3335/J XXI.GP

Eingelangt am: 30.01.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde


 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Bundesmuseen

Mit der Umsetzung des Bundesmuseengesetzes wurden zahlreiche Kulturgüter und
damit ein beträchtliches Vermögen im Eigentum des Bundes neu geschaffenen
Rechtspersönlichkeiten anvertraut. Diesen wissenschaftlichen Anstalten öffentlichen
Rechts obliegt nun eine hohe wirtschaftliche Eigenverantwortung. Vor dem
Hintergrund der bleibenden Verantwortung des Bundes als Eigentümer des
Sammlungsgutes der Bundesmuseen und insbesondere der Verantwortung der
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Umsetzung des
Bundesmuseengesetzes stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

ANFRAGE:

1.  Welche genaue Anzahl an Sammlungsgegenständen bzw. Denkmalen (laut § 2
BMG) wurde mit der Umsetzung des Bundesmuseengesetzes neuen
Rechtspersönlichkeiten - den neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalten
öffentlichen Rechts - anvertraut und der direkten Bundesverwaltung entzogen?

2.  Wie wurde die genaue Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale)
bestimmt?

3.  Wann wurde die genaue Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale)
bestimmt?

4.  Wie teilt sich die Anzahl dieser Sammlungsgegenstände (Denkmale) auf die
einzelnen Bundesmuseen auf?

5.  Welche genaue Anzahl an Sammlungsgegenständen bzw. Denkmalen (laut § 2
BMG) wurde insbesondere der neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" anvertraut?

6.  Verfügt die wissenschaftliche Anstalt "Kunsthistorisches Museum" überhaupt
über ein zentrales Inventarverzeichnis seines Sammlungsgutes?

7.  Wenn nein, warum nicht?

8.  Wurden das Inventarverzeichnis oder die Inventarverzeichnisse der Sammlungen
des Kunsthistorischen Museums bislang EDV-mäßig erfasst?

9.  Wenn nein, warum nicht?

10. Anhand welches Inventarverzeichnisses wurden das Sammlungsgut bzw. die
Denkmale (laut § 2 BMG) der neu geschaffenen wissenschaftlichen Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" seitens der Republik Österreich übergeben?


11. Wer hat dieses Inventarverzeichnis seitens der Republik Österreich vor Übergabe
des Sammlungsinventars an die wissenschaftliche Anstalt "Kunsthistorisches
Museum" auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft?

12. Wann wurde obiges Inventarverzeichnis seitens der Republik Österreich vor
Übergabe des Sammlungsinventars an die wissenschaftliche Anstalt
"Kunsthistorisches Museum" auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft?

13. Wer ist bei der Übergabe des Sammlungsinventars an die neue

wissenschaftliche Anstalt "Kunsthistorisches Museum" gegenüber dem KHM
seitens der Republik Österreich als Verhandlungspartner aufgetreten, um ein
"Vier-Augen-Prinzip" zu gewährleisten und eine übereinstimmende
Bestandsfeststellung vorzunehmen?

14. Ist es den wissenschaftlichen Anstalten nach Bundesmuseengesetz gestattet,
Denkmale aus ihren Sammlungen, die sich ja in der Regel im Eigentum des
Bundes befinden, zu veräußern?

15. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Basis?

16. Wenn nein, anhand welcher Inventarverzeichnisse in direktem Besitz der
Republik Österreich könnte die Republik unrechtmäßige Veräußerungen ihres
Eigentums nachweisen?

17. Können Sie weitere Fehlbestände bei den Inventaren der Bundesmuseen, wie sie
beispielsweise bei der österreichischen Galerie aufgetreten sind, dezidiert
ausschließen?

18. Wenn nein, wer übernimmt die Haftung für etwaige Fehlbestände?

19. Wurden im Zuge der Ausgliederung der Bundesmuseen die

Inventarverzeichnisse für die im Gesetz geschaffenen wissenschaftlichen
Anstalten hinsichtlich Überschneidungen untereinander oder mit anderen
Einrichtungen oder Gesellschaften des Bundes überprüft, um Mehrfach-
inventarisierungen und daraus möglicherweise resultierende Unklarheiten und
Streitigkeiten aufgrund der neu geschaffenen Rechtspersönlichkeiten
hintanzuhalten?

20. Wenn ja, wer hat diese Prüfung durchgeführt?

21. Wenn ja, wann wurde diese Prüfung durchgeführt?