3548/J XXI.GP

Eingelangt am: 28.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie


betreffend Entfall wichtiger verkehrspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der
Übertragung der Bundesstraßen an die Länder

Im Zuge der bevorstehenden Übertragung der überwiegenden Mehrzahl der
Bundesstraßen B an die Länder werden in mehreren Bereichen gravierende
Regelungslücken zum Schaden der Bürgerinnen und Bürger entstehen. Für die
übertragenen Bundesstraßen werden unter anderem die Regelungen des
Bundesstraßengesetzes ihre Geltung verlieren, andererseits bestehen aber in
einigen Bereichen keine oder keine entsprechenden Regelungen auf Landesebene.
Diese können wegen der überhasteten Umsetzung dieser wichtigen Angelegenheit
durch die Bundesregierung auch nicht mehr fristgerecht erarbeitet werden. Dies
machen auch die Erläuterungen zum entsprechenden FPÖVP-lnitiativantrag selbst
klar, wonach “die Bundesländer zum Bundesstraßen-Übertragungsgesetz
korrespondierende landesgesetzliche Regelungen vorzusehen haben" werden.
Dabei geht es um wesentliche Anliegen im unmittelbaren Bürgerinneninteresse wie
Fragen der Rückübereignung oder die Fortführung anhängiger
Verwaltungsverfahren, die ab 1. April 2002 im rechtsfreien Raum hängen werden.

Daneben entfällt auch eine Reihe nützlicher Regelungen des
Bundesstraßengesetzes für das den Ländern übertragene Netz von nahezu 10.000
km Straßen. Darunter ist insbesondere die verkehrspolitisch äußerst erfreuliche und
sinnvoll nutzbare, leider aber viel zu selten angewandte Bestimmung des §7a Abs. 5,
der die Möglichkeit eröffnet, an Stelle von Baumaßnahmen andere Maßnahmen “in
der Umgebung von Bundesstraßen" zu treffen, wenn diese sich “für die Abwicklung
des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und
wirtschaftlicher erweisen". Dies ist nun bei einer Vielzahl von Straßenbauprojekten
unterschiedlicher Größenordnung der Fall, dennoch wurde von dieser Kann-
Bestimmung insbesondere so gut wie nie “an Stelle dieser

(Straßen)Baumaßnahmen" Gebrauch gemacht. Dies ist aus verkehrs-, umwelt- und
wirtschaftspolitischer Perspektive äußerst bedauerlich, ebenso wie die Tatsache, daß
diese Regelung nunmehr für etwa vier Fünftel des bisherigen Bundesstraßennetzes
ersatzlos außer Kraft treten wird. Zumindest im Bereich des verbleibenden
Bundesstraßennetzes sollte ihre Anwendung jedoch in Hinkunft nicht zuletzt aus
Einsparungsgründen intensiv geprüft werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

1.   Wurde im Zuge der Vorbereitung der Übertragung von Bundesstraßen B an die
Länder abgeklärt, welche damit für diese Straßen entfallenden, bisherigen
Regelungen des Bundesstraßengesetzes in welchen Ländern keine
landesgesetzliche Entsprechung haben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2.  Auf welcher rechtlichen Grundlage können im Zusammenhang mit Projekten im
Bundesstraßennetz B Enteignete nach dem 31.3.2002 ihre Ansprüche geltend
machen?

3.   Wieviele Verfahren laufen per 31.3.2002, die mit der in den Erläuterungen zum
Gesetzesentwurf betreffend ein Bundesstraßen-Übertragungsgesetz bei Art. 5
§14 enthaltenen Bemerkung zur “nötigen landesgesetzlichen Regelung der
Fortführung derzeit nach dem BStG anhängiger Verwaltungsverfahren"
angesprochen sind?

4.  Worin besteht die konkrete Einsparung durch die Übertragung der Bundesstraßen
B an die Länder, wenn doch die bisherigen jährlichen Bundesmitteln für diesen
Teil des Bundesstraßennetzes in Hinkunft ein um einige dutzend Mio Euro
höherer Zweckzuschuß abgelöst werden, und wie läßt sich dieser
Einsparungseffekt für die einzelnen Jahre bis 2008 konkret beziffern?

5.   Wie oft wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG enthaltene Kann-
Bestimmung konkret angewendet?

6.   Bei welchen weiteren Projekten wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5
BStG enthaltene Kann-Bestimmung ernsthaft geprüft und was war(en) jeweils die
konkrete(n) Ursache(n) für die letztliche Nichtanwendung?

7.  Welche “anderen Maßnahmen" wurden in den einzelnen Fällen der Anwendung
der Kannbestimmung aus §7a Abs. 5 BStG im einzelnen wann, wo und mit
welchem Mittelaufwand gesetzt und welche Baumaßnahmen konnten dadurch
vermieden werden?

8.  Warum kam der gegenständliche Passus bisher nicht im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Bau der B301/S1 zur Anwendung, obwohl in diesem Fall eine
umfassende und detaillierte Studie der TU Wien belegt, daß die Abwicklung des
Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt in der betroffenen Region und
den betroffenen Relationen durch eine ÖV-lnitiative zweckmäßiger und
wirtschaftlicher als durch Autobahnbau erfolgen kann, insbesondere wenn reelle
Zahlen zu den Gesamtkosten dieses Autobahnbaus incl. Erfüllung aller UVP-
Auflagen angesetzt werden?

9.   Bei welchen bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz
haben Sie eine mögliche Anwendung von §7a Abs. 5 BStG bereits mit welchem
Ergebnis geprüft und welche Prüf- und Entscheidungsgrundlagen insbesondere
hinsichtlich “anderer Maßnahmen" haben Sie dazu herangezogen?

10. Bei welchen bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz
werden Sie diese bis wann prüfen, und welche Prüf- und
Entscheidungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich “anderer Maßnahmen" a)
haben Sie dazu bereits beauftragt oder eingeholt, b) werden Sie dazu
beauftragen oder einholen?