539/J XXI.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Aufsichtspflicht über die Österreichische Lotterien GmbH
Hunderte verzweifelte behinderte TrafikantInnen in ganz Österreich bemühen sich
seit Jahren vergebens eine Lottoannahmestelle zu bekommen.
Damit ist eine krasse Benachteiligung im Wettbewerb in Form einer Schwächung der
Marktposition verbunden.
Neben den ohnehin bestehenden Nachteilen, mit denen behinderte Menschen zu
kämpfen haben, wird durch die Nichtvergabe von Lottoannahmestellen auch deren
finanzielle Existenz gefährdet, da sie diesen Wettbewerbsnachteil nicht ausgleichen
können.
Durch diese Vorgangsweise wird die Intention des Tabakmonopolgesetzes, nämlich
behinderten Menschen eine Existenz zu geben, gänzlich unterlaufen.
Der Einbringerin liegt ein Rechtsgutachten vor, wonach die Österreichische
Lotterien - GmbH durch die Weigerung, behinderten TrafikantInnen einen Lotto -
Annahmevertrag zu gewähren, den Tatbestand des Mißbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 Kartellgesetz verwirklicht hat.
Das Bundesministerium für Finanzen billigt als Aufsichtsbehörde die Aushöhlung der
Bestimmung des § 16 Abs. 14 Glücksspielgesetz, wonach gerade beim Abschluß
von Verträgen für derartige Glücksspiele Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu
berücksichtigen wären, wenn sie von begünstigten Invaliden betrieben werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Als Finanzminister haben Sie die Aufsichtsfunktion über das
Tabakmonopolgesetz und das Glückspielgesetz. Wie beurteilen Sie die
Situation, daß behinderte TrafikantInnen bei der Vergabe von Lotto - Toto -
Annahmestellen offensichtlich benachteiligt werden?
2) Entspricht diese Vorgangsweise Ihrer Meinung nach der
Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung behinderter Menschen (Art. 7
BVG)?
Wenn nein, was
planen Sie dagegen zu unternehmen?
3) Lt. einem Gutachten stellt die Weigerung der Österreichischen Lotterien GmbH,
behinderten TrafikantInnen eine Lottoannahmestelle zu gewähren, den
Tatbestand des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35
Abs. 1 Z 3 Kartellgesetz dar.
Was gedenken Sie als Minister der Aufsichtsbehörde dagegen zu
unternehmen?
4) Ebenso wird durch oben geschilderte Vorgangsweise gegen das
Glückspielgesetz verstoßen, welches in § 16 Abs. 14 beim Abschluß von Lotto -
Verträgen Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn
die von begünstigten Invaliden betrieben werden.
Was werden Sie gegen eine derartige Aushöhlung des Glückspielgesetzes
unternehmen?