3606/J XXI.GP
Eingelangt am: 12.03.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Jarolim, Kuntzl, Parnigoni, Prammer,
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Opferrechte
Im Rahmenbeschluss des Rates vom
15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren ist der 22. März
2002 als Frist für die Umsetzung des Großteils der
Bestimmungen genannt.
Am 3.4.2001 wurden von allen Parteien
Entschließungsanträge zur Verbesserung der
Opferrechte eingebracht. Wie zu erwarten verweigerten die Regierungsparteien
aus bloßen
machtpolitischen
Überlegungen den fundierten Anträgen der Opposition die Zustimmung,
wohingegen die Oppositionsparteien dem
Entschließungsantrag der Regierungspartei
zustimmten um zumindest einen
Mindeststandard für Opfer zu gewährleisten.
Bedauerlicherweise ist es bei der Absichtserklärung der Regierung
geblieben. Weitere
Maßnahmen zur Unterstützung der
Opfer im Strafverfahren, die über die bloße Anhebung des
Strafausmaßes für
Täter hinausgehen sind unterblieben.
Die von den Regierungsparteien in
ihrem Antrag genannten Maßnahmen dienen bei näherem
Hinsehen
weitaus mehr der Verfestigung der Opfer- Täterrolle und unterstützen
die
Viktimisierung
des Opfers, statt ihm die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu wahren und
so die
Traumatisierung zu überwinden.
Die SPÖ fordert weiterhin die
Ausarbeitung eines Opferrechtsgesetzes, das Folgendes
beinhaltet:
- eine umfassende Parteistellung des Opfers im Strafverfahren,
einschließlich des Rechtes auf
Verfahrenshilfe
und das Recht, Urteile anzufechten;
- das Recht eines Gewaltopfers auf eine schonende Behandlung im Strafverfahren;
- Erleichterungen für das Opfer, materielle Entschädigung für die Tat zu erhalten;
- Verbesserung der Sicherheitslage von Opfern;
- ein Ausbau des strafrechtlichen Schutzes vor Gewalt, insbesondere
durch Schaffung eines
Tatbestandes
gegen “stalking".
Die unterzeichnenden
Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an den Bundesminister
für
Justiz folgende
Anfrage:
1.
Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 2
des
Rahmenbeschlusses
des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren?
2. Welche rechtlichen
Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 3 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001
über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Rechte des Opfers auf Gehör und Beweiserbringung
sowie
Beschränkung der Befragung des
Opfers auf den erforderlichen Umfang?
3. Welche rechtlichen
Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 4 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001
über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf
Erhalt von umfangreichen Informationen?
4. Welche rechtlichen
Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 7 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001
über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Erstattung
der Ausgaben des Opfers im Strafverfahren?
5. Welche rechtlichen
Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 8 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001
über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf
Sicherheit für Opfer und ihre Familien, Schutz der
Privatsphäre des Opfers und seiner Familie, insbesondere vor
Lichtbildaufnahmen,
Vermeidung einer Begegnung des Opfers mit
dem Täter an Gerichtsorten und Recht
auf schonende Vernehmung?
6. Welche rechtlichen
Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 9 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001
über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf
Entschädigung durch den Täter im Rahmen des
Strafverfahrens und Recht auf
unverzügliche Rückgabe sichergestellten Eigentums?
7. Welche
rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 11 des
Rahmenbeschlusses
des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend schonende Gestaltung des Verfahrens für Opfer
mit
Wohnsitz
in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere sofortige Vernehmung,
Ermöglichung
von Video- oder Telefonkonferenzen?
8. Welche
rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 12 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren
betreffend Verbesserung der Kooperation der Behörden und der
Opferhilfeeinrichtungen der EU-Mitgliedsstaaten?
9. Welche
rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 13 des
Rahmenbeschlusses
des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren
betreffend spezialisierte behördliche Stellen und private Einrichtungen
für Opferhilfe?
10. Welche
rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 14 des
Rahmenbeschlusses
des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Ausbildung der Mitarbeiterinnen bei Behörden und
privaten
Opferhilfeeinrichtungen
insbesondere Polizeibeamtinnen und Rechtsberufe?
11. Welche
rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 15 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren
betreffend schonende Behandlung des Opfers, etwa opfergerechte
Rahmenbedingungen
für Befragungen in Polizeidienststellen, Gerichten, anderen
öffentlichen Stellen und Opferhilfeeinrichtungen?
Am 21. März 2002 findet in Brüssel eine
Anhörung im Anschluss an das Grünbuch
“Entschädigung für Opfer von Straftaten" statt. Die
Staaten wurden aufgefordert, zur
Vorbereitung der Anhörung einen Fragenkatalog zu beantworten und bis
31.1.2002 zu
übermitteln.
12. Wer nimmt als Vertreterin Österreichs an dieser Anhörung teil?
13. Wurde der
Antwortkatalog zeitgerecht übermittelt, wenn nein, warum nicht? Wenn ja,
wie ist sein Wortlaut?
14. Wie lautet die Stellungnahme des
Vertreters/der Vertreterin der österreichischen
Bundesregierung anlässlich dieser
Anhörung?