539/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Aufsichtspflicht über die Österreichische Lotterien GmbH

 

 

Hunderte verzweifelte behinderte TrafikantInnen in ganz Österreich bemühen sich

seit Jahren vergebens eine Lottoannahmestelle zu bekommen.

Damit ist eine krasse Benachteiligung im Wettbewerb in Form einer Schwächung der

Marktposition verbunden.

Neben den ohnehin bestehenden Nachteilen, mit denen behinderte Menschen zu

kämpfen haben, wird durch die Nichtvergabe von Lottoannahmestellen auch deren

finanzielle Existenz gefährdet, da sie diesen Wettbewerbsnachteil nicht ausgleichen

können.

Durch diese Vorgangsweise wird die Intention des Tabakmonopolgesetzes, nämlich

behinderten Menschen eine Existenz zu geben, gänzlich unterlaufen.

Der Einbringerin liegt ein Rechtsgutachten vor, wonach die Österreichische

Lotterien - GmbH durch die Weigerung, behinderten TrafikantInnen einen Lotto -

Annahmevertrag zu gewähren, den Tatbestand des Mißbrauchs einer

marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 Kartellgesetz verwirklicht hat.

Das Bundesministerium für Finanzen billigt als Aufsichtsbehörde die Aushöhlung der

Bestimmung des § 16 Abs. 14 Glücksspielgesetz, wonach gerade beim Abschluß

von Verträgen für derartige Glücksspiele Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu

berücksichtigen wären, wenn sie von begünstigten Invaliden betrieben werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1)   Als Finanzminister haben Sie die Aufsichtsfunktion über das

      Tabakmonopolgesetz und das Glückspielgesetz. Wie beurteilen Sie die

      Situation, daß behinderte TrafikantInnen bei der Vergabe von Lotto - Toto -

      Annahmestellen offensichtlich benachteiligt werden?

 

2)   Entspricht diese Vorgangsweise Ihrer Meinung nach der

      Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung behinderter Menschen (Art. 7

      BVG)?

      Wenn nein, was planen Sie dagegen zu unternehmen?

3)   Lt. einem Gutachten stellt die Weigerung der Österreichischen Lotterien GmbH,

      behinderten TrafikantInnen eine Lottoannahmestelle zu gewähren, den

      Tatbestand des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35

      Abs. 1 Z 3 Kartellgesetz dar.

      Was gedenken Sie als Minister der Aufsichtsbehörde dagegen zu

      unternehmen?

 

4)   Ebenso wird durch oben geschilderte Vorgangsweise gegen das

      Glückspielgesetz verstoßen, welches in § 16 Abs. 14 beim Abschluß von Lotto -

      Verträgen Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn

      die von begünstigten Invaliden betrieben werden.

      Was werden Sie gegen eine derartige Aushöhlung des Glückspielgesetzes

      unternehmen?