12/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

ANTRAG

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes-Tierschutzgesetz -
TSchG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes-Tierschutzgesetz - TSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

"Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes-Tierschutzgesetz - TSchG), BGBI.
Nr.....72003

INHALTSVERZEICHNIS:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1:  Zuständigkeit

§ 2: Ziele

§ 3:  Anwendungsbereich

§ 4:  Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln

§ 5:  Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Pflichten gegenüber den Tieren

§ 6:  Allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 7:  Tierhalter

§ 8:  Pflichten des Tierhalters

§ 9:  Grundsätze der Tierhaltung


3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von und den Umgang mit Tieren

§ 10: Tierhaltungs - Verordnung

§ 11: Landwirtschaftliche Tierhaltung

§ 12: österreichisches Tierschutzsiegel

§ 13: Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

§ 14: Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

§ 15: Haltung von Heimtieren

§ 16: Haltung von Tieren in Tierheimen

§ 17: Haltung von Wildtieren

§ 18: Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

§ 19: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen

§ 20: Veranstaltungen und Werbung mit Tieren
§ 21: Haltung gefährlicher Tiere
§ 22: Findeltiere

4. Abschnitt
Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

§ 23: Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

§ 24: Schlachtung

§ 25: Tötung von Tieren

5. Abschnitt
Behandlung von und Eingriffe an Tieren

§ 26: Behandlung von Tieren
§ 27: Eingriffe an Tieren

6. Abschnitt
Tierquälerei
§ 28: Verbot der Tierquälerei

7. Abschnitt
Tierschutzrechtliche Bewilligungen

§ 29: Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung
§ 30: Pflichten des Bewilligungsinhabers


8. Abschnitt
Überwachung

§ 31: Befugnisse der Überwachungsorgane

§ 32: Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge
§ 33: Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über
Schlachtbetriebe

9. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen

§ 34: Anpassungsaufträge

§ 35: Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung

einer Tierhaltung
§ 36: Abnahme von Tieren
§ 37: Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

10. Abschnitt
Vollziehung

§ 38: Behörde

§ 39: Tierschutzorgane

§ 40: Tieranwaltschaft

§ 41: Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie

§ 42: Anzeige - und Verständigungspflichten

§ 43: Tierschutzbericht

11. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 44: Geld - und Arreststrafen

§ 45: Verfall

§ 46: Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

12. Abschnitt
Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 47: Vollziehung

§ 48: Verweisungen

§ 49: Inkrafttreten

§ 50: Übergangsbestimmungen


BUNDESGESETZ ZUM SCHUTZ DER TIERE
(BUNDES-TIERSCHUTZGESETZ - TierSchG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Zuständigkeit

(1) (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Tierschutzes sind in
Gesetzgebung und in Vollziehung Buridessache (Art. 10 Abs. 1 B - VG).

(2) Vor Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und
vor Änderung dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnung sind die Tieranwaltschaft (§ 40) und der Tierschutz - Dachverband
Österreichs zu hören.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf den Bundesminister oder das
Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit des Bundesministers für
Soziale Sicherheit und Generationen begründet.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendete männliche Form personenbezogener
Bezeichnungen bezieht sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf eine bestimmte Person ist die geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.

§ 2. Ziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu
schützen. Jeder einzelne ist verpflichtet, in seinem Verhalten gegenüber Tieren zu
deren Schutz beizutragen. Die Nutzung und Tötung von Tieren sind ausschließlich
auf der Grundlage und im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zulässig.

(2) (Verfassungsbestimmung) Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese ist im
Umgang mit Tieren jeder Art und Bestimmung zu achten und findet ihren Ausdruck
insbesondere im Recht jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden
Lebensvollzug.

§ 3. Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Tiere, unabhängig
davon, ob es sich um freilebende oder herrenlose Tiere oder um Tiere handelt, die,
zu welchem Zweck immer, in menschlicher Obhut leben.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz), BGBI. Nr. 501/1989, des
Bundesgesetzes über den Transport von Tieren auf der Straße (TGSt), BGBI. Nr.
411/1994, des Bundesgesetzes über den Transport von Tieren im Luftverkehr
(TGLu), BGBI. Nr. 152/1996, und des Bundesgesetzes über den Transport von
Tieren auf der Eisenbahn (TGEisb), BGBI. I Nr. 43/1998, einschließlich der auf


deren Grundlage erlassenen Verordnungen, sowie die landesrechtlichen
Bestimmungen über die waidgerechte Ausübung von Jagd und Fischerei nicht
berührt.

§ 4. Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln

(1) Tierschutz ist ein öffentliches Anliegen, das von Bund, Ländern und Gemeinden
ideell zu fördern und durch Finanzierungsbeiträge zu unterstützen ist.

(2) Die Höhe der Finanzierungsbeiträge des Bundes sowie das Verfahren zu ihrer
Vergabe sind bis spätestens 1. Jänner 2001 durch Verordnung des Bundesministers
für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu regeln.

(3) Die Verordnung gem. Abs. 2 hat jedenfalls Mittel für folgende Angelegenheiten
vorzusehen:

1.     die Finanzierung des Investitionsaufwandes sowie des laufenden Personal -
und Sachaufwandes der Tieranwaltschaft (§ 40);

2.     die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung tiergerechter Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne des Tiergerechtheitsindex (§12);

3.     die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Tierheimen sowie die
Förderung der laufenden Aufwendungen von Auffangstationen für Tiere;

4.     die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur medizinischen
Behandlung von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen;

5.     die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in
der Gesellschaft, insbesondere in Erziehung, Unterricht und Bildung;

6.     die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des
Tierschutzes.

§ 5. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.     Nutztier: ein Tier, das einer domestizierten, üblicherweise wirtschaftlich
genutzten Art angehört und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle,
Häuten, Fellen, Leder oder zu Arbeitszwecken gehalten wird;

2.     domestiziertes Tier: ein Tier, das aufgrund jahrtausendelanger menschlicher
Zuchtwahl besonders geeignet ist, in der Obhut des Menschen zu leben;

3.     Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das üblicherweise in Freiheit lebt;

4.     Heimtier: ein Tier, das üblicherweise im Wohnbereich des Menschen gehalten
wird und dessen Privatsphäre zugerechnet wird;


5.      Stalleinrichtungen: Ausstattung von Tierunterkünften für Nutztiere, z.B.
Fütterungs- und Tränkungsanlagen, Bodenbeläge, Legenester, Kotroste,
Abschrankungen, Steuervorrichtungen, Anbindevorrichtungen;

6.     Aufstallungssysteme: funktionelle Kombination von Stalleinrichtungen zur
Haltung von Nutztieren;

7.     Heimtierunterkünfte: Behältnisse, in welchen kleine Heimtiere innerhalb des
Wohnbereiches üblicherweise gehalten werden (z.B. Käfige, Volieren,
Aquarien, Terrarien);

8.     Heimtierzubehör: Gegenstände zur Ausstattung der Heimtierunterkünfte und
Gegenstände, die im Umgang mit Heimtieren verwendet werden;

9.     Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur vorübergehenden
oder dauernden Unterbringung und Betreuung von Findeltieren (§ 22),
herrenlosen Tieren oder Pensionstieren (fremden Tieren);

10.   Auffangstation: vorläufige Unterbringung geborgener oder beschlagnahmter
Tiere durch Privatpersonen oder Tierhilfsorganisationen zwecks Vermittlung an
geeignete Tierhalter;

11.   pflegliche Unterbringung: vorübergehende oder dauernde Aufnahme eines
Tieres durch eine Einrichtung (Tierheim) oder eine Privatperson, durch die eine
tiergerechte Haltung gewährleistet wird;

12.   waidgerechtes Verhalten: Ausübung von Jagd und Fischerei, die im Einklang
mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie mit den für die Jagd und
Fischerei maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Länder steht;

13.   Betäubung: Verfahren, dessen Anwendung ein zum Schlachten bestimmtes
Tier unverzüglich in den Zustand anhaltender Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit (§ 24 Abs. 2) oder veterinärmedizinisches Verfahren
zum Zweck der Schmerzausschaltung bei einem Tier, an dem eine Behandlung
(§ 27) vorgenommen oder ein Eingriff (§ 27) durchgeführt werden soll;

14.   Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes
Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

15.    Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

16.   tierschutzgerechte Tötung: Tötung, die den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
entspricht;

17.   Schmerz: körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch
schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen
begleitet wird;


18.   Leiden: länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder seelischen
Unbehagens, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen
Symptomen begleitet wird;

19.    Schaden: nachteilige Veränderung körperlicher Strukturen oder psychischer
Funktionen;

20.   Angst: seelisches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen
Bedrohung, das von typischen Symptomen begleitet wird.

2. Abschnitt

Pflichten gegenüber Tieren
§ 6. Allgemeine Hilfeleistungspflicht

(1) Wer durch sein Verhalten ein Tier verletzt oder offensichtlich in Gefahr gebracht
hat, ist verpflichtet, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht in der Lage
oder ist die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu
sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles nur unter Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der
Gesundheit Dritter möglich wäre.

(2) Wer beobachtet, wie ein Tier mit oder ohne Fremdverschulden zu Schaden
kommt, und wer ein krankes oder verletztes Tier findet, ist zur Hilfeleistung oder zur
Herbeiholung von Hilfe verpflichtet, wenn das Tier offensichtlich menschlicher Hilfe
bedarf.

(3) Leidet das Tier unter erheblichen Schmerzen, so ist es unverzüglich und
tierschutzgerecht zu töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner
Gesundheit offensichtlich nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer
angemessenen Frist Hilfe geleistet werden kann.

§ 7. Tierhalter

(1) Tierhalter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Obhut sich ein Tier
befindet. Als Tierhalter gilt auch jede physische und juristische Person, in deren
Namen Tierhaltung von einem Dritten betrieben wird.

(2) Werden Tiere von minderjährigen Personen gehalten, so haben die
Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Tierhaltung zu sorgen. Ist dies nicht möglich, so ist für die Beendigung der
Tierhaltung zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die pflegliche
Unterbringung des Tieres zu sorgen.

(3) Personen mit Weisungs- oder Aufsichtsrecht haben dafür zu sorgen, dass die
ihnen unterstellten Personen den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz
nachkommen. Ist dies nicht möglich, haben sie dafür zu sorgen, dass der Umgang
mit dem Tier eingestellt wird. Wird die Tierhaltung eingestellt, so sind die weisungs-


oder aufsichtsberechtigten Personen verpflichtet, für die pflegliche Unterbringung des
Tieres zu sorgen.

(4) An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und an Personen, die offensichtlich
nicht in der Lage sind, den Pflichten eines Tierhalters nachzukommen, dürfen Tiere
nicht abgegeben werden.

§ 8. Pflichten des Tierhalters

(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet,

1.     für das ständige Wohlbefinden der in seiner Obhut befindlichen Tiere zu sorgen;
insbesondere ist eine Haltung zu gewährleisten, die den Zielen dieses
Gesetzes (§ 2), den Grundsätzen der Tierhaltung (§ 9) und den besonderen
Tierhaltungsbestimmungen (§§ 11 bis 21) sowie den Bestimmungen der auf der
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2.     jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn zur tiergerechten
Tierhaltung befähigen;

3.     für eine den aktuellen Erkenntnissen entsprechende medizinische Betreuung
kranker oder verletzter Tiere zu sorgen.

(2) Der Tierhalter ist weiters verpflichtet, den in § 31 vorgesehenen Auskunfts-,
Duldungs-, und Mitwirkungspflichten nachzukommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2
sind die erziehungsberechtigten, in Fällen des § 7 Abs. 3 die weisungs- oder
aufsichtsberechtigten Personen im Sinne des § 31 auskunftspflichtig.

§ 9. Grundsätze der Tierhaltung

(1) Tiere sind so unterzubringen, zu ernähren, zu tränken und zu pflegen, dass ihren
art -, rasse-, alters- und geschlechtsspezifischen sowie ihren verhaltensgemäßen
Bedürfnissen entsprochen wird.

