921/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Pirklhuber, Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Qualitätssicherung und Lebensmittelkontrolle im biologischen Landbau

 

 

Grundsätzlich müssen für das Austria - Bio - Kontrollzeichen die lebensmittelrechtlichen

Vorschriften - insbesondere das Codex - Kapitel A8 und die EU - Verordnung 2092/91 -

sowie 1804/99 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich

der Verordnung EWG Nr.2092/91 erfüllt werden.

 

Durch diese strengen Maßnahmen, die einer ständigen Kontrolle unterliegen,

unterscheidet sich die Produktionsweise von Biobetrieben in vieler Hinsicht von der

konventionellen Produktion. Biobetriebe sind durch die Produktionsrichtlinien in der

Regel arbeitsintensiver und haben durch den Verzicht auf umweltschädigende

Produktionsmittel in der Regel auch weniger Ernteertrag. Die KonsumentInnen von

Bioprodukten sind mehrheitlich ernährungs - und gesundheits - und umweltbewußt.

Als Kaufmotivation stehen daher die Aspekte Gesundheit, besserer Geschmack,

qualitativ hochwertig, umweltbewußt produziert im Vordergrund. Aus diesem Grund

ist es wichtig, daß mit diesen Attributen auch geworben werden darf.

 

Nun wurde uns bekannt, daß die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in

Linz eine Biomolkerei beanstandete, die ihre Bioprodukte wie folgt beschreibt: „Die

frische Mühlviertler Bio vollmilch ist köstlich wertvoll und anders. Denn sie wurde

sorgfältig und bio gerecht nach bester Handwerkstradition... verarbeitet.“.

 

Begründet wurde die Beanstandung wie folgt: „Die frische Mühlviertler Bio - Vollmilch

ist . . . anders ist geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, daß es sich

um ein „anderes" Produkt handle. Dies würde voraussetzen, daß sich das Produkt

hinsichtlich wenigstens einer für den Verbraucher relevanten Eigenschaft von einem

vergleichbaren konventionellen Produkt unterscheidet. Aus dem Verpackungstext

ergibt sich kein Anhaltspunkt, der diese Annahme stützt. Bei Produkten aus

biologischer Landwirtschaft liegt primär ein anderer Herstellungsprozeß vor, während

sich die Produkte selbst von herkömmlichen Produkten erfahrungsgemäß nicht

signifikant unterscheiden. Solange keine Belege für signifikant andere

Produkteigenschaften vorliegen, ist diese Aussage irreführend, und somit geeignet,

dem Konsumenten eine bessere Qualität gegenüber vergleichbaren Waren

vorzutäuschen. Es wird daher gebeten, den Erzeuger der vorliegenden Probe

nachweislich darauf hinzuweisen, diese Aussage nicht zu verwenden.“

 

Wir sind der Ansicht, daß Bioprodukte sehr wohl anders sind, nicht nur aufgrund der

strengen gesetzlichen Auflagen über das Produktionsverfahren, sondern

beispielsweise auch aufgrund von weniger Rückständen von Agrarchemikalien.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Stimmen Sie der Auffassung der oben angeführten Behörde zu? Wenn ja, wie

    begründen Sie das? Wenn nein, welche Möglichkeiten im Rahmen des

    Lebensmittelrechts sehen Sie, damit mit dem Argument Biolebensmittel sind

    anders auf der Verpackung geworben werden kann bzw. was werden Sie

    unternehmen, damit diese Form der Werbung für Biolebensmittel in Hinkunft

    rechtskonform ist?

 

2. Welche Kriterien finden Berücksichtigung bei der Qualitätskontrolle von

    Bioprodukten bzw. beim Vergleich Bio - und konventionelle Produkte?

 

3. Wieviele und welche Qualitätsvergleichsuntersuchungen von Bioprodukten mit

    konventionellen Produkten wurden von Ihrem Ministerium in den letzten 5 Jahren

    in Österreich durchgeführt bzw. welche sind in der nächsten Zeit seitens Ihres

    Ressorts geplant?

 

4. Welche Maßnahmen werden Sie setzen zur Verhinderung der Irreführung von

    VerbraucherInnen hinsichtlich von Pseudo - Bioprodukten, dh Marken, die die

    Bezeichnung „Bio“ im Namen zwar führen und ins österreichische Markenregister

    eingetragen sind, aber nicht aus biologischer Produktion stammen?

 

5. Ist ihnen bekannt, welche Pseudo - Bioprodukte sich auf dem österreichischen Markt

    befinden, die nicht konform sind mit dem Österreichischen Lebensmittelkodex?

    Wenn ja, welche und wieviele? Wenn nein, werden Sie dazu eine Markterhebung

    durchführen?