3606/J XXI.GP

Eingelangt am: 12.03.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Jarolim, Kuntzl, Parnigoni, Prammer,


und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Opferrechte

Im Rahmenbeschluss des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren ist der 22. März 2002 als Frist für die Umsetzung des Großteils der
Bestimmungen genannt.

Am 3.4.2001 wurden von allen Parteien Entschließungsanträge zur Verbesserung der
Opferrechte eingebracht. Wie zu erwarten verweigerten die Regierungsparteien aus bloßen
machtpolitischen Überlegungen den fundierten Anträgen der Opposition die Zustimmung,
wohingegen die Oppositionsparteien dem Entschließungsantrag der Regierungspartei
zustimmten um zumindest einen Mindeststandard für Opfer zu gewährleisten.
Bedauerlicherweise ist es bei der Absichtserklärung der Regierung geblieben. Weitere
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer im Strafverfahren, die über die bloße Anhebung des
Strafausmaßes für Täter hinausgehen sind unterblieben.

Die von den Regierungsparteien in ihrem Antrag genannten Maßnahmen dienen bei näherem
Hinsehen weitaus mehr der Verfestigung der Opfer- Täterrolle und unterstützen die
Viktimisierung des Opfers, statt ihm die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu wahren und
so die Traumatisierung zu überwinden.

Die SPÖ fordert weiterhin die Ausarbeitung eines Opferrechtsgesetzes, das Folgendes
beinhaltet:

- eine umfassende Parteistellung des Opfers im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf
Verfahrenshilfe und das Recht, Urteile anzufechten;

- das Recht eines Gewaltopfers auf eine schonende Behandlung im Strafverfahren;

- Erleichterungen für das Opfer, materielle Entschädigung für die Tat zu erhalten;

- Verbesserung der Sicherheitslage von Opfern;

- ein Ausbau des strafrechtlichen Schutzes vor Gewalt, insbesondere durch Schaffung eines
Tatbestandes gegen “stalking".


Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an den Bundesminister
für Justiz folgende

Anfrage:

1.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 2 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren?

2.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 3 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Rechte des Opfers auf Gehör und Beweiserbringung sowie
Beschränkung der Befragung des Opfers auf den erforderlichen Umfang?

3.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 4 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf Erhalt von umfangreichen Informationen?

4.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 7 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Erstattung der Ausgaben des Opfers im Strafverfahren?

5.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 8 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf Sicherheit für Opfer und ihre Familien, Schutz der
Privatsphäre des Opfers und seiner Familie, insbesondere vor Lichtbildaufnahmen,
Vermeidung einer Begegnung des Opfers mit dem Täter an Gerichtsorten und Recht
auf schonende Vernehmung?

6.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 9 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Recht auf Entschädigung durch den Täter im Rahmen des
Strafverfahrens und Recht auf unverzügliche Rückgabe sichergestellten Eigentums?

7.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 11 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend schonende Gestaltung des Verfahrens für Opfer mit
Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere sofortige Vernehmung,
Ermöglichung von Video- oder Telefonkonferenzen?

8.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 12 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Verbesserung der Kooperation der Behörden und der
Opferhilfeeinrichtungen der EU-Mitgliedsstaaten?


9.   Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 13 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend spezialisierte behördliche Stellen und private Einrichtungen
für Opferhilfe?

10. Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 14 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend Ausbildung der Mitarbeiterinnen bei Behörden und privaten
Opferhilfeeinrichtungen insbesondere Polizeibeamtinnen und Rechtsberufe?

11. Welche rechtlichen Maßnahmen werden gesetzt zur Umsetzung des Artikels 15 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren betreffend schonende Behandlung des Opfers, etwa opfergerechte
Rahmenbedingungen für Befragungen in Polizeidienststellen, Gerichten, anderen
öffentlichen Stellen und Opferhilfeeinrichtungen?

Am 21. März 2002 findet in Brüssel eine Anhörung im Anschluss an das Grünbuch
“Entschädigung für Opfer von Straftaten" statt. Die Staaten wurden aufgefordert, zur
Vorbereitung der Anhörung einen Fragenkatalog zu beantworten und bis 31.1.2002 zu
übermitteln.

12. Wer nimmt als Vertreterin Österreichs an dieser Anhörung teil?

13. Wurde der Antwortkatalog zeitgerecht übermittelt, wenn nein, warum nicht? Wenn ja,
wie ist sein Wortlaut?

14. Wie lautet die Stellungnahme des Vertreters/der Vertreterin der österreichischen
Bundesregierung anlässlich dieser Anhörung?