Vorblatt

Probleme:

Das Forstgesetz in der derzeit geltenden Fassung wird auf Grund geänderter Rahmenbedingungen den forst-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht.

Ziele:

Anpassung des Forstgesetzes an die geänderten Bedürfnisse aus öffentlich-rechtlicher und forstbetriebs­wirtschaftlicher Sicht.

Inhalt:

–      Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachungen: teilweise Neuregelung des Rodungsver­fahrens, Neuregelung der Pflicht zur Bestellung von Forstorganen, Neuregelung der forstlichen Staatsprüfung;

–      stärkere Bedachtnahmen auf Aspekte der Ökologie: Neuregelung der Wiederbewaldungspflicht, Sonderbestimmungen für Nationalparke, Naturwaldreservate und dergleichen;

–      Neuregelungen betreffend den Schutzwald;

–      Neuregelung der forstlichen Förderung;

–      Neustrukturierung der forstlichen Forschung, Aus- und Weiterbildung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbar keine. Die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen und Schritte der Entbürokratisierung führen im Wege der Umwegrentabilität zu Kosteneinsparungen sowohl für die Forstwirtschaft als auch die öffentliche Hand.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die oben dargelegten Schritte der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung kommt es zum einen zu einer Verringerung der durchzuführenden forstrechtlichen Verfahren, zum anderen zu einfacheren und rascheren Verfahren. Es kommt dadurch zu Kosteneinsparungen im Vollzug der forstgesetzlichen Bestimmungen.

EU‑Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Forstgesetz 1975, als Folgegesetz des Reichsforstgesetzes von 1852, ging man in Österreich einen neuen, weltweit beachteten Weg der Regulierung des Wirtschaftens mit und in den Wäldern. Die Öffnung des Waldes für die Erholung von jedermann, sowie bereits sehr weitreichende Regelungen der Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Wirkens in den Wäldern, sind wesentliche Eckpfeiler gewesen.

Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an den Wald haben sich seit Erlassung des Forstgesetzes 1975 jedoch zum Teil gravierend verändert. Die starke Globalisierung des Holzmarktes, Zusammenschlüsse in der Holz- und Papierindustrie, Holzkennzeichnung (Zertifizierung), Bundesforste-Ausgliederung, Entwicklungen in der forstlichen Raumplanung, der Forsttechnik, im forstlichen Monitoring usw., die forstlichen Auswirkungen des EU-Beitrittes und der EU-Erweiterung, internationale Forst- und Umweltprozesse und die damit zusammenhängende Erweiterung des Nachhaltigkeitsbegriffes usw. haben zum Teil völlig neue Verhältnisse und Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung der österreichischen Wälder, aber auch für den Forstrechtvollzug geschaffen, denen das geltende Forstgesetz nicht mehr hinlänglich gerecht wird. Hinzu kommt insbesondere auch die nach dem heutigen Rechtsverständnis teilweise Überregulierung im derzeitigen Forstrecht.

Während das Forstgesetz 1975 und seine Vorläufer stark davon ausgehen, den Wald als solches quantitativ zu vermehren und ihn vor Übernutzung bestmöglich zu schützen, sollen in einem modernen Forstgesetz neben der Forcierung der Eigenverantwortlichkeit des Eigentümers, Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen und Prozesse, qualitativer Verbesserung der Wälder, Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, vor allem grundlegende Verwaltungsvereinfachungen (Deregulie­rungen), eine Erhöhung der Praktikabilität und Bürgernähe sowie Kosteneinsparungen in der Ver­waltung im Vordergrund stehen.

Das geltende Forstrecht zeigt aber auch einen hohen Grad an Praktikabilität und Vollziehbarkeit in vielen Bereichen und hat sich in vielen Teilen bewährt. Reformbestrebungen können sich somit an bewährten Elementen des Forstgesetzes 1975 orientieren. Unter diesen Gesichtspunkten bedarf es daher keiner völli­gen Neukonzeption, sondern einer zielgerichteten und ergebnisorientierten Novelle.

Gerade das Bekenntnis zu einer umfassenden Verwaltungsreform und deren konsequente Forcierung durch die Bundesregierung schafft erst den notwendigen Boden und die erforderlichen Rahmenbe­dingungen, um eine Forstgesetznovelle nach den obigen Gesichtspunkten zu ermöglichen.

Kernpunkt der vorliegenden Novelle ist zunächst eine grundlegende Deregulierung und Orientierung an den Erfordernissen einer modernen Verwaltung. Ziel in diesem Zusammenhang ist eine wesentliche Reduktion (in Teilbereichen bis 50%) forstgesetzlich induzierter Verfahren, der Entfall erstinstanzlicher Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Verkürzung und Vereinfachung der (weiterhin erforderlichen) Verfahren.

Diese Novelle soll weiters die Grundlage für eine nachhaltige Bewirtschaftung der österreichischen Wälder in ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht darstellen. Wälder außer Nutzung zu stellen ist als wertvolle Ergänzung der verschiedenen Waldfunktionen vorzusehen. Übergeordnetes Ziel ist es jedoch, diese erweiterte Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung und damit die Sicherung der verschiedenen Funktionen (Mulifunktionalität) auf möglichst der gesamten Waldfläche zu gewährleisten.

Auf Grund der hohen Waldausstattung (47% der Gesamtfläche) und positiven Waldflächenbilanz (jährlicher Waldflächenzuwachs 7 700 ha) ist eine Differenzierung bei der Flächenzunahme erforderlich. Eine weitere Zunahme ist daher nur in besonderen Gebieten (zB Hochlagen für Objektschutz) bzw. in unterbewaldeten Landesteilen (zB für Klima- oder Wasserschutz) sinnvoll.

Wegen des ständig steigenden Holzvorrates bedarf es einer Forcierung der Nutzung des Zuwachses ua. auch als Impuls zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts für Säge- und Holzindustrie, der Schaffung zusätzlichen Einkommens und der Verbesserung des Beschäftigungsfaktors. Die Forstwirtschaft als integraler Bestandteil des ländlichen Raumes soll daher auch zu dessen weiteren nachhaltigen Ent­wicklung positiv beitragen können. Dazu bedarf es aber auch einer Stärkung der Eigenverantwortung der Waldeigentümer und Waldbewirtschafter. Dort wo die Entwicklung der letzten zwei bis drei Jahrzehnte dies bereits aufgezeigt hat, ist dieser Eigenverantwortung gegenüber der staatlichen Regulierung der Vorzug zu geben.

Neben der nachhaltigen Ausschöpfung der Holznutzungspotentiale ist aber auch eine stärkere Berück­sichtigung der Nicht-Holz-Leistungen (Multifunktionalität) sowohl hinsichtlich wirtschaftlicher (Vor-)-Leistungen (zB für Schutz vor Naturgefahren, Tourismus usw.) als auch ökologischer Leistungen (vor allem für Biodiversität, Klimawandel usw.) zu gewährleisten.

Nicht zuletzt gilt es, die Implementierung internationaler Verpflichtungen (UN-Waldprozesse, Minister­konferenz zum Schutz der Wälder in Europa und EU-Forststrategie sowie weitere EU-rechtspolitische Vorgaben), soweit es die Verfassungslage zulässt, sicherzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Neben anderen Überlegungen steht diese Novelle vor allem im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung. Mit den vorgesehenen Änderungen können zahlreiche Verfahren vereinfacht, verkürzt oder überhaupt entbehrlich werden, ohne dabei den bisher gegeben strengen Schutz des österreichischen Waldes damit aufzugeben bzw. eine umfassende Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung zu vereiteln. Beispielsweise wird die Vereinfachung von Rodungen geringeren Ausmasses (< 500 m²) aufwendige Rodungsverfahren um bis zu 40% vermindern.

Im Zusammenhang mit der Novelle des Forstgesetzes ergeben sich für die öffentliche Verwaltung daher folgende Einsparungspotentiale:

–      20 bis 25% der unmittelbar mit dem Forstrechtsvollzug betrauten Personen;

–      ergibt zirka 25 Mannjahre österreichweit;

–      ergibt zirka 1,8 bis 2,2 Millionen Euro/Jahr (Personal- und Sachaufwand).

In der Bezugseinheit sind die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Forstaufsicht, Beratung, Förderung usw. nicht enthalten, da Vereinfachungen auf der einen Seite auch Mehraufwand, zB für Koordination infolge des Verlustes der Vorlagepflicht und des Beschwerderechtes bei Rodungen, entsteht. Die unterstellten Personalaufwendungen beziehen sich auf Vollbeschäftigungsäquivalente, sodass eine Umsetzung der Einsparung gleichzeitig mit der Gesetzeserlassung nicht unmittelbar möglich ist, sondern einer gewissen Übergangsphase bedarf.

Darüber hinaus ergeben sich auch finanzielle Auswirkungen für Waldeigentümer, Waldbewirtschafter und sonstige Personen, die in den Forstrechtsvollzug involviert sind. Diese Auswirkungen betreffen überwiegend Kosteneinsparungen, die allerdings schwer quantifizierbar sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass damit ein weiterer Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes, zur Erhöhung der Wertschöpfung, insbesondere im ländlichen Raum, sowie ein positiver Beitrag zur ländlichen Entwicklung geleistet werden kann.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf

–      Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) im Hinblick auf Art. 1 Z 109 und 110 (§§ 129 f),

–      Art. 14a Abs. 2 lit. b und d B-VG („Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal“, „Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind“) hinsichtlich Art. 1 Z 100 bis 107 (§§ 117 bis 124),

–      Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“) hinsichtlich Art. 1 Z 111 bis 119 (§§ 142 bis 146),

–      Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“) im Hinblick auf alle übrigen Bestimmungen des Art. 1.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1):

§ 1 ist die „Ziel- und Grundsatzbestimmung“ des Forstgesetzes. Die darin enthaltenen programmatischen Grundsätze enthalten keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung, sind aber bei der Auslegung anderer Bestimmungen des Forstgesetzes von Bedeutung.

Da letztlich insbesondere die im öffentlichen Interesse der Walderhaltung im Forstgesetz normierten Bewilligungspflichten (insbesondere Rodung, Fällung, Bewuchsentfernung in der Kampfzone des Waldes, Anlegung von forstlichen Bringungsanlagen, Behandlung von Schutzwald usw.) aus den in § 1 verankerten Grundsätzen resultieren, bilden diese programmatischen Grundsätze somit eine Maß- und Richtschnur, an der auch der Vollzug der vorgenannten konkreten forstgesetzlichen Bestimmungen gemessen werden kann.

