabe bzw. der Umtausch von Banknoten oder Münzen gehört, die Verpflichtung vor, alle Eurobanknoten und -münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und diese Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung verpflichtet, bis 1. 1. 2002 die erforderlichen Maßnahmen zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 1 zu erlassen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 79 Abs. 1:

Die bereits bisher bestehende Regelung in § 79 Abs. 1, welche eine Verpflichtung der Kreditinstitute, der öffentlichen Kassen, der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Einbehaltung von gefälschten oder der Fälschung verdächtigen Banknoten und Münzen gegen Aus­stellung einer Bestätigung vorsieht, wird auch auf Wechselstuben, welche nicht unter den Kreditinsti­tutsbegriff des § 1 Abs. 1 BWG fallen, ausgedehnt.

Zu § 79a:

Mit dieser Bestimmung werden Verstöße gegen die Verpflichtung gemäß § 79 Abs. 1 zur Einbehaltung von gefälschten oder der Fälschung verdächtigen Banknoten und Münzen als Verwaltungsübertretung normiert und mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro geahndet.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Nationalbankgesetz


§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind ver­pflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Öster­reich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesell­schaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterrei­chische Nationalbank zuständig.

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute, die Wechselstuben und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Bank­noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzube­halten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsicht­lich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...


 

§ 79a. Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterläßt, der Fälschung oder Ver­fälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.