3495/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Sonderurlaube und Dienstfreistellungen

Der Präsident des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Herwig Frad, der
im September 2001 in diese Funktion gewählt wurde, hat als Beamter des
Sozialministeriums um Versetzung in das BM für Wirtschaft und Arbeit angesucht,
der im Dezember 2001 entsprochen wurde.

Jetzt, im Februar 2002, hat Herr Frad Pressemeldungen zufolge offensichtlich um
eine Aufstockung seines bis Ende Februar 2002 gewährten 50-.prozentigen
Sonderurlaubs angesucht, weil ihn die Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes,
vor allem dessen Repräsentationsaufgaben bei Bällen, so beanspruche, dass er
seine Beamtentätigkeit nicht ausüben könne. Anderen Meldungen zufolge ist Frad
wie ein Personalvertreter freigestellt.

Jedenfalls war Frad einer Meldung des “Standard" (23.2.02) zufolge bereits einmal
auf Sonderurlaub. Der Beamte des Sozialministeriums hat für seine Tätigkeit als
Pressesprecher der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Sonderurlaub erhalten.
Nach einer Meldung der APA vom 25.2.02 vormittags soll Herwig Frad nicht, wie
ursprünglich geplant, einen vollbezahlten und vollzeitlichen Sonderurlaub erhalten,
sondern einen 50-prozentigen. Den Rest seines Gehalts als Ministerialrat soll Frad
durch Tätigkeiten im Ministerium abarbeiten. Der Präsident des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger soll für diese Tätigkeit also nicht nur durch den
Hauptverband mit einer Funktionsgebühr entschädigt werden, sondern auch durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem halben Gehalt. Dies wäre
nach unserer Ansicht eine bewusste Umgehung nicht nur des Beamtendienstrechts,
sondern auch jener bezügerechtlichen Regelungen und Begrenzungen, die das
Parlament 1997 beschlossen hat.

Nach einer Meldung der APA vom 25.2.02 nachmittags soll Herwig Frad nunmehr zu
20 Prozent von seiner Tätigkeit im Ministerium karenziert werden und den
wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes nebenberuflich
und außerhalb seiner Arbeitszeit ausüben.

Damit bestätigt das Ministerium, dass die Kombination                                                   bezahlter
Teilzeitsonderurlaub und Tätigkeit im Hauptverband gesetzeswidrig war.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.     In welcher Funktion und seit wann ist Herwig Frad im BM für Wirtschaft und
Arbeit tätig?


2.      Hat Herr Frad seit seiner Versetzung in das BMWA seinen Dienst als Beamter
ausgeübt? Wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang?

3.     War Herr Frad seit seiner Versetzung in das BMWA auf Sonderurlaub? Wenn
ja, mit welchem zeitlichen Ausmaß?

4.     Mit welcher Begründung wurde Herrn Frad ein Sonderurlaub gewährt?

5.     Von wem wurde dieser Sonderlaub gewährt?

6.     Lag eine Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Verwaltung vor?

7.     Das Beamtendienstrechtsgesetz (BOG) regelt im § 74 den Sonderurlaub.
Danach kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen “oder aus
einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden".

a) Stellt eine Funktionsgebühr oder Aufwandsentschädigung für den
Präsidenten des Hauptverbandes, die nach dessen Ansicht oder der des
BMWA zu niedrig ist, “einen sonstigen besonderen Anlass" dar, die zur
Gewährung eines Sonderurlaubs berechtigt?

b) Aus dem Kontext des § 74 BOG ist nicht ersichtlich, dass ein Sonderurlaub
neben einer beruflichen Tätigkeit, quasi als permanenter bezahlter
Teilzeiturlaub, gewährt werden kann. Das Beamtendienstrecht kennt die
Möglichkeit von Dienstfreistellungen, Karenzurlauben, Nebenbeschäftigungen
und Nebentätigkeiten. Im Falle des Präsidenten des Hauptverbandes wäre die
einzig korrekte Möglichkeit wohl die Karenzierung nach § 75 BOG. Immerhin
wird die - unbezahlte teilweise oder vollständige Karenzierung- nicht nur bei
Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Wiener Stadtschulrates
angewandt, sondern in den §§17 und 19 BOG als Dienstfreistellung oder
Außerdienststellung auch bei Abgeordneten, Mitgliedern der Bundesregierung,
Mitgliedern der Volksanwaltschaft usw.

