3672/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.03.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend “EU-Tourist klagt Salzburg"
Ein Rechtsstreit sorgt
derzeit im Tourismusland Österreich für Aufregung. Ein Tourist
aus einem EU-Land fühlte sich wegen der Eintrittsgebühren für
das Burgareal der
Festung Hohensalzburg als EU-Bürger ungleich behandelt (Diskriminierung).
Er
muss nämlich mehr Eintritt bezahlen
als einheimische Salzburger.
Mitte Februar d. J. brachte
daher der Anwalt des französischen Touristen eine Klage
vor dem Salzburger Bezirksgericht ein. Ähnliche Sachlagen und Probleme
ergeben
sich auch bei anderen Tourismuseinrichtungen wie etwa Schwimmbäder oder
Skilifte. Seitens der Skiverbände heißt es dazu, es gäbe immer
wieder
Klagdrohungen von Bürgern der EU wegen vorhandener
“Einheimischentarifen".
Auch das Land Tirol hält an seiner “Homecard" fest, mit der
Landesbürger kräftige
Ermäßigungen bei
Freizeiteinrichtungen erhalten.
Die zentrale Frage lautet daher, darf
Nichteinheimischen für Leistungen ein höherer
Preis verrechnet werden als Einheimischen (Gemeindebürger, Landesbürger
etc.)
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler
nachstehende Anfrage:
1. Liegt Ihrer Ansicht nach dabei eine Diskriminierung von EU-Bürgern vor?
2. Wie
beurteilen Sie generell eine Preis- bzw. Tarifgestaltung, die zwischen sog.
Einheimischen und Nichteinheimischen (insbesondere ausländische
Urlauberinnen) unterscheidet?
3. Unter
welchen Umständen und mit welcher Begründung wäre eine derartige
Differenzierung bei der Preisgestaltung zulässig?
4.
Ist eine derartige Differenzierung zulässig, wenn dabei unter
Einheimischen
ausschließlich die dort im Gemeindegebiet oder in der Region (Bezirk bzw.
Bundesland) wohnhafte Bevölkerung verstanden wird?
5. Ist es
zulässig Preisermäßigungen für bestimmte Gruppen,
beispielsweise für
Familien über einen Familienpass etc. von der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder vom ordentlichen Aufenthalt in einer Gemeinde bzw.
einem Bundesland
abhängig zu machen?
6. Bezieht sich das Diskriminierungsverbot
der EU ausschließlich auf öffentliche
Einrichtungen und Unternehmungen oder auch auf private Einrichtungen und
Unternehmungen?
7. In
welchen öffentlichen Einrichtungen die sich im Eigentum des Bundes
befinden
(z.B. Bundestheater,
Bundesmuseen) - ausgegliedert oder nicht - wird eine
derartige o.g. Differenzierung bei der Preisgestaltung vorgenommen (ersuche um
detaillierte Aufschlüsselung)?
8. Sind
Ihnen auch aus anderen EU-Ländern derartige Unterscheidungen zwischen
Einheimischen und Nichteinheimischen bei der Preis- bzw. Tarifgestaltung
bekannt?
Wenn ja, welche?
9. Welche
Positionen wird die Republik Österreich im o.g. Verfahren beim EuGH
vertreten?
10. Wie viele und welche derartiger Verfahren sind beim EuGH anhängig?