2090/J XXI.GP

Eingelangt am:07.03.2001

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Überwachungsverordnung

 

Am 23. Februar ist die Begutachtungsfrist für die Überwachungsverordnung zum

Telekommunikationsgesetz (TKG) abgelaufen. Ab 1. Juni sollen alle Betreiber von Telefonnetzen

Schnittstellen für die Gesprächsüberwachung durch die Polizei bereitstellen müssen.

 

Die Überwachung zielt auf zwei Datenbereiche:

 

1.   Die Gesprächsinhalte sollen in Echtzeit überwacht und aufgenommen werden.

2.   Mit den Rufdaten sollen genaue Überwachungsprofile erstellt werden. Dabei geht es um die

      Kontaktdaten und die Bewegungsdaten.

 

Der Umgang mit den bestehenden Systemen zeigt, dass Missbrauch im BMI jederzeit möglich ist.

Unter den herrschenden politischen Verhältnissen ist die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs

gestiegen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.   Wie viele Anträge auf Rufdatenrückerfassung sind 2000 genehmigt worden?

 

2.   Wie viele Rufdatenrückerfassungen sind 2000 durchgeführt worden?

 

3.   Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 genehmigt worden?

 

4.   Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 durchgeführt worden?

 

5.   Warum ist der Bedarfsträger in der Überwachungsverordnung nicht eindeutig definiert?

 

6.   Kann jede Stelle des BMI, die einen richterlichen Befehl erhält, die Überwachung anordnen?

 

7.   Muss die Datenübertragung zwischen Schnittstelle und BMI verschlüsselt werden?

 

8.   Wenn nicht, warum nicht?

 

9.   Besteht eine Verpflichtung zur Einzel - Freischaltung durch den Provider?

 

10. Wenn nicht, warum nicht?

 

11. In wessen Hoheit liegt die Schnittstelle ?

12. Welche Kontrolle durch Dritte (Parlament, Datenschutz) ist an der Schnittstelle vorgesehen?

 

13. Wenn nicht, warum nicht?

 

14. Ist die maximal sechs Monate Aufbewahrungspflicht von Rufdaten in der Verordnung enthalten?

 

15. Wenn nicht, warum nicht?

 

16. Ist die Verwertung der Daten (insbes. Gesprächsdaten) durch die Verordnung beschränkt?

 

17. Wenn nicht, warum nicht?

 

18. Setzt die Verordnung Mindeststandards der Abläufe der Überwachung? (Nur damit wissen die

      mit Überwachung Beschäftigten, welche Standards in den Abläufen von ihnen einzuhalten sind.)

 

19. Wenn nicht, warum nicht?

 

20. Enthält die Verordnung Bestimmungen über verknüpfte Abfragen, insbesondere Verknüpfungs -

       und Weiterverwertungsverbote?

 

21. Wenn nicht, warum nicht?

 

22. Die Gerichte sind schon mit der herkömmlichen Telefonüberwachung überlastet. Die

      Dreiersenatsbeschlüsse bilden die Minderheit. Wie ist sichergestellt, dass in Zukunft

      Überwachungen nicht noch öfter mit „Gefahr im Verzug" angeordnet werden?

 

23. In der Verordnung berufen Sie sich auf den ETSI - Standard 1.1.1. Was ist aus dem ETSI - Standard

      in die Verordnung übernommen worden?

 

24. Wie regeln die ETSI - Standards den Zugriff vom militärischen Diensten zu den

      Überwachungsvorgängen?

 

25. Wie regeln die ETSI - Standards die Geheimhaltung dessen, der über eine Polizeistelle eine

      Überwachung durchführen läßt?

 

26. Beruht der Verordnungstext auf einem Entwurf des BMI?

 

27. Wenn ja, wie lautet dieser?

 

28. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und alle Provider haben gegen den Verordnungsentwurf

      protestiert und schwerwiegende Bedenken geäußert. Sind Sie bereit, die Verordnung aufgrund der

      lückenlosen Ablehnung noch einmal überarbeiten zu lassen?

 

29. Werden Sie den Verordnungsentwurf vor der Leistung der Unterschrift selbst lesen?