752/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend den Vorstand des Finanzamtes Leoben
Der Vorstand des Finanzamtes Leoben übt gleichzeitig die arbeitsaufwendige Funktion des
Bürgermeisters dieser Stadt aus, wobei er am 10. April 2000 eine weitere Amtsperiode für
fünf Jahre angetreten hat. Es ist zu fragen, ob durch seine Doppelfunktion Finanzamts -
vorstand/Bürgermeister nicht eine De - facto - Unvereinbarkeit vorliegt, da er als Finanzamts -
vorstand jederzeit Einsicht in Bilanzen und Steuererklärungen nehmen kann, auf die er als
Bürgermeister bei politischen Entscheidungsfindungen zurückgreifen kann. Probleme
betreffend die Amtsverschwiegenheit und den subjektiven Datenschutz scheinen vorge -
zeichnet.
Es ist höchst unwahrscheinlich, daß der Bürgermeister einer 25.000 Einwohner zählenden
Statutarstadt zugleich die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Finanzamtsvorstandes in
vollem Ausmaß und ohne massive Inanspruchnahme von Dienstfreistellungen und/oder
Diensterleichterungen ausüben kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende
1. Hat der Vorstand des Finanzamtes Leoben in den Jahren 1998 und 1999 Dienster -
leichterungen und/oder - freistellungen beantragt?
Wenn ja, welche und in welchem Umfang?
2. Sind Kostenersätze im Sinne des § 78a Abs. 1 BDG seitens der Stadtgemeinde Leoben an
den Bund geleistet worden?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht?
3. Teilen Sie die Ansicht, daß eine De - facto - Unvereinbarkeit der beiden Funktionen vorliegt
und insbesondere die Amtsverschwiegenheit gefährdet wird?
Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
4. Sind in den Jahren 1998 und 1999 Maßnahmen gesetzt worden, um die Ausübung der
Dienstpflichten sowie die Anwesenheit des Vorstandes des Finanzamtes Leoben in seiner
Dienststelle zu kontrollieren?
Wenn ja, in welcher Form, wann und von wem?
Wenn nein,
warum nicht?
5. Teilen Sie grundsätzlich die Ansicht, daß während der Ausübung der Funktion des
Bürgermeisters der Stadt Leoben durch einen Beamten dessen Leitungsfunktion innerhalb
eines Amtes oder einer Behörde (vgl. dazu § 6a Unvereinbarkeitsgesetz) ruhen sollte?
Wenn ja, welche Maßnahmen gedenken Sie diesbezüglich zu treffen?
Wenn nein, warum nicht?
6. Werden Sie im Rahmen Ihrer Ressortzuständigkeit strengere Richtlinien über dienstrecht -
liche Unvereinbarkeiten erlassen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
7. Trifft es zu, daß sich aufgrund der politischen Funktion des Finanzamtsvorstandes
Mehrbelastungen für andere Bedienstete des Finanzamtes ergeben haben?
Wenn ja, in welchem Umfang, welche Bediensteten sind davon betroffen und welche
Mehrkosten haben sich daraus ergeben?