380/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend ,,Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener und Grundwehrdiener nach dem
Heeresgebührengesetz bzw. dem Zivildienstgesetz“
Grundwehrdiener wie Zivildiener sind unter bestimmten Voraussetzungen von den
einschränkenden Bedingungen des Heeresgebührengesetzes hinsichtlich der Gewährung
der Wohnbeihilfen betroffen.
§ 34 Abs. 2 Zivildienstgesetz bezieht sich hinsichtlich der Wohnbeihilfen auf die
einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz.
Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199v. 18.12.97) ist eine
Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des
Heeresgebührengesetzes, dass es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die „eigene
Wohnung“ handelt.
BM a.D. Dr. Werner Fasslabend hat in der Anfragebeantwortung 5926/AB XX. GP auf
meine Anfrage mitgeteilt, dass eine Novellierung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992 im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Sinne der Anregungen der
Anfragensteller geprüft wird. Eine allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst nach
Vorliegen der Prüfungsergebnisse beurteilt werden.
BM a.D. Mag. Karl Schlögl hat in der Anfragebeantwortung 6399/AB XX.GP mitgeteilt:
"...... bewusst, dass Zivildienstleistende, die ihren Platz in einer Wohngemeinschaft
verlieren, weil sie keinen finanziellen Beitrag mehr in diese einbringen können, nicht, wie
beim Grundwehrdiener möglich, auf eine Schlafgelegenheit in der Kaserne, zurückgreifen
können“.
Sein Bestreben wäre es weiters gewesen, einen Konsens mit dem BM für
Landesverteidigung herzustellen. Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften
hätte er sich nur im Gleichklang mit einer analogen - missbrauchssicheren - Regelung für
Präsenzdiener vorstellen können.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende Anfrage:
1. Teilen auch Sie die Auffassung Ihres Vorgängers zu den in der Anfrage aufgeworfenen
Fragen und Antworten?
2. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen
unterstützt wird - , dass die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen
verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt oder in
einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?
3. Werden Sie einen Gesetzesvorschlag durch den die sachlich ungerechtfertigte
Benachteiligung von Zivildienern die in Wohngemeinschaften oder mit der
Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer
gemeinsamen Wohnungen wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe
ausgeschlossen sind, beseitigt wird?