3470/J XXI.GP
Eingelangt am: 26.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend barrierefreies Museumsquartier
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. Die Republik (Bund,
Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten
und nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten." Dieser Absatz 2 im
Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung
trat mit 14. 8. 1997 in Kraft.
Wie sich zeigt, wird diese Verfassungsbestimmung, wenn
überhaupt, dann nur
unzureichend umgesetzt. Obwohl beim Bau des
Museumsquartiers (MuQua) auch
Bundesmittel Ihrerseits bereit gestellt
wurden, entspricht das MuQua, welches seit
Juni 2001 in weiten Bereichen bereits seinen
Bestimmungen übergeben wurden,
nicht dem Artikel 7, Abs. 1 des B-VG.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie hoch sind die Mittel, die Ihr Ministerium für das Projekt "MuQua"
bereitgestellt hat? (konkrete Höhe der Gesamtfinanzierung durch Ihr Ministerium)
2. Haben Sie bei der
Bereitstellung der Finanzierung eingefordert, dass Artikel 7,
Abs. 1 B-VG umzusetzen ist?
Wenn ja: Wie heißt der Wortlaut dieser
Auflage konkret?
Wenn nein: Warum nicht?
3. Ist Ihnen bekannt,
dass das MuQua nicht barrierefrei ist und somit nicht dem
Artikel 7, Abs. 1 des B-VG entspricht?
Wenn ja: Welche Mängel sind Ihnen in
dieser Hinsicht bekannt geworden?
Wenn nein: Warum nicht?
4. Aufgrund der bestehenden Mängel im Bereich Barrierefreiheit müssen
nachträglich entsprechende Umbauten bzw.
Adaptierungen getätigt werden, die
zusätzlicher finanzieller Mittel bedürfen.
Sehen Sie sich, aufgrund etwaiger fehlender Auflagen durch Ihr Ministeriums,
verpflichtet, die Folgekosten für die barrierefreie Gestaltung des MuQua zu
übernehmen?
Wenn ja: Bis zu welcher Höhe werden Sie diese Folgekosten finanzieren?
Wenn nein: Warum nicht?
5. Was werden Sie
konkret bis wann tun, damit das MuQua zur Gänze barrierefrei
ausgestaltet und somit sicherstellt ist, dass Menschen mit Behinderung nicht
auch unter Mitwirkung Ihres Ministerium im Sinne des Artikel 7, Abs. 2 B-VG
benachteiligt werden?