3553/J XXI.GP

Eingelangt am: 28.02.2002

ANFRAGE


 



der Abgeordneten Edlinger,

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Informationspflichten in der ÖIAG

Medienberichten ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit dem Verkauf des 41-
Prozcnt-Anteils der ÖIAG an der Austira Tabak (AT) zu groben Unregelmäßigkeiten in den
Organen der AT gekommen ist.

 

So soll die am 20. Juni 2001 erfolgte Einberufung zur außerordentlichen Aufsichtsratssitzung
am Tag darauf, am 21. Juni 2001 nicht gesetzentsprechend und jedenfalls satzungs- und
geschäftsordnungswirdrig sein, weil viel zu knapp vor dem Verkaufsentscheid an die britische
Gallaher-Gruppe.

Das ergibt  jedenfalls ein entsprechendes Gutachten des Linzer Rechts-Professors Jabornegg.

Überdies seien die Aufsichtsrate nicht alle gleich informiert worden. Die
Arbeitnehmervertreter haben die
relevanten unterlagen in Form einer Tischvorlage erhalten,
was eine seriöse Beurteilung der Verkaufsoptionen unmöglich machte und den Auszug der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unmittelbar vor der Abstimmung zur Folge halte.

Ein ungeheuerlicher Vorgang angesichts der Tragweite des Verkaufs des 41-Prozent-Anteils
an der AT für die österreichische Wirtschaft, die Beschäftigten der AT und der Steuerzahler,
die ein legitimes Interesse an einer bestmöglichen Verwertung haben.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
folgende nachstehende


Anfrage:

1.   Wann wurde nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter die Aufsichtsratssitzung
einberufen, in der über den Verkauf des 41-Prozent-Anteils der Austria Tabak (AT)
entschieden wurde?

2.   Wieviele Tage später (ohne Postlauf) fand nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter
diese Sitzung statt?

3.   Wann wurden nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter die für den Verkaufentscheid
maßgeblichen Unterlagen allen Aufsichtsräten zur Verfügung gestellt?

4.   Wie umfangreich waren nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter diese Unterlagen
(unter Angabe der Seitenanzahl)?

5.    Ergibt sich Ihren Informationen als Eigentümervertreter zufolge aus dem Aktienrecht,
dass allen Aufsichtsräten dieselben Möglichkeiten zur Information über die ein/einen
Tagesordnungspunkte einer Aufsichtsratssitzung gegeben werden müssen, d.h.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat jedenfalls dieselben Möglichkeiten wie den
Kapital Vertretern eingeräumt werden müssen?

6.    Hatten nach Ihrer Kenntnis als Eigentümerertreter alle Aufsichtsräte der AT die
Möglichkeit, hinsichtlich der gegenständlichen AR-Sit/ung über dieselben Informationen
zur selben Zeil zu verfügen?

7.    Wenn nein zu Frage 6. von wem bzw. welchem Organ der Gesellschaft wurde nach Ihrer
Kenntnis als Eigentümrvertreter dieses rechtswidrige Verhalten gesetzt'.'

8.    Hatten nach Ihrer Kenntnis als (Eigentümerverteeter die Kapitalwcrtreter bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als die Arbeitnehmenvertreter die nötigen Informationen, den Verkauf
des 41-Prozent-Anteils heimeilen zu können, wenn ja. wann?

9.    Welche Regelungen trifft nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertrer die
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und die Satzung der AT bzw. was enthalten die
entsprechenden Richtlinien der ÖIAG bezüglich der Information von
Aufsichtsratsmitgliedern und welche Empfehlungen bestehen hinsichtlich der Fristen,
innerhalb derer die Informationen im Zusammenhang mit AR-Sitzungen den
Aufsichtsräten zugehen sollen bzw. müssen?

10. Welche Frist erachten Sie als Eigentümervertreter zur Vorbereitung bzw. Aufarbeitung
der relevanten Unterlagen für eine Entscheidung wie der Verkauf von 41 Prozent der
Anteile an der AT im Verhältnis zur Tragweite, Bedeutung und dem involvierten
Transaktionsvolumen als angemessen?

11. Halten Sie es als Eigentümervertreter für möglich, eine derartig weitreichende
Entscheidung in diesen Größenordnungen seriös und gewissenhaft unter Abwägung aller
Umstände anhand einer Tischvorlage ad hoc bzw. nach Durchsicht der relevanten
Unterlagen im Laufe eines einzigen Tages zu treffen?