3925/J XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Kräuter
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend geplante Auflösung der Höheren Internatsschule des Bundes in Graz-Liebenau
Laut Medienberichten
(“Kleine Zeitung"-Graz, 8.5.2002) und laut einem Schreiben der
Personalvertretung
und des Schulgemeinschaftsausschusses an der HIB Graz-Liebenau an alle
im
Nationalrat vertretenen Parteien geht hervor, daß das HIB Graz-Liebenau
mit Beginn des
nächsten
Schuljahres aufgelassen und zur AHS mit “angeschlossenem
Bundeschülerheim"
umgewandelt
werden soll. Laut der Meldung der “Kleinen Zeitung"-Graz vom
8.5.2002 wird
dies
durch einen “fragwürdigen Trick" möglich gemacht: Da die 4
höheren Internatsschulen
des
Bundes in Österreich im Schulorganisationsgesetz verankert sind, für
dessen Änderung im
Parlament
eine 2/3-Mehrheit nötig ist, wird vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur eine “Umbenennung" per Erlaß vorgenommen.
Für die Schule
ist das ein existenzieller Schritt: Die Zuständigkeit wandert damit von
Wien
zum
Steirischen Landesschulrat und gerade das bereitet den Eltern, LehrerInnen und
SchülerInnen
Sorge. So wird vor allem die Trennung von Schule und Internat als
problematisch
angesehen, weil gerade diese Kombination die umfassende Ausbildung - die
LehrerInnen
der Schule waren als ErzieherInnen aktiv - sichert. Die HIB Graz-Liebenau legt
laut
gesetzlichem Auftrag durch entsprechende Angebote besonderes Augenmerk auf die
lebenskundliche Erziehung und die Förderung der musischen Anlagen. Die
besonderen
Aufgaben der Höheren Internatsschulen legen eine enge organisatorische und
personelle
Verschränkung
von Schule und Internat nahe, weil nur so die Erfolge zu erzielen sind.
Der
Entwurf des Erlasses, durch den die Höheren Internatsschulen des Bundes in
die
Zuständigkeit des Landesschulrates übertragen werden soll, sieht
über diese Übertragung der
Zuständigkeiten
hinaus durch die Auflassung der Schule und Neugründung in einer anderen
Form
auch eine Zerschlagung der an diesem Schulstandort erarbeiteten Schulprofile
und
spezifischen
Bildungsangebote vor. Die Schulpartner der betroffenen Schulstandorte fragen,
warum die bloße Übertragung der Zuständigkeiten nicht durch
eine Änderung des
entsprechenden
Gesetzes (§ 3 Abs. 1, Ziffer 1 lit. c Bundes-Schulaufsichtsgesetz)
vollzogen
wird
und warum die Schulen damit nicht als Höhere Internatsschulen mit ihrem
spezifischen
Schulprofil
und Bildungsangebot in den Bereich des Landesschulrates überstellt werden.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Bildung,
Wissenschaft
und Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Welche Begründung gibt es
dafür, daß alle Schulen einer im SchOG (§ 38) definierten
Schulform
aufgelassen werden?
2. Wurden die Schulpartner der betroffenen
Schulen informiert, wurde ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme bzw. eine Möglichkeit der Mitwirkung an den
weitreichenden
geplanten
Veränderungen eingeräumt?
3. Wie beurteilen Sie bzw. das BMBWK
rechtlich die Auflösung einer im SchOG
definierten
Schulform per Erlass?
4. Können die neugegründeten AHS
die Stundentafel der HIB übernehmen?
Wenn ja, wie lange?
5. Ist der Schulversuchslehrplan, nach dem
an diesen Schulen unterrichtet werden soll,
jedes
Jahr neu zu beantragen?
6. Was geschieht mit den derzeit an den
Schulen geführten Sonderformen - in Graz z. B.
mit dem ORG unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
(polysportiv)
und der “Fußballakademie", Schulversuch “Gymnasium mit
vier
obligatorischen
Fremdsprachen"?
7. Was passiert mit existierenden
schul autonomen Lösungen in der Unterstufe, die stark
auf der
HIB-Stundentafel basieren (Informatik in der Unterstufe an der HIB Graz-
Liebenau)?
8. Wie sieht es mit der Zweckwidmung der personellen und materiellen Ressourcen
konkret aus? Wie
lange soll diese Zweckwidmung gelten? Wer legt diese Dauer fest?
Wer
sorgt für die Einhaltung?
9. Wer legt den
“Internatsbedarf” fest? Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob
Bedarf für ein Internat (Vollinternat/Halbinternat) besteht?
10. Wie wird das Verhältnis der Schule zum
Internat definiert?
Im
Detail:
a) Ist das Bundesschülerheim Teil der Schule oder eine eigenständige Einrichtung?
b) Beherbergt das Internat nur Schüler der neu gegründeten Schule oder auch Schüler
anderer Schulen?
c) Sind im Bundesschülerheim Erzieher oder Lehrer-Erzieher oder beide tätig?
d) Welchen Status (Vertrag) haben die Erzieher?
e) Ist der Halbinternatsstatus für Schüler der neu gegründeten Schule verpflichtend?
f) Wird die Nachmittagsbetreuung nach dem Modell des
Halbinternats oder nach dem
Modell
“Betreuungsteil ganztägiger Schulformen" geführt?
g) Wird eine Betreuung der Schülerinnen/Schüler des Bundesschülerheims für die
Wochenenden eingerichtet? Ab welcher Schülerzahl ist solch eine Betreuung
vorgesehen? Fallen für die Erziehungsberechtigten für diese Wochenendbetreuung
zusätzliche Kosten an?
h)
Wer leitet die Bundesschülerheime? In welcher dienstrechtlichen
Beziehung steht
der Leiter des Bundesschülerheims zum Leiter des neu gegründeten BG/BORG?
Gibt es für das Bundesschülerheim einen
Verwalter/Wirtschaftsleiter?
i)
Welche Aufgabe haben die Erzieher? Führen sie nur Aufsicht, sind sie auch
für eine
entsprechende Lernbetreuung zuständig?
j)
Wie erfolgt die Bildung von Erziehungsgruppen?
k)
Wie erhalten die Erzieher Informationen über den Lernerfolg ihrer
“Zöglinge"?
1)
Wer ist für Koordinationstätigkeiten (u.U. verschiedener Schulbeginn
an
unterschiedlichen Schulen; u. U. verschiedene Essenszeiten etc.)
zuständig?
m)
Wer nimmt Schüler ins Bundesschülerheim auf (Leiter des Heims,
Direktor des
BG, LSR)?
n)
Welche Ressourcen für psychologische Hilfestellung wird es für den
Umgang mit
“verhaltensoriginellen" Schülerinnen/Schülern geben?
11. Wie wirkt sich die geplante
Auflassung/Neugründung für das Personal der betroffenen
Schulen aus (Lehrer/Nichtlehrer)?
12. Werden alle derzeit an der Schule
Beschäftigten auf Dauer oder für eine Übergangsfrist
weigerbeschäftigt?
13. Lehrer: Was geschieht mit
a) Lehrern im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis mit schulfesten Stellen?
(Da die
Schulen aufgelassen werden, wird ja auch der Planstellenbereich
“BMBWK
- Höhere Internatsschulen des Bundes aufgelassen. Verlieren diese
Lehrer
ihre schulfesten Stellen?)
b) Lehrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne schulfeste Stellen?
(Siehe
oben! Werden diese Lehrer auf Planstellen eines anderen Planstellenbereichs
-
zuständiger LSR oder SSR - ernannt?)
c) Vertragslehrern im unbefristeten privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund?
Erhalten
sie alle einen neuen Vertrag?
d) Vertragslehrern mit befristetem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund?
(Können
diese wie bisher üblich bei Bedarf auf Ersuchen des Schulleiters
weiterbestellt werden oder weist in Zukunft der zuständige LSR/SSR Lehrer nach
Warteliste oder anderen Kriterien zu?)
14. Nichtlehrer:
a) Werden bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen
übernommen oder wird der
Planstellenbereich neu organisiert?
b) Sind Versetzungen von Dienstnehmern der Höheren
Internatsschulen des Bundes
an
andere Dienststellen geplant?
c) Werden weiterhin alle Personalangelegenheiten
(Bearbeitung und Führung der
Personalakten, Erledigung des Schriftverkehrs, Dienst- und Fachaufsicht,
Veranlassungen zur Erhaltung der Sportplätze, Freiflächen, Gebäuden
etc) von der
ho.
Verwaltung wahrgenommen werden?
15. Zur Frage der Leiterbestellung in Graz-Liebenau und Saalfelden:
Von wem
werden wann und nach welchem Auswahlverfahren die ausgeschriebenen
Leiterstellen
für Graz-Liebenau und Saalfelden besetzt?
16. Bleibt die Schule weiterhin ein teilanweisendes Organ?
Sollte das nicht der Fall sein, von
wem wird in Zukunft die Rechnungsführung
(Anweisungen,
Buchungen, Kontierungen, Überwachung offener Forderungen,
Überprüfung
und Evidenzhaltung von Anboten etc.) durchgeführt?
17. Nach welchen Kriterien erfolgt in Hinkunft die
Höhe der Zuweisungen des
Sacchaufwandes
(UT3, UT8)
18. Von wem werden in Zukunft “nicht offene
Verfahren", “offene Verfahren"
durchgeführt?
19. Wer ist in Zukunft für die Veranlassung
gesetzlich vorgeschriebener Wartungen
(Brandmelde-Anlage,
Aufzüge, Feuerlöscher, Feuerwehrsafe, Enthärtungsanlage,
Chlorgasanlage
etc.) zuständig?
20. Wer setzt in Zukunft die Platzgebühren fest?
Gibt es weiterhin Ermäßigungen für
bedürftige
Schülerinnen/Schüler?
21. Wer ist für die Festsetzung folgender Tarife zuständig?
a) Verpflegung von “Tagschülern", Lehrern, Erziehern und Angestellten
b) Verpflegung und Unterbringung von Gästen/Kursteilnehmern
c) Vermietung von Turnsälen, Hallenbad, Freiflächen
22. Wer entscheidet in Zukunft über die
Vermietung von Räumlichkeiten am
Schulstandort?
23. Wie wirkt sich die Auflassung/Neugründung
auf bestehende Kooperationen aus? (z.B.
Zusammenarbeit
d. HIB Graz-Liebenau mit dem GAK)
24. Ist es der Direktion in Zukunft nach wie vor
möglich, entsprechende Vereinbarungen
einzugehen?
Wer ist für etwaige Genehmigungen zuständig? Wer sind die
Ansprechpartner?
Welche Freiräume bzw. Vorgaben gibt es dazu?