(2) Die tiergerechte Haltung im Sinne des Abs. 1 umfasst jedenfalls

1.     eine Unterkunft, die hinsichtlich des Platzangebotes, der Bauweise, des
Materials, des Klimas, der technischen Ausstattung und des Zustands so
beschaffen ist, dass

a)     das Wohlbefinden der Tiere nicht dauernd beeinträchtigt wird;

b)     das tiergemäße Bewegungsbedürfnis nicht so behindert oder

eingeschränkt wird, dass den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden;

c)     Gesundheitsschäden und Verletzungen vermieden werden und

d)     die für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere erforderlichen
hygienischen Bedingungen gewährleistet sind;

2.     die regelmäßige Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an
Futter und Wasser. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des
Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen


abverlangten Leistungen entsprechen. Die Art der Bereitstellung von Futter und
Wasser hat auf das artspezifische Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Bedacht zu nehmen. Fress- und
Trinkplätze sind so einzurichten, dass alle Tiere ihren Bedarf gleichzeitig
decken können;

3.     eine Unterbringung, welche die Pflege von Sozialkontakten zu Artgenossen
ermöglicht;

4.     eine regelmäßige und sachkundige Betreuung und Pflege der Tiere, welche
haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindert und die
Körperpflege gewährleistet.

(3)    Die Beurteilung der Tiergerechtheit im Sinne des Abs. 1 und 2 hat auf der

Grundlage der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere
von Ethologie und Veterinärmedizin, zu erfolgen.

(4)    Das Befinden und der Gesundheitszustand von Tieren sind in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal täglich, mit der gebotenen Sorgfalt
zu prüfen.

(5)    Mängel, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen oder die Gesundheit
der Tiere gefährden sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
Kranke und verletzte Tiere sind in einer dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand
der Veterinärmedizin entsprechenden Weise unterzubringen, zu behandeln
bzw. von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Falls dies aus
veterinärmedizinischer Sicht nicht erfolgversprechend scheint, ist das Tier von
einem Tierarzt tierschutzgerecht töten zu lassen.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von
und den Umgang mit Tieren

§ 10. Tierhaltungs - Verordnung

(1) Der Bundesminister hat bis zum 1 Jänner 2004 auf Grund der allgemeinen Ziele
und Grundsätze dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 9 und der §§
11 bis 20 Mindestanforderungen für folgende Bereiche der Tierhaltung mit
Verordnung festzulegen (Tierhaltungs - Verordnung):

1.     Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;

2.      Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren;

3.      Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen;

4.      Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und
         ähnlichen Einrichtungen;

5.      Haltung von Heimtieren;

6.      Haltung von Tieren in Tierheimen.


(2) Die Verordnung gem. Abs. 1 hat auf die aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisse, insbesondere der Veterinärmedizin und der Ethologie, Bedacht zu
nehmen.

§ 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung

(1) Die Verordnung gem. § 10 Z 1 hat Mindestanforderungen für die Haltung von
Schweinen, Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflügel
festzulegen. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Tierhaltungs - Verordnung
sind Mindestanforderungen für die Haltung weiterer Nutztierarten, insbesondere für
Kaninchen und Speisefische, in die Tierhaltungsverordnung aufzunehmen.

(2) Die Verordnung gem. Abs. 1 hat

1.     darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tiergerechtheit der Tierhaltung hinsichtlich
der Kriterien Platzangebot (Bewegungsmöglichkeit), Bodenbeschaffenheit,
Stallklima, Betreuungsintensität, Sozialkontakte, bei Geflügel auch hinsichtlich
der Kriterien für die Käfigbeschaffenheit, gewährleistet wird;

2.     eine Punktebewertung zur Beurteilung des Grades der Tiergerechtheit nach
dem Tiergerechtheitsindex TGI 35 L vorzusehen.

(3) Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Kälber, Schweine,
Schafe, Ziegen, Hauskaninchen und Geflügel unterliegen einer Bewilligungspflicht.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine in der Verordnung gern. § 10
(Tierhaltungs - Verordnung) zu bezeichnende Einrichtung die Tiergerechtheit dieser
Anlagen bestätigt. Die Tierhaltungs - Verordnung hat auch das Verfahren zur
Bewilligung und die Kennzeichnung der bewilligten Anlagen zu regeln.

(4) Die Neuerrichtung nicht bewilligter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen
sowie das Anbieten und der Erwerb nicht bewilligter Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen sind verboten.

(5) Halter landwirtschaftlicher Nutztiere haben einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs -
Verordnung) die Art des erforderlichen Sachkundenachweises zu regeln.

(6) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2007 nicht in Käfigen gehalten werden. Sieht das
Tierschutzrecht eines Bundeslandes vor, dass die Käfighaltung von Geflügel bereits
ab einem früheren Zeitpunkt verboten ist, so gilt dieses Verbot bereits ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die
landesrechtliche Bestimmung vorsieht.

§ 12. Österreichisches Tierschutzsiegel

(1) Jeder Halter von Nutztieren kann bei der Behörde ein Gutachten über die
Beurteilung der Tiergerechtheit seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex (§
11 Abs. 2 Z 2) beantragen. Wird dem Halter durch dieses Gutachten die Erreichung
einer bestimmten Mindestbewertung ("gut tiergerecht" oder sehr tiergerecht")
bescheinigt, so wird dem Halter auf Antrag von der Landesregierung die


Berechtigung erteilt, das österreichische Tierschutzsiegel zur Kennzeichnung der in
den bewerteten Betrieben erzeugten Produkte zu verwenden.

(2) In der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) hat der Bundesminister
für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz festzulegen

1.     die für die Verleihung des Tierschutzsiegels erforderliche Mindestpunkteanzahl
nach dem Tiergerechtheitsindex 35 L;

2.     das Aussehen des österreichischen Tierschutzsiegels.

(3) Das österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt. Es darf nur unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 verwendet werden.

(4) Die Landesregierung hat das österreichische Tierschutzsiegel zu entziehen,
wenn der Tierhalter die Durchführung der Kontrollen gem. § 34 Abs. 1 verweigert
oder die Voraussetzungen für die Verleihung des Tierschutzsiegels nicht mehr
vorliegen.

§ 13. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedarf einer
Bewilligung der Behörde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben für eine Tierhaltung zu sorgen, die den
Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entspricht. Insbesondere sind sie
verpflichtet,

1.     für die tiergerechte Fütterung und Tränkung der Tiere sowie für die erforderliche
Pflege zu sorgen; erforderlichenfalls sind ausreichende Futter - und
Wasservorräte durch geeignete Vorrichtungen bereitzustellen;

2.     kranke und verletzte Tiere sind unverzüglich einer medizinischen Behandlung
zuzuführen;

3.     für tiergerechte Temperatur -, Feuchtigkeits-, Klima - und Hygienebedingungen
zu sorgen;

4.     die tiergerechte Bewegungsfreiheit und den Schutz vor stärkeren Artgenossen
zu gewährleisten;

5.      Hunden, die in Räumen gehalten werden, regelmäßig und ausreichend Auslauf
zu ermöglichen;

6.     die Anzahl der in einer Tierunterkunft unterzubringenden Tiere so zu bemessen,
dass eine tiergerechte Haltung gewährleistet ist;

7.     dafür zu sorgen, dass Tiere, die einzeln lebenden Arten angehören, einzeln
gehalten werden und dass Tiere verschiedener Arten nur insoweit gemeinsam
gehalten werden, als dies aus ethologischer Sicht vertretbar erscheint;


8.     von der Tieranwaltschaft erstellte Informationsblätter, die über die tiergerechte
Haltung der zum Verkauf angebotenen Tiere informieren, bereitzuhalten und an
Interessenten und Kunden kostenlos abzugeben.

(3) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

(4) In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in der Tiere gehalten werden, muss
mindestens eine Person regelmäßig und dauernd tätig sein, die über ausreichende
Kenntnisse über die tiergerechte Haltung der in der Betriebsstätte befindlichen Tiere
verfügt. Diese Person ist verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung der zum
Verkauf angebotenen Tiere zu beraten.

(5) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 2 (Tierhaltungs -
Verordnung) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
festzulegen

1.     die Mindestabmessungen für die im Zoofachhandel verwendeten
Tierunterkünfte und die höchstzulässige Besatzdichte;

2.     Ausstattungsvorschriften für die Betriebsstätten und die sonstigen
Betriebsmittel;

3.     die Art und den Nachweis der Sachkunde gem. Abs. 4.
§ 14. Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

(1) Tierzucht zu gewerblichen Zwecken ist das planmäßige Vermehren von Tieren
mit dem Ziel, diese Tiere selbst oder ihre Nachkommen zu veräußern. Als
gewerbliche Tierzucht gilt jedenfalls

1.     Tierzucht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

2.     Tierzucht durch Privatpersonen, wenn diese regelmäßig Tiere gegen Entgelt
abgeben.

(2) Die Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 darf nur mit einer Bewilligung durch die
Behörde ausgeübt werden.

(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 4 (Tierhaltungs -
Verordnung) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Mindestanforderungen für die Haltung und Zucht von Versuchstieren festzulegen.

§ 15. Haltung von Heimtieren

(1) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung)
jedenfalls Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Nagetieren, Reptilien,
Vögeln und Zierfischen festzulegen. Innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes sind Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in die Tierhaltungs -
Verordnung aufzunehmen.


(2) Tierunterkünfte für Heimtiere und Heimtierzubehör sind hinsichtlich ihrer
Tiergerechtheit zu überprüfen und zu kennzeichnen, Das Verfahren zur Prüfung und
die Art der Kennzeichnung sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs -
Verordnung) zu regeln.

§ 16. Haltung von Tieren in Tierheimen

(1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Eine
größere Anzahl herrenloser oder fremder Tiere im Sinne des § 5 Z 9 liegt bei Hunden
bei einer Zahl von mehr als 5 und bei Katzen bei einer Zahl von mehr als 10 jeweils
erwachsenen Tieren vor.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.     eine Tierhaltung gewährleistet ist, die dem Bundestierschutzgesetz und den auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht,

2.     die regelmäßige medizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

3.     mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der
Leitung des Tierheimes mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter
laufender Zahl der Tag der Aufnahme, Name und Wohnort des Eigentümers bzw.
Überbringers, sonstige Herkunft, Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes
sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim
Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abgangs sowie, im Fall der Vergabe,
Name und Wohnort des Übernehmers zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind fünf
Jahre lang aufzubewahren und der Behörde sowie der Tieranwaltschaft auf
Verlangen vorzulegen.

§ 17. Haltung von Wildtieren

(1) Die Haltung von Tieren, die

1.     üblicherweise ein Leben in Freiheit führen und in Österreich nicht als Haustiere
gelten;

2.     die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Anlage 1)
ist verboten.

(2) Liegt die Haltung eines Tieres im Sinne des Abs. 1 im Interesse des Lebens oder
der Gesundheit des Tieres, so ist die Haltung bis zur Wiederherstellung seiner
Gesundheit zulässig. Ist das Tier danach nicht mehr fähig, ein Leben in Freiheit zu
führen, so ist es pfleglich unterzubringen und der Sachverhalt der Behörde zu
melden. Erhebt die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen der
Meldung Einspruch gegen die Haltung des Tieres, so gilt die Bewilligung zu seiner
Haltung als erteilt.

§ 18. Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen


(1) Die Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen
bedarf einer Bewilligung der Behörde.

(2) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 Z 5 (Tierhaltungs -
Verordnung) nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.     Größe und Ausstattung von Tierunterkünften einschließlich Gehegen und

2.     Haltung und Betreuung der Tiere.

§ 19. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und
ähnlichen Einrichtungen

(1) Die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen
Einrichtungen ist verboten.

(2) Sofern es sich nicht um Wildtiere handelt, die aufgrund wissenschaftlicher
Erkenntnisse, insbesondere von Ethologie und Zoologie, zur Haltung in Anlagen, die
zu Veranstaltungsstätten gehören, völlig ungeeignet sind (Anlage 2), kann die
Behörde eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn eine
tiergerechte Haltung im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen gewährleistet ist.

