801/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Hartinger, Dr. Kurzmann und Kollegen

an den Präsidenten des Rechnungshofes

betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem Bezügebegrenzungsgesetz

 

 

Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben laut § 8 Abs. 1 des

Bezügebegrenzungsgesetzes innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres

dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in

einem der den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Bezüge oder Ruhebezüge bezogen

haben, die jährlich höher als 14 mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages von derzeit

100.000 Schilling waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von

Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger

beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder

Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des

Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgem mitzuteilen. Wird diese

Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die

betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.

 

Wie der Präsident des Rechnungshofes selbst im Rahmen der 22. Sitzung des Nationalrates

am 10. Mai d. J. berichtete, gebe es mehrere unter das Bezügebegrenzungsgesetz fallende

Rechtsträger, die sich weigerten, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Die gesetzlich für

diesen Fall vorgesehene Einschau des Rechnungshofes in die betreffenden Unterlagen würde

aber die Kapazitäten dieses Kontrollorganes so sehr beanspruchen, daß für andere

Prüfungstätigkeiten kaum mehr Zeit bestünde.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Präsidenten des Rechnungshofes

folgende

 

 

Anfrage

 

 

1. Wie viele Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind gemäß § 8

    Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes verpflichtet, dem Rechnungshof die Bezüge oder

    Ruhebezüge mitzuteilen?

 

2. Wie viele Personen sind nach Ihrer Schätzung durch § 8 Abs. 1 betroffen und in den laut

    § 8 Abs. 3 zu erstellenden Bericht aufzunehmen?

 

3. Welche Rechtsträger haben diese Verpflichtung

    a) innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt?

    b) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfüllt?

    c) bis jetzt nicht erfüllt?

4. Mit welcher Begründung haben die Rechtsträger die Erfüllung ihrer gesetzlichen

    Verpflichtung verweigert?

 

5. Wie beurteilen Sie die Angelegenheit vor dem Hintergrund des Datenschutzes?

 

6. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise mancher Rechtsträger, die die Taten dem

    Rechnungshof nur in anonymisierter Form übermittelt haben bzw. übermitteln, und

    welche Rechtsträger sind auf diese Weise vorgegangen?

 

7. Welche Veranlassungen haben Sie getroffen bzw. werden Sie treffen, um die säumigen

    Rechtsträger zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verhalten?

 

8. Wie beurteilen Sie die mit der Vollziehung des § 8 Abs. 1 des Bezügebegrenzungs -

    gesetzes verbundenen Belastungen des Rechnungshofes und welche organisatorischen

    bzw. personellen Maßnahmen werden Sie diesbezüglich treffen?

 

9. Wann ist mit der Vorlage des Berichtes gemäß § 8 Abs. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes

    zu rechnen?