3220/J XXI.GP

Eingelangt am: 13.12.2001

 

 


ANFRAGE

der Abgeordneten Jarolim, Kräuter, Posch, Niederwieser, Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Verzögerung der Auslieferungshaft eines rechtskräftig verurteilten Mörders

Der aus den Medien sattsam bekannte wegen Mordes an einem Parteifreund aus der
Südtiroler Freiheitlichen Volkspartei in Italien rechtskräftig verurteilte Peter Paul Rainer,
befindet sich seit 5. Jänner 2001 in Österreich in Auslieferungshaft. Gemäß der Bestimmung
des § 29 Abs. 6 ARHG (Auslieferung- und Rechtshilfegesetz) hat ein
Auslieferungsinhaftierter jedenfalls dann umgehend und ohne weitere Veranlassungen aus der
Haft entlassen zu werden, wenn er nicht binnen eines Jahres an das den Auslieferungsantrag
stellende Land ausgeliefert wird.

Das Oberlandesgerichtes Wiens hat als in Österreich zuständige Stelle für die Bearbeitung des
Auslieferungsantrags der italienischen Justizbehörden diesem Antrag bereits am 9. Oktober

2001 stattgegeben. In weiterer Folge wurde der genehmigte Akt im Rahmen des
vorgesehenen Amtsweges dem Bundesministerium für Justiz zur Bewilligung gemäß § 34
ARHG übermittelt. Aus Gründen, die einer interessierten Öffentlichkeit bis dato nicht
erkennbar sind, wurde seitens des Ministeriums allerdings die sonst übliche unverzügliche
Zustimmung bis dato nicht erteilt. Dieser Umstand, der bei Aufrechterhaltung bis 5. Jänner

2002 zu einer umgehenden Enthaftung des in Italien wegen Mordes verurteilten Rainer zur
Folge hätte, hat zwischenzeitlich öffentliches Interesse erweckt. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, da die rechtsanwaltliche Vertretung von Rainer durch den ehemaligen Justizminister
und derzeitigen Justizsprecher der Freiheitlichen Partei Österreichs, Herrn Dr. Harald Ofner,
ausgeübt wird.


Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.   Wie ist das übliche Vorgehen des Bundesministeriums für Justiz in solchen
Auslieferungsverfahren?

2.   Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen der Zustimmung des österreichischen
Gerichtes zum Auslieferungsbegehren und der Entscheidung des Bundesministeriums
für Justiz?

3.   In wie vielen Fällen bisher hat das Bundesministerium die vom österreichischen
Gericht befürwortete Auslieferung verweigert? Welche Gründe lagen für die
Verweigerung in diesen Fällen vor?

4.   Wie lautet die Begründung für die Verzögerung der gegenständlichen Auslieferung?

5.   Beruht die Verzögerung der Zustimmung des Justizministeriums auf rechtlich
dokumentierbaren Vorgängen? Wenn ja aufweichen?

6.   Sollte Frage 5 mit Ja beantwortet worden sein, entspricht die Reaktion des
Ministeriums den an sonst üblichen Reaktionen in vergleichbaren Fällen? Wenn nein,
warum nicht?

7.   Sollte die Frage 5 mit Nein beantwortet worden sein, sehen Sie vielleicht gar den
§ 302 StGB in diesem Fall verwirklicht?

8.   Gab es von irgendeiner Seite, staatlich oder privat, Interventionsversuche die
Auslieferung des rechtskräftig verurteilten Mörders Rainer voranzutreiben oder zu
verzögern? Wenn ja, von wem?

9.   Wird Rainer auf Grund der verzögerten Auslieferung enthaftet werden? Wenn ja,
halten Sie diesen Zustand für befriedigend?


10. Soll diese Verzögerung durch das Bundesministerium für Justiz dazu dienen, den
internationalen Eindruck des mangelnden Schutzes österreichischer Staatsbürger vor
der Verfolgung durch andere Staaten, den Außenministerin Dr. Ferrero-Waldner durch
ihr unprofessionelles und die Interessen der in Genua festgehaltenen österreichischen
Staatsbürgern verletzendes Verhalten erweckt hat, zu relativieren?

11. Welche Vorkehrungen werden getroffen um den in der Öffentlichkeit bereits
kursierenden Verdacht des politischen Schutzes eines durch ein Gericht eines
Mitgliedsstaates der EU rechtskräftig verurteilten Mörders zu zerstreuen?