(3)Einrichtungen ohne festen Standort (Einrichtungen im Umherziehen), die Tiere
zum Zweck der Schaustellung mit sich führen, sind verpflichtet, jeden Ortswechsel
spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde
des beabsichtigten Aufenthaltsortes zu melden.

§ 20. Veranstaltungen und Werbung mit Tieren

(1) Veranstaltungen aller Art, an welchen Tiere mitwirken, dürfen nur mit einer
Bewilligung der Behörde durchgeführt werden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. Abs. 1 sind genaue Angaben
über die Art des geplanten Vorhabens und über die Art und Weise, in welcher Tiere
zur Mitwirkung verwendet werden sollen, beizufügen.

(3) Eine Bewilligung gem. § 19 Abs. 2 und gern § 20 Abs. 1 darf insbesondere nur
dann erteilt werden, wenn

1.     den Tieren ein geeigneter Auslauf und eine Bademöglichkeit zur Verfügung
steht;

2.     entsprechend ausgebildetes Personal für die Betreuung der Tiere zur
Verfügung steht;

3.      die regelmäßige veterinärmedizinische Versorgung der Tiere sichergestellt ist;

4.     die Tiere nicht zur Belustigung der Besucher gereizt werden;


5.     eine Fütterung durch Besucher unterbunden wird;

6.     nur solche Kunststücke (Dressuren) gelehrt oder gezeigt werden, die für das
artgemäße Verhalten des Tieres spezifisch sind und die dem Tier weder Angst
noch Schmerzen bereiten und keine artgemäßen Abwehrreaktionen
hervorrufen;

7.     die Sicherheit des Personals und der Besucher gewährleistet ist.

(4) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung)
festzulegen

1.     die Anforderungen an die Mindestausstattung von Tierunterkünften in
Einrichtungen gem. § 19 und in sonstigen Veranstaltungsstätten;

2.     die Art und den Nachweis der gem. Abs. 3 Z 2 erforderlichen Sachkunde.
§ 21. Haltung gefährlicher Tiere

(1) Die Haltung gefährlicher Tiere ist aus Gründen der Sicherheit von Menschen und
Tieren verboten.

(2) Als gefährlich gelten jedenfalls die in Anlage 3 aufgelisteten Wildtierarten.

(3) Die Behörde kann eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 erteilen,
wenn

1.     eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen und

2.     die sichere Verwahrung des Tieres gewährleistet sind.
§ 22. Findeltiere

(1) Wird ein Tier, das frei umherläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder
ausgesetzt oder zurückgelassen wurde, aufgegriffen, so ist es der Behörde zu
übergeben oder pfleglich unterzubringen. Im Fall der Übergabe an die Behörde hat
diese für seine pflegliche Unterbringung zu sorgen.

(2) Ein Tier im Sinne des Abs. 1 ist als herrenlos anzusehen, wenn sich binnen vier
Wochen ab dem Zeitpunkt seiner pfleglichen Unterbringung niemand meldet, der
seine Haltereigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die für
die pflegliche Unterbringung verantwortliche Person ist verpflichtet, vor Ablauf dieser
Frist zumutbare Erkundigungen darüber einzuholen, ob eine Meldung eingelangt ist.
Als zumutbare Erkundigungen gelten insbesondere Anfragen bei den Fundbehörden,
Gendarmeriepostenkommandos und Gemeindeämtern.

(3) Meldet sich der Halter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so hat er die
Kosten zu ersetzen, die durch die pflegliche Unterbringung des Tieres entstanden
sind. Das Tier ist ihm zu übergeben, wenn seine tiergerechte Haltung und sichere


Verwahrung künftig gewährleistet scheinen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, so ist
das Tier für verfallen zu erklären (§ 45).

(4) Meldet sich der Halter nicht, so gilt das Tier als verfallen.

4. Abschnitt

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 23. Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

Bis zum 1. Jänner 2004 hat der Bundesminister eine Verordnung zu erlassen, in der
nähere Bestimmungen zu treffen sind über die tierschutzgerechte

1.     Ausstattung von Schlachtbetrieben;

2.      Verbringung der Tiere zum Schlachtbetrieb;

3.      Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb;

4.      Ruhigstellung der Tiere vor der Betäubung;

5.      Betäubung der Tiere und die zulässigen Betäubungsmethoden;

6.      Schlachtung von Tieren und die zulässigen Schlachtmethoden;

7.      Tötung von Tieren und die zulässigen Tötungsmethoden sowie über

8.      die Art und der Nachweis der für das Personal erforderlichen Sachkunde.
§ 24. Schlachtung

(1) Beim Transport zum Schlachtbetrieb, bei der Unterbringung, Ruhigstellung,
Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren sind diese in bestmöglicher Weise
vor Aufregungen, Schmerzen und Leiden zu verschonen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vor Beginn des Blutentzugs muss eine vollständige
allgemeine Betäubung erfolgen. Vor der Betäubung müssen die Tiere in schonender
Weise ruhiggestellt werden.

(3) Tiere dürfen nur von sachkundigen Personen betäubt und geschlachtet werden,
welche die für eine tierschutzkonforme Betäubung und Schlachtung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen.

(4) Mit dem Enthäuten, Rupfen, Brühen, Zerteilen und Ausweiden der geschlachteten
Tiere darf erst nach Eintritt des Todes begonnen werden.

(5) Werden bei der Schlachttieruntersuchung gem. § 3 der Verordnung des
Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen über die Schlachttier - und
Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung), BGBI. Nr. 395/1994, oder


bei der Fleischuntersuchung gem. § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung
Umstände festgestellt, die auf Tierschutzwidrigkeiten bei der Haltung, beim
Transport, beim Ver- oder Entladen, bei der Unterbringung, bei der Ruhigstellung, bei
der Betäubung oder bei der Schlachtung schließen lassen, so hat der zuständige
Fleischuntersuchungstierarzt diese Umstände schriftlich und photographisch zu
dokumentieren und der Behörde anzuzeigen. Die Dokumentation ist der
Tieranwaltschaft zu übermitteln.

(6) Die in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung gem. § 23 enthaltenen
Bestimmungen gelten für Schlachtungen außerhalb von Schlachtbetrieben
(Hausschlachtungen) sinngemäß. Die Vornahme einer Hausschlachtung ist der
Behörde mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin zu melden. Die Meldung
hat die Personalien des Antragstellers zu enthalten, Zeitpunkt und Ort der geplanten
Schlachtung, Art und Anzahl der zu schlachtenden Tiere genau zu bezeichnen sowie
darzulegen, welche Vorkehrungen zum Schutz der Tiere getroffen werden.

§ 25. Tötung von Tieren

(1) Das Töten von Wirbeltieren darf, mit Ausnahme der Schlachtung von Nutztieren
und der Schädlingsbekämpfung, nur durch einen Tierarzt erfolgen.

(2) Bei unmittelbar drohenden schweren und nachhaltigen Schäden für die
Gesundheit eines Tieres ist die rasche Tötung auch durch andere Personen erlaubt,
sofern dadurch unnötiges Leid für das Tier vermieden wird.

(3) Streunende Hunde und Katzen dürfen nur dann erschossen werden, wenn es
nicht möglich ist, sie ohne Gefahr für Menschen einzufangen, es sei denn, sie
wildern weit außerhalb eines bewohnten Gebietes.

5. Abschnitt

Behandlung von und Eingriffe an Tieren
§ 26. Behandlung von Tieren

(1) An Wirbeltieren dürfen schmerzhafte Behandlungen nur aufgrund einer
veterinärmedizinischen Indikation, durch einen Tierarzt und nach vorheriger, der
Schmerzhaftigkeit der Behandlung angemessener Schmerzausschaltung
vorgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Schmerzausschaltung nicht erforderlich, wenn

1.     vergleichbare Behandlungen am menschlichen Körper üblicherweise ohne
Schmerzausschaltung durchgeführt werden oder

2.     die Schmerzausschaltung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil aus
medizinischen Gründen nicht vorgenommen werden kann.

§ 27. Eingriffe an Tieren


(1) Eingriffe, die der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, der
Ausschaltung unerwünschter Körperfunktionen oder der prophylaktischen
Anpassung an ein Haltungssystem dienen sind verboten; insbesondere sind
verboten

1.     das Amputieren von Körperteilen, insbesondere das Kupieren der Ohren oder
der Rute von Hunden und das Entkrallen von Katzen;

2.     ein Eingriff an den Stimmorganen von Tieren zur Verhinderung von Laut - und
Schmerzäußerungen (Devokalisation).

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig

1.     die Amputation von Körperteilen bei veterinärmedizinischer Indikation im
Einzelfall;

2.     Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung von Tieren (Kastrieren);

sofern die Eingriffe durch einen Tierarzt und nach vorheriger, der Schmerzhaftigkeit
des Eingriffes angemessener Schmerzausschaltung erfolgen.

6. Abschnitt
Tierquälerei
§ 28. Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in
schwere Angst zu versetzen. Eine behördlich strafbare Tierquälerei begeht, wer ohne
rechtliche Grundlage oder unter Außerachtlassung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

1.     Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2.     Tiere in länger andauernde oder in schwere Angst versetzt,

3.     Tiere tötet.

(2) Insbesondere begeht eine Tierquälerei, wer

1.     das art-, rasse- und altersgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres dauernd
einschränkt;

2.     beim Halten, Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen Unterbringung,
Fütterung, Tränkung, Schutz oder Pflege erheblich vernachlässigt;

3.     einem Tier durch Verwahren in einem geschlossenen Fahrzeug oder Behältnis
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt;


4.     an einem Tier chirurgische oder sonstige Eingriffe vornimmt, die nicht im

Interesse seiner Gesundheit liegen, ausgenommen Eingriffe, die der Verhütung
der Fortpflanzung dienen, sofern sie unter Schmerzausschaltung und von
einem Tierarzt vorgenommen werden; unter dieses Verbot fallen jedenfalls das
Kupieren von Körperteilen, das Durchtrennen der Stimmbänder, das Entfernen
der Krallen und der Zähne.

5.     a) ohne Tierarzt zu sein, chirurgische Eingriffe vornimmt oder wer solche
Eingriffe von einer anderen Person als von einem Tierarzt vornehmen
lässt;

b)     chirurgische Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sein
können, ohne fachgerechte und der Schmerzhaftigkeit des Eingriffs
angemessene Schmerzausschaltung vornimmt oder vornehmen lässt;

6.     einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt, sofern dies nicht
aus veterinärmedizinischer Sicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner
Gesundheit erforderlich ist;

7.     einem Tier Futter oder Flüssigkeiten verabreicht, die ihm Schmerzen, Leiden
oder Qualen verursachen;

8.     einem Tier appetitsteigernde Mittel verabreicht, die eine über das natürliche
Nahrungsbedürfnis hinausgehende Futteraufnahme bewirken;

9.     einem Tier Reizmittel zur Leistungssteigerung verabreicht oder Eingriffe am
Körper eines Tieres vornimmt bzw. vornehmen lässt oder andere Mittel einsetzt,
um eine Leistungssteigerung herbeizuführen (Doping);

10.   von einem Tier Leistungen verlangt, die es offensichtlich überanstrengen oder
die seine Kräfte übersteigen;

12.   ein Tier an lebenden Tieren auf Schärfe abrichtet oder prüft;

13.    lebende Wirbeltiere als Köder verwendet;

14.   ein domestiziertes oder anderes unter menschlicher Obhut gehaltenes Tier, das
zum Leben in Freiheit unfähig ist, aussetzt oder zurücklässt, um sich seiner zu
entledigen;

15.   ein Wildtier seiner Freiheit beraubt oder es in Gefangenschaft hält, sofern dies
nicht im Interesse des Tieres liegt;

16.   ein Tier zur Werbung, zur Schaustehung, zu Filmaufnahmen, Wettkämpfen
oder ähnlichen Zwecken heranzieht, wenn damit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier zu erwarten sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

17.   Tiere züchtet oder erwirbt, die Merkmale vererben, welche mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind (Qualzüchtungen);


18.   durch einseitige Zuchtwahl die Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren
erhöht (Aggressionszucht) oder Tiere gezielt auf erhöhte
Aggressionsbereitschaft abrichtet;

19.   Fanggeräte zum Kauf anbietet, kauft oder verwendet, die nicht unversehrt
fangen oder nicht sofort töten;

20.   zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen
oder Stoffe verwendet, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
führen können;

21.   ein Tier, für das das Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder
Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen und
schmerzlosen Tötung weitergibt oder erwirbt;

22.   bei der Abrichtung von Hunden übermäßige Härte anwendet oder bei der
Abrichtung und Prüfung von Hunden Strafschüsse abgibt;

23.   elektrische, chemische oder sonstige Vorrichtungen bzw. Mittel an einem Tier
oder im Umgang mit einem Tier verwendet, die geeignet sind, ihm Schmerzen,
Leiden oder Schäden zu verursachen oder es in schwere Angst zu versetzen;

24.   Hunde, Katzen oder andere, üblicherweise als Heimtiere gehaltene Tiere zum
Zweck der Nahrungsbeschaffung, zur Gewinnung von Fellen, Fett oder
sonstigen Produkten hält, sich aneignet oder tötet;

25.   an oder mit einem Tier eine geschlechtsbezogene Handlung vollzieht oder eine
andere Person auffordert, dies zu tun.

