Anfrage
der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Sophie Bauer
und GenossInnen
an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Internationales Jahr der Freiwilligen 2001
Das Jahr 2001 wurde
von den Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Freiwilligen
ausgerufen.
Im Working Paper No 6 (von Christoph Badelt und Eva Hollweger) finden sich
folgende
Definitionsabgrenzungen der ehrenamtlichen Tätigkeit:
“2 DEFINITION/ABGRENZUNG DER EHRENAMTLICHEN ARBEIT
In diesem Papier wird unter
“ehrenamtlicher Arbeit" eine Arbeitsleistung
verstanden, der kein monetärer Gegenfluss gegenübersteht (die
also “unbezahlt"
geleistet wird) und deren Ergebnis KonsumentInnen außerhalb des eigenen
Haushalts zufließt (vgl. Badelt 1999a, S. 433 und Badelt 1985, S. 60).
Die Definition
beinhaltet eine Abgrenzung in mehrfacher Hinsicht. Wesentlich ist die
Unterscheidung ehrenamtlicher von bezahlter Arbeit. Um - entsprechend der
gewählten Definition - als ehrenamtlich zu gelten, darf für erbrachte
Leistungen kein
Entgelt in Form von Geld empfangen werden. Graubereiche können auftreten,
wenn
etwa Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Zudem gibt es verschiedenste
Formen nicht-monetärer Gegenleistungen wie soziales Ansehen, Einfluss,
Anerkennung, Sachgeschenke, Gutschriften etc. hinsichtlich derer verschiedene
Tätigkeiten stark variieren. Ehrenamtliche Arbeit muss demnach nicht
unbedingt aus
altruistischen Motiven erfolgen.
Nicht alle Formen unbezahlter Arbeit
werden mit der Definition in Betracht gezogen.
Hausarbeit im eigenen Haushalt wird bewusst ausgeklammert, wobei auch hier
Beispiele genannt werden können, welche die Grenze zwischen Haus- und
ehrenamtlicher Arbeit als verkürzend erscheinen lassen. So wird die
Betreuung
Familienangehöriger als ehrenamtliche Arbeit bezeichnet, wenn diese
außerhalb des
eigenen Haushaltes - beispielsweise in der Nachbarwohnung - erbracht wird,
nicht
jedoch wenn sie im eigenen Haushalt stattfindet. Dennoch wird für die
vorliegende
Studie der eigene Haushalt als Abgrenzungskriterium herangezogen, da er eine
klare
Grenzziehung erlaubt, was bei empirischen Befragungen besonders wichtig ist.
Weiters handelt es sich nach der verwendeten Definition bei ehrenamtlicher
Arbeit
um Leistungen für andere Personen, womit der produktive Charakter
ehrenamtlicher
Arbeit angesprochen wird. Dies schließt nicht aus, dass Ehrenamtliche aus
ihrer
Arbeit selbst einen Nutzen ziehen. Mit diesem Kriterium soll ehrenamtliche
Arbeit
jedoch von rein konsumptiven Freizeit-Aktivitäten unterschieden werden.
Auch
diesbezüglich treten Graubereiche auf, die zum Teil durch die jeweilige
individuelle
Motivation der Ehrenamtlichen bestimmt werden. (Ehrenamtliche) Teilnehmerinnen
eines Chors beispielsweise können das persönliche Vergnügen des
Singens bei ihrer
Tätigkeit in den Vordergrund stellen oder ihre Aktivität
überwiegend als Leistung für
andere (Zuhörerinnen) betrachten. Für die hier verwendete Definition
ist die
Motivation nicht
ausschlaggebend.
Eine Reihe von Studien untersucht
lediglich jene ehrenamtliche Arbeit, die innerhalb
von Organisationen ausgeübt wird. Die vorliegende Untersuchung
schließt hingegen
auch jene Aktivitäten ein, die außerhalb von Organisationen, als
beispielsweise in Form der
Nachbarschaftshilfe geleistet wird, wobei auf eine Differenzierung dieser
zwei Formen wert gelegt wurde. Ehrenamtliche Arbeit in Organisationen wird in
Folge
als formelle ehrenamtliche Arbeit bezeichnet, während jene
Aktivitäten, die ohne
Einbindung in eine Organisation erbracht werden, als informelle
ehrenamtliche
Arbeit benannt werden."
