2099/J XXI.GP

Eingelangt am: 12.03.2001

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend unternehmensbezogene Förderungen

 

 

 

Durch die im Vorjahr von den Regierungsparteien beschlossene Änderung des

Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes (AMPFG) werden seit 01.01.2001 die

Einnahmen im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik auch für die Ausgaben der

unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nach dem AMFG verwendet.

Gemäß § 6 Abs. 7 AMPFG hat das Arbeitsmarktservice dem Bund für die Zwecke

der unternehmensbezogenen Förderung im Jahr 2001 insgesamt 465 Millionen

Schilling und weiters jährlich 300 Millionen Schilling zu überweisen.

 

Mit dieser Dotierung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung sollen die

Ministergeschenke an Betriebe offensichtlich ausgebaut werden. Eine inhaltliche

Debatte über die Sinnhaftigkeit dieser Betriebssubventionen war nicht möglich.

 

Über diese Beihilfen nach dem AMFG, die bis zum ersten Quartal 2000 vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und seither vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit gewährt werden, gibt es keine ausreichende Transparenz.

Auch die Beantwortung der Anfrage des Abg. Werner Kogler im Budgetauschuß vom

November (Nr. 417/JBA) läßt ein übersichtliche und nachvollziehbare Darstellung

dieses Bereichs der unternehmensbezogenen Förderungspolitik vermissen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.    In welcher Höhe wurden unternehmensbezogene Förderungen nach dem AMFG

       seit 1995 bis einschließlich März 2001 jeweils bewilligt? (aufgegliedert jeweils

       nach den Beihilfenempfängern, den Beihilfetiteln (§ 27a AMFG, § 35a AMFG und

       § 51a AMFG) und jeweils nach den Beihilfenformen (Zuschüsse,

       Zinsenzuschüsse, Darlehen Haftungsübernahmen))?

 

2.    In welcher Höhe wurden unternehmensbezogene Förderungen nach dem AMFG

       seit 1995 bis einschließlich März 2001 jeweils ausbezahlt? (aufgegliedert jeweils

       nach den Beihilfenempfängern, den Beihilfetiteln (§ 27a AMFG, § 35a AMFG und

       § 51a AMFG) und jeweils nach den Beihilfenformen (Zuschüsse,

       Zinsenzuschüsse, Darlehen Haftungsübernahmen))?

3.    Wie hoch sind die jeweiligen künftigen Zahlungsverpflichtungen an

       unternehmensbezogenen Förderungen? (aufgegliedert jeweils nach den

       Beihilfenempfängern, den Beihilfetiteln (§ 27a AMFG, § 35a AMFG und § 51a

       AMFG) und jeweils nach den Beihilfenformen (Zuschüsse, Zinsenzuschüsse,

       Darlehen Haftungsübernahmen))?

 

4.    Welche im AMFG vorgesehenen Richtlinien waren für die jeweilige Entscheidung

       maßgebend? (die jeweils gültigen Richtlinien bitte der Beantwortung beilegen)

 

5.    Sind die angewendeten Beihilfenregelungen, insbesondere die Beihilfen gemäß

       § 51a AMFG und die Haftungsüberahmen des Bundesministers für Finanzen mit

       dem EU - Beihilfenrecht bezüglich der staatlichen Beihilfen vereinbar? Wenn ja, mit

       welcher Begründung?

 

6.    Wie wurde im jeweiligen Beihilfenfall geprüft, ob es sich nicht alleinig um

       Mitnahmeeffekte durch Unternehmer handelt?

 

7.    Welche Informationen über die Förderungsempfänger sind bezüglich der

       jeweiligen Unternehmenseigentümer zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen

       vorgelegen? (die jeweiligen Angaben bitte anführen bzw. der Beantwortung

       beilegen)

 

8.    Unter welchen arbeitspolitischen Auflagen (Beschäftigungsverpflichtung, etc.)

       wurden die jeweiligen Beihilfen gewährt?

 

9.    Wurde im jeweiligen Fall die Erfüllung des Beihilfenzweckes überprüft bzw.

       evaluiert?

 

10.  Wurden im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen Änderungen des

       Förderungsvertrages vorgenommen oder rechtliche Schritte (Rückforderungen,

       etc.) eingeleitet?

 

11.  Welche Beihilfenfälle wurden seit dem 01.04.2000 im Einvernehmen mit dem

       nunmehrigen Bundesminister für Finanzen genehmigt?

 

12.  Bei welchen Beihilfenfällen wurden seit dem 01.04.2000 vom nunmehrigen

       Bundesminister für Finanzen von der im AMFG angeführte Ermächtigung,

       Beihilfen in Form von Haftungsübernahmen zu gewähren, Gebrauch gemacht?

 

13.  Wurde seit 1995 bis einschließlich März 2001 von der im AMFG vorgesehen

       Möglichkeit (§ 34, § 39 AMFG) Behilfenbegehren wegen „Gefahr im Verzug“ zu

       entsprechen?