Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Behörden-Überleitungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Krankenanstaltengesetzes
(Grundsatzbestimmung)
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. d angefügt:
„d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.“
2. In § 65 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. d ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“
Artikel 2
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „16,155 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „15,3557 Millionen Euro“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:
„Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.“
Artikel 3
Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes
Das Behörden-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 63 Abs. 2 entfällt.
2. Der bisherige § 81a erhält die Bezeichnung „§ 81a. (1)“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 63 Abs. 2 tritt mit 1. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2002):
1. Im Artikel VI Abs. 1 Z 10 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/12043 der Voranschlagsansatz „1/17103“ eingefügt.
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/60027 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“.
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach der Kapitelbezeichnung 1/17 Gesundheit:
„1/171 Bundesministerium; Zweckaufwand:
1/1710 Beteiligungen, Abgeltungen:
1/17103/21 Kapitalbeteiligungen
1/17107/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/17108/21 Aufwendungen“;
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60018:
„1/6002 Beteiligungen, Abgeltungen:“;
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/60027:
„1/60028/34 Aufwendungen“;
d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15004:
„2/15005/21 Ernährungsagentur/Kostenersätze“.