Ausgehend von den internationalen Prozessen sowie den politischen und rechtlichen Verpflichtungen, die sich mit den Wäldern im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen beschäftigen (Umwelt­konferenz der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro 1992 und Folgeprozesse wie Intergovernmental Panel on Forest, Intergovernmental Forum on Forests und UN-Forstforum, Biodiversitätskonvention, Klimarahmenkonvention; Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder Europas 1990 in Straßburg, 1993 in Helsinki, 1998 in Lissabon; Paneuropäische Umweltministerkonferenz; EU-Forststrategie aus 1998 usw.) ist ein modernes Forstgesetz nach den dort ausgearbeiteten und beschlossenen Grundsätzen auszurichten. Insbesondere bedarf es hier einer neuartigen Zielformulierung, die diesen Kriterien entspricht. Dabei orientiert sich die grundsätzliche Zielrichtung dieser Forstgesetz-Novelle (§ 1 Abs. 3) an der Nachhaltigkeitsdefinition, wie sie anlässlich der Forstministerkonferenz in Helsinki 1993 (Resolution H1) beschlossen und 1998 in die EU-Forststrategie übernommen wurde. Diese Zielsetzung ist als generelle Orientierung zu verstehen und eignet sich daher nicht, auf kleinste Teilflächen unmittelbar angewendet zu werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1a Abs. 3):

§ 1 Abs. 3 normiert die Waldeigenschaft für auch dauernd unbestockte Grundflächen, die in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirt­schaftung dienen. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Interpretation, dass es sich jedenfalls um solche Flächen handeln muss, die unmittelbar der Waldbewirt­schaftung dienen. Diese Sicht war letztlich auch durch die beispielhafte Aufzählung der unter § 1 Abs. 3 fallenden Flächen (forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen) vorgegeben. Unbe­stockte Grundflächen, die allenfalls forstbetrieblichen Zwecken, jedoch nicht unmittelbar der Waldbe­wirtschaftung dienen, fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Dies hat zur Folge, dass die Schaffung derartiger unbestockter Flächen im Wald nur nach Maßgabe der Bestim­mungen über die Rodung (§§ 17 ff) zulässig ist.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 1a Abs. 4 lit. a und b):

§ 1 Abs. 4 enthält Ausnahmeregelungen, wonach bestockte Flächen, obwohl sie die Voraussetzungen der Walddefinition nach § 1 Abs. 1 erfüllen, nicht als Wald gelten. Lit. a enthält zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um einer Fläche den Waldcharakter zu nehmen. Es muss sich demnach um bestockte Flächen handeln, die

1.      anders als forstlich genutzt werden und

2.      nur zu einem geringen Teil (Überschirmung von weniger als drei Zehntel der Grundfläche) mit einem Bewuchs im Alter von 60 Jahren (das ist das Regelalter der Hiebsreife) oder mehr bestockt sind.

Die bisherige Formulierung „Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden ...“ wurde vielfach in die Richtung missinterpretiert, dass die Waldeigenschaft auch dann verloren geht, wenn auf den in Rede stehenden Flächen keine (aktiven) forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Fällungen) gesetzt werden. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass eine „forstliche Nutzung“ selbst dann vorliegt, wenn eine Waldfläche dem Wirken der natürlichen Verjüngung über­lassen wird und somit eine Parzelle, auf die dies zutrifft, forstlich genutzt wird. In Übereinstimmung mit dieser Judikatur wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a nur dann greift, wenn auf einer bestockten Fläche eine Nutzung Platz greift, die von der forstlichen Nutzung verschieden ist. Als Beispiel könnte hier die Beweidung (meist locker) bestockter Flächen, wie etwa der speziell im Tiroler Außerfern anzutreffenden „Lärchenwiesen“, genannt werden.

Lit. b sieht einen Ausnahmetatbestand für Parkflächen vor. Die Ausnahme von der Waldeigenschaft gilt jedoch nur für „Flächen geringeren Ausmaßes“. Abgesehen davon, dass die Einschränkung auf Flächen geringeren Ausmaßes nicht den praktischen Erfordernissen entspricht, handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der aus Gründen der Rechtsicherheit zu entfallen hat.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§ 1a Abs. 4 letzter Satz und § 1a Abs. 6):

Die §§ 83 und 84 entfallen. Die Verweise auf diese Bestimmungen sind daher zu streichen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 2 Abs. 3):

Die Definition der Windschutzanlage wurde insoweit abgeändert, als darunter Streifen oder Reihen von Bäumen „oder“ Sträuchern zu verstehen sind. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach Wind­schutzanlagen aus Bäumen „und“ Sträuchern zu bestehen haben, wird durch die vorliegende Änderung der Begriffsinhalt einer Windschutzanlage und somit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erweitert. Eine Windschutzanlage soll somit ausschließlich aus Bäumen, ausschließlich aus Sträuchern, aber auch – sowie bisher – aus einer Kombination von Bäumen und Sträuchern bestehen können.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 4 Abs. 1):

Österreich weist eine positive Waldflächenbilanz auf; die Waldfläche Österreichs ist stetig im Steigen begriffen. In einzelnen Regionen Österreichs birgt die rasche Verwaldung von (vorübergehend wenig oder nicht genutzten) Almen oder Siedlungsgebieten entlang von Waldrändern nicht nur in landes­kultureller Hinsicht ein großes Konfliktpotential. Diesem Problem entgegentretend wird die Neube­waldung durch Naturverjüngung an ein zusätzliches Kriterium geknüpft und damit erschwert. Lag nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Neubewaldung durch Naturverjüngung schon dann vor, wenn der Bewuchs einer Überschirmung von fünf Zehnteln der Beurteilungsfläche erreicht hat, ist der Eintritt der Waldeigenschaft nunmehr an ein zusätzliches Kriterium, nämlich eine Mindesthöhe des Bewuchses von drei Meter, geknüpft. Eine Neubewaldung durch Naturverjüngung liegt somit nunmehr dann vor, wenn die Beurteilungsfläche einen forstlichen Bewuchs mit einer Höhe von wenigstens drei Meter in einem Ausmaß aufweist, dass die Beurteilungsfläche dadurch wenigstens in einem Ausmaß von fünf Zehnteln überschirmt ist. Anders ausgedrückt: Bei der Beurteilung der geforderten Überschirmung der Beurtei­lungsfläche in einem Ausmaß von wenigstens fünf Zehntel ist nur forstlicher Bewuchs heranzuziehen, der eine Höhe von drei Meter erreicht hat; forstlicher Bewuchs mit einer Höhe von weniger als drei Meter ist dabei außer Betracht zu lassen.

Mit dieser Bestimmung sollen somit Konflikte mit Interessen der Grundeigentümer an einer anderen Nutzung zurückgedrängt bzw. vermieden werden.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 4 Abs. 1a):

Bei bestimmten, insbesondere raschwüchsigen Baumarten erscheint das Kriterium einer Bewuchshöhe von drei Meter nicht ausreichend, um den damit verfolgten Zweck, nämlich die Erschwerung der Neubewaldung, zu erreichen. Um nicht gegenüber den nicht raschwüchsigen Baumarten eine unverhält­nismäßig rasche Neubewaldung zu ermöglichen, soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, eine drei Meter übersteigende Bewuchshöhe für den Eintritt der Waldeigenschaft durch Neubewaldung festzulegen. Umgekehrt kann es in Hochlagen – insbesondere im Hinblick auf Latschenbestände, die eine Bewuchshöhe von 3 m gar nicht erreichen – erforderlich sein, eine 3 m unterschreitende Bewuchshöhe festzulegen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 5 Abs. 1):

Es erfolgt eine durch die Änderung des § 19 bedingte Zitatsberichtigung.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 5 Abs. 2):

§ 5 Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens von der Behörde zu treffende Feststellung, ob es sich bei einer Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes oder nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.

Der dafür unter anderem vorgesehene Beobachtungszeitraum von derzeit 15 Jahren wird auf zehn Jahre verkürzt.

Demnach hat die Forstbehörde die Waldeigenschaft einer Grundfläche festzustellen, wenn die Fläche zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des zehnjährigen Beobachtungszeitraumes Wald gewesen ist. War hingegen eine Fläche zehn Jahre hindurch ununterbrochen nicht Wald, dann hat die Behörde diese Feststellung zu treffen. Mit der Verkürzung des Beurteilungszeitraumes auf zehn Jahre wird folglich die Herbeiführung einer Kongruenz von faktischen und rechtlichen Verhältnissen beschleunigt. Angesichts der gegebenen landeskulturellen Verhältnisse und im Hinblick auf die dadurch erhöhte Rechtssicherheit erscheint die in der Natur gegebene faktische Nichtwaldeigenschaft in der Dauer von zehn Jahren als ausreichend und angemessen, um eine dementsprechende Änderung der rechtlichen Qualifikation der betreffenden Grundfläche herbeizuführen.

Z 2 dieser Bestimmung stellt klar, dass nur das Vorliegen einer dauernden Rodungsbewilligung zur Feststellung führen kann, dass eine Fläche nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen ist. Es wird damit dem allfälligen Argument der Boden entzogen, auch das Vorliegen einer befristeten Rodungsbewilligung erfülle die Voraussetzung für eine Nichtwaldfeststellung. Dies wäre mit dem Wesen einer vorübergehenden Rodung, die die Verpflichtung zur Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist in sich birgt, nicht vereinbar.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 5 Abs. 2a):

Der neu eingefügte Abs. 2a stellt klar, dass die Dauer einer vorübergehend bewilligten Rodung (befristeten Rodung) nicht in den zehnjährigen Beobachtungszeitraum nach § 5 Abs. 2 eingerechnet werden kann. Die Dauer einer befristeten Rodung gilt somit nicht als Zeitspanne, in der die betreffende Fläche im Hinblick auf die Beurteilung nach § 5 Abs. 2 Z 1 Nichtwaldeigenschaft gehabt hätte. Dies soll jedenfalls auch dann gelten, wenn die Dauer einer befristeten Rodung zehn Jahre erreicht oder übersteigt. Das Argument, dass eine vorübergehend gerodete Waldfläche während der Dauer der befristeten Rodung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird und folglich während dieses Zeitraums nicht als Wald im Sinne dieses Forstgesetzes anzusehen sei, ist damit von vornherein ausgeschlossen.

Die gegenständliche Bestimmung trägt nicht zuletzt dem Wesen einer befristeten Rodung Rechnung, ist diese doch ex lege mit der Auflage zur Wiederbewaldung verbunden (vgl. § 18 Abs. 4 des Entwurfes). Darüber hinaus sind sämtliche Bestimmungen des Forstgesetzes ab dem Ablauf der Befristung anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 7 des Entwurfes).

Zu Art. 1 Z 12 und 14 (§ 6 Abs. 1 und § 7):

In Harmonisierung mit § 1 wird der Bedeutung des Waldes als Lebensraum Rechnung getragen.

Durch § 7 lit. b Z 3 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) nach § 32a im Waldentwicklungsplan darzustellen.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 6 Abs. 2 lit. c):

Der Einfluss des Waldes auf die „Lärmminderung“ ist derzeit bei der Wohlfahrtswirkung (§ 6 Abs. 2 lit. c) angeführt. Es handelt sich dabei aus fachlicher Sicht um eine dem System des § 6 Abs. 2 wider­sprechende Zuordnung, da es sich dabei um eine „Schutzwirkung“ im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt. Eine Ergänzung der lit. b ist nicht erforderlich, da die dort enthaltene Definition der Schutzwirkung (ua. „Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen“) auch den Schutz vor Lärm mit umfasst.

Zu Art. 1 Z 16 bis 19 (§§ 8, 9 und 11):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 12):

Die bisher in § 12 enthaltenen programmatischen Grundsätze finden sich nunmehr in der neuen „Zielbestimmung“ des § 1.

Zu Art. 1 Z 21 bis 23 (§ 13 Abs. 2 bis 4):

Die Bestimmungen des § 13 regeln die „Wiederbewaldung“. Nach der derzeit geltenden Fassung hat die Wiederbewaldung im Regelfall durch Saat oder Pflanzung zu erfolgen. Hierfür steht eine Frist zur Verfügung, die mit Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres endet.

Nur in bestimmten Fällen, nämlich bei Vorliegen standortgerechter Altbestände sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung innerhalb eines achtjährigen Zeitraumes die Regel ist, kann die Wiederbewaldung auch durch Naturverjüngung erfolgen.

Mit den nunmehr vorliegenden Änderungen werden nicht nur die Wiederbewaldungsfristen in Abs. 2 und 4 um jeweils zwei Jahre verlängert, sondern die forstpolitische Sicht betreffend Wiederbewaldung einer grundsätzlichen Neuorientierung unterzogen. Erstmals wird (durch die Neuformulierung des Abs. 3) die Naturverjüngung nicht auf einzelne qualifizierte Fälle beschränkt, sondern als eine in jedem Fall in Betracht kommende – in rechtlicher Hinsicht – völlig gleichwertige Möglichkeit der Wiederbewaldung anerkannt. Über die rechtliche Gleichstellung hinaus wird durch die als forstpolitisches Postulat zu verstehende Formulierung „die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen“ dieser prioritäre Bedeutung zugemessen.

Die Wiederbewaldung mit Naturverjüngung sollte generell Ziel der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sein und nicht nur auf standortgerechte Altbestände beschränkt bleiben. Wissenschaft und Praxis haben gezeigt, dass das allgemeine Naturverjüngungspotential auf Waldstandorten enorm groß ist und dem Naturangebot auch im Sinne von Biodiversität und Artenvielfalt damit Raum gegeben wird.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 14 Abs. 3):

Es handelt sich um eine durch die Änderungen des vorliegenden Entwurfes bedingte Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 14 Abs. 5 lit. a):

§ 14 Abs. 5 enthält Tatbestände, bei deren Vorliegen es keines Deckungsschutzes bedarf.

Abs. 5 regelt den erweiterten Deckungsschutz. Danach kann die Behörde den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 m, nicht jedoch mehr als 80 m, ausdehnen.

Mit der vorliegenden Änderung (der Verweis in § 14 Abs. 5 wird auf den Abs. 4 ausgedehnt) sollen auch die Fälle des erweiterten Deckungsschutzes in den Tatbestand des Abs. 5 einbezogen werden.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 16 Abs. 4):

Es handelt sich um eine durch die Änderung des § 174 bedingte Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 16 Abs. 6):

Die modernen Informationstechnologien nutzend sollte der Waldbericht im Sinne des § 16 Abs. 6 durch Publikation im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugeführt werden.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 17):

Das strenge Rodungsverbot in der derzeit geltenden Fassung hat vielfach zu unlösbaren Konflikten mit berechtigten (privaten) Interessen bzw. Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen der Waldeigentümer geführt. Dies wurde insbesondere bei aus forstfachlicher und forstpolitischer Sicht (auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot der Walderhaltung) bedeutungslosen Kleinflächen spürbar. Dieser sowohl aus der Sicht der Waldeigentümer als auch der Forstbehörde unbefriedigende Zustand soll durch die vorliegenden Änderungen gelöst werden. Die Erteilung von Rodungsbewilligungen, selbst für aus forstfachlicher Sicht (völlig) unbedeutende und verzichtbare Kleinflächen für durchaus in berechtigten privaten Interesse liegende Zwecke, scheiterte nach der derzeit geltenden Rechtslage von vornherein dann, wenn ein „öffentliches Interesse“ an der beantragten Rodung nicht nachgewiesen werden konnte. Lag ein von der Behörde durch Einholung einschlägiger Gutachten eines Amtssachverständigen nachge­wiesenes öffentliches Interesse (zB an einem Zubau, Stellplatz, kleinen Wirtschaftsgebäuden wie etwa Holzschuppen) nicht vor, war einer durch die geltende Fassung vorgeschriebenen Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung von vornherein die Grundlage entzogen. Der Rodungsantrag musste in jedem Fall abgewiesen werden.

Die Neuformulierung des Abs. 2 erlaubt nun in derartigen Fällen die Erteilung einer Rodungsbe­willigung, wenn ein (durch das Gutachten eines forstlichen Amtssachverständigen zu beurteilendes) besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldent­wicklungsplan zukommt. Handelt es sich somit um aus forstlicher Sicht unbedeutende und vernach­lässigbare (Klein-)Flächen, kann die Behörde eine Rodungsbewilligung erteilen, ohne aufwendige Gutachten aus den dem Rodungszweck entsprechenden Fachgebieten für die Beurteilung eines öffent­lichen Interesses an der Rodung einzuholen.

Werden im für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung maßgeblichen forst­fachlichen Gutachten Einwände gegen die beantragte Rodung erhoben bzw. wird auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung qualifizierende besondere Wirkungen der zur Rodung beantragten Waldfläche hingewiesen, scheidet die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 aus, da diesfalls das öffentliche Interesse an der Walderhaltung als dem Rodungsantrag entgegenstehend anzusehen ist. Diesfalls ist – sowie nach der derzeit geltenden Rechtslage in jedem Fall – eine Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 durchzuführen. Abgesehen von der neu eingeführten Bestimmung des Abs. 2 entsprechen die übrigen Regelungen dem § 17 in der derzeit geltenden Fassung.

Hervorzuheben ist weiters, dass die beispielhafte Aufzählung öffentlicher Interessen an einer Rodung mit den „im Naturschutz“ begründeten öffentlichen Interessen ergänzt wurde. Es soll damit der Bedeutung naturschutzfachlicher Interessen und Belange Rechnung getragen und klargestellt werden, dass auch diese Interessen – wie auch nach der derzeitigen Rechtslage nicht ausgeschlossen – die Erteilung einer Rodungsbewilligung begründen können.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 17a):

Durch das Anmeldeverfahren für Rodungen im Ausmaß von höchstens 500 m² soll es zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Vollzug der Rodungsbestimmungen kommen.

Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist mehrfach abgesichert:

–      Das Anmeldeverfahren gilt nur für Kleinflächen. Eine statistische Auswertung der in den Jahren 1998 bis 2000 bundesweit erteilten Rodungsbewilligungen hat ergeben, dass der Anteil von Rodungsbewilligungen mit einem Flächenausmaß von höchstens 500 m² – gemessen an der Gesamtzahl der erteilten dauernden Rodungsbewilligungen – zwar bei 34% liegt, die damit bewilligte Rodungsfläche insgesamt jedoch nur 1,4% der Gesamtrodungsfläche ausmacht.

–      Zur Verhinderung einer Umgehung der für das Anmeldeverfahren festgelegten Höchstfläche von 500 m², etwa durch gesonderte Anmeldung von höchstens 500 m² großen Teilflächen einer größeren zusammenhängenden Waldfläche, sieht Abs. 2 vor, dass zur angemeldeten Rodungsfläche all jene Flächen hinzuzuzählen sind, die an die angemeldete Rodungsfläche unmittelbar angrenzen und auf denen in den letzten zehn Jahren Rodungen auf Grund einer Anmeldung durchgeführt worden sind. Rodungen auf Grund einer Rodungsbewilligung nach § 17 sind nicht einzurechnen. Einzurechnen sind jedoch nur die früheren Rodungsflächen, deren Rodungszweck ident ist. Werden beispielsweise zwei 500 m² große unmittelbar angrenzende Teilflächen selbst innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren für unterschiedliche Zwecke (zB landwirtschaftliche Nutzung und Bauland) gerodet, kommt eine Zusammenrechnung beider Teilflächen nicht in Betracht, sodass zwei getrennte Anmeldeverfahren, ohne dass § 17 zur Anwendung kommt, zulässig sind.

–      Wird gegen die Bestimmungen des § 17a verstoßen, etwa weil eine Anmeldung unterbleibt oder die sechswöchige Untersagungsfrist vor Durchführung der Rodung nicht abgewartet wird, ist der Straftatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 (Nichtbefolgung des Rodungsverbotes nach § 17 Abs. 1) erfüllt. Die Schaffung eines speziellen Straftatbestandes im Hinblick auf § 17a erübrigt sich somit.

Nach den in Abs. 1 verwiesenen Bestimmungen des § 91 Abs. 2 kann die Behörde die sechswöchige „Untersagungsfrist“ bis zum voraussichtlichen Wegfall der Verhinderung verlängern, wenn Witterungs­verhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle verhindern.

Abs. 3 befristet die Gültigkeit der Anmeldung auf ein Jahr. Im Interesse der Rechtssicherheit soll vor Ablauf dieses Zeitraumes feststehen, ob eine zur Rodung angemeldete Waldfläche auch tatsächlich einer anderen Verwendung zugeführt wird.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 18):

Die Textierung des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der derzeit geltenden Fassung. Es erfolgten lediglich sprachliche Klarstellungen sowohl im Einleitungssatz als auch in Z 3. So wurde in Harmonisierung mit § 18 Abs. 2 die Ersatzaufforstung als Maßnahme zum Ausgleich des Verlustes „der Wirkungen des Waldes“ definiert.

Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird erweitert. Konnte nach der derzeit geltenden Rechtslage lediglich eine Ersatzaufforstung vorgeschrieben werden, so sieht der vorliegende Entwurf unter dem Oberbegriff „Ersatzleistung“ auch die Möglichkeit vor, Maßnahmen, die die Qualität des Waldzustands verbessern sollen, vorzuschreiben. In jedem Fall soll es damit zu einer Kompensation der durch die Rodung verloren gehenden Wirkungen des Waldes kommen.

Die übrigen Regelungen entsprechen im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 19):

Im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage sind die Abs. 1, 8 und 11 entfallen:

Abs. 1 sah die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen, vor. Entsprechend den Zielsetzungen der derzeit laufenden Verwaltungsreform ist nunmehr ein Übergang dieser Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen. Einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf es hiezu auf Grund der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 170 Abs. 1 nicht.

Dem Abs. 8, wonach im Rodungsverfahren jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wurde durch § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 materiell derogiert.

Abs. 11 sah eine Begründungspflicht für eine Rodung bewilligende Bescheide auch dann vor, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung steht in direktem sachlichen Zusammenhang mit § 170 Abs. 8, der das Amtsbeschwerderecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Gegenstand hat. Mit dem Entfall des § 170 Abs. 8 (Regierungsvorlage des Verwaltungsreformgesetzes 2001) geht auch die sachliche Rechtfertigung für eine von § 58 Abs. 2 AVG abweichende Begründungspflicht verloren.

Im Übrigen wurden die Bestimmungen des § 19 – inhaltlich unverändert – mit entsprechend geänderter Absatzbezeichnung übernommen. Lediglich in Abs. 1 wurde durch die neu eingefügte Z 2 die Antragslegitimation auch dinglich oder obligatorisch Berechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche zugesprochen.

Nach Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes ist dem Rodungsantrag unter anderem eine Lageskizze anzuschließen. Diese muss zwar dem Erfordernis genügen, dass auf deren Grundlage eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur möglich ist, eine Verpflichtung des Antragstellers, einen – im Regelfall sehr kostenintensiven – Vermessungsplan vorzulegen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Weiters ist in Ergänzung der erforderlichen Antragsangaben vorgesehen, dass im Falle einer entsprechenden Belastung der Rodungsfläche die Einforstungsberechtigten und die Gemeindegutnutzungsberechtigten anzuführen sind.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 21):

§ 21 enthält die Legaldefinitionen von Schutzwald in Form von „Standortschutzwald“ und „Objekt­schutzwald“. „Schutzwald“ ist der gemeinsame Oberbegriff für beide vorgenannten Kategorien. Soweit das Gesetz von „Schutzwald“ spricht, beziehen sich die betreffenden Regelungen sowohl auf Standort­schutzwald als auch auf Objektschutzwald.

Der bisherige Schutzwaldbegriff hat dem praktischen Erfordernis der klaren Trennung von „Schutz des Standortes“ und „Schutz geben“ für Objekte und Infrastruktureinrichtungen nicht entsprochen. Die nunmehrige Trennung in Standortschutzwälder (Abs. 1) und Objektschutzwälder (Abs. 2) bietet auch die klare Rechtssicherheit in der Zuordnung der Verpflichtung der Erhaltung und Sicherung der Schutzwirkungen des Waldes durch den Waldeigentümer oder allenfalls durch Dritte. Die bewährten alten Definitionen des derzeit geltenden § 21 Abs. 2 wurden für den Standortschutzwald übernommen.

Zu Art. 1 Z 33 und 34 (§ 22 Abs. 3 und 3a):

Analog zur Differenzierung zwischen Standortschutzwald und Objektschutzwald ist die Verpflichtung zur Kostentragung für Erhaltungs- und Schutzwaldsicherungsmaßnahmen klar zu regeln. Das heißt: die Erhaltungskosten im Standortschutzwald trägt der Waldbesitzer, soweit er dies aus Erträgnissen finanzieren kann; im Objektschutzwald nur soweit, als für die erforderlichen Maßnahmen öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte vorhanden sind.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 22 Abs. 4):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 22 Abs. 4 lit. a):

Es erfolgt eine durch den Entfall des § 94 bedingte Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 24 Abs. 5):

Es handelt sich um eine durch die Änderung des § 22 bedingte Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 38 und 39 (§ 25 Abs. 2 und 3 erster Satz):

Die Neuerung gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage besteht darin, dass eine Bewilligung zu einer (nicht nur vorübergehenden) Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes erteilt werden darf, wenn der Bewuchs keine hohe Schutzwirkung – diese ist ausgedrückt mit der Wertziffer 3 – ausübt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage musste die Bewilligung jedenfalls versagt werden, wenn dem Bewuchs eine Schutzfunktion schlechthin – unabhängig von der Wertigkeit – zukam. Dies erscheint weder im öffentlichen Interesse der Walderhaltung noch im Hinblick auf die damit bewirkte Einschrän­kung der Dispositionsfreiheit des Grundeigentümers sachlich gerechtfertigt.

Die in Abs. 3 geregelte Voraussetzung für die Bewilligung einer „örtlichen Verschiebung“ des forstlichen Bewuchses wurde analog abgeändert.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 27 Abs. 1):

Der bisherige Begriff „Wälder“ ist entsprechend der neuen Definition in § 21 Abs. 2 durch „Objekt­schutzwälder“ zu ersetzen.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 31 Abs. 1):

Die Regelung der Entschädigung im Bannwald nimmt Bezug auf die Kostenregelung in § 22 Abs. 3a.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 32):

Es erfolgt eine Zitatsberichtigung. Der Verweis auf den nunmehr entfallenden § 12 wird durch einen Verweis auf § 1 ersetzt.

Zu Art. 1 Z 43 (§ 32a):

Die unter anderen auf Grund internationaler Vereinbarung eingegangene Verpflichtung zur Errichtung von Waldschutzgebieten wurde in Österreich durch ein Naturwaldreservatenetz erfüllt. Diese Reservate werden im Wesentlichen außer Nutzung gestellt.

Diese Bestimmung bezieht sich neben Naturwaldreservaten auch auf Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen in Naturschutzgebieten. Den genannten Waldflächen ist gemeinsam, dass es zu einer Einschränkung oder zu einem gänzlichen Entfall von (forstlichen) Bewirtschaftungsmaßnahmen kommt. Zum Teil erfolgt dies auf privatrechtlicher Basis auf Grund vertraglicher Verpflichtung (Naturwaldreservate), zum anderen Teil auf Grund landesgesetzlicher Verpflichtungen (Nationalparke, Naturschutzgebiete).

Wenngleich das Forstgesetz keine Bewirtschaftungspflicht im engeren Sinne – somit keine Verpflichtung zur Nutzung in Form von Fällungen – kennt, sind sehr wohl Bewirtschaftungsmaßnahmen im weiteren Sinne bzw. Pflegeeingriffe (zB Forstschutzmaßnahmen) forstgesetzlich geregelt.

Zur Hintanhaltung der unweigerlich daraus resultierenden Konflikte zwischen (meist forstrechtlichen) Handlungspflichten und anderweitigen Unterlassenspflichten bzw. Eingriffsverboten kann die Forstbe­hörde mit Bescheid anordnen, dass bestimmte Regelungen des Forstgesetzes auf diese Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) keine Anwendung finden. Im Rahmen dieser Ermessens­entscheidung hat die Behörde aber zu prüfen, ob öffentliche Interessen der Walderhaltung entgegenstehen. Auf diese Weise soll es zu einem sinnvollen und sachgerechten Ausgleich zwischen forstlichen Interessen einerseits und naturschützerischen bzw. ökologischen Anliegen andererseits kommen.

Zu Art. 1 Z 44 (§ 34 Abs. 10):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 35 Abs. 1 und 2):

Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Behörde Sperren im Wald nur auf Antrag eines Berechtigten oder im Rahmen eines beantragten Bewilligungsverfahrens prüfen. Eine amtswegige Prüfung konnte zumindest nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ist auch davon auszugehen, dass die Behörde bei Vorliegen einer Sperre auch nicht zu einem auf § 172 Abs. 6 gestützten, von Amts wegen erlassenen forstpolizeilichen Auftrag ermächtigt ist. Dies hat zur Folge, dass die Behörde von Amts wegen gegen forstgesetzwidrig errichtete Sperren im Wald nicht vorgehen kann. Dieser aus rechtstaatlicher Sicht unbefriedigende Zustand wird mit der vorliegenden Regelung saniert.

Abs. 2 bleibt im Wesentlichen unverändert. Im Vergleich zur bisherigen Fassung wird jedoch klargestellt, dass im Falle der Unzulässigkeit der Sperre jedenfalls die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen ist. Die bisher – systemwidrige – Möglichkeit, diesfalls auch die Errichtung von Überstiegen oder Toren vorzuschreiben, wurde auf jene Fälle eingeschränkt, in denen zwar kein forstrechtlicher Sperrgrund im Sinne des § 34 vorliegt, jedoch ein Rechtstitel auf Grund eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes besteht.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 36 Abs. 1):

Auf Grund eines Redaktionsversehens wird in der derzeit geltenden Fassung im Hinblick auf die Schutzwirkung fälschlich auf § 1 Abs. 1 lit. b verwiesen. Es erfolgt eine Richtigstellung.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 36 Abs. 4):

Nach der geltenden Rechtslage können forstrechtliche Bewilligungen zur Schaffung und Benützung von Gestaltungseinrichtungen in einem bescheidmäßig erklärten Erholungswald erst dann erteilt werden, wenn der zum Erholungswald erklärte Wald im Waldentwicklungsplan ausgewiesen ist. Im Sinne einer einfacheren und rascheren Verfahrensabwicklung soll das Erfordernis der Ausweisung im Waldentwick­lungsplan für die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligungen betreffend die Gestaltungseinrichtungen im Erholungswald entfallen. Es soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, unmittelbar nach der Erklärung zum Erholungswald über Anträge auf forstrechtliche Bewilligung von Gestaltungsein­richtungen zu entscheiden.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 36 Abs. 6):

§ 146 entfällt. Der Verweis auf diese Bestimmung ist daher zu streichen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 37 Abs. 3 letzter Satz):

Es erfolgt eine Zitatsberichtigung. Der Verweis auf den nunmehr entfallenden § 12 wird durch einen Verweis auf § 1 ersetzt.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 39):

Die Harznutzung hat keinerlei praktische Bedeutung mehr. Die Bestimmungen über die Harznutzung einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Harznutzung, BGBl. Nr. 126/1978, sind daher entbehrlich.

Der Entfall dieser Bestimmungen hat nicht das Verbot einer sach- und fachgerechten Harznutzung zur Folge. Eine sach- und fachgerecht durchgeführte Harznutzung wird nicht als Waldverwüstung nach § 16 zu qualifizieren sein.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 43 Abs. 1):

Es erfolgt eine Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 52 (§ 43 Abs. 3):

Ausgehend von der in Abs. 1 festgelegten Verpflichtung des Waldeigentümers, Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Forstbehörde zu melden, hat die Möglichkeit der Anordnung einer verschärften Anzeigepflicht durch Verordnung keine praktische Bedeutung erlangt. Die Bestimmung ist daher entbehrlich.

Zu Art. 1 Z 53 (§ 44 Abs. 1 lit. a):

Es wird eine sprachliche Richtigstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 54 (§ 44 Abs. 3):

Entsprechend den Intentionen der Verwaltungsreform, erstinstanzliche Vollzugskompetenzen oberster Behörden abzubauen, entfällt die Zuständigkeit des nunmehrigen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Art. 1 Z 55 (§ 45):

In § 45 Abs. 2 entfallen die lit. c und d. Diese Regelungen sind durch entsprechende Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes obsolet.

Zu Art. 1 Z 56 (§ 48 Abs. 1):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 57 (§ 59 Abs. 1 und 2):

Da in Österreich keine Waldbahnen existieren, war dieser Begriff aus der Definition für forstliche Bringungsanlagen zu streichen. Die Holzbringung und der Holztransport erfolgen ausschließlich auf Forststraßen oder wird mittels Seilbringungsanlagen oder anderer Transportmittel bewerkstelligt.

Durch die Neudefinition des Begriffes „Forststraße“ wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eingeschränkt. Den Ansprüchen und Bedürfnissen der forstbetrieblichen Praxis entsprechend sollen nur vorübergehend angelegte Rückewege von den Forststraßen abgegrenzt werden.

Besonders durch das Definitionsmerkmal in Abs. 2 Z 3 wird sichergestellt, dass nur geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen, nicht unter „Forststraße“ zu subsumieren sind. Denn durch die Begrenzung der mit der Errichtung von Rückewegen verbundenen Änderung des bisherigen Niveaus auf 0,5 m sollen mehr als geringfügige Eingriffe hintangehalten werden. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes vor, sodass die diesbezüglichen Anmelde- bzw. Bewilligungstatbestände greifen.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 59 Abs. 3):

Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Änderung in § 59 Abs. 1 hat auch die Definition des Begriffes „Waldbahn“ zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 59 (§ 61 Abs. 2):

Sowohl die Planungsinstrumente wie auch die technischen Umsetzungsmöglichkeiten beim Bau von Forststraßen haben sich gerade in den letzten Jahrzehnten enorm weiterentwickelt. Zudem wurde auch die Ausbildung in diesem Bereich entsprechend verbessert. Die Ausweitung der Planungsbefugnisse auf alle Absolventen der Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur trägt daher dieser Entwicklung Rechnung. Forstwegebauten, die nicht auf diesem Gesetz entsprechenden Planungen beruhen, kann nunmehr die Behörde durch Bescheid untersagen (siehe § 64 Abs. 2), sodass eine negative Auswirkung auf die Qualität der Planungen bzw. deren Umsetzung nicht zu erwarten ist.

Zu Art. 1 Z 60 und 61 (§ 62 Abs. 1 und 1a):

Im Zusammenhang mit den Änderungen in § 59 Abs. 1 und 3 hat die auf „Waldbahnen“ abstellende lit. a zu entfallen.

Durch den Bewilligungstatbestand der nunmehrigen lit. d soll sichergestellt werden, dass durch die Errichtung einer Bringungsanlage berührte öffentliche Interessen entsprechend berücksichtigt und gewahrt werden können. Werden jedoch durch ein Bauvorhaben in Frage kommende öffentliche Interessen tatsächlich nicht beeinträchtigt und ist dies durch eine schriftliche Zustimmungserklärung der hiefür zuständigen Behörde (zB der Straßen-, Eisenbahn- oder Luftverkehrsbehörde) nachgewiesen, wird ein Bewilligungsverfahren obsolet. Legt der Antragsteller im Hinblick auf eine projektierte Forst­straße eine derartige Zustimmungserklärung vor, kommen die Bestimmungen des § 64 über „anmelde­pflichtige Forststraßen“ zum Tragen.