(3) Der Bundesminister kann auf Grund der allgemeinen Ziele und Grundsätze
dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes
durch Verordnung bestimmte Eingriffe an Tieren, die Verwendung bestimmter
Vorrichtungen bzw. Geräte bei der Haltung oder im Umgang mit Tieren sowie beim
Fangen von Tieren verbieten.

7. Abschnitt

Tierschutzrechtliche Bewilligungen
§ 29. Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
behördlichen Bewilligung ist, sofern keine abweichende Frist vorgesehen ist,
mindestens zwei Monate vor Aufnahme der geplanten Tierhaltung oder sonstigen
Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzubringen.

(2) Der Antrag hat, sofern die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnitts keine
abweichenden Regelungen vorsehen, jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.     Personalien (Namen und Anschrift) des Antragstellers;


2.     Benennung einer für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
verantwortlichen Person und Nachweis ihrer Sachkunde;

3.     Nachweis der erforderlichen Personalausstattung;

4.     Beschreibung des Vorhabens;

5.     Arten und Anzahl der Tiere, die in der bewilligungspflichtigen Einrichtung

gehalten werden oder zu dem bewilligungspflichtigen Zweck verwendet werden
sollen;

6.     die für die tierschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen
Projektunterlagen, insbesondere Anzahl, Ausmaß, Ausstattung und
Beschaffenheit der Tierunterkünfte, Auslaufmöglichkeiten, Beschaffenheit der
Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der Tiere sowie zur Entsorgung Ihrer
Ausscheidungen.

(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung)
nähere Bestimmungen über die gem. Abs. 2 Z 2 erforderlichen Sachkundenachweise
zu erlassen.

(4) Bedarf eine Tierhaltung oder eine sonstige Tätigkeit einer Bewilligung nach
diesem Bundesgesetz, so darf die Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit erst nach
Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden.

(5) Vor Erteilung einer Bewilligung gem. §§ 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 ist die
Behörde verpflichtet, ein Gutachten des Amtstierarztes darüber einzuholen, ob eine
tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen gewährleistet ist.

(6) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn aufgrund der
Projektunterlagen und der sonstigen Angaben und Umstände eine tiergerechte
Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen dauerhaft gewährleistet ist.

(7) Eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz kann, sofern dies im Interesse des
Tierschutzes erforderlich ist, auf bestimmte Tierarten oder eine bestimmte Anzahl
von Tieren beschränkt werden. Die Bewilligung kann auch befristet oder unter
Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

§ 30. Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Jeder Inhaber einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist, soweit die
Bestimmungen des dritten und vierten Abschnitts keine besonderen
Aufzeichnungspflichten vorsehen, verpflichtet, regelmäßig und fortlaufen Art, Anzahl
und Geschlecht der gehaltenen, gezüchteten oder sonst verwendeten Tiere
aufzuzeichnen. Zugänge (z.B. Erwerb, Geburten) und Abgänge (z.B. Verkauf,
Todesfälle) sind getrennt zu erfassen.


(2) Jede Änderung der für die Erteilung einer Bewilligung maßgeblichen Umstände
ist der Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach
Eintritt der Änderung, zu melden.

8. Abschnitt
Überwachung
§ 31. Befugnisse der Überwachungsorgane

(1) Besteht der dringende Verdacht, dass dieses Bundesgesetz oder eine auf seiner
Grundlage erlassene Verordnung übertreten wird oder dass ein auf diese
Rechtsgrundlagen gestützter Bescheid nicht eingehalten wird, so sind die Organe
und Beauftragten der Behörde sowie die Tieranwälte befugt

1. ohne Ankündigung Grundstücke, Geschäftsräume, Gebäude, sonstige Anlagen
des Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 5) während der Geschäfts - und Betriebszeit
zu betreten,

2.     zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a)     die in Z 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen außerhalb der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,

b)     Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten.

3.     Transportmittel zu öffnen,

4.     Aufzeichnungen, die nach diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnung zu führen sind, sowie sonstige geschäftliche
Unterlagen einzusehen,

5.     Tiere zu untersuchen und Proben, insbesondere Blut -, Harn -, Kot -, Futter -
und Wasserproben zu entnehmen,

6.     Verhaltensbeobachtungen an Tieren vorzunehmen und dabei insbesondere
auch Bild - und Tonaufzeichnungen anzufertigen.

(2) Der Auskunftspflichtige hat die Ausübung der Befugnisse gem. Abs. 1 Z 1 bis 6
zu unterstützen, insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen, den Zugang zu ermöglichen, die erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, die Einsicht in Aufzeichnungen und sonstige
Unterlagen zu gewähren und Hilfestellung bei der Untersuchung und Beobachtung
der Tiere zu leisten. Er hat das Recht, die Organe bei ihrer Inspektion zu begleiten.
Wird er dazu aufgefordert, so ist er zur Anwesenheit verpflichtet.

(3) Besteht der Verdacht, dass Tiere, die in Wohnräumen in einer Weise gehalten
werden, die nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Auskunftspflichtige diese
Tiere auf Verlangen der Behörde vorzuführen, wenn eine Besichtigung gem. Abs. 1 Z
2 lit. b) nicht zulässig ist. Der Auskunftspflichtige ist verpflichtet, der Behörde


Auskunft über die Unterbringung der Tiere in der Wohnung zu geben und diese
Angaben in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Organe und Personen haben bei der Durchführung der
amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen
vorzuweisen.

§ 32. Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge

(1) Alle Tierhaltungen, die nach diesem Bundesgesetz einer behördlichen
Bewilligung bedürfen, sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch im
Abstand von zwei Jahren, unabhängig vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes
auf eine Verwaltungsübertretung auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie auf
ihre Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid zu überprüfen.

(2) Die Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 31 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 sowie die
Duldungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen gem. § 31
Abs. 2 gelten für Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 sinngemäß.

(3) Wird eine Tierhaltung, die einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf,
ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dem Tierhalter mit Bescheid
aufzutragen, innerhalb einer angemessenen, gleichzeitig festzusetzenden Frist eine
Bewilligung zu beantragen und die Einstellung der Tierhaltung anzudrohen. Macht
der Tierhalter von der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung nicht Gebrauch
oder kann die Bewilligung nicht erteilt werden, so ist die Tierhaltung zu untersagen
und ihre Einstellung zu verfügen. Die von dieser Maßnahme betroffenen Tiere sind
dem Halter abzunehmen (§ 36) und für verfallen zu erklären (§ 45).

(4) Für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gem. § 20 Abs. 1 gilt diese Bestimmung
mit der Maßgabe, dass zu jeder nur ein Mal stattfindenden Veranstaltung ein Organ
oder ein Beauftragter der Behörde zu entsenden ist und bei einer Serie von
Veranstaltungen jeder Bewilligungsinhaber mindestens ein Mal einer Kontrolle zu
unterziehen ist.

§ 33. Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und
über Schlachtbetriebe

(1) Betriebe, in welchen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden und
Schlachtbetriebe sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens
jedoch ein Mal jährlich, unabhängig vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes
auf eine Verwaltungsübertretung auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu
überprüfen. Bei Tierhaltungsbetrieben, die zur Kennzeichnung ihrer Produkte mit
dem österreichischen Tierschutzsiegel (§ 12) berechtigt sind, ist darüber hinaus zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Tierschutzsiegels noch
vorliegen.

(2) Die Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 31 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 sowie die
Duldungs- Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen gem. § 31 Abs.
2 gelten für Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 sinngemäß.


(3) Die Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 erstrecken sich auf alle Betriebe, in
welchen Kälber, Rinder, Schweine, Hausgeflügel, Schafe, Ziegen oder Pferde
gehalten oder geschlachtet werden.

9. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen
§ 34. Anpassungsaufträge

(1) Stellt die Behörde anlässlich einer Überprüfung gem. §§ 31, 32 oder 33 oder
anlässlich einer sonstigen Amtshandlung fest, dass

1.     Tiere nicht entsprechend diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen gehalten oder behandelt werden,

2.     nachträglich Umstände eingetreten sind, die der Erteilung einer Bewilligung
entgegenstehen bzw. Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung
maßgeblich waren, weggefallen sind, oder

3.     Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen oder Auflagen, die im
Bewilligungsbescheid festgesetzt wurden, nicht eingehalten werden,

so hat sie dem Tierhalter die Behebung der festgestellten Mängel und die
Herstellung einer tiergerechten Haltung mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat
die erforderlichen Maßnahmen genau zu bezeichnen und eine Frist für ihre
Behebung festzusetzen.

(2) Bei der Bemessung der Anpassungsfrist ist auf die Art der Maßnahmen, auf das
Interesse des Tierschutzes und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu
nehmen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung von
Förderungen zu beurteilen. Die Frist darf bei der Anpassung baulicher Anlagen
höchstens sieben Jahre, bei sonstigen Maßnahmen höchstens zwei Jahre betragen.
Ist die Neuerrichtung eines Stallgebäudes erforderlich, so kann die Anpassungsfrist
bis zu zehn Jahren betragen.

§ 35. Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und
Schließung einer Tierhaltung

(1) Kommt der Tierhalter einem gern. § 34 erteilten Anpassungsauftrag nicht
innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist oder nicht in einer dem Bescheid
entsprechenden Weise nach, so ist,

1.     sofern es sich um eine bewilligungspflichtige Tierhaltung oder um eine sonstige
bewilligungspflichtige Tätigkeit handelt, die Bewilligung zu widerrufen und die
Einstellung der Tierhaltung oder der Tätigkeit zu verfügen;


2.     bedarf eine Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit keiner Bewilligung durch die
Behörde, so ist die Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit zu untersagen und ihre
Schließung oder Beendigung zu verfügen.

(2) Die von den Maßnahmen gem. Z 1 und 2 betroffenen Tiere sind dem Halter
abzunehmen (§ 36) und für verfallen zu erklären (§ 45).

§ 36. Abnahme von Tieren

(1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung gehalten, behandelt oder
befördert, so ist das Tier demjenigen, der die Handlung begeht, ohne
vorangegangenes Verfahren abzunehmen.

(2) Die Behörde hat für die pflegliche Unterbringung eines abgenommenen Tieres zu
sorgen. Ist der Schädiger nicht der Halter des Tieres, so hat sie den Tierhalter
unverzüglich von dieser Maßnahme zu verständigen, sofern dieser nicht
offensichtlich bereits davon Kenntnis hat.

(3) Das Tier ist dem Halter auszufolgen, wenn dieser nicht der Schädiger ist oder
eine weitere Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Andernfalls hat die Behörde den
Verfall (§ 45) des Tieres auszusprechen.

(4) Der Halter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier
aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die bei Abnahme des Tieres unvermeidbar eingetreten sind.

