3553/J XXI.GP
Eingelangt am: 28.02.2002
ANFRAGE |
der Abgeordneten Edlinger,
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Informationspflichten in der ÖIAG
Medienberichten ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang
mit dem Verkauf des 41-
Prozcnt-Anteils der ÖIAG an der Austira Tabak (AT) zu groben
Unregelmäßigkeiten in den
Organen der AT gekommen ist.
So soll die am 20. Juni 2001 erfolgte
Einberufung zur außerordentlichen Aufsichtsratssitzung
am Tag darauf, am 21. Juni 2001 nicht gesetzentsprechend und
jedenfalls satzungs- und
geschäftsordnungswirdrig sein, weil
viel zu knapp vor dem Verkaufsentscheid an die britische
Gallaher-Gruppe.
Das ergibt jedenfalls ein entsprechendes Gutachten des Linzer Rechts-Professors Jabornegg.
Überdies seien die Aufsichtsrate
nicht alle gleich informiert worden. Die
Arbeitnehmervertreter haben die relevanten unterlagen in Form einer
Tischvorlage erhalten,
was eine seriöse Beurteilung der Verkaufsoptionen
unmöglich machte und den Auszug der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unmittelbar vor der Abstimmung zur Folge halte.
Ein ungeheuerlicher Vorgang angesichts der Tragweite des
Verkaufs des 41-Prozent-Anteils
an der AT für die
österreichische Wirtschaft, die Beschäftigten der AT und der Steuerzahler,
die ein legitimes Interesse an einer
bestmöglichen Verwertung haben.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
folgende
nachstehende
Anfrage:
1. Wann wurde nach Ihrer
Kenntnis als Eigentümervertreter die Aufsichtsratssitzung
einberufen, in der über den Verkauf des 41-Prozent-Anteils der Austria
Tabak (AT)
entschieden wurde?
2. Wieviele Tage später
(ohne Postlauf) fand nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter
diese Sitzung statt?
3. Wann wurden nach Ihrer
Kenntnis als Eigentümervertreter die für den Verkaufentscheid
maßgeblichen Unterlagen allen Aufsichtsräten zur Verfügung
gestellt?
4. Wie umfangreich waren nach
Ihrer Kenntnis als Eigentümervertreter diese Unterlagen
(unter Angabe der Seitenanzahl)?
5. Ergibt sich Ihren
Informationen als Eigentümervertreter zufolge aus dem Aktienrecht,
dass allen Aufsichtsräten dieselben Möglichkeiten zur Information
über die ein/einen
Tagesordnungspunkte einer
Aufsichtsratssitzung gegeben werden müssen, d.h.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat jedenfalls dieselben
Möglichkeiten wie den
Kapital Vertretern eingeräumt werden
müssen?
6. Hatten nach Ihrer
Kenntnis als Eigentümerertreter alle Aufsichtsräte der AT die
Möglichkeit, hinsichtlich
der gegenständlichen AR-Sit/ung über dieselben Informationen
zur selben Zeil zu verfügen?
7. Wenn nein zu Frage 6.
von wem bzw. welchem Organ der
Gesellschaft wurde nach Ihrer
Kenntnis als Eigentümrvertreter
dieses rechtswidrige Verhalten gesetzt'.'
8.
Hatten nach Ihrer Kenntnis als (Eigentümerverteeter die Kapitalwcrtreter bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als die Arbeitnehmenvertreter die
nötigen Informationen, den Verkauf
des 41-Prozent-Anteils heimeilen zu können, wenn ja. wann?
9.
Welche Regelungen trifft nach Ihrer Kenntnis als Eigentümervertrer die
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und die Satzung der AT bzw. was
enthalten die
entsprechenden Richtlinien der ÖIAG
bezüglich der Information von
Aufsichtsratsmitgliedern und welche
Empfehlungen bestehen hinsichtlich der Fristen,
innerhalb derer die Informationen im
Zusammenhang mit AR-Sitzungen den
Aufsichtsräten zugehen sollen
bzw. müssen?
10. Welche Frist erachten Sie als Eigentümervertreter zur Vorbereitung
bzw. Aufarbeitung
der relevanten Unterlagen für eine Entscheidung wie der Verkauf von
41 Prozent der
Anteile an der AT im Verhältnis zur
Tragweite, Bedeutung und dem involvierten
Transaktionsvolumen als angemessen?
11. Halten Sie es als
Eigentümervertreter für möglich, eine derartig weitreichende
Entscheidung in diesen Größenordnungen seriös und
gewissenhaft unter Abwägung aller
Umstände anhand einer
Tischvorlage ad hoc bzw. nach Durchsicht der relevanten
Unterlagen im Laufe eines einzigen
Tages zu treffen?