Aus
diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für
soziale
Sicherheit und Generationen nachfolgende
ANFRAGE
1. Unter den
Organisationen auf der Web Seite www.freiwilligenweb.at stehen unter
der
Untergliederung
Hospiz:
Es konnte(n) 13
Organisation(en) gefunden werden. Klicken Sie auf die jeweilige
Organisation um Details zu erfahren.
> Caritas
Socialis Pflege- und Sozialzentrum Rennweg
Oberzellerg. 1 ;
1030 Wien, Tel.: 01 / 7171 53 599 (7171 598)
> Geratriezentrum am Wienerwald
Jagdschloßg. 59 ; 1130 Wien, Tel.: 01 / 80 110-3523
> Hospiz-Bewegung Salzburg - Verein für Lebensbegleitung und Sterbebeistand
Morzger Str. 27 ; 5020 Salzburg, Tel.: 0662 / 82 23 10
> Hospizbewegung Baden
Weilburgstr. 12/1/9 ; 2500 Baden, Tel.: 02252/22 866 (0664/2732148)
> Hospizbewegung Kärnten
p.A. Evangelisches Diakoniewerk Waiern ; Martin-Luther-Str. 12 ; 9560 Feldkirchen,
Tel.: 04276/22 01
> Hospizbewegung Vorarlberg
Maria-Mutter-Weg 2 ; 6800 Feldkirch, Tel.: 05522 / 70 002-19
> Hospizverein Steiermark
Krichbergstr. 18 ; 8044 Graz, Tel.: 0316 / 39 15 70 (0664/3118013)
> Landesverband Hospiz Oberösterreich
Steing. 25 ; 4020 Linz, Tel.: 0732 / 79 36 00
> NPO-Institut an der WU Wien
Reithlegasse 16; 1190 Wien, Tel.: 01/31336-5878
>Tiroler Hospiz-Gemeinschaft
Heiliggeiststr. 16 ; 6020 Innsbruck, Tel.: 0512 / 72 70-38
> Union der Soroptimist Clubs Österreich
Arthur-Schnitzler-Straße 4; 5026 Salzburg, Tel.: 0662/625172
> Verein Ehrenamtliches Besuchsteam
Frauenhofnerstr. 54 ; 3430 Tulln, Tel.: 02272 / 65 000-35
>Verein Hospiz Mödling
Josefsg. 27 ; 2340 Mödling, Tel.: 02236 / 864 101
2. Wie erfolgt
in den einzelnen angeführten Organisationen - die Abgrenzung zwischen
hauptamtlich
beschäftigten MitarbeiterInnen und ehrenamtlich tätigen Personen?
3. In
welchem Ausmaß sind in den - in Frage l anführten Organisationen -
hauptamtlich
Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit und geringfügiger
Beschäftigung angemeldet?
4.
Bedienen sich die - in Frage l angeführten Organisationen - auch freier
Dienstnehmerinnen
bzw. Werkvertragsregelungen?
Wenn
ja: In welchem Ausmaß trifft dies auf jede der beiden Kategorien zu?
5.
Kommen in den - in Frage 1 angeführten Organisationen -
Kollektivverträge zur
Anwendung?
Wenn ja: Welche?
Wenn nein: Warum nicht?
6.
Bestehen in den - in Frage l angeführten Organisationen -
Betriebsvereinbarungen für
die
hauptamtlich beschäftigten MitarbeiterInnen zwecks kontrollierbarer
Abgrenzung
zum
Ehrenamt?
7. Welche finanziellen Unterstützungen haben die - in Frage l angerührten
Organisationen
aus dem Ressort im Jahr 2001 erhalten und wie hoch waren
demgegenüber die finanziellen Zuwendungen im Jahr 2000?
8. Welche legistischen Maßnahmen wurden seitens ihres Ressorts im Rahmen des
Aktionsprogrammes
der Bundesregierung zum Jahr der Freiwilligen 2001 gesetzt und
welche finanziellen Auswirkungen haben diese auf das laufende Budget bzw. durch
Nachhaltigkeit
auf die folgenden Budgets?
9. Welche sonstigen Maßnahmen wurden seitens ihres Ressorts im Rahmen des
Aktionsprogrammes
der Bundesregierung zum Jahr der Freiwilligen 2001 gesetzt und
welche finanziellen Aufwendungen sind im Endergebnis dafür aufzuwenden?