Zu Art. 1 Z 62 bis 64 (§ 62 Abs. 2 und 3):

Es erfolgen die Änderungen des § 62 Abs. 1 berücksichtigende Verweisanpassungen.

Zu Art. 1 Z 65 (§ 62 Abs. 4):

Für sämtliche bewilligungspflichtige Bringungsanlagen wird eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben. Mit der Feststellung, dass sämtliche in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen einge­halten wurden, ist die Bewilligung zur Inbetriebnahme erteilt. Andernfalls ist der Betrieb zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

Zu Art. 1 Z 66 und 67 (§ 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 5):

Diese Bestimmungen werden durch die Neuformulierung des § 62 Abs. 4 entbehrlich.

Zu Art. 1 Z 68 und 69 (§ 64):

Die Bestimmungen über anmeldepflichtige Forststraßen sind ergänzungsbedürftig. § 64 beschränkt sich derzeit darauf, die Meldepflicht des Bauwerbers festzulegen, ohne jedoch der Behörde die gesetzliche Grundlage zu bieten, auf diese Anmeldung zu reagieren. Dieser Mangel wird mit dem neuen Abs. 2 saniert.

Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen die Errichtung der angemeldeten Forststraße zu unter­sagen; andernfalls gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.

Nach der verwiesenen Bestimmung des § 91 Abs. 2 kann die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfall der Verhinderung verlängern, wenn Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle verhindern.

Im nunmehrigen Abs. 1 wird die Frist für die Anmeldung von vier Wochen auf sechs Wochen verlängert und damit mit der in Abs. 2 festgelegten First harmonisiert.

Zu Art. 1 Z 70 (§ 65 Abs. 2 und 3):

Die entfallende Bestimmung des Abs. 2 sieht die Wiederbewaldung von Flächen vor, wenn nach den für die Errichtung einer Bringungsanlage durchgeführten Fällungen mit den Bauarbeiten zur Herstellung der Bringungsanlage nicht fristgerecht begonnen wird. Diese Bestimmung ist insofern obsolet, als die ordnungsgemäße Wiederbewaldung durch die diesbezüglichen Verpflichtungen nach § 13 und allenfalls darauf gestützte forstpolizeiliche Aufträge nach § 172 sichergestellt ist.

Zu Art. 1 Z 71 (Unterabschnitt V. D; §§ 74 bis 79):

Unterabschnitt V. D regelt in den §§ 74 bis 79 die Bringung zu Wasser (Trift). Diese Form der Bringung hat keinerlei praktische Bedeutung mehr. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind daher entbehrlich.

Zu Art. 1 Z 72 (§ 80 Abs. 4):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 73 (§ 80 Abs. 7 lit. b):

Das Tatbestandsmerkmal „Bewuchs in der Kampfzone des Waldes“ wird analog zu den Änderungen in § 25 Abs. 2 und 3 eingeschränkt auf die Fälle, in denen dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung – somit eine Schutzwirkung mit der Wertigkeit drei – zukommt.

Zu Art. 1 Z 74 (§ 81 Abs. 7):

Auf Grund der Änderung des § 142 erfolgt eine entsprechende Verweisanpassung.

Zu Art. 1 Z 75 (§§ 83 und 84):

Durch § 83 ist das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Tannenchristbäumen besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Abgesehen von bestimmten Gewinnungsarten (Abs. 2) bestand im Hin­blick auf die Beförderung und Feilhaltung von Tannenchristbäumen eine Plombierungspflicht.

Seit der Änderung des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 970/1993, besteht eine Plombierungspflicht nur mehr für im Inland gewonnene Christbäume der Baumart Abies alba (Weißtanne). Für sonstige in- oder ausländische Christbäume besteht schon derzeit keine Plombierungspflicht.

Die auf die heimische Weißtanne eingeschränkte Plombierungspflicht erscheint nun – insbesondere auf Grund eines faktisch nicht mehr gegebenen Schutzzweckes – nicht mehr zeitgemäß. Nach der übereinstimmenden forstfachlichen Einschätzung der Forstbehörden hat die Abschaffung der Plombierungspflicht praktisch keinen Einfluss auf den Fortbestand bzw. das Ausmaß der Gefährdung der heimischen Weißtanne. Ein Grund ist insbesondere darin gelegen, dass sich in den letzten Jahren die ausschließlich in Christbaumkulturen herangezogene Nordmannstanne als der beliebteste Christbaum etabliert hat und die heimische Weißtanne (Abies alba) daher nur mehr sehr eingeschränkt als Christbaum Verwendung findet.

Zum anderen ist die forstgesetzliche Plombierungspflicht mit einem großen und – im Hinblick auf die heute nicht mehr gegebene sachliche Rechtfertigung – unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (behördliche Ausgabe der Christbaumplomben und der erforderlichen Überwachung) verbunden.

Die Beseitigung der Beschränkungen des § 83, insbesondere die Abschaffung der Plombierungspflicht, führt daher nicht nur zu einer Entbürokratisierung und damit verbundenen Einsparungen, sondern auch zu einer wesentlichen Entlastung der heimischen Waldbesitzer bzw. der heimischen Betreiber von Christbaumkulturen.

Im Hinblick auf die besonderen Regelungen des § 83 für Tannenchristbäume beschränkte sich die Regelung des § 84 auf „sonstige“ Christbäume und sah eine Verordnungsermächtigung für den Landes­hauptmann, entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen, vor. Auch diese Bestimmung ist nicht mehr sachlich gerechtfertigt und daher aufzuheben.

Zu Art. 1 Z 76 (§ 85 Abs. 2):

Die Untergrenze, ab der Einzelstammentnahmen Kahlhieben, die ab einer Größe von einem halben Hektar gemäß § 85 Abs. 1 lit. a bewilligungspflichtig sind, gleichzuhalten sind, wird von sechs Zehntel auf fünf Zehntel der vollen Überschirmung herabgesetzt. Die Möglichkeit von Einzelstammentnahmen wird daher entsprechend erweitert.

Bei der Festlegung des Überschirmungsausmaßes von fünf Zehntel erfolgt eine Anlehnung an die Regelung der Neubewaldung nach § 4.

Zu Art. 1 Z 77 (§ 87 Abs. 4):

§ 87 Abs. 4 regelt den Inhalt eines Fällungsantrags. Die unter anderem geforderten Angaben über die Holzmenge, den Käufer von Holz oder den Schlägerungsunternehmer erscheinen sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Art. 1 Z 78 (§ 92 Abs. 1):

Durch die Verlängerung der Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung von drei auf fünf Jahre nach Ein­tritt der Rechtskraft des Bescheides wird der Dispositionsspielraum der Forstbehörde bzw. der Wald­eigentümer erhöht. Zugleich kommt es dadurch zu einer gewissen Entlastung der Forstbehörden durch eine Verringerung der Fälle, in denen nach Fristablauf ein neuerlicher Fällungsantrag gestellt wird.

Zu Art. 1 Z 79 (§§ 93 und 94):

Die gegenständlichen Bestimmungen regeln die Fällungspläne und deren Genehmigung.

Die Bestimmungen über mehrjährige Fällungspläne entfallen, da die Praxis gezeigt hat, dass sich die tatsächlich durchgeführten Fällungen in den wenigsten Fällen mit den langfristig geplanten Fällungen der Oparate decken. Zum Teil sind Naturereignisse oder Änderungen in den wirtschaftlichen Rahmen­bedingungen, die andere Vorgehensweisen bei der Holznutzung erforderlich machen, die Ursache. Der Erstellungsaufwand in den Forstbetrieben als auch der Genehmigungsaufwand bei den Behörden lässt die Beibehaltung dieser Fällungsplanoparate als nicht gerechtfertigt erscheinen.

Zu Art. I Z 80 (§ 96 Abs. 1 lit. d):

Mit dieser Bestimmung wird ermöglicht, zusätzlich zu den in § 87 Abs. 4 genannten Angaben weitere Daten (zB die Holzmenge) für den Fällungsantrag vorzuschreiben.

Zu Art. 1 Z 81 (§ 98 Abs. 1):

Es erfolgt eine Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 82, 83 und 85 (§ 102 Abs. 1, 4 und 7):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 84 (§ 102 Abs. 5 lit. h):

So wie in der jüngsten Vergangenheit werden auch in der näheren Zukunft zunehmend aus den verschiedensten Fachbereichen Planungen, die Erstellung von Managementplänen sowie dazu erforderliche Monitoringsysteme vorgesehen, die auch Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen betreffen. Um Zielkonflikte zu vermeiden, Synergien zu schaffen bzw. eine breite Abstimmung bereits vor und während der Planerstellung bzw. des Einsatzes von Monitoringsystemen auf diesen Flächen zu erreichen, ist der forsttechnische Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung zur Mitwirkung bei derartigen Aktivitäten zu ermächtigen.

Zu Art. 1 Z 86 (§ 104 Abs. 1 und 2):

Die Regelungen über die Forstorgane werden einer grundsätzlichen Neuregelung unterzogen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Neuausrichtung der Bestimmungen über die Pflicht zur Bestellung von Forst­organen (§ 113) wird die bisherige Differenzierung zwischen leitenden und zugeteilten Forstorganen aufgegeben.

Demnach ist für einen Pflichtbetrieb nur mehr ein leitendes Forstorgan zu bestellen, die Anstellung weiterer Forstorgane wird dem Waldeigentümer überlassen. Damit ist der Begriff „zugeteiltes Forst­organ“ nicht mehr erforderlich.

Zu Art. 1 Z 87 (§ 105):

Diese den Ausbildungsgang für Forstorgane zum Inhalt habende Regelung blieb grundsätzlich unver­ändert. Es erfolgte jedoch beim Ausbildungsgang des Forstwirts und des Försters (§ 105 Abs. 1 Z 3 und 4) eine Anpassung an die geänderten Regelungen über die Staatsprüfung (Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst).

Darüber hinaus wurde in Verbesserung der bisherigen Gesetzessystematik der Ausbildungsgang des Forstwarts in Abs. 1 Z 5 aufgenommen. Bisher fand sich die entsprechende Regelung in § 113 Abs. 3 lit. b.

Zu Art. 1 Z 88 (§ 106):

Die Funktion des leitenden Forstorganes ist im Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 bzw. § 113 zu sehen. Trotz der notwendigen Differenzierung zwischen Förstern und Forstwirten als leitende Forstorgane ist es erforderlich, möglichst einheitliche und kompakte Regelungen für die Staatsprüfung vorzusehen. Dies erfolgte auch auf Grund der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Forstgesetzes. Es soll aber auch die besondere Funktion und Bedeutung der leitenden Forstorgane damit unterstrichen werden.

Um dem Grundsatz der Gesetzesvereinfachung zu folgen, sind Detailbestimmungen entweder überhaupt wegzulassen oder in einer entsprechenden Verordnung zu regeln. Abs. 2 sieht eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung vor.

Auf Grund der Änderung der Bestellungspflicht sowie der Bestimmungen über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gemäß Abs. 1 und 2 war Abs. 3 entsprechend zu adaptieren. Insbesondere ist auch die Dauer und Art der praktischen Tätigkeit für Forstwirte und Förster zu vereinheitlichen (Abs. 3 Z 2). Auf Grund der Erfahrungen mit der praktischen Tätigkeit der Staatsprüfungskandidaten, vor allem auch wegen der in den letzten Jahren stark zugenommenen Vielfältigkeit an Betätigungsfeldern für forstliches ausgebildetes Personal, war die bisher sehr enge inhaltliche Vorschreibung der Praxiszeit entsprechend zu erweitern.

Zu Art. 1 Z 89 (§§ 107 und 108):

Auf Grund der Neufassung des § 106 konnten die bisherigen separaten Bestimmungen über die Staatsprüfung über den Försterdienst (§ 107) und die gemeinsamen Bestimmungen für beide Staatsprüfungen (§ 108) entfallen.

Zu Art. 1 Z 90 (§ 109 Abs. 1 erster Halbsatz):

Der Verweis auf die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und die Staatsprüfung für den Försterdienst wird durch den Verweis auf die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ersetzt.

Zu Art. 1 Z 91 (§ 109 Abs. 2):

Es erfolgte eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 92 (§ 109 Abs. 2 letzter Satz):

Der bisherige Verweis auf § 108 Abs. 4 und 5 geht durch den Entfall des § 108 ins Leere. Auf Grund der in § 106 des vorliegenden Entwurfes getroffenen Änderungen wäre nunmehr auf diese Bestimmung zu verweisen.

Zu Art. 1 Z 93 (§ 109 Abs. 3):

Der Verweis auf die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und die Staatsprüfung für den Försterdienst wird durch den Verweis auf die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ersetzt.

Zu Art. 1 Z 94 (§ 109 Abs. 5):

Mit der Neuformulierung dieser Bestimmung wird der Neuregelung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 95 (§ 109 Abs. 7):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 96 (§ 110 Abs. 1 lit. b):

Eine gesonderte Nennung des „Forstwarts“ kann entfallen, da dieser dem Begriff „Forstorgane“ im Sinne des § 104 Abs. 2 zu subsumieren ist.

Zu Art. 1 Z 97 (§ 110 Abs. 1 lit. c):

Es erfolgt eine durch die Neufassung der §§ 129 f bedingte Anpassung.

Zu Art. 1 Z 98 (§ 112 lit. b):

Es handelt sich um eine durch die Änderung des § 174 bedingte Verweisanpassung.

Zu Art. 1 Z 99 (§ 113):

Die bisherigen Bestimmungen des § 113 haben dem Waldeigentümer detailliert vorgeschrieben, welches und wie viel Forstpersonal er einzustellen hat. Andererseits gab es die Möglichkeit, bei entsprechenden Einheitswerten die Pflichtanzahl bis auf die Hälfte zu reduzieren. Bei den zum Teil sehr ungünstigen Ertragsverhältnissen in der Forstwirtschaft, insbesondere in den letzten 15 Jahren, fiel ein großer Teil der Betriebe unter 1 000 ha sowie unter 3 600 ha in diese Bestimmung, sodass meist kein vollbeschäftigter Förster bzw. Forstwirt als leitendes Forstorgan angestellt wurden. Es galt daher zunächst, die Pflichtbetriebsgrößen diesen Verhältnissen anzugleichen, auch um sich aufwendige Verfahren zur Ver­minderung der Pflichtanzahl zu ersparen. Das leitende Forstorgan hat die Einhaltung des Forstgesetzes zu gewährleisten, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zu sichern und die Bewirtschaftung auf die Erfordernisse der überbetrieblichen Waldwirkungen (Multifunktionalität) nach Maßgabe dieses Gesetzes abzustellen (siehe dazu auch § 104 Abs. 1). Durch die zunehmende Komplexität der Bewirtschaf­tungsverhältnisse und damit verbundene schwieriger werdende Berücksichtigung der öffentlichen Interessen bei größeren Waldflächen ist weiterhin eine Differenzierung von Förster (ab 1 000 ha Waldfläche) und Forstwirt (ab 3 600 ha Waldfläche) erforderlich. Diese Differenzierung bezieht sich daher weniger auf die Funktion als leitendes Forstorgan im wirtschaftlichen Sinne und den damit verbundenen Aufgaben, sondern viel mehr auf die Bewirtschaftungsverhältnisse im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen, wie sie im Forstgesetz normiert sind, und das damit verbundene notwen­diger­weise höhere Ausbildungsniveau bei größeren Waldflächen.

Als leitendes Forstorgan können auch Ziviltechniker für Forstwirtschaft bestellt werden; weiters können auch technische Büros für Forstwirtschaft mit den Aufgaben eines leitenden Forstorgans betraut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die aus diesem Kreis kommende Person die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst absolviert hat und es sich somit – wie in § 113 Abs. 2 vorgesehen – es sich um einen Forstwirt oder einen Förster handelt. Damit wird es künftig möglich sein, den derzeit nur allmählich sich entwickelnden forstlichen Dienstleistungsbetrieben, völlig neue Perspektiven zu eröffnen. Mit den vorgesehenen Änderungen wird erwartet, dass sich sogar ein völlig neuer Zweig des forstlichen Dienstleisters entwickeln wird. Damit werden die durch die Änderung der Bestellungspflicht möglicher­weise einhergehenden Personalreduktionen in den Forstbetrieben vermutlich mehr als kompensiert.

Ab einer Waldfläche von 6 600 ha sind dem leitenden Forstorgan weitere Forstorgane aus dem in § 104 Abs. 2 genannten Personenkreis zuzuteilen. Die weitere Zuteilung hat derart zu erfolgen, dass für jeweils weitere 3 000 ha je ein weiteres Forstorgan bestellt wird. Es ergeben sich somit folgende Bestellungserfordernisse:

ab 6 600 ha ein weiteres Forstorgan;

ab 9 600 ha zwei weitere Forstorgane;

ab 12 600 ha drei weitere Forstorgane usw.

Zu Art. 1 Z 100 (§ 114):

Die Bestimmungen über die Pflichtanzahl von Forstorganen (Zuteilung weiterer Forstorgane neben dem leitenden Forstorgan) konnten im Hinblick auf die Neufassung der Bestellungspflicht in § 113 Abs. 1 entfallen.

Da gemäß § 113 Abs. 2 Ziviltechniker und technische Büros als leitende Forstorgane verpflichtet werden können, erübrigt sich der bisherige § 114 Abs. 2. Auf Grund der Anhebung der Pflichtbetriebsgrenzen an jene, die sich de facto aus der Umsetzung des § 114 Abs. 3 ergeben, waren diese Bestimmungen zu streichen.

Zu Art. 1 Z 101 (§ 115 Abs. 2):

Die gegenständliche Bestimmung sieht vor, dass die Behörde durch Bescheid auszusprechen hat, dass die Meldung des Waldeigentümers über die bestellten Forstorgane nicht zur Kenntnis genommen wird, wenn die Bestellung den Voraussetzungen der §§ 113 und 114 nicht entspricht. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Feststellung keine weiteren Rechtsfolgen ableiten lassen und diese Bestimmung schon aus diesem Grund entbehrlich scheint, erübrigt sich diese Regelung jedoch auch auf Grund der Neufassung der §§ 113 und 114. Durch die Vereinfachung der Bestellungspflicht sind die bisher von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen im Wesentlichen weggefallen.

Zu Art. 1 Z 102 (§ 116):

Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entsprechen nicht mehr den Anforderungen einer modernen Wirtschafts- und Betriebsführung und sind daher entbehrlich. Der bisherige Abs. 3 wird auf Grund der weitgehenden Gleichstellung von Forstwirt und Förster im Hinblick auf die Stellung als leitendes Forstorgan obsolet.

Zu Art. 1 Z 103 und 104 (§ 117 Abs. 1 und 2):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 105 (§ 117 Abs. 3):

Mit dem beabsichtigten Verkauf des Schlossgebäudes in Waidhofen/Ybbs und der damit verbundenen Verlegung der Räumlichkeiten der Forstfachschule in ein Mietobjekt (Kolpingheim Waidhofen/Ybbs) steht kein bundeseigenes Schülerheim mehr zur Verfügung.

Es ist für die Schüler (Mindestalter 16 Jahre) eine gesetzliche Unterbringung in einem Schülerheim nicht erforderlich. Da die Schule jedoch die einzige ihrer Art in Österreich ist und Schüler aus ganz Österreich kommen, wird „die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim sichergestellt“. Es wird in Verbindung mit der Schulraumeinmietung in einem anderen Gebäude vertraglich vorgesorgt, dass Schüler der Forstfachschule bei Interesse einen Platz in einem anderen Internat in Anspruch nehmen können.

Zu Art. 1 Z 106 (§ 119 Abs. 2):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 107 (§ 121 Abs. 2):

Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge wurden bisher gemeinsam mit den Schülerheimbeiträgen durch Ver­ordnung jährlich indexangepasst festgesetzt und erlassen. Die Festsetzung von Schülerheimbeiträgen entfällt mangels Schülerheim.

Um für die Einhebung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (vorwiegend für eine persönliche Forstschutzausrüstung) keine eigene Verordnung jährlich erlassen zu müssen und trotzdem diese Beträge zu begrenzen, wird der Begriff „kostendeckend“ eingeführt.

Zu Art. 1 Z 108 (§ 122 Abs. 1):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 109 (§ 122 Abs. 2):

Da der Forstfachschule kein eigenes Schülerheim mehr angegliedert ist, entfällt eine diesbezügliche Leitungsaufgabe durch den Direktor der Schule.

Zu Art. 1 Z 110 (§§ 123 und 124):

Da kein Schülerheim mehr vorhanden ist, sind die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen und Verordnungsermächtigungen hinfällig geworden.

Da für die Schüler (Mindestalter 16 Jahre) eine internatsmäßige Unterbringung gesetzlich nicht erforder­lich ist, kann auch kein Schüler zu einem Schülerheimbesuch verpflichtet werden (§ 123 Abs. 1).

Die gemäß § 124 Abs. 4 lit. b bisher mit Verordnung geregelten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden durch eine Neufassung des § 121 Abs. 2 geregelt.

Zu Art. 1 Z 111 (§§ 129 und 130):

Die (bisher getrennten) Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesversuchsanstalt werden in eine Organisation zusammengeführt. Durch die Gründung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald soll die angewandte Waldforschung an die geänderten Anforderungen der Gesellschaft an den Wald und seiner Behandlung, an die aktuellen Erfordernisse für den Schutz vor Naturgefahren und an die Anforderungen an die Einzugsgebietsbehandlung zur Sicherung des Trinkwassers angepasst sowie der zunehmenden Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes verstärkt Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse an die Praxis verbessert werden. Die Detailregelungen zum Bundesamt und Forschungszentrum für Wald werden im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten vorgenommen. Damit kann zukünftig auf geänderte Rahmenbedingungen flexibler als bisher reagiert werden. Der Auftrag zur Errichtung und Erhaltung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald und seine Aufgaben sind wegen der hohen Bedeutung für das österreichische Forstwesen im Forstgesetz zu verankern. Für die erfolgreiche Umsetzung forstpolitischer Ziele ist der Zugriff auf ein kompetentes, international konkurrenzfähiges Forschungszentrum notwendig. Angesichts der kleinflächigen Wald­besitzstrukturen kommt der forstlichen Aus- und Weiterbildung eine hohe Bedeutung zur Sicherstellung einer an den Zielen des Forstgesetzes orientierten Waldbehandlung zu. Die Arbeiten des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald stehen in engem Zusammenhang mit einer Vielzahl von Regelungen im Forstgesetz, seine Tätigkeit muss insbesondere auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes ausgerichtet werden.

