978 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 2. 2002

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 155/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 83a wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsschutzversicherung

§ 83b. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 83b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.“