675/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Aarhus - Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen,

die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu

Gerichten in Umweltangelegenheiten)

 

 

 

1. Inhalt der Aarhus - Konvention

 

Umweltinformation: Im Vergleich zur Umweltinformations - RL der EU (90/313)

   und dem österr. UIG sind insbesondere folgende Neuheiten zu erwähnen:

   Aktive lnformationspflicht der Behörden anläßlich einer besonderen Gefahr und

   über vorhandene Umweltdateien, Pflicht zur Erstellung von Katastern und

   Umweltberichten, Information über Umweltauswirkungen von Produkten,

   verpflichtende Wahrnehmungsberichte über den Umweltrechtsvollzug.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung       an        Genehmigungsverfahren:            Die

   Öffentlichkeitsbeteiligung ist nur für die im Anhang 1 genannten Projekte und

   für solche Projekte, die laut innerstaatlichem Recht Projekte mit erheblichen

   Auswirkungen sind, zu gewährleisten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung umfaßt die

   in UVP - RL und IPPC - RL bekannten Elemente, ist jedoch präziser ausformuliert. 

   Die Information und Beteiligung sollen so früh wie möglich, effektiv und

   angemessen erfolgen.

 

•   Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Programmen, Plänen und

    Politiken

 

•   Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Verordnungen

   

 •  Rechtsweg:

 

      • Ein Rechtsweg ist vorgesehen bei Verweigerung von

         Umweltinformationen im engeren Sinne (Überprüfungsverfahren vor

         einem ordentlichen Gericht oder sonstiger neutraler Stelle, ob Auskunft zu

         Recht verweigert wurde.)

•   Entscheidungen über Vorhaben, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung

    verpflichtend ist, können von Betroffenen und

    Umweltschutzorganisationen hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen und

    inhaltlichen Richtigkeit bei einem ordentlichen Gericht oder einer

    neutralen Stelle angefochten werden.

 

•   Die interessierte Öffentlichkeit (Verbände) muß rechtliche Schritte gegen

    Behörden und Privatpersonen, die gegen Umweltschutzrecht verstoßen,

    unternehmen können.

 

•  Alle drei aufgelisteten Rechtswege müssen effizienten Rechtsschutz

   gewährleisten, fair, gerecht, zügig und nicht unerschwinglich sein. Die

   Öffentlichkeit ist über ihre Rechte zu informieren.

 

2. Anstehende Ratifikation und Umsetzung der Konvention

 

In seiner Anfragebeantwortung vom 21. Mai 1999 kündigte der damalige

Umweltminister folgendes an: „Die Konvention soll noch vor dem Sommer dem

Parlament zur Ratifikation vorgelegt werden.“ (5690/AB vom 21. Mai 1999) Eine

solche Vorlage ist bis dato unterblieben, sodaß hier die eigene ministerielle

Zielvorgabe fast schon ein Jahr lang verletzt wird.

 

Da die Konvention erst nach Ratifikation von mindestens 16 Staaten in Kraft tritt, ist

jede Ratifikationsurkunde eines Staates ein Schritt in diese Richtung. Bloß auf die

Ratifikation durch die Europäische Union und die entsprechende Abänderung von

Richtlinien zu warten, wie es den Anschein hat, ist sicherlich unzureichend. Die

Konvention macht viele Vorgaben, die thematisch oder wegen anderer

Schwellenwerte nicht von EU - Richtlinien erfaßt sind. Es wird dergestalt jedenfalls in

zentralen Fragen der Konvention wie

 

•   dem Rechtsweg der interessierten Öffentlichkeit gegen eine Verletzung von

    Umweltvorschriften durch Behörden oder Privatpersonen (Verbandsklage auf

    Einhaltung des Umweltrechts),

 

•   der Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Verordnungen und

 

•  dem weiten Umweltinformationsbegriff (zB Einrichtung von

    Emissionskatastern, Information über Umweltauswirkungen von Produkten,

    Wahrnehmungsberichte über den Umweltrechtsvollzug)

    auf die einzelstaatliche Umsetzung ankommen.

 

Die Koalitionsparteien sind jedoch nicht nur säumig beim Ratifikationsverfahren,

sondern stehen auch im Begriff, konventionswidrige Gesetze zu erlassen.

Bestehendes österreichisches Recht, welches im Sinne der Konvention ist, wie die

Parteistellung der Bürgerinitiativen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren soll,

beseitigt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

 

1. Aus welchen Gründen unterblieb bis dato die angekündigte Vorlage der

    Aarhus - Konvention an das Parlament?

 

2. Welche Vorarbeiten wurden vom federführenden Ressort getätigt, um zu

    klären, welche innerstaatlichen Rechtsmaterien zur Umsetzung der Konvention

    abgeändert werden müßten oder welche neuen Gesetze zu erarbeiten wären?

 

3. a) Welche Gesetzesinitiativen wird ihr Ressorts zur Umsetzung der Aarhus

         Konvention in dieser Legislaturperiode setzen?

 

    b) Welcher interessierten Öffentlichkeit soll ein Klagerecht gegen

         Umweltrechtsverletzungen (Art 9) eingeräumt werden? Wie wird die

         Fairness, Effizienz, Zügigkeit und Erschwinglichkeit dieses

         Rechtsschutzes gewährleistet werden?

 

     c) Wie verantwortet das Ressort den geplanten radikalen Abbau der

         Mitwirkungsrechte für Bürgerinitiativen im UVP - G angesichts der Aarhus -

         Konvention und deren Unterzeichnung durch Österreich im Juni 1998?

 

4.      Welche anderen Ressorts wurden mit der anstehenden Umsetzung befaßt?

 

5. a) Wie befördert Österreich die Ratifikation der Aarhus - Konvention durch die

         Europäische Union?

 

    b) Wird der in der Anfragebeantwortung vom Mai 1999 genannte Zeitpunkt,

         nämlich „ein Inkrafttreten gegen Ende 2000“, realisierbar sein? Wenn

         nicht, aus welchen Gründen nicht?