991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 2. 2002

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (970 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Forstge­setz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden


Das Forstgesetz in der derzeit geltenden Fassung wird auf Grund geänderter Rahmenbedingungen den forst-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Ziel des vorliegenden Entwurfes ist daher, dieses Gesetz an die geänderten Bedürfnisse aus öffentlich-rechtlicher und forstbetriebswirtschaftlicher Sicht anzupassen.

Der Entwurf beinhaltet neben einer Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung durch teilweise Neuregelung des Rodungsverfahrens, der Pflicht zur Bestellung von Forstorganen und der forstlichen Staatsprüfung, einer stärkeren Bedachtnahme auf Aspekte der Ökologie beispielsweise durch Neurege­lung der Wiederbewaldungspflicht auch Neuregelungen betreffend den Schutzwald und eine Neurege­lung der forstlichen Förderung sowie eine Neustrukturierung der forstlichen Forschung, Aus- und Weiterbildung.

In den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung wird eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung vorgenommen.

Weiters ist beabsichtigt, die beiden Forstlichen Ausbildungsstätten und die Forstliche Bundesversuchs­anstalt zu einem „Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Natur­gefahren und Landschaft (Kurztitel: Bundesamt und Forschungszentrum für Wald)“ zusammen zu führen, wobei die Aufgaben neu formuliert werden und diese Einrichtung in das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten integriert wird. Überdies wird der Behördencharakter für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geschaffen.

Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald werden die auf Grund des Forstlichen Vermehrungs­gutgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zukom­menden Vollzugskompetenzen übertragen.

Die gegenständliche Vorlage wurde vom Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 12. Februar 2002 in Verhandlung genommen. Berichterstatter war der Abgeordnete Franz Kampichler.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Jakob Auer, Rainer Wimmer, Franz Hornegger, Christian Faul, Mag. Ulrike Sima, Georg Schwarzenberger, Roland Zellot, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Emmerich Schwemlein, Sophie Bauer, Johannes Zweytick und Mag. Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Franz Hornegger einen umfangreichen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 6 und 7:

Die gegenständliche Regierungsvorlage baut bereits auf die im (als Gesetzesbeschluss vorliegenden) Verwaltungsreformgesetz 2001 enthaltenen Änderungen des Forstgesetzes auf. Da nunmehr davon auszugehen ist, dass die gegenständlichen Änderungen des Forstgesetzes vor dem Verwaltungsreformgesetz in Kraft treten werden, sind entsprechende formale Anpassungen (Z 1 und 7) erforderlich. Das bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes aufrecht bleibende Amtsbeschwerderecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfordert auch die Beibehaltung der Begründungspflicht hinsichtlich der betreffenden Bescheide (Z 6).

Durch Z 6 wird weiters das Datum des In-Kraft-Tretens eingefügt.

Zu Z 2:

Die Flächenobergrenze für anmeldepflichtige Rodungen wird von 500 m2 auf 1 000 m2 erhöht.

Die statistische Auswertung der in den letzten Jahren bundesweit erteilten Rodungsbewilligungen hat ergeben, dass der Anteil von Rodungsbewilligungen mit einem Flächenausmaß von höchstens 1 000 m2 – gemessen an der Gesamtzahl der erteilten dauernden Rodungsbewilligungen – bei 48% liegt, die damit bewilligte Rodungsfläche insgesamt jedoch nur 3,5% der Gesamtrodungsfläche ausmacht.

Im Vergleich zur relativ kleinen betroffenen Waldfläche kann damit ein relativ großer Verwaltungsver­einfachungs- und Einsparungseffekt erzielt werden.

Zu Z 3:

Es wird klargestellt, dass das vom Waldeigentümer bestellte leitende Forstorgan zur Vertretung des Wald­eigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt ist.

Zu Z 4:

In § 130 Abs. 1 sind die Z 11 und 13 gleichlautend. Z 13 hat daher zu entfallen.

Zu Z 5:

Für einzelne Maßnahmen der forstlichen Förderung wird ein Bund-Länder-Finanzierungsschlüssel festgeschrieben. Das betreffende Land muss mindestens die Hälfte der Bundesmittel bereitstellen.

Zu Z 8:

Es wird das Datum eingefügt, mit dem die in dieser Bestimmung genannten Verordnungen außer Kraft treten.

Zu Z 9:

§ 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung nennt die Mitglieder des nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Beirates. § 4 Abs. 3 Z 7 nennt die derzeit im Beirat vertretenen Interessensvertretungen, nämlich die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und den Österreichischen Gewerkschaftsbund. Da der Österreichische Landarbeiterkammertag ebenso von der durch das gegenständliche Gesetz geregelten Materie betroffen ist, wäre diese Bestimmung entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 10:

Den unterschiedlichen Aufgabenstellungen innerhalb des komplexen Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald Rechnung tragend, sollen für die Bereiche der bisherigen Forstlichen Bundesversuchsanstalt und der Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils eigene Dienststellenausschüsse eingerichtet werden.

Zu Z 11:

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung wird auf Grund der gegenständlichen Änderungen angepasst; weiters wird das Datum des In-Kraft-Tretens eingefügt.

Zu Z 12:

Es wird das Datum des In-Kraft-Tretens eingefügt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Rainer Wimmer fand hingegen nicht die erforderliche Mehrheit.

Weiters beschloss der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Franz Hornegger mit Stimmenmehrheit nachstehende Feststellungen:


„Zu Art. 1 Z 33 und 34 (§ 22 Abs. 3 und 3a):

Der Landwirtschaftsausschuss begrüßt die durch die Einführung der Kategorien ,Standortschutzwald‘ und ,Objektschutzwald‘ herbeigeführte Neustrukturierung des Schutzwaldbegriffes und die damit verfolgte Erhöhung der Rechtssicherheit betreffend die Verpflichtungen des Waldeigentümers hinsichtlich der Finanzierung von Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Angesichts des Umstands, dass ein und derselbe Wald sowohl Standort- als auch Objektschutzwald sein kann, geht der Ausschuss im Hinblick auf § 22 Abs. 3a letzter Satz davon aus, dass unter den unberührt bleibenden ,übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes‘ auch die sich aus § 22 Abs. 3 ergebenden Verpflichtungen zu verstehen sind.

Zu Art. 1 Z 57 (§ 59 Abs. 2):

Der Ausschuss geht im Hinblick auf das in § 59 Abs. 2 für Forststraßen vorgesehene Kriterium, dass die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen, von folgenden Überlegungen aus:

Die Änderung zum bisherigen Niveau ist entlang der in Frage stehenden Geländeeingriffe von ihrem Beginn, das ist die Abzweigung von einer schon bestehenden privaten oder öffentlichen Straße, bis zu deren Ende im Gelände bzw. ihrer Einmündung in eine bestehende öffentliche oder private Straße im Abstand von jeweils zehn Meter durch lotrechte Messung festzustellen. Sind mindestens 90% der Messergebnisse kleiner als ein halber Meter und liegt kein Messergebnis über einem Meter, so ist auf Grund dieses Kriteriums der Tatbestand ,Forststraße‘ nicht gegeben.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 02 12

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann