4323/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.09.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Lapp
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Entwurf zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002
Durch den Entwurf “Bundesgesetz,
mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz-Novelle
2002 - UrhG-Nov 2002)", mit dem die Richtlinie 2001/29/EG
(ABI. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10) in
innerstaatliches Recht umzusetzen ist, soll zwar
eine freie Werknutzung für behinderte Menschen eingeführt
werden, doch reicht der jetzige
Regierungsvorschlag bei weitem nicht aus, um
den Bedürfnissen der Behinderten gerecht zu
werden.
In der heimischen Umsetzung der EG-Richtlinie hat
Österreich einen Spielraum, welcher
jedoch in diesem Fall im Ministerialentwurf überhaupt nicht zugunsten von
behinderten
Menschen genützt wird. Dadurch werden
die Behinderten wieder einmal benachteiligt, anstatt
dass man versucht, diesen Menschen das ohnehin schwierige Leben, das sie
zu meistern
haben, zu erleichtern.
Dieser Entwurf zeigt neuerlich, dass
hinter den behindertenpolitisch wohlklingenden
Ankündigungen
dieser Bundesregierung überhaupt keine entsprechenden Taten stehen - im
Gegenteil.
In diesem Zusammenhang richten die
unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für
Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Warum wird in § 42e
(1) des Entwurfs bei der Erlaubnis zur Vervielfältigung und
Verbreitung für behinderte Nutzer
bloß auf die mangelnde Wahrnehmbarkeit der
angebotenen Formate abgestellt?
2. Glauben Sie nicht, dass
damit schwer körperbehinderte Menschen, die zwar ein Werk
sehen, also wahrnehmen, aber nicht mit
einem Buch hantieren können, vom
Anwendungsbereich ausgegrenzt werden, da für sie ein Werk dann
nicht in ein anderes
Format gebracht, z.B. digitalisiert, werden
darf?
3. Wie
stehen Sie zur Forderung nach einem diesbezüglichen Abstellen auf die
mangelnde
Zugänglichkeit
des Werkes?
4. Für die
Vervielfältigung, Verbreitung und Konvertierung in ein geeignetes Format
für
behinderte Menschen darf laut
Gesetzesentwurf ein Entgelt von den
Verwertungsgesellschaften eingehoben
werden - damit zahlen behinderte Menschen
doppelt. Sie müssen das
unzugängliche Werk am Markt entgeltlich erwerben und müssen
dann nochmals dafür zahlen, dass von ihnen selbst oder von
gemeinnützigen
Organisationen
die mühevolle Arbeit erbracht wird, das Werk in ein zugängliches
Format
zu konvertieren. Wie
können Sie eine solche Benachteiligung, wie sie in Ihrem Entwurf
vorgesehen ist, rechtfertigen?
5.
Werden Sie diese ungerechte und doppelte Entgeltlichkeit streichen? Wenn nein,
warum
nicht?
6. Haben
Sie bzw. die zuständigen Ministerialbeamtlnnen bei der Formulierung des
Entwurfs Kontakt Mitglieder
der “Urheberrechtsplattform", die sich im Rahmen der
Umsetzung der EG-Richtlinie das Ziel gesetzt hat, für eine
Nicht-Benachteiligung
behinderter Menschen beim Zugang zu Information einzutreten, kontaktiert? Wenn
ja,
warum wurden deren Anliegen nicht
berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht und werden
Sie diese Kontaktaufnahme nachholen?