752/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend den Vorstand des Finanzamtes Leoben

 

Der Vorstand des Finanzamtes Leoben übt gleichzeitig die arbeitsaufwendige Funktion des

Bürgermeisters dieser Stadt aus, wobei er am 10. April 2000 eine weitere Amtsperiode für

fünf Jahre angetreten hat. Es ist zu fragen, ob durch seine Doppelfunktion Finanzamts -

vorstand/Bürgermeister nicht eine De - facto - Unvereinbarkeit vorliegt, da er als Finanzamts -

vorstand jederzeit Einsicht in Bilanzen und Steuererklärungen nehmen kann, auf die er als

Bürgermeister bei politischen Entscheidungsfindungen zurückgreifen kann. Probleme

betreffend die Amtsverschwiegenheit und den subjektiven Datenschutz scheinen vorge -

zeichnet.

 

Es ist höchst unwahrscheinlich, daß der Bürgermeister einer 25.000 Einwohner zählenden

Statutarstadt zugleich die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Finanzamtsvorstandes in

vollem Ausmaß und ohne massive Inanspruchnahme von Dienstfreistellungen und/oder

Diensterleichterungen ausüben kann.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.   Hat der Vorstand des Finanzamtes Leoben in den Jahren 1998 und 1999 Dienster -

      leichterungen und/oder - freistellungen beantragt?

      Wenn ja, welche und in welchem Umfang?

 

2.   Sind Kostenersätze im Sinne des § 78a Abs. 1 BDG seitens der Stadtgemeinde Leoben an

      den Bund geleistet worden?

      Wenn ja, in welcher Höhe?

      Wenn nein, warum nicht?

 

3.   Teilen Sie die Ansicht, daß eine De - facto - Unvereinbarkeit der beiden Funktionen vorliegt

      und insbesondere die Amtsverschwiegenheit gefährdet wird?

      Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?

      Wenn nein, warum nicht?

 

4.   Sind in den Jahren 1998 und 1999 Maßnahmen gesetzt worden, um die Ausübung der

      Dienstpflichten sowie die Anwesenheit des Vorstandes des Finanzamtes Leoben in seiner

      Dienststelle zu kontrollieren?

      Wenn ja, in welcher Form, wann und von wem?

      Wenn nein, warum nicht?

5.   Teilen Sie grundsätzlich die Ansicht, daß während der Ausübung der Funktion des

      Bürgermeisters der Stadt Leoben durch einen Beamten dessen Leitungsfunktion innerhalb

      eines Amtes oder einer Behörde (vgl. dazu § 6a Unvereinbarkeitsgesetz) ruhen sollte?

      Wenn ja, welche Maßnahmen gedenken Sie diesbezüglich zu treffen?

      Wenn nein, warum nicht?

 

6.   Werden Sie im Rahmen Ihrer Ressortzuständigkeit strengere Richtlinien über dienstrecht -

      liche Unvereinbarkeiten erlassen?

      Wenn ja, welche?

      Wenn nein, warum nicht?

 

7.   Trifft es zu, daß sich aufgrund der politischen Funktion des Finanzamtsvorstandes

      Mehrbelastungen für andere Bedienstete des Finanzamtes ergeben haben?

      Wenn ja, in welchem Umfang, welche Bediensteten sind davon betroffen und welche

      Mehrkosten haben sich daraus ergeben?