3548/J XXI.GP
Eingelangt am: 28.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Entfall wichtiger
verkehrspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der
Übertragung der Bundesstraßen an die Länder
Im Zuge der bevorstehenden Übertragung der
überwiegenden Mehrzahl der
Bundesstraßen B an die Länder werden in mehreren Bereichen
gravierende
Regelungslücken zum Schaden der Bürgerinnen und Bürger
entstehen. Für die
übertragenen Bundesstraßen werden unter anderem die Regelungen des
Bundesstraßengesetzes ihre Geltung verlieren, andererseits bestehen aber
in
einigen Bereichen keine oder keine entsprechenden Regelungen auf Landesebene.
Diese können wegen der überhasteten Umsetzung dieser wichtigen
Angelegenheit
durch die Bundesregierung auch nicht mehr fristgerecht erarbeitet werden. Dies
machen auch die Erläuterungen zum entsprechenden
FPÖVP-lnitiativantrag selbst
klar, wonach “die Bundesländer zum
Bundesstraßen-Übertragungsgesetz
korrespondierende landesgesetzliche Regelungen vorzusehen haben" werden.
Dabei geht es um wesentliche Anliegen im unmittelbaren
Bürgerinneninteresse wie
Fragen der Rückübereignung oder die
Fortführung anhängiger
Verwaltungsverfahren, die ab 1. April 2002 im rechtsfreien Raum hängen
werden.
Daneben entfällt auch eine Reihe nützlicher
Regelungen des
Bundesstraßengesetzes für das den Ländern übertragene Netz
von nahezu 10.000
km Straßen. Darunter ist insbesondere die verkehrspolitisch
äußerst erfreuliche und
sinnvoll nutzbare, leider aber viel zu selten angewandte Bestimmung des
§7a Abs. 5,
der die Möglichkeit eröffnet, an Stelle von Baumaßnahmen andere
Maßnahmen “in
der Umgebung von Bundesstraßen" zu treffen, wenn diese sich
“für die Abwicklung
des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger
und
wirtschaftlicher erweisen". Dies ist nun bei einer Vielzahl von
Straßenbauprojekten
unterschiedlicher Größenordnung der Fall, dennoch wurde von dieser
Kann-
Bestimmung insbesondere so gut wie nie “an Stelle dieser
(Straßen)Baumaßnahmen" Gebrauch gemacht.
Dies ist aus verkehrs-, umwelt- und
wirtschaftspolitischer Perspektive
äußerst bedauerlich, ebenso wie die Tatsache, daß
diese Regelung nunmehr für etwa vier
Fünftel des bisherigen Bundesstraßennetzes
ersatzlos außer Kraft treten wird. Zumindest im Bereich des verbleibenden
Bundesstraßennetzes sollte ihre Anwendung jedoch in Hinkunft nicht
zuletzt aus
Einsparungsgründen intensiv geprüft
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurde im Zuge
der Vorbereitung der Übertragung von Bundesstraßen B an die
Länder abgeklärt, welche damit für diese Straßen
entfallenden, bisherigen
Regelungen des Bundesstraßengesetzes in welchen Ländern keine
landesgesetzliche Entsprechung haben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. Auf welcher
rechtlichen Grundlage können im Zusammenhang mit Projekten im
Bundesstraßennetz B Enteignete nach dem 31.3.2002 ihre Ansprüche
geltend
machen?
3. Wieviele
Verfahren laufen per 31.3.2002, die mit der in den Erläuterungen zum
Gesetzesentwurf betreffend ein Bundesstraßen-Übertragungsgesetz bei
Art. 5
§14 enthaltenen Bemerkung zur “nötigen landesgesetzlichen
Regelung der
Fortführung derzeit nach dem BStG anhängiger Verwaltungsverfahren"
angesprochen sind?
4. Worin besteht die konkrete
Einsparung durch die Übertragung der Bundesstraßen
B an die Länder, wenn doch die bisherigen jährlichen Bundesmitteln
für diesen
Teil des Bundesstraßennetzes in Hinkunft ein um einige dutzend Mio Euro
höherer Zweckzuschuß abgelöst werden, und wie läßt
sich dieser
Einsparungseffekt für die einzelnen Jahre bis 2008 konkret beziffern?
5. Wie oft wurde
seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG enthaltene Kann-
Bestimmung konkret angewendet?
6. Bei welchen
weiteren Projekten wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5
BStG enthaltene Kann-Bestimmung ernsthaft geprüft und was war(en) jeweils
die
konkrete(n) Ursache(n) für die letztliche Nichtanwendung?
7. Welche
“anderen Maßnahmen" wurden in den einzelnen Fällen der
Anwendung
der Kannbestimmung aus §7a Abs. 5 BStG im einzelnen wann, wo und mit
welchem Mittelaufwand gesetzt und welche Baumaßnahmen konnten dadurch
vermieden werden?
8. Warum kam der
gegenständliche Passus bisher nicht im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Bau der B301/S1 zur Anwendung,
obwohl in diesem Fall eine
umfassende und detaillierte Studie der TU Wien belegt, daß die Abwicklung
des
Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt in der betroffenen Region und
den betroffenen Relationen durch eine ÖV-lnitiative
zweckmäßiger und
wirtschaftlicher als durch Autobahnbau
erfolgen kann, insbesondere wenn reelle
Zahlen zu den Gesamtkosten dieses Autobahnbaus incl. Erfüllung aller UVP-
Auflagen angesetzt werden?
9. Bei welchen
bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz
haben Sie eine mögliche Anwendung von
§7a Abs. 5 BStG bereits mit welchem
Ergebnis geprüft und welche Prüf- und Entscheidungsgrundlagen
insbesondere
hinsichtlich “anderer Maßnahmen" haben Sie dazu herangezogen?
10. Bei welchen
bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz
werden Sie diese bis wann prüfen, und welche Prüf- und
Entscheidungsgrundlagen insbesondere
hinsichtlich “anderer Maßnahmen" a)
haben Sie dazu bereits beauftragt oder
eingeholt, b) werden Sie dazu
beauftragen oder einholen?