3220/J XXI.GP
Eingelangt am: 13.12.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Jarolim, Kräuter, Posch, Niederwieser, Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Verzögerung der Auslieferungshaft eines rechtskräftig verurteilten Mörders
Der aus den Medien sattsam bekannte wegen
Mordes an einem Parteifreund aus der
Südtiroler Freiheitlichen Volkspartei in Italien rechtskräftig
verurteilte Peter Paul Rainer,
befindet sich seit 5. Jänner 2001 in
Österreich in Auslieferungshaft. Gemäß der Bestimmung
des § 29 Abs. 6 ARHG (Auslieferung- und Rechtshilfegesetz) hat ein
Auslieferungsinhaftierter jedenfalls
dann umgehend und ohne weitere Veranlassungen aus der
Haft entlassen zu werden, wenn er
nicht binnen eines Jahres an das den Auslieferungsantrag
stellende Land ausgeliefert wird.
Das
Oberlandesgerichtes Wiens hat als in Österreich zuständige Stelle
für die Bearbeitung des
Auslieferungsantrags
der italienischen Justizbehörden diesem Antrag bereits am 9. Oktober
2001 stattgegeben. In weiterer Folge wurde
der genehmigte Akt im Rahmen des
vorgesehenen
Amtsweges dem Bundesministerium für Justiz zur Bewilligung
gemäß § 34
ARHG übermittelt. Aus Gründen, die einer interessierten
Öffentlichkeit bis dato nicht
erkennbar sind, wurde seitens des Ministeriums allerdings die sonst
übliche unverzügliche
Zustimmung bis dato nicht erteilt. Dieser Umstand, der bei Aufrechterhaltung bis
5. Jänner
2002 zu einer
umgehenden Enthaftung des in Italien wegen Mordes verurteilten Rainer zur
Folge hätte, hat
zwischenzeitlich öffentliches Interesse erweckt. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, da die rechtsanwaltliche Vertretung
von Rainer durch den ehemaligen Justizminister
und derzeitigen Justizsprecher der
Freiheitlichen Partei Österreichs, Herrn Dr. Harald Ofner,
ausgeübt wird.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1.
Wie ist das übliche Vorgehen des Bundesministeriums für Justiz in
solchen
Auslieferungsverfahren?
2. Wie viel Zeit
vergeht in der Regel zwischen der Zustimmung des österreichischen
Gerichtes zum Auslieferungsbegehren und der
Entscheidung des Bundesministeriums
für Justiz?
3. In wie vielen
Fällen bisher hat das Bundesministerium die vom österreichischen
Gericht befürwortete Auslieferung
verweigert? Welche Gründe lagen für die
Verweigerung in diesen Fällen
vor?
4. Wie lautet die Begründung für die Verzögerung der gegenständlichen Auslieferung?
5.
Beruht die Verzögerung der Zustimmung des Justizministeriums auf rechtlich
dokumentierbaren
Vorgängen? Wenn ja aufweichen?
6.
Sollte Frage 5 mit Ja beantwortet worden sein, entspricht die Reaktion des
Ministeriums
den an sonst üblichen Reaktionen in vergleichbaren Fällen? Wenn nein,
warum
nicht?
7. Sollte die Frage 5 mit Nein beantwortet
worden sein, sehen Sie vielleicht gar den
§
302 StGB in diesem Fall verwirklicht?
8.
Gab es von irgendeiner Seite, staatlich oder privat, Interventionsversuche die
Auslieferung des
rechtskräftig verurteilten Mörders Rainer voranzutreiben oder zu
verzögern? Wenn ja, von wem?
9. Wird Rainer auf
Grund der verzögerten Auslieferung enthaftet werden? Wenn ja,
halten Sie diesen Zustand für
befriedigend?
10. Soll diese Verzögerung
durch das Bundesministerium für Justiz dazu dienen, den
internationalen Eindruck des mangelnden
Schutzes österreichischer Staatsbürger vor
der Verfolgung durch andere Staaten,
den Außenministerin Dr. Ferrero-Waldner durch
ihr unprofessionelles und die Interessen der in Genua festgehaltenen
österreichischen
Staatsbürgern verletzendes
Verhalten erweckt hat, zu relativieren?
11. Welche
Vorkehrungen werden getroffen um den in der Öffentlichkeit bereits
kursierenden
Verdacht des politischen Schutzes eines durch ein Gericht eines
Mitgliedsstaates
der EU rechtskräftig verurteilten Mörders zu zerstreuen?