Da diese politischen Tätigkeiten, darunter auch der Präsident des
Hauptverbandes, in der Höhe ihrer Bezüge durch das
Bezügebegrenzungsgesetz im Verfassungsrang geregelt sind, und für ihr
Zusammentreffen mit einer Tätigkeit als Beamte oder Vertragsbedienstete
eindeutige Regelungen gelten, stellt die Gewährung eines vollzeitlichen oder
teilzeitlichen Sonderurlaubs eine bewusste Umgehung des BDG und dieser
Bezügeregelungen und - begrenzungen dar.
Warum wurde dennoch die Form eines bezahlten Sonderurlaubs gewährt?

c) Nach den allerletzten Mitteilungen aus dem BMWA soll nun doch nicht ein
vollzeitlicher oder teilzeitlicher Sonderurlaub gewährt werden, sondern eine
20prozentige Karenzierung. Ist durch diese Karenzregelung gewährleistet, dass
Herr Frad seiner Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes außerhalb seiner
beruflichen Tätigkeit als Ministerialbeamter nachgeht oder wurden auch
Vereinbarungen getroffen, wonach auch innerhalb der Dienstzeiten als
Ministerialbeamter Tätigkeiten als Präsident des Hauptverbandes ausgeübt
werden können?


d) In bisherigen Meldungen zum Sonderurlaub des Herrn Frad war immer

davon zu lesen, dass die Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes eine

Vollzeitbeschäftigung sei. Aus diesem Grund war ja auch von Herrn Frad ein

vollzeitlicher Sonderurlaub beantragt worden.

Wurde von Seiten Ihres Ministeriums das Ausmaß der Tätigkeit von Herrn Frad

als Präsident erhoben bzw. bewertet und zu welchem  Ergebnis sind  Sie

gekommen?

e) Ist von Herwig Frad ein vollzeitlicher Sonderurlaub beantragt worden? Wenn
ja, wann und mit welcher zeitlichen Perspektive?

f) Wurde dieser Antrag auf vollzeitlichen Sonderurlaub von Ihnen - wie den
Medien zu entnehmen war - bereits genehmigt? Wenn ja, warum haben Sie
diesen Antrag genehmigt, obwohl Ihnen bekannt sein musste, dass Herwig
Frad demnächst nur mehr Vizepräsident des Hautverbandes (bzw. des
Verwaltungsrates) sein wird?

g) Gab es schon eine schriftliche oder mündliche Zustimmung der
Bundesministerin für Öffentliche Verwaltung?

h) Hatte Herr Frad seine Nebenbeschäftigung als Präsident des
Hauptverbandes (Verwaltungsrat) dem Ministerium gemeldet? Wenn ja, welche
Stellungnahme lag von Ihnen bzw. von Herrn Frad zu § 56 (2) BOG vor, in dem
festgelegt ist, dass keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden darf, die den
Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen aufgaben behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet?

8.     Wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten wurde innerhalb der letzten 10
Jahre ein Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate dauert?

9.     Aus welchen der drei im BOG genannten Gründen wurde ihnen dieser
Sonderurlaub gewährt?

10.   Werden auch politische, gewerkschaftliche oder andere berufliche Tätigkeiten
(z.B. als Aufsichtsräte) als besondere Anlässe für einen Sonderurlaub
akzeptiert? Wenn ja, welche Tätigkeiten haben bei wie vielen Beamten oder
Vertragsbediensteten zur Gewährung von Sonderurlauben geführt?

11.   Wie viele dieser Sonderurlaube innerhalb der letzten 10 Jahre waren
Teilzeitsonderurlaube in welchem Ausmaß?

12.   Wieviele Beamte Ihres Ressorts bzw. der nachgelagerten Dienststellen üben
derzeit eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BOG aus?

13.   Wie vielen Beamten Ihres Ressorts wurde eine Nebentätigkeit nach § 37 BOG
übertragen und für welche Tätigkeiten? /\                                 / j