976 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 26. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhoch­schul-Studiengesetz – FHStG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“

2. In § 3 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

         „2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudien­gängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

         2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Ma­gisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.

           3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstu­diengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungs­relevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.

           4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.“

3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureats­studiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss ei­nes gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studien­ganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“

5. In § 5 erhalten die Abs. 2, 3 und 5 folgende Fassung und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudien­gänge „Magister/Magistra …“ oder „Diplom-…“, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit der (den) Gesamtstudienkommission(en) der betreffenden Studienrichtung(en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.“

6. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;“.

7. In § 6 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst durch die Wortfolge der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2 Z 7 und § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch die Wortfolge der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ersetzt.

10. § 6 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

11. In § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.“

13. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ersetzt.

14. In § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ersetzt.

15. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch die Wortfolge von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ersetzt.

16. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch die Wortfolge die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ersetzt.

17. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ersetzt.

18. § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

19. In § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ersetzt.

20. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister ersetzt.

21. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;“.

22. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch die Wortfolge der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ersetzt.

23. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureats­studiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang anerkannt sind;“.

24. § 15 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

25. § 19 lautet:

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

26. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:


„(3) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 3 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.“

27. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002 anzuwenden.“