Zu Art. 1 Z 112 (§ 141):

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ausschließlich für jene forstliche Förderung seitens des Bundes, die mit den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bewilligten Mitteln (Mittel des Bundes oder der Europäischen Union) vorgenommen wird.

Das öffentliche Interesse, das in diesem Bundesgesetz mit den wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes umschrieben wird, erfordert auch Einschränkungen des freien Verfügungsrechtes und damit des Eigentums am Walde zugunsten der Allgemeinheit. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Förderung ist nun als teilweiser Ausgleich für die angedeuteten Beschrän­kungen des Eigentums zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen und soll eine entsprechende gesetzliche Verankerung erfahren. Es kann daher von der Selbstfinanzierbarkeit der zur Einhaltung der Anordnungen in diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht mehr ausgegangen werden.

Zu Art. 1 Z 113 (§ 142):

Die Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz wurden den gemeinschaftlichen und internationalen Zielen (insbesondere jenen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder Europas, der EU-Forststrategie und des Forstkapitels der EU-Verordnung zur Entwicklung des Ländlichen Raumes) für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung angeglichen.

Als „Maßnahme“ versteht dieses Bundesgesetz die geförderte Maßnahme. Die Maßnahmen sind nicht vollständig angeführt und können daher, soweit zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele erforderlich, in den Richtlinien (§ 145) erweitert (nicht eingeschränkt) werden.

Zu Art. 1 Z 114 bis 116 (§ 143):

Die Verwendung der Begriffe „Raumordnung“ oder „Umwelt“ bedeuten, dass sowohl neben den Gesichtspunkten der forstlichen Raumplanung auch der Gesamtaspekt des jeweiligen Standes der allgemeinen Raumordnung als auch auf die Erhaltung und Verbesserung anderer Ökosysteme (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen ist.

Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden. Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften sind von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung ausgeschlossen; dies findet seine Begründung im Finanzausgleich. Für Maßnahmen, bei denen das öffentliche Interesse an der Walder­haltung und -verbesserung und damit der Nutzen für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, soll auch eine Förderung von Gebietskörperschaften möglich sein.

Die Österreichische Bundesforste AG kommt als Empfänger einer Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht in Betracht, da die Zielsetzungen nach § 5 des Bundesforstegesetzes 1996 in der geltenden Fassung von der Österreichischen Bundesforste AG bei der Führung des Betriebes im öffentlichen Interesse zu beachten sind. Diese im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Verpflichtungen können nicht mit Maß­nahmen nach diesem Bundesgesetz gefördert werden.

Der Förderungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Bund und Förderungswerber, auf den die Bestimmungen des ABGB über Verträge Anwendung finden. Er hat ausschließlich die forstliche Bundesförderung (Mittel des Bundes oder der Europäischen Union) zum Gegenstand. Es besteht Abschlussfreiheit (kein Kontrahierungszwang) und Gestaltungsfreiheit, letztere für den Vertreter des Bundes eingeschränkt durch den Pflichtinhalt aus den Anordnungen dieses Bundesgesetzes und den veröffentlichten Richtlinien (§ 145). Ansprüche aus einem Förderungsvertrag sind im ordentlichen Zivilrechtswege geltend zu machen.

Zu Art. 1 Z 117 (§ 144):

Die Bestimmungen über den Förderungsvertrag entfallen; eine Regelung erfolgt in den Richtlinien (§ 145).

Zu Art. 1 Z 118 (§ 145 Abs. 1 bis 3):

Weil – mangels Unterscheidung im Gesetz – auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes „nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“ darf (Artikel 18 Abs. 1 B-VG), haben sich sowohl die Richtlinien als auch die Vereinbarungen in den einzelnen Förderungsverträgen (§ 143 Abs. 6) an dem im Gesetz vorgezeichneten Rahmen zu halten.

Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden geringere Anforderungen an die Intensität der inhaltlichen Gesetzesbestimmtheit zu stellen sein als für jenen der Hoheitsverwaltung. Vor allem durch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist ein Ermessensspielraum gegeben, den die Richtlinien im Sinne dieses Bundesgesetzes, also unter Berücksichtigung der Förderungsziele (§ 142 Abs. 1) und des Gesamtzweckes dieses Bundesgesetzes sowie der anderen relevanten Rechtsvorschriften ausnützen können.

In den Richtlinien – und gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen – können für die Förderung kleinerer Einzelprojekte sowohl Bauschsätze als auch ein vereinfachtes Verfahren – im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unentbehrlich – vorgesehen sein. Nach diesem kommt der Abschluss eines Förderungsvertrages nicht (wie bei mehrjährigen oder größeren Projekten) durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsausfertigung zustande, sondern durch schlüssige Handlungen der Vertragsparteien (§ 863 ABGB). Auch das vereinfachte Verfahren unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Eine Veröffentlichung von Richtlinien schafft keine individuellen Ansprüche auf richtliniengemäße Förderung; es handelt sich dabei nicht um eine Auslobung (§§ 860 ff ABGB). Anders, wenn für bestimmte Förderungsmaßnahmen die Förderungsbedingungen und Bauschsätze gemäß Abs. 3 festge­setzt werden und die Aufforderung ergeht, sich als Förderungswerber anzumelden und die zu fördernde Leistung zu erbringen; diese Vorgangsweise wird als verbindliche Auslobung zu beurteilen sein. Soweit veröffentlichte Richtlinien einen für die einzelnen Förderungsverträge relevanten Rechtsinhalt haben, wird dieser, wenn nicht einzelvertraglich anders vereinbart ist, schlüssig als Bestandteil des Vertragsinhaltes anzusehen sein.

Die Richtlinien für Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 werden von der zuständigen forstlichen Fachabteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt.

Zu Art. 1 Z 119 (§ 146):

Die Höhe von Zuschüssen aus Bundesmitteln (Mittel des Bundes oder der Europäischen Union) wird in den Richtlinien (§ 145) spezifisch für jede Maßnahme (§ 142 Abs. 2) geregelt. Die Regelung im Forstgesetz erübrigt sich dadurch, außerdem ist damit eine rasche und flexible Anpassung an die Änderungen in den einschlägigen Vorgaben der EU möglich.

Zu Art. 1 Z 120 (§ 147 Abs. 3 und 6):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 121 (§ 170 Abs. 3):

Es erfolgt eine durch den Entfall des § 94 bedingte Anpassung.

Zu Art. 1 Z 122 (§ 171 Abs. 1 lit. f):

Mit der gegenständlichen Ergänzung der Aufgaben der Forstbehörden wird den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 123 (§ 171 Abs. 3):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung

Zu Art. 1 Z 124 (§ 172 Abs. 3):

Es erfolgt eine sprachliche Verbesserung.

Zu Art. 1 Z 125 (§ 173 Abs. 2 lit. b):

Eine Beurteilung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes ausschließlich am Kriterium des „Holzvorrats“ widerspricht der dem Forstgesetz zugrunde liegenden Auffassung, wie sie sich auch aus der „Grundsatz- und Zielbestimmung“ des § 1 ergibt.

Zu Art. 1 Z 126 (§ 173 Abs. 2 lit. c):

Es erfolgt eine Zitatsanpassung.

Zu Art. 1 Z 127 bis 138 (§ 174 Abs. 1):

Die Straftatbestände des § 174 Abs. 1 werden an die materiellen Änderungen des gegenständlichen Entwurfes angepasst.

Zu Art. 1 Z 139 (§ 174 Abs. 2):

Die Bestimmung sieht vor, dass im Hinblick auf Gegenstände, auf die sich bestimmte strafbare Handlungen beziehen, die Strafe des Verfalls ausgesprochen werden kann. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung kaum praktische Bedeutung erlangt hat, wird sie auch aus rechtspolitischer Sicht als nicht zeitgemäß erachtet.

Zu Art. 1 Z 140 (§ 179 Abs. 7):

Es handelt sich um die auf den gegenständlichen Entwurf abstellende In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Die Anfügung eines neuen Abs. 6 ist in der Regierungsvorlage „Verwaltungsreformgesetz 2001“ vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 141 (§ 180 Abs. 3):

Die genannten Verordnungen wären außer Kraft zu setzen, da deren gesetzliche Grundlage durch diesen Entwurf aufgehoben wird.

Zu Art. 1 Z 142 bis 147 (§ 185):

In der gegenständlichen Bestimmung über die Vollziehung des Forstgesetzes erfolgen zum einen durch die Änderung des gegenständlichen Entwurfes bedingte Zitatsanpassungen, zum anderen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 1 Z 148 (Anhang):


Der Anhang wurde um einige Arten und Gattungen erweitert, um den Erfordernissen der Praxis und Biodiversitätsanforderungen gerecht zu werden. So trägt die Einfügung der Wortfolge „und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“ auch den Biodiversitäts- und Artenvielfaltverpflichtungen Rechnung. Die Arten Pyrus pyraster (Wildbirne) und Malus sylvestris (Wildapfel) sind zB solche Holzgewächse, kommen aber auch in der Harten Au vor und sind Bestandteile lichter Edellaubwaldgesellschaften. Des Weiteren wurden die Artennamen alphabetisch nach den lateinischen Bezeichnungen geordnet, um eine bessere Übersichtlichkeit zu bringen.

Zu Art. 2:

In den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung werden Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung vorgenommen.

Vorblatt

Probleme:

Die ausschließliche gesetzliche Verankerung der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt im Forstgesetz 1975 sowie deren Strukturen sind nicht mehr zweckmäßig. Der Forstlichen Bundesversuchsanstalt fehlt bislang der Behördencharakter zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben.

Ziele:

Zusammenführung der beiden Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu einem „Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Kurztitel: Bundesamt und Forschungszentrum für Wald)“ einschließlich Neuformulierung seiner Aufgaben, Integration dieser Einrichtung in das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land­wirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und Schaffung des Behördencharakters für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Inhalt:

Anpassung der bisher für die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundes­anstalten gültigen gesetzlichen Organisationsvorschriften an die Erfordernisse des „Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

Zitierungsanpassungen auf Grund der Bundesministeriengesetznovelle 2000, BGBl. I Nr. 16.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Organisationsregelungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die österreichische Wald- und Holzwirtschaft soll durch eine optimierte angewandte Forschung und gezieltere Vermittlung der Forschungsergebnisse in ihrer gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit und in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern gefördert werden. Durch eine Optimierung des Forschungs-, Aus- und Weiterbildungsangebotes soll die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes nachhaltig gestärkt und die Arbeitsmarktsituation verbessert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Synergieeffekte und Effizienzsteigerung dieser Zusammenlegung sollen dazu beitragen, den Aufwand des Bundes für diese Einrichtungen zu stabilisieren bzw. langfristig zu senken.

EU‑Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge einer Reorganisationsstudie für die Forstliche Bundesversuchsanstalt und einer aufgaben­kritischen Analyse der Forstlichen Ausbildungsstätten wurde die Neuorientierung der Waldforschung sowie der forstlichen Aus- und Weiterbildung vorgeschlagen. Unter anderem wurde angeregt, die Forstliche Bundesversuchsanstalt mit den Forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes zusammenzu­führen. Damit soll einerseits die angewandte Forschung an die geänderten Anforderungen der Gesell­schaft an den Wald und seiner Behandlung, an die aktuellen Erfordernisse für den Schutz vor Natur­gefahren und schließlich an die Anforderungen an die Einzugsgebietsbehandlung zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes angepasst und schließlich der zunehmenden Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes verstärkt Rechnung getragen werden. Andererseits soll die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse an die Praxis verbessert und durch eine Bil­dungsoffensive die Fachkompetenz der betroffenen Berufsgruppen erhöht werden. Damit soll die Wert­schöpfungskette in den Bereichen Wald – Holz – Ländlicher Raum optimiert, die Sicherheit des alpinen Raumes vor Naturgefahren erhöht und die nachhaltige Verfügbarkeit von Trinkwasser gefördert werden.

