3521/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die anti-homosexuellen Sonderstrafbestimmungen §§ 220 und 221 StGB

Am 27. November 1996 hat der Nationalrat die Aufhebung der anti-homosexuellen
Sonderstrafbestimmungen der §§ 220 und 221 StGB beschlossen. Diese Aufhebung
ist am 01. März 1997 in Kraft getreten (BGBI. 1996/762).

Dennoch weist die Kriminalstatistik noch für 2000 zwei (rechtskräftige) Verurteilungen
wegen dieser Sonderstrafbestimmungen aus (Gerichtliche Kriminalstatistik für das
Jahr 2000 [S. 58,122, 150]; herausgegeben von der Statistik Austria).

Ein 16jähriger unbescholtener Mann wurde nach diesen Bestimmungen (die in der
Kriminalstatistik nur gemeinsam ausgewiesen werden), (rechtskräftig) zu einer
bedingten Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen verurteilt (Kriminalstatistik
2000 [122]).

Und ein 19jähriger unbescholtener Mann wurde nach diesen Bestimmungen (die in
der Kriminalstatistik nur gemeinsam ausgewiesen werden), (rechtskräftig) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe zwischen (über) 1 und 3 Monaten verurteilt (Kriminalstatistik
2000 [122]).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Durch welche Gerichte erfolgten die genannten Verurteilungen
(aufgeschlüsselt nach den Instanzen)?

2.  Nach welchen Tatbeständen erfolgten diese Verurteilungen (§ 220 oder 221
StGB)?

3.  Welcher Sachverhalt (welche Handlungen) lag diesen Verurteilungen zu
Grunde?

4.  Wer erstattete jeweils Anzeige?


5. Aus welchen Gründen wurde Anzeige erstattet?

6. Wie gestaltete sich jeweils der weitere Verfahrensverlauf?

7. Warum erfolgte in diesen beiden Fällen drei Jahre nach der Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen eine Verurteilung?

8. Warum wurde in diesen beiden Fällen - trotz erfolgter Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen und damit wohl nicht mehr existenten
(general- oder spezial)präventiven Gründen - nicht von § 42 StGB Gebrauch
gemacht?

9. Wurden diese Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen?

10. Wann erfolgt jeweils die Tilgung dieser Verurteilungen?

11 .Werden Sie dem Herrn Bundespräsidenten angesichts der Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen die gnadenweise Tilgung dieser
Verurteilungen vorschlagen?

a.    Ohne Ansuchen der Verurteilten?

aa.  Wenn nein, warum nicht?

b.    Auf Ansuchen der Betroffenen?

aa.  Wenn ja, werden Sie die Verurteilten über diese Möglichkeit informieren?

bb.  Wenn nein, warum nicht?