Vorblatt

Problem:

Lettland ist dem vorliegenden Übereinkommen mit Wirkung vom 4. Jänner 2001 beigetreten. Ein Beitritt bedarf der ausdrücklichen Annahme durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Problemlösung:

Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Übereinkommens. Da das Übereinkommen auf Gesetzesstufe steht, ist die Erklärung dem Nationalrat zur Genehmigung vorzulegen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.


Erläuterungen

Da das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme von Beitritten der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Im Unterschied zum Beitritt zu anderen multilateralen Übereinkommen, bei denen der Beitritt mittels einer einseitigen Erklärung erfolgt, ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des Beitritts im Verhältnis zu Österreich von der österreichischen Annahmeerklärung abhängig. Eine Beschlussfassung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Annahme des Beitritts Lettlands bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG, da im Übereinkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden; dies insofern, als der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens auch solche Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen umfasst, die vom Land als Jugendwohlfahrtsträger zu treffen sind, wie zB die Bewilligung der Übernahme in Pflege und Erziehung gemäß § 16 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (BGBl. Nr. 161/1989).

Das gegenständliche Übereinkommen ist im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 11. Mai 1975 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 446/1975). Es wurde bisher von Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien ratifiziert.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat in seiner Eigenschaft als Depositar des gegenständlichen Übereinkommens nunmehr mitgeteilt, dass Lettland am 4. Jänner 2001 dem Übereinkommen beigetreten ist. Gemäß Art. 21 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach der Notifikation dieser Annahme in Kraft. Österreich hat bisher den Beitritt der Türkei angenommen (BGBl. Nr. 234/1985).

Durch das Wirksamwerden des Beitritts Lettlands im Verhältnis zu Österreich entstehen für Österreich keine Kosten.