Durch die Schaffung des Behördencharakters für das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbil­dungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Kurztitel: Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) wird klargestellt, dass diese Einrichtung hoheitliche Tätigkeiten zu erfüllen und Gesetze zu vollziehen hat (zB Ausstellung von Bescheiden, Anordnung von Sofortmaßnahmen).

Die Zusammenführung der bisher selbständigen Einheiten reduziert mögliche Doppelgleisigkeiten im Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungsbetrieb und verhindert das Unterschreiten von kritischen Größen für die nachhaltige Erfüllung einzelner Aufgabenbereiche.

Die Organisationsregelungen, die Tarifregelungen ua. mehr für die Forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und die Forstliche Bundesversuchsanstalt waren bisher ausschließlich im Forstgesetz 1975 verankert. Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten bietet eine umfassende rechtliche Basis für die optimale Erfüllung aller Aufgabenbereiche des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald. Damit kann auf geänderte Rahmenbedingungen flexibler als bisher reagiert werden.

Infolge der hohen Bedeutung dieser Einrichtung für das österreichische Forstwesen ist der Auftrag zur Errichtung und Erhaltung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald einschließlich seiner Aufgaben auch im Forstgesetz verankert.

Finanzielle Auswirkungen:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) sowie auf Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“) des B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 3 Z 1 (Titel des Bundesgesetzes):

Auf Grund der Eingliederung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten ändert sich der Titel dieses Bundesgesetzes.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 1a):

Mit dieser Bestimmung wird der Status des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald als Behörde festgelegt.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2 Abs. 3):

Es wird einerseits eine Zitatanpassung an die Bundesministeriengesetznovelle 2000, BGBl. I Nr. 16 (BMG-Novelle 2000), durchgeführt, andererseits wird die Aufzählung der bereits gesetzlich verankerten Einrichtungen um das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ergänzt.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Es wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 durchgeführt.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 3a):

In § 3a Abs. 1 wird klargestellt, dass das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald eine Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist.

In § 3a Abs. 2 wird klargestellt, dass das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald seine Leistungen an Dritte grundsätzlich für den Bund als Träger von Privatrechten auf der Grundlage des Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“) erbringt.

In § 3a Abs. 3 wird der Behördencharakter des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald normiert. Die der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in einzelnen Bundesgesetzen übertragenen Vollzugsaufgaben im hoheitlichen Bereich gehen damit auf das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald über.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 4):

Diese Bestimmung dient der Adaptierung des allgemeinen Aufgabenkataloges der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten an moderne technische Möglichkeiten. Gleichzeitig soll der bisherige Aufgabenkatalog der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald Geltung erlangen. Mit der Einfügung des Ausdruckes „Planungsunterlagen“ in Abs. 1 Z 5 wird der Aufgaben­katalog in Anpassung an die Erfordernisse des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ergänzt. Die Aufzählung der Einrichtungen in Abs. 2 und 3 wird um das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ergänzt. Darüber hinaus wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 durchgeführt.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 5 Abs. 9):

Es wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 durchgeführt.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 5a):

Mit dem neuen § 5a werden, in Abweichung zu den bisher bestehenden Regelungen für die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, für die Aufgaben des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald geeignete Bestimmungen geschaffen. Darüber hinaus sollen einzelne Bestimmungen, die schon bisher für die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gegolten haben (zB für die Ausschreibung von Leitungsfunktionen oder die Vertretungsregelungen), sinngemäß auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gelten.

Zu Art. 3 Z 9 und 10 (§ 6 Abs. 2 und 3):

Zitatanpassungen an die BMG-Novelle 2000 werden durchgeführt.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 6 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung sollen auch die Regelungen betreffend die Geschäfts- und Personaleinteilung im Bereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald übernommen werden.

Zu Art. 3 Z 12 und 13 (§ 7 Abs. 1 und 2):

Die Aufzählung der Dienststellen wird um das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ergänzt. Es ist beabsichtigt, in der Geschäftsordnung für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald den Forstlichen Ausbildungsstätten im Hinblick auf die fachlichen, organisatorischen und örtlichen Besonderheiten des Ausbildungsbetriebes größtmögliche fachliche und ressourcenmäßige Autonomie zur effizienten und wirtschaftlichen Erfüllung deren Aufgaben zu gewähren.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 8):

Es wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 durchgeführt. Die Aufzählung der Einrichtungen wird um das Bundesamt und  Forschungszentrum für Wald ergänzt.

Zu Art. 3 Z 15, 16 und 17 (§ 9):

Im Hinblick auf die Bestimmungen des neu eingefügten § 9a wird klargestellt, dass im § 9 nur die Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten geregelt wird. Darüber hinaus erfolgt eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 9a):

Mit diesen Bestimmungen wird die Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald geregelt. Dadurch soll vor allem eine effiziente Fachaufsicht über diese wichtigen Aufgabengebiete durch die für das Forstwesen und den Schutz vor Wildbächen- und Lawinen zuständige Sektion im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sichergestellt werden.

Zu Art. 3 Z 19, 20 und 21 (§§ 10 und 11 Abs. 1):

Es wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 durchgeführt. Die Aufzählung der Einrichtungen wird um das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ergänzt.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 11 Abs. 1a):

Die unterschiedliche Art der wissenschaftlichen Aufgaben und der damit verbundene Leistungskatalog, die Führung von Beherbergungseinrichtungen und die Abhaltung von Aus- und Weiterbildungskursen erfordern eine separate Tarifgestaltung für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Tarifregelungen sollen nicht wie bisher durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen, sondern, wie im landwirtschaftlichen Bereich, auf dem Erlassweg. Analog zum landwirtschaftlichen Bereich ist bei der Tariffestsetzung das Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Zu Art. 3 Z 23 und 24 (§ 11 Abs. 2 und 3):

Es wird eine Zitatanpassung an die BMG-Novelle 2000 unter Miteinbeziehung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald durchgeführt.

Zu Art. 3 Z 25 (IV. Teil):

Im § 24a Abs. 1 wird der Sitz und Wirkungsbereich (sowohl für den Bereich der Hoheitsverwaltung als auch für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung) des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald geregelt.

Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien. Die bisher als nachgeordnete Dienststellen des Ressorts eingerichteten Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesver­suchsanstalt sollen das neue Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bilden.

Abs. 2 und Abs. 3 beschreiben den allgemeinen und den spezifischen Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald. Dieser umfasst die bisher im Forstgesetz beschriebenen Aufgaben für die Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die an die geänderten Ansprüche der Gesellschaft an den Wald angepasst wurden. Darüber hinaus werden in Abs. 3 Z 1 diejenigen Tätigkeiten, die im Bereich der Vollziehung der Gesetze zu erfüllen sind, angeführt.

Die in Abs. 3 Z 11 normierte Ausbildung von Forstschutzorganen und die Mitwirkung an der Forst­arbeiterausbildung waren schon bisher als Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten im Forstgesetz geregelt.

Unter Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen gemäß Abs. 3 Z 12 sind beispielsweise Spezialkurse für Arbeiten im Wald (Schlepperkurse, Seilkrankurse, Kurse zur Waldbewertung) oder die Waldpädagogikausbildung zu verstehen.

Zu Art. 3 Z 26 (V. Teil):

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 25):

Diese Bestimmungen haben die Überleitung der bestehenden Einrichtungen in das neue Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zum Gegenstand.

Zu Art. 3 Z 28 (§ 26):

Durch diese Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die nach dem Bundespersonalvertretungs­gesetz eingerichteten gesetzlichen Dienstnehmervertretungen für die Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesversuchsanstalt unbeschadet der organisatorischen Änderungen ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterzuführen haben.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 27 Abs. 5):

Abs. 5 regelt das In-Kraft-Treten der einzelnen Bestimmungen dieses Artikels.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 28):


Diese Bestimmung regelt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch in den Angelegenheiten des Tarifes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald.

Vorblatt

Probleme:

Dem neu zu schaffenden Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sollen unter anderem die auf Grund des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zukommenden Vollzugskompetenzen übertragen werden.

Ziele:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz für den Übergang der Vollzugskompetenzen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Inhalt:

Änderung der Bestimmungen über die derzeitigen Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zitatsanpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Änderung der derzeitigen Bezeichnung „Forstliche Bundesversuchsanstalt“ auf „Bundesamt und For­schungszentrum für Wald“.

Alternativen:

Keine, da der vorliegende Inhalt durch die Art. 1 und 3 des gegenständlichen Entwurfes bedingt ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Änderungen stehen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die (bisher getrennten) Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesversuchsanstalt sollen zusammengeführt und als „Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald)“ neu organisiert werden. Das neue Bundesamt und Forschungszentrum für Wald soll auch Aufgaben der Vollziehung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (ausgenommen die Erlassung von Verordnungen), die bisher dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesen sind, übernehmen.

Es ist daher erforderlich, einzelne Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes entsprechend abzuändern und die Zuständigkeit des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald zu begründen.

Darüber hinaus wird – der neu geschaffenen Organisationsform Rechnung tragend – die Bezeichnung „Forstliche Bundesversuchsanstalt“ jeweils durch „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

Im Hinblick auf die beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verbleibende Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Finanzielle Auswirkungen:

Mangels inhaltlicher Änderungen entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf

–      Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut,

–      Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über die Gebühren,

–      Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“) und

–      Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) des B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 4 Z 1 bis 3:

Die durch diese Bestimmungen derzeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugewiesenen Vollzugskompetenzen sollen auf das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald übergehen. Es handelt sich dabei um die Bewilligung betreffend das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder „geprüftes Vermeh­rungsgut“ entspricht (§ 3 Abs. 2), um die Bewilligung für das In-Verkehr-Bringen von bestimmten Klon­mischungen (§ 3 Abs. 4 erster Satz), die Bewilligung über das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Vermehrungsgut (§ 3 Abs. 10), die Einfuhrbewilligung (§ 19 Abs. 2, § 22), Bescheide be­treffend die Einfuhrkontrolle bei Pflanzgut (§ 24 Abs. 7 und 8) und die Erklärung des Verfalls von nicht zur Einfuhr geeignetem Vermehrungsgut (§ 25).

Zu Art. 4 Z 4:

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Art. 4 Z 5 bis 9:

Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Forstliche Bundesversuchsanstalt als selbständige Organisa­tion nicht mehr existieren und in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald eingegliedert wird, erfolgen die entsprechenden Bezeichnungsanpassungen.

Zu Art. 4 Z 10:

Es erfolgt eine redaktionelle Berichtigung, indem hinsichtlich der Erstellung von Gutachten durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die diesbezügliche Generalbestimmung des § 18 Abs. 4 verwiesen wird.

Zu Art. 4 Z 11 und 12:


Die Bestimmungen des Forstgesetzes über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt werden aufgehoben. Der diesbezügliche Verweis auf das Forstgesetz wäre daher durch Hinweis auf die nunmehr maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zu berichtigen.

Zu Art. 4 Z 13:

Es erfolgt die Klarstellung, dass es keinen Instanzenzug vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt.

Zu Art. 4 Z 14:

Es wird eine auf die Änderungen des vorliegenden Entwurfes abstellende Bestimmung über das In-Kraft-Treten eingeführt.