Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Behörden-Überleitungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

(Grundsatzbestimmung)

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. d angefügt:

              „d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.“

2. In § 65 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. d ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „16,155 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „15,3557 Millionen Euro“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:

„Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.“

Artikel 3

Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes

Das Behörden-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 2 entfällt.

2. Der bisherige § 81a erhält die Bezeichnung§ 81a. (1)“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 63 Abs. 2 tritt mit 1. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2002):

1. Im Artikel VI Abs. 1 Z 10 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/12043 der Voranschlagsansatz „1/17103“ eingefügt.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/60027 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach der Kapitelbezeichnung 1/17 Gesundheit:

„1/171                         Bundesministerium; Zweckaufwand:

1/1710                         Beteiligungen, Abgeltungen:

1/17103/21 Kapitalbeteiligungen

1/17107/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/17108/21 Aufwendungen“;

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60018:

„1/6002                         Beteiligungen, Abgeltungen:“;

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/60027:

„1/60028/34                         Aufwendungen“;

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15004:

„2/15005/21 Ernährungsagentur/Kostenersätze“.