§ 37. Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

(1) Die zuständige Behörde hat das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren
anzuordnen, wenn diese

1.      einer Zucht im Sinne des § 28 Z 17(Qualzucht) oder

2.      einer Zucht im Sinne des § 28 Z 18 (Aggressionszucht)

entstammen und damit gerechnet werden muss, dass auch die Nachkommen
erbliche Anlagen aufweisen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden
sind (Z 1), oder diese eine erhöhte Aggressions- oder Kampfbereitschaft bewirken
können (Z 2).

(2) Wird einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb einer gleichzeitig
zu setzenden Frist nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tier dem Halter
abzunehmen und die Vornahme des angeordneten Eingriffs auf Kosten des Halters
zu veranlassen. Erscheint eine tiergerechte Haltung durch den Halter nicht mehr
gewährleistet, so ist das Tier als verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen.

10. Abschnitt
Vollziehung


§ 38. Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde ist insbesondere auch verpflichtet,

1.     auf Verbesserungsmöglichkeiten der Tierhaltung im Interesse des Tierschutzes
hinzuwirken und fachliche Beratung zur Umsetzung dieser
Verbesserungsmöglichkeiten anzubieten;

2.     inländischen und ausländischen Behörden in Tierschutzangelegenheiten
Rechtshilfe zu leisten;

3.     im Rahmen des Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der
Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht - Grundsatzgesetz),
BGBI. Nr. 286/1987, und der auf dessen Grundlage erlassenen Landesgesetze
Auskünfte über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 39. Tierschutzorgane

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen
Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen sind Tierschutzorgane in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Die Tierschutzorgane haben folgende Aufgaben wahrzunehmen;

1.     Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen und der aufgrund dieser Rechtsgrundlagen
erlassenen Bescheide;

2.     unverzügliche Anzeige der Übertretung der in Z 1 genannten
Rechtsgrundlagen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gem. Abs. 2 sind die Tierschutzorgane, unbeschadet
der in § 31 genannten Befugnisse, berechtigt,

1.     Personen, die sie auf frischer Tat betreten, zum Zweck der Feststellung ihrer
Identität anzuhalten und zum Sachverhalt zu befragen. Ist die Identität der
Angehaltenen nicht sofort feststellbar, sind die Tierschutzorgane verpflichtet,
die angehaltenen Personen unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu übergeben.

2.     Bei Betretung auf frischer Tat sind die Tierschutzorgane zur Abnahme (§ 36)
der vom tierschutzwidrigen Verhalten betroffenen Tiere berechtigt.

(4) Zum Tierschutzorgan dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1.     das 19. Lebensjahr vollendet haben;


2.     die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind;

3.     über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit

verbundenen Aufgaben sowie über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
verfügen;

4.     im Rahmen einer Befragung nachweisen, dass sie über die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben gem. Abs. 2 erforderlichen fachlichen und rechtlichen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Tierschutzes verfügen.

(5) Als nicht vertrauenswürdig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gelten jedenfalls Personen,
über die eine Verwaltungsstrafe oder eine gerichtliche Strafe wegen tierquälerischen
Verhaltens verhängt worden ist.

(6) Tierschutzorgane sind von der Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist den Tierschutzorganen ein
Dienstausweis auszustellen und ein Dienstabzeichen auszuhändigen, die nach dem
Muster der Anlage 4 herzustellen sind.

(7) Tierschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen
Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

(8) Die Bestellung zum Tierschutzorgan erlischt durch Widerruf, Tod oder
schriftlichen Verzicht.

(9) Die Bestellung zum Tierschutzorgan darf nur widerrufen werden, wenn

1.     Umstände eintreten, die eine Bestellung zum Tierschutzorgan ausschließen
würden;

2.     ein Tierschutzorgan seinen Obliegenheiten nicht nachkommt;

3.     ein Tierschutzorgan an den Schulungsmaßnahmen gem. Abs. 10 zwei Mal
hintereinander unentschuldigt nicht teilnimmt;

4.     ein Tierschutzorgan einer Weisung der Behörde nicht nachkommt.

(10) Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat mindestens ein
Mal jährlich Maßnahmen zur Fortbildung der Tierschutzorgane zu veranstalten; die
Tierschutzorgane sind zur Teilnahme verpflichtet.

§ 40. Tieranwaltschaft

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Tieranwaltschaft ist eine Behörde, die an der
Vollziehung des Bundes - Tierschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen mitwirkt. Ihr obliegt die Wahrnehmung der Interessen des
Tierschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen. Insbesondere obliegen ihr


1.     die Vertretung der Interessen der Tiere im Verwaltungsverfahren und im
Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen sowie im gerichtliehen Strafverfahren;

2.     die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes;

3.     die Beratung der Tierhalter sowie die Information der Öffentlichkeit in
Angelegenheiten des Tierschutzes.

(2) Der Tieranwaltschaft sind alle Bescheide und Urteile, die in tierschutzrechtlichen
Verfahren im Sinne des Abs. 1 Z 1 ergehen, alle auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes eingeholten Gutachten sowie alle der Behörde nach diesem
Bundesgesetz zugehenden Meldungen nachweislich zuzustellen. Die der
Tieranwaltschaft gem. § 46 Abs. 6 zu übermittelnden Bescheide (Tierhalteverbote)
sind in einer Datenbank zu sammeln.

(3) Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten gem. Abs. 1 Z 1 ist die Tieranwaltschaft
berechtigt,

1.     Berufung gegen Bescheide im tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren, im
tierschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren und Berufung gegen Urteile im
gerichtlichen Strafverfahren gern. § 222 StGB zu erheben;

2.     Gutachten von Amtstierärzten, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes
oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung einzuholen sind,
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung zu beeinspruchen. Macht die
Tieranwaltschaft von diesem Recht Gebrauch, so ist die Behörde verpflichtet,
ein weiteres Gutachten einzuholen. Dabei ist die Person des Gutachters von
der Behörde im Einvernehmen mit der Tieranwaltschaft zu bestimmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Tieranwälte sind in Ausübung ihres Amtes
weisungsfrei. Sie besitzen Parteistellung im Verwaltungsverfahren und im
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundes - Tierschutzgesetz sowie im
gerichtlichen Strafverfahren.

(5) Die Tieranwälte müssen über ein abgeschlossenes Studium der
Rechtswissenschaften oder der Naturwissenschaften, insbesondere der
Veterinärmedizin, der Nutztierwissenschaften oder der Biologie, oder über eine
gleichwertige Ausbildung verfügen und eine mindestens fünfjährige Erfahrung im
Bereich des Tierschutzes nachweisen. Sie werden von Tierschutzvereinen, die ihre
Tätigkeit mindestens zehn Jahre im Bundesgebiet ausgeübt haben, nominiert und
vom Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt. Die
Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Tieranwaltschaft setzt sich aus der erforderlichen Anzahl, mindestens jedoch
aus drei Tieranwälten zusammen. Die Tieranwälte haben eine Geschäftsordnung zu
beschließen, welche die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister.

(7) Die Tieranwaltschaft hat dem Nationalrat zum 31. März eines jeden Jahres einen
Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.


(8) Eine vorzeitige Abberufung eines Tieranwaltes darf nur erfolgen, wenn dieser die
ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt.

§ 41. Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie

(1) Bundespolizei und Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung dieses
Gesetzes mitzuwirken durch

1.     Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.     Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
insbesondere durch die vorläufige Beschlagnahme von Tieren oder
Gegenständen;

3.     Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme
von auffrischer Tat betretenen Personen (§ 35 Verwaltungsstrafgesetz, VStG,
BGBI. Nr. 52/1991), durch Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen
Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;

4.     Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzug zur Sicherung des Verfalls (§ 45)
erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 VStG);

5.     die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG) und

6.     die Leistung von Hilfe bei Amtshandlungen auf Ersuchen der Behörde oder der
Tieranwaltschaft.

(2) Die Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie sind
verpflichtet, die Tieranwaltschaft über alle Anzeigen in tierschutzrechtlichen
Angelegenheiten zu informieren.

§ 42. Anzeige - und Verständigungspflichten

(1) Personen mit Weisungs-, Aufsichts- oder Erziehungsbefugnissen, wie
Dienstgeber, Aufsichtspersonen, Erziehungsberechtigte, haben dafür zu sorgen,
dass die bei ihnen beschäftigten, ihnen unterstellten oder ihrer Aufsicht anvertrauten
Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen einhalten. Sie sind verpflichtet, wahrgenommene
Tierquälereien, die diese Personen begehen, unverzüglich zu beenden und zur
Anzeige zu bringen.

(2) Die praktizierenden Tierärzte und die Tierschutzorgane (§ 39) sowie die nach
landesrechtlichen Vorschriften eingerichteten Forstschutz-, Jagdschutz-,
Fischereiaufsichts- und Naturwacheorgane, die Organe der Land - und
Forstwirtschaftsinspektionen und die Bediensteten der Umweltanwaltschaften, sind
verpflichtet, Übertretungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen und Bescheide unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen und die Tieranwaltschaft davon in Kenntnis zu setzen.


(3) Die Gerichte haben die zuständige Behörde und die Tieranwaltschaft von der
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB
unverzüglich zu verständigen.

§ 43. Tierschutzbericht

Der Bundesminister hat dem Nationalrat in Abständen von zwei Jahren, erstmals
jedoch zum 31. März 2005, einen Bericht über die Lage des Tierschutzes und über
den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen vorzulegen (österreichischer Tierschutzbericht). Dabei
sind insbesondere auch die Erfahrungen mit der Vollziehung tierschutzrechtlicher
Bestimmungen zu berücksichtigen.

11. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 44. Geld - und Arreststrafen

(1) Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro)
zu bestrafen.

(2) Wer durch die Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnung Vermögensvorteile erlangt hat, ist neben der gem. Abs. 1
verhängten Geldstrafe zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei
eingetretenen Bereicherung zu verpflichten.

(3) Ist die Geldstrafe nicht einbringlich, so ist an ihrer Stelle eine Arreststrafe bis zu
sechs Wochen zu verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Nach Abs. 1 oder 2 ist auch zu bestrafen, wer als erziehungs- oder
weisungsberechtigte Person duldet, dass eine seiner Aufsicht unterstehende Person
eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung setzt, obwohl er die Tat hätte
verhindern können. Die Strafbarkeit ist unabhängig von der Strafbarkeit des
unmittelbaren Täters.

(6) Einnahmen auf Grund von Geldstrafen, die nach diesem Bundesgesetz verhängt
werden, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBI. Nr.
213/1986, zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zweckgebunden
zu verwenden.

§ 45. Verfall

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlung verwendet wurden und Tiere, gegen die sich das strafbare Verhalten
gerichtet hat, können nach den §§ 17 und 18 VStG für verfallen erklärt werden.


(2) Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen oder nach diesem
Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verboten
sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(3) Für verfallen erklärte Tiere sind, sofern ihre Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie
verletzt sind, unverzüglich einer medizinischen Versorgung zuzuführen. Wenn das
Weiterleben für ein Tier nach veterinärmedizinischem Urteil eine Qual bedeutet und
die Wiederherstellung seines Wohlbefindens aus veterinärmedizinischer Sicht nicht
möglich scheint, hat die Behörde für die tierschutzgerechte Tötung zu sorgen. Für
verfallen erklärte Wildtiere, die zum Leben in Freiheit fähig sind, sind in geeigneter
Weise in Freiheit zu setzen. Andere Tiere und Wildtiere, die zum Leben in Freiheit
unfähig sind, sind pfleglich unterzubringen.

(4) Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde oder dem Tierheim
die für die pflegliche Unterbringung des Tieres aufzuwendenden Kosten zu ersetzen.

§ 46. Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

(1) Die Behörde hat einer Person, die wegen

1.     wiederholter oder schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder
eine auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder

2.     wegen einer strafbaren Handlung gem. § 222 StGB

bestraft wurde, das Halten von, den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen
Umgang mit Tieren für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer zu untersagen.
Dauer und Umfang des Verbotes sind nach den Erfordernissen des Tierschutzes
festzulegen. Die Wiedererlangung der Berechtigung zur Haltung oder zum Umgang
mit Tieren kann vom Erwerb eines Sachkundenachweises abhängig gemacht
werden.

