3521/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die anti-homosexuellen Sonderstrafbestimmungen §§ 220 und 221 StGB
Am 27. November 1996 hat der Nationalrat die Aufhebung der
anti-homosexuellen
Sonderstrafbestimmungen der §§ 220 und 221 StGB beschlossen. Diese
Aufhebung
ist am 01. März 1997 in Kraft getreten (BGBI. 1996/762).
Dennoch weist die Kriminalstatistik noch
für 2000 zwei (rechtskräftige) Verurteilungen
wegen dieser Sonderstrafbestimmungen aus (Gerichtliche Kriminalstatistik
für das
Jahr 2000 [S. 58,122, 150];
herausgegeben von der Statistik Austria).
Ein 16jähriger unbescholtener Mann
wurde nach diesen Bestimmungen (die in der
Kriminalstatistik nur
gemeinsam ausgewiesen werden), (rechtskräftig) zu einer
bedingten Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen verurteilt
(Kriminalstatistik
2000 [122]).
Und ein 19jähriger
unbescholtener Mann wurde nach diesen Bestimmungen (die in
der Kriminalstatistik nur
gemeinsam ausgewiesen werden), (rechtskräftig) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe
zwischen (über) 1 und 3 Monaten verurteilt (Kriminalstatistik
2000
[122]).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Durch welche Gerichte erfolgten die genannten Verurteilungen
(aufgeschlüsselt nach den Instanzen)?
2.
Nach welchen Tatbeständen erfolgten diese Verurteilungen (§ 220 oder
221
StGB)?
3. Welcher Sachverhalt
(welche Handlungen) lag diesen Verurteilungen zu
Grunde?
4. Wer erstattete jeweils Anzeige?
5. Aus welchen Gründen wurde Anzeige erstattet?
6. Wie gestaltete sich jeweils der weitere Verfahrensverlauf?
7. Warum
erfolgte in diesen beiden Fällen drei Jahre nach der Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen eine Verurteilung?
8. Warum
wurde in diesen beiden Fällen - trotz erfolgter Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen und damit wohl nicht mehr existenten
(general- oder spezial)präventiven Gründen - nicht von § 42 StGB
Gebrauch
gemacht?
9. Wurden diese Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen?
10. Wann erfolgt jeweils die Tilgung dieser Verurteilungen?
11 .Werden
Sie dem Herrn Bundespräsidenten angesichts der Aufhebung der zu
Grunde liegenden Strafbestimmungen die gnadenweise Tilgung dieser
Verurteilungen vorschlagen?
a. Ohne Ansuchen der Verurteilten?
aa. Wenn nein, warum nicht?
b. Auf Ansuchen der Betroffenen?
aa. Wenn ja, werden Sie die Verurteilten über diese Möglichkeit informieren?
bb. Wenn nein, warum nicht?