(2) Als besonders schwerwiegender Verstoß im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt jedenfalls
die Verwirklichung eines Tatbestandes gem. § 28 Abs. 2.

(3) Ein Verbot gem. Abs. 1 ist auch dann auszusprechen, wenn der Täter wegen
mangelnder Zurechnungsfähigkeit, wegen Strafunmündigkeit oder wegen
verzögerter Reife im Zeitpunkt der Tat nicht bestraft werden konnte.

(4) Die Behörde hat geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von
Tierhalteverboten zu setzen.

(5) Wird gegen ein Verbot nach Abs. 1 verstoßen, so hat die Behörde unverzüglich
die Abnahme (§ 36) des Tieres vorzunehmen und seinen Verfall auszusprechen (§
45).

(6) Nach Rechtskraft eines Verbotsbescheides im Sinne des Abs. 1 hat die
bescheiderlassende Behörde der Tieranwaltschaft eine Ausfertigung des Bescheides
zu übermitteln.


(7) Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach
diesem Bundesgesetz bei der Tieranwaltschaft Auskunft darüber einzuholen, ob der
Beschuldigte bereits wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder
wegen einer Verletzung des § 222 StGB verurteilt wurde oder ob eine andere
Behörde bereits ein Tierhalteverbot gegen ihn erlassen hat.

12. Abschnitt

Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 47. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz sowie hinsichtlich der §§ 13 Abs. 5 und 14 Abs. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 48. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 49. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der abweichenden Bestimmungen in § 11
Abs. 6, mit 1. Juni 2003 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die Tierschutzgesetze
der Bundesländer und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen außer Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 2 und 3, 10, 23 sowie 40 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.

§ 50. Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine
Tierhaltung im Sinne der §§ 13, 14, 15, 17, 18, 19 oder 21 betreiben, haben dies der
Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden,
wenn die Tierhaltung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keiner
Bewilligung bedurfte. Um eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist spätestens
bis zum Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzusuchen.

(2) Das Verbot des § 17 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Tiere im Sinne der
Anlage 2, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden. Die
Haltung dieser Tiere ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Ist die tiergerechte
Haltung nicht sichergestellt, so hat die Behörde für die Beendigung der Tierhaltung
(§ 35 Abs. 1 Z 2) und für die tiergerechte Unterbringung der Tiere zu sorgen.

(3) Wurde eine Bewilligung für eine Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf der Grundlage des


Tierschutzrechts eines Landes erteilt, so gilt diese Bewilligung nach diesem
Bundesgesetz als erteilt.


Anlage 1

Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege im
Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 2:

1. Säugetiere (Mammalia):

Ameisenigel (Tachyglossidae): alle Arten

Beuteltiere (Marsupialia): alle Arten

Insektenfresser (Insectivora)

Fiedertiere (Chiroptera): alle Arten

Herrentiere oder Primaten (Primates): alle Arten

Nebengelenkstiere (Xenarthra): alle Arten

Nagetiere (Rodentia): sofern sie zur Pelzgewinnung gehalten werden

Hasentiere (Lagomorpha): sofern sie zur Pelzgewinnung gehalten werden

Marderartige Raubtiere (Mustelidae): alle Arten

Hundeartige Raubtiere der Gattung Fuchs (Vulpes spp.)

Wasserraubtiere (Pinnipedia): alle Arten

Wale (Cetacea): alle Arten

Erdferkel (Orycteropodidae)

Rüsseltiere (Proboscidae): alle Arten

Seekühe (Sirenia): alle Arten

Schliefer (Hyracoidae): alle Arten

Unpaarhufer (Perissodactyla): alle Arten mit Ausnahme von Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln
Paarhufer (Artiodactyla): alle Arten mit Ausnahme von Rindern, Schafen, Ziegen,

Lamas und Schweinen

2. Vögel (Aves):

Laufvögel (Struthioniformes): alle Arten

Lappentaucher (Podicipediformes); alle Arten

Seetaucher (Gaviiformes): alle Arten

Pinguine (Sphenisciformes): alle Arten

Ruderfüßer (Pelecaniformes): alle Arten

Stelzvögel (Ciconiiformes): alle Arten

Flamingos (Phoenicopteriformes): alle Arten

Greifvögel (Falconiformes): alle Arten

Hühnervögel (Galliformes) der Familie Rauhfußhühner (Tetraonidae)

Kranichvögel (Gruifomnes): alle Arten

Wat - und Möwenvögel (Charadriiformes): alle Arten

Papageien (Psittaci) der Gattung Ara, Kakadua, Amazona, Probosciger, Strigops und

Nestor

Kuckucksvögel (Cuculiformes): alle Arten
Eulen (Strigiformes): alle Arten
Nachtschwalben (Caprimulgiformes): alle Arten
Seglervögel (Apodiformes): alle Arten
Kolibris (Trochiliformes): alle Arten
Trogons (Trogoniformes): alle Arten


Mausvögel (Coliiformes): alle Arten
Rackenvögel (Coraciformes): alle Arten
Spechtvögel (Piciformes): alle Arten

3. Lurche (Amphibien):

Riesensalamander (Cryptobranchidae spp.): alle Arten
Blindwühlen (Gymnophiona): alle Arten

4. Kriechtiere (Reptilia)

Schildkröten (Chelonia, Testudines) alle Arten mit Ausnahme der Griechischen
Landschildkröte, der Rotwangenschildkröte und der heimischen
Sumpfschildkröte

Krokodile (Crocodilia): alle Arten

Echsen (Sauria): alle Arten

Schlangen (Serpentes, Ophidia): alle Arten

5. Fische (Pisces):

alle Arten, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden, mit Ausnahme der
heimischen Arten

6. Gliederfüßer (Arthropoda):

a)     Höhere Krebse (Malacostraca)
alle Meerestiere (maritime Arten)
Flußkrebse (Limnische Decapoda)

b)     Insekten (Insecta): alle Arten von Schmetterlingen (Lepidoptera)

7. Stachelhäuter (Echinodermata): alle Arten

8. Weichtiere (Mollusca):

alle Meerestiere (maritime Arten)
Flußperlmuschel (Margaritifera)

9. Hohltiere (Coelenterata): alle Arten

10. Schwämme (Porifera):alle Arten


Anlage 2

Wildtierarten, deren Haltung in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und
ähnlichen Einrichtungen aufgrund ethologischer und zoologischer
Erkenntnisse gem. § 19 Abs. 2 verboten ist:

I. Säugetiere (Mammalia):

Kloakentiere (Monotremata)
Beuteltiere (Marsupialia)
Insektenfresser (Insectivora)
Fiedertiere (Chiroptera)
Riesengleiter (Dermoptera)
Spitzhörnchen (Tupaioidea)
Herrentiere (Primates)
Nebengelenktiere (Xenarthra)
Schuppentiere (Pholidota)
Schleichkatzen (Viverridae)
Hyänen (Hyaenidae)
Hundeartige Raubtiere (Canidae)
Großkatzen (Pantherini)
Kleinkatzen (Feiini)
Gepard (Acinonyx jubatus)
Großbären (Ursidae)
Katzenbär (Ailurus fulgens)
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca)
Hasentiere (Lagomorpha)
Robben (Pinnipedia)
Wale (Cetacea)

Röhrchenzähner (Tubulidentata)
Seekühe (Sirenia)
Nashörner (Rhinocerotidae)
Tapire (Tapiridae)
Flußpferde (Hippopotamidae)
Giraffen (Giraffidae)
Rüsseltiere (Proboscidae)

II Vögel (Aves): alle Ordnungen außer Papageienvögel (Psittaciformes)

III Lurche (Amphibia): alle Ordnungen

IV Reptilien (Reptilia): alle Ordnungen

V Fische: alle Ordnungen


Anlage 3

Folgende Wildtierarten gelten als gefährlich im Sinne des § 21 Abs. 1:

1. Säugetiere (Mammalia):

a)     Schnabeltiere (Ornithorhynchidae)
Ornithorhynchus anatinus

b)     Beuteltiere (Marsupialia)

Rotes Riesenkänguruh (Macropus rufus)
Graues Riesenkänguruh (Macropus giganteus)
Macropus fuliginosus
Bergkänguruh (Macropus robustus)

c)     Herrentiere (Primaten)

Meerkatzenartige der Gattung Paviane (Papio spp.)
Gibbons (Hylobatidae)
Menschenaffen (Pongidae)

d)     Marderartige Raubtiere (Mustelidae): Vielfraß (Gulo)

e)     Großbären (Ursidae): alle Arten

f)      Katzenbären (Ailuridae): Großer Panda oder Bambusbär (Ailuropoda
melanoleuca)

g)     Katzenartige Raubtiere (Felidae): alle Arten außer der Hauskatze

h)     Hundeartige Raubtiere (Canidae) alle Arten außer dem Haushund und den
Fuchsarten (Vulpes spp.)

i)      Hyänen (Hyaenidae): alle Arten
2. Kriechtiere (Reptilia):

a)     Krokodile (Crocodilia)

alle Arten von Leistenkrokodilen (Crocodylidae)

alle Arten von Gangesgavialen (Gavialidae)

alle Arten von Alligatoren (Alligatoridae) außer Paleosuchus palpebrosus,

Paleosuchus trigonotus und Osteolaemus tetraspis

b)     Echsen (Sauria)

Krustenechsen (Helodermatidae)

Warane (Varanidae) der Arten V. komodensis, V. salvator, V. vanus, V.

salvadorii, V. giganteus und V. bengalensis;

c)     Schlangen (Serpentes, Ophidia)

Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kupferkopf (Austrelaps),
Königskobra (Ophiophagus Hannah), Oxyuranus, Taipan und Rauhschuppen -
Schlange (Tropidechis carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis


spp.), Kraits (Bungarus spp.), Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern
(Leptomicrurus spp.), Bauchdrüsenottern (Maticora spp.), Korallenottern
(Micrurus spp.), Kobras (Naja spp.), Notechis spp., Australische Schwarzotter
(Pseudechis spp.), Australische Braunschlange (Pseudonaja spp.) und
Baumkobras (Pseudohaje spp.);

alle Gattungen von Seeschlangen (Hydrophiidae), Vipern (Viperidae) der Arten
Puffotter (Bitis arietans), Gabunviper (Bitis gabonica), Nashornviper (Bitis
nasicornis) und Kettenviper (Daboia russelli) sowie alle Arten von
Sandrasselottern (Echis spp.), Grubenottern (Crotalidae) der Arten östliche
Diamantklapperschlange (Crotalus adamanteus), Westliche
Diamantklapperschlange (Crotalusatrox), Mexikanische
Westküstenklapperschlange (Crotalus basiliscus), Tropische Klapperschlange
(Crotalus durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), Mojave -
Klapperschlange (Crotalus scutulatus), Aruba -

Klapperschlange(Crotalusunicolor), Uracoan - Klapperschlange (Crotalus
vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta), Lanzenottern der Arten Bothrops
alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops caribbaeus, Bothrops
jararaca, Bothrops jajaracussu, Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni
sowie die Chinesische Lanzenotter (Agkistrodon acutus)Riesenschlangen
(Boidae spp.) der Arten Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python
sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes murinus).

3. Gliederfüßer (Arthropoda):

a)     Skorpione (Scorpiones): alle Arten der Familie Buthidae

b)     Spinnen (Araneae)

Vogelspimien i.w.S. (Orthognatha) der Arten Trechona spp., Atrax spp.,
Hadronycha spp. und Harpactirella spp.

andere Spinnen (Labidognatha) der Arten Schwarze Witwen (Latrodectusspp.),
Speispinnen (Loxosceles spp.), Bolaspinnen (Mastrophora spp.), Kammspinnen
(Phoneutria spp.), Cheiracanthium spp., Sicarius spp. und Hogna spp.

c)     Hundertfüßer (Chilopoda): Riesenläufer (Scolopendra gigantica)
Anlage 4

Tierschutzorgane: Muster des Dienstausweises und des Dienstabzeichens
gem. § 39 Abs. 6.


Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
(Bundes - Tierschutzgesetz - TierSchG)

Erläuterungen
Allgemeiner Teil

Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben mehrfach der
Forderung nach einem bundeseinheitlichen, zeitgemäßen Tierschutzgesetz
Ausdruck verliehen. Bereits 1993 wurden mit Hilfe einer Tageszeitung rund 350.000
Unterschriften für dieses Anliegen gesammelt. Im März 1996 unterstützten
schließlich 459.443 Personen im Rahmen des Tierschutz-Volksbegehrens "Ein
Recht für Tiere" die Forderung nach einer Regelung des Tierschutzes auf
Bundesebene.

Trotz mehrjähriger Befassung eines zur Behandlung des “Tierschutz-
Volksbegehrens" eingerichteten Unterausschusses des Verfassungsausschusses
werden Tierschutzangelegenheiten in Österreich nach wie vor durch mittlerweile
zehn1 Landes-Tierschutzgesetze geregelt, die mehr oder weniger häufig novelliert
wurden. Dazu kommen pro Bundesland mehrere Verordnungen - österreichweit
sind es derzeit 35 -, die nähere Bestimmungen über einzelne Regelungsbereiche des
Tierschutzes enthalten. - Der “Index des geltenden Landesrechts" listet zum
Stichtag 1.1.2002 im Bereich des Tierschutzrechts siebenundvierzig (!), zumeist
mehrmals novellierte Rechtsquellen auf. Bereits Mitte 2002 ist diese
Fundstellenübersicht alles andere als aktuell: Im Februar 2002 ist eine Novelle zum
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz in Kraft getreten; eine Novelle zum
Burgenländischen Tierschutzgesetz 1990, LGBI. 86/1990 idF. Nr. 8/1995, ist
beschlossen und wird in Kürze verlautbart, ein neues Steiermärkisches
Tierschutzgesetz liegt ebenfalls als Beschluss vor. In weiterer Folge werden die auf
der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen novelliert werden. Das
österreichische Tierschutzrecht kann daher nach wie vor nur als “Flickwerk"
bezeichnet werden.

Für den Vorgang der Rechtssetzung bedeutet dies, dass mehrere
Verwaltungseinheiten von neun Gebietskörperschaften - nämlich die
Legistikabteilung und die im jeweiligen Amt der Landesregierung zuständige
Fachabteilung2 - kontinuierlich mit der Anpassung von Rechtsvorschriften, die ein
und denselben Regelungsgegenstand haben, an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
bzw. an die Erfordernisse der Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG beschäftigt sind.
Dies ist mit einem nahezu unschätzbaren Kostenaufwand verbunden und schon
aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht vertretbar.

1 Zu den neun Tierschutzgesetzen der Länder und dem Salzburger Nutztierschutzgesetz, LGBI. Nr.
76/1997 idF Nr. 46/2001 kommt noch das Gesetz des Landes Vorarlberg über Maßnahmen gegen
Lärmstörung und über das Halten von Tieren, LGBL. Nr. 57/1994. In dem Arbeitspapier "Vergleich der
Landesgesetze betreffend Tierschutz" der Sozialistischen Fraktion wurde zutreffenderweise darauf
hingewiesen, dass die auf Landesebene erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Materie
Tierschutz ca. 600 Paragraphen umfasst, was etwa dem Umfang des halben ABGB entspricht.

2 Dies ist - je nach Geschäftseinteilung - idR die Abteilung für Veterinärwesen oder für
Naturschutzangelegenheiten.


Vom Regelungsinhalt her ist sowohl die - nach wie vor vorhandene -
Ungleichbehandlung der Tiere als auch der Tierhalter in den einzelnen
Bundesländern sachlich nicht zu begründen und weder aus ethischer noch aus
ökonomischer Sicht zu rechtfertigen. Nach den Grundsätzen eines ethisch
motivierten Tierschutzes haben alle Tiere - unabhängig von ihrer Art und ihrer
Bestimmung - das gleiche Schutzbedürfnis und die gleiche Schutzwürdigkeit.3
Gerade die jüngste Entwicklung des österreichischen Tierschutzrechtes zeigt, dass
es einer strukturbereinigenden Grundsatzreform bedarf, die nur durch eine
bundeseinheitliche Regelung der Materie zu bewerkstelligen ist.

Für eine Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Tierschutzes sprechen
daher vor allem folgende Umstände:

1.     Rechtszersplitterung

Das Instrument der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, welches die Länder zur
Herbeiführung einer Harmonisierung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
gewählt haben, ist nicht geeignet, eine strukturelle Bereinigung des in der oben
dargestellten Weise zersplitterten Rechtsbestandes herbeizuführen. Es zeichnet -
ganz im Gegenteil - den Weg für eine weitere Rechtszersplitterung vor. So gilt
beispielsweise in Salzburg neben dem "allgemeinen Tierschutzgesetz" nunmehr ein
eigenes "Nutztierschutzgesetz", was nicht nur die Normenflut erhöht, sondern auch
zur materiellen Ungleichbehandlung4 von “Nutztieren" und "anderen" Tieren führt, die
mit einem ethisch motivierten Tierschutz unvereinbar ist.

Zu dieser territorialen Zersplitterung kommt der Umstand, dass zahlreiche
tier(schutz)relevante Materien dem Bundesgesetzgeber
zugeordnet sind,
insbesondere das Tierversuchs- und das Tiertransportwesen, das Veterinärwesen,
gewerberechtliche sowie zivil- und strafrechtliche Bestimmungen. Das derzeit in die
Länderkompetenz fallende "Tierschutzrecht im engeren Sinn" (insbesondere
allgemeine Tierschutz- und Tierhaltebestimmungen, Vorschriften über die
Schlachtung und Tötung von Tieren, verwaltungsstrafrechtliches Verbot der
Tierquälerei) ist daher als Annexmaterie dieser Regelungsbereiche zu betrachten.

Das Regierungsprogramm 2000 für die XXI. Legislaturperiode strebt im Rahmen
der Neuregelung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eine "echte und
produktorientierte Kompetenzvereinigung insbesondere bei den sogenannten
“Querschnittsmaterien"
an.5 Das Tierschutzrecht stellt einen typischen
Anwendungsfall für eine solche konsolidierungsbedürftige Querschnittsmaterie dar.

2.     EU-Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union verpflichtet Österreich
zur Umsetzung zahlreicher gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, die das

3 Den Besonderheiten einzelner Bereiche der Tierhaltung, etwa der landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung, ist durch Ausnahmevorschriften Rechnung zu tragen.

4 So ist z.B. der Grundsatz der Mitgeschöpflichkeit nur für "Nicht-Nutztiere" vorgesehen, und der
Zuständigkeitsbereich des im Salzburger TierSchG 1999 vorgesehenen "Tierschutzbeauftragten" ist
ausdrücklich auf die Bereiche der außerlandwirtschaftlichen Tierhaltung beschrankt.

5 Vgl. das Regierungsprogramm vom Februar 2000: Österreich neu regieren. S. 80; Hervorhebung d.
Verf.)


Tierschutzrecht im engeren Sinn (Nutztierhaltung, Schlachtung und Tötung von
Tieren) betreffen; darüber hinaus sehen die einschlägigen Richtlinien auch eine
Reihe von Berichtspflichten vor. Tritt an die Stelle von neun
Transformationsvorgängen durch die Landesgesetzgeber ein Transformations-
vorgang durch den Bundesgesetzgeber,
so kann EU-Recht effizienter,
transparenter und unter Verwendung einer einheitlichen Terminologie im
innerstaatlichen Recht umgesetzt werden, und es kann auch den Berichtspflichten
rascher und übersichtlicher
Folge geleistet werden;

4.     Quantitative Deregulierung / Eindämmung der Normenflut

Tiere sind Teil der täglichen Erfahrungswirklichkeit des Menschen. Jeder kann
daher in eine Situation geraten, in der sich die Kenntnis tierschutzrelevanter
Bestimmungen erforderlich ist. Die derzeit geltende Rechtslage macht es den
Rechtsunterworfenen jedoch nahezu unmöglich, sich einen Überblick über die
jeweils aktuelle
geltende Rechtslage im Bundesgebiet zu verschaffen. Dies ist
den Bürgerinnen und Bürgern unzumutbar. - Darüber hinaus steht die
Rechtszersplitterung der
wissenschaftlichen Theoriebildung entgegen, was sich
im Zusammenhang mit einer fehlenden Entscheidungspraxis als
Vollzugshindernis erweist.

Bereits im Koalitionspakt für die XX. Legislaturperiode vom 11. März 1996 haben
sich die damaligen Regierungsparteien zur "Deregulierung und zur Eindämmung der
Gesetzesflut" sowie dazu bekannt, dass “Rechtsbereinigung und
Rechtsvereinfachung anzustreben sind". Im Bereich des Tierschutzes ist dieses
Bekenntnis trotz massiver Bemühungen des organisierten Tierschutzes ohne
Auswirkung geblieben.

Auch das Regierungsprogramm für die XXI. Legislaturperiode nennt
“Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut" als Zielsetzung.6 Schließlich
wird die Rechtsbereinigung auch von der durch die Frau Vizekanzlerin eingesetzte
Aufgabenreformkommission7 dringend empfohlen.8

5.     Bundesstaatsreform / Verwaltungsökonomie

Das Regierungsprogramm 2000 stellt die Umsetzung der bereits seit langer Zeit
diskutierten "Bundesstaatsreform" in Aussicht, die auf der Grundlage der
Ergebnisse der Aufgabenreformkommission durch eine grundliegende Überarbeitung
der Kompetenzartikel des B-VG bewerkstelligt werden soll.9

Während die Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm erklärt, die
Entwicklung des Tierschutzes auf europäischer Ebene vorantreiben zu wollen10,
betont die Aufgabenreformkommission, dass der Beitritt Österreichs zur

6 Vgl, Österreich neu regieren, S. 77.

7 ie Aufgabenrefoprmkommission wurde am 13. Juli 2000 im Auftrag der Frau Vizekanzlerin
eingesetzt, um auf der Grundlage des Regierungsprogramms vom Februar 2000 Vorschlage zu einer
"mittel- und langfristigen Aufgaben- und Ausgabenentlastung des Staates" zu erarbeiten. Das
Gremium setzte sich aus 14 in- und ausländischen Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft
zusammen und wurde von Univ. Prof. Dr. Raschauer geleitet.

8 Vgl. Endbericht der Aufgabenreformkommission, S. 11 f.

9 Vgl. Regierungsprogramm 2000, Österreich neu regieren, S. 80.

10 Vgl. Regierungsprogramm 2000, Österreich neu regieren, S. 41.


Europäischen Union und die daraus resultierende Bindung an
gemeinschaftsrechtliche Normen zu einer Veränderung der Aufgabenverteilung
zwischen den innerstaatlichen Verwaltungsebenen führen müsse. In ihrem
Endbericht empfiehlt die Aufgabenreformkommission daher:

Anhand der einzelnen Verwaltungsbereiche - vom Vergabe- und Baurecht über das
Energierecht bis zum Tierschutzrecht- scheint es der Kommission [...] naheliegend,
im Rahmen einer beschleunigt in Angriff zu nehmenden Verfassungsreform zu einer
weitgehenden Konzentration der Gesetzgebungsbefugnisse auf der Bundesebene
[...] überzugehen.11

6.     Rechtsvergleich

Eine rechtsvergleichende Betrachtung zeigt, dass das Tierschutzrecht des
deutschsprachigen Auslands - trotz föderalistischer Verfassung der betreffenden
Staaten - durch eine Konsolidierung des Tierschutzrechts auf Bundesebene
gekennzeichnet ist: In der Schweiz wird die Materie Tierschutz seit 1981 in
erschöpfender Weise durch das Eidgenössische Tierschutzgesetz und die
Eidgenössische Tierschutzverordnung geregelt, in Deutschland trat 1972 das
deutsche Tierschutzgesetz in Kraft, auf dessen Grundlage acht Verordnungen auf
Bundesebene erlassen wurden. Beide Tierschutzgesetze regeln nicht nur den
"Tierschutz im engeren Sinn", sondern auch das Tierversuchswesen und den
Strafrechtstatbestand der Tierquälerei.

Nach Ansicht ausländischer Behördenvertreter und Experten hat sich die
bundeseinheitliche Regelung des Tierschutzes in der Schweiz und in Deutschland
bestens bewährt. In beiden Staaten, die aus rechtshistorischer Sicht auf eine ähnlich
zersplitterte Rechtslage zurückblicken, wie Österreich sie derzeit aufweist, gilt die
Bundestierschutzgesetzgebung als geradezu unabdingbare Voraussetzung für
die Schaffung eines zeitgemäßen und effizient vollziehbaren Tierschutzrechts.

Regelungstechnik des Entwurfs

Unter dem Begriff Tierschutz sind Maßnahmen zu verstehen, die ausschließlich
oder doch vorrangig zum Wohl einzelner Tiere ergriffen werden. Auch wenn eine
bestimmte Tierkategorie (z.B. Nutztiere) den Anknüpfungspunkt einer Norm darstellt,
ist es - im Gegensatz zum Artenschutz - immer das tierliche Individuum, das den
Schutzzweck der Norm darstellt.

Unter Tierschutzrecht ist daher jener Bereich der Rechtsordnung zu verstehen, der
auf juristisch-institutioneller Ebene die Misshandlung von Tieren mit einem
Unwerturteil und einer Sanktion belegt (Verbotsnormen) bzw. durch die Definition
rechtlicher Rahmenbedingungen das Wohlergehen der Tiere zu sichern versucht.

Das Schutzrecht zählt zu den "klassischen Schutzmaterien", d.h. zu jenen
Rechtsgebieten, deren prioritärer Regelungszweck darin besteht, ein von der
Rechtsordnung als schützenswert anerkanntes Rechtsgut vor Ein- bzw. Übergriffen
zu sichern. Für solche Materien gilt, dass sie

11 Endbericht der Aufgabenreformkommission, S. 19. (Hervorhebung durch d. Verf.)


1.     der vertraglichen (Art. 15a-Vereinbarungen!) Disposition entzogen und
seitens des Gesetzgebers mit einem entsprechenden Unwerturteil zu belegen
sind;

2.     dass eine qualitative Deregulierung, d.h. eine Reduktion der normativen
Inhalte auf bloße Rahmenregelungen oder Mindeststandards, als
Regelungsmodell ungeeignet ist, da eine so verstandene Deregulierung
voraussetzt, dass alle Beteiligten über zumindest annähernd gleiche
Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs verfügen. Ist dies
jedoch nicht der Fall, so geht die "Selbstregulierung" zwangsläufig zu Lasten
derer, die des Schutzes bedürfen.

Anmerkung zur Grundkonzeption des Entwurfs

Die “traditionelle" Tierschutzgesetzgebung betrachtet die Nutzung von Tieren
gleichsam als Regelfall und postuliert den Schutz der Tiere als Einschränkung dieser
allgemeinen Nutzungsbefugnis. Eine Tierschutzgesetzgebung, die sich konsequent
zum Tier als Schutzobjekt und Rechtsgut bekennt, muss einen anderen Weg gehen:
Sie muss das Tier grundsätzlich unter den Schutz des Menschen stellen und darf nur
ausnahmsweise,
d.h. nur auf der Grundlage und im Rahmen besonderer rechtlicher
Bestimmungen, die Nutzung von Tieren zulassen.

Gliederung des Entwurfs:

Der Entwurf gliedert sich in zwölf Abschnitte und zeigt im einzelnen folgenden
Aufbau:



 



 



 


Besonderer Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1. (Zuständigkeit)

Abs. 1      Derzeit fallen Angelegenheiten des Tierschutzes gem. Art. 15 Abs. 1 B-VG
in Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dieser
Umstand führt zu der im allgemeinen Teil aufgezeigten zersplitterten und
uneinheitlichen Rechtslage, die den Anforderungen eines zeitgemäßen Tierschutzes
nicht gerecht werden kann und überdies im Hinblick auf die Umsetzung einschlägiger
EU - Richtlinien bzw. hinsichtlich der Einhaltung der darin vorgesehenen
Berichtspflichten problematisch ist. Die durch das Instrument der Vereinbarung gem.
.Art. 15a B-VG angestrebte Harmonisierung des Tierschutzrechts kann der
begründeten Forderung nach einer Strukturbereinigung dieses Rechtsgebietes und
nach einer Eindämmung der Normenflut nicht entsprechen.

Für eine Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Tierschutzes sprechen vor allem
folgende Umstände:

1.     die im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte zersplitterte und
unstrukturierte Rechtslage,
die auch durch das Instrument der
Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG nicht bereinigt wird;

2.     zahlreiche zentrale tier(schutz)relevante Materien fallen in die

Gesetzgebungskompetenz des Bundes (insbesondere Veterinär -, Tiertransport
- und Tierversuchswesen, Handel mit Tieren, aber auch zivil- und strafrechtliche
Bestimmungen über Tiere), sodass das derzeit in die Länderkompetenz
fallende “Tierschutzrecht im engeren Sinn" (insbesondere allgemeine
Tierschutz - und Tierhaltebestimmungen, verwaltungsstrafrechtliches Verbot
der Tierquälerei) als Annexmaterie dieser Regelungsbereiche zu betrachten
ist;

3.     die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union verpflichtet

Österreich zur Umsetzung zahlreicher Bestimmungen, die das Tierschutzrecht
im engeren Sinn betreffen (Mindestanforderungen im Bereich der
Nutztierhaltung sowie für die Schlachtung und Tötung von Tieren); darüber
hinaus sehen die Richtlinien auch eine Reihe von Berichtspflichten vor. Tritt an
die Stelle von neun Transformationsvorgängen durch die Landesgesetzgeber
ein Transformationsvorgang durch den Bundesgesetzgeber, so kann EU -
Recht effizienter, transparenter und unter Verwendung einer einheitlichen
Terminologie im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden, und es kann auch
den Berichtspflichten rascher und unbürokratischer Folge geleistet werden;

4.      schließlich ist auch das Tierschutzrecht des deutschsprachigen Auslands -
trotz föderalistischer Verfassung - durch eine Konsolidierung des
Tierschutzrechts auf Bundesebene gekennzeichnet: In der Schweiz wird die
Materie Tierschutz seit 1981 in erschöpfenderweise durch das Eidgenössische


Tierschutzgesetz und die Eidgenössische Tierschutzverordnung geregelt, in
Deutschland trat 1972 das deutsche Tierschutzgesetz in Kraft, auf dessen
Grundlageacht Verordnungen auf Bundesebene erlassen wurden. Beide
Tierschutzgesetze regeln nicht nur den "Tierschutz im engeren Sinn", sondern
auch das Tierversuchswesen und den Strafrechtstatbestand der Tierquälerei.

5.     nach Ansicht ausländischer Behördenvertreter und Experten hat sich das
unter Punkt 4. dargestellte Regelungsmodell, das einer laufenden Evaluierung
unterzogen wird, äußerst bewährt. In beiden Staaten, die aus rechtshistorischer
Sicht auf eine ähnlich zersplitterte Rechtslage zurückblicken, wie Österreich sie
derzeit aufweist, gilt die Bundestierschutzgesetzgebung als geradezu
unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines zeitgemäßen und effizient
vollziehbaren Tierschutzrechts.

Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung in

Tierschutzangelegenheiten bedarf es der Verfassungsbestimmung des § 1.
Tierschutz zählt demnach zu den Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG, wonach
Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Die
Vollziehung wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1
B-VG) von den Landesbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden) besorgt, die in
Angelegenheiten des Tierschutzes funktionell als Bundesbehörden tätig werden. Die
Einrichtung von Bundesbehörden (Tierschutzorgane, Tieranwaltschaft) bedarf einer
Verfassungsbestimmung (vgl. §§ 39 Abs. 1 und 40 Abs. 2), da die unmittelbare
Bundesverwaltung nur in jenen Angelegenheiten zulässig ist, die in Art. 102 Abs. 2
B-VG angeführt sind.

Abs. 2     Aus demokratiepolitischen Gründen sind die von einer Rechtsmaterie
Betroffenen in die Gestaltung und Weiterentwicklung dieser Materie einzubeziehen.
Können sich die Betroffenen nicht artikulieren, so ist das Anhörungs- bzw.
Mitwirkungsrecht einem hierzu berufenen Vertreter zu übertragen. Im gegebenen
Zusammenhang sind dies der organisierte Tierschutz und die Tieranwaltschaft, der
ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag zur Mitwirkung an der Weiterentwicklung des
Tierschutzrechts obliegt (vgl. § 40 Abs. 1 Z 2). Anzuhören ist der “Tierschutz -
Dachverband Österreichs", dem sich alle im Bundesgebiet organisierten und
einschlägig tätigen Vereinigungen anschließen können. Wird das Anhörungsrecht
verletzt, so stellt dies einen schwerwiegenden Mangel des Gesetzgebungs- bzw.
Verordnungsgebungsverfahrens dar.

Abs. 3      Die Bestimmung des für den Vollzug des Bundes - TierSchG zuständige
Ressortministers wird einer weiteren Diskussion vorbehalten.

Zu § 2. Zielbestimmung, Schutz der tierlichen Würde)

Abs. 1      formuliert das “Wohlbefindensprinzip"12 als Zielsetzung des
Tierschutzgesetzes. Das Tierschutzprinzip der Sicherung von Leben und
Wohlbefinden ist als Freiheit von Schmerzen, Leiden, Qualen und Angst bzw. -
positiv formuliert - als Gewährleistung tiergerechter (vgl. § 9 Abs. 1 und 2) Lebens -
bzw. Haltungsbedingungen zu verstehen. Die Sozialadäquanz der vielfältigen
Nutzung des Tieres durch den Menschen wird zumeist unhinterfragt vorausgesetzt

12 Vgl. Gotthard M. Teutsch: Mensch und Tier. Lexikon der Tierschutzethik. - Göttingen: Vandenhoeck
& Ruprecht1987. S. 183


und im allgemeinen weder hinsichtlich ihrer rechtlichen noch hinsichtlich ihrer
ethischen Legitimation in Frage gestellt. § 2 Abs. 1, 2. Satz bringt daher zum
Ausdruck, dass die tatsächlich sozialadäquate Nutzung von Tieren

1.     auf eine ausdrückliche rechtliche Ermächtigung gegründet sein muss (arg. “auf
der Grundlage [...] gesetzlicher Bestimmungen") (Rechtfertigungsgebot) und

2.     diese, solcherart gerechtfertigte Nutzung in der Art und Weise ihrer Ausübung
wiederum an die von gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen
halten muss (arg. “im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen") (Exzessverbot).

Abs. 2      (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Abs. 2
anerkennt die Würde des Tieres als geschütztes Rechtsgut. In Ermangelung einer
solchen Bestimmung in der geltenden österreichischen Bundesverfassung stellt
Tierschutz somit a priori das unterlegene Rechtsgut dar, wenn es zu einer Kollision
mit verfassungsgesetzlich geschützten Rechtsgütern kommt.13 Die
verfassungsrechtliche Garantie des § 2 Abs. 2 gewährt freilich keinen absoluten
Schutz
des genannten Rechtsgutes, sie stellt jedoch weitaus mehr als eine bloß
programmatische Bestimmung dar, da sie die Voraussetzung für eine
Güterabwägung im Einzelfall schafft und als Interpretationshilfe bei der Auslegung
einfachgesetzlicher Bestimmungen heranzuziehen sein wird (verfassungskonforme
Interpretation).

Das Bekenntnis des Verfassungsgesetzgebers zur mitgeschöpflichen Würde der
Tiere ist eine notwendige Konsequenz der seit 1.7.1988 geltenden Bestimmung des
§ 285a ABGB, der bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind. Die
Verfassungsbestimmung ist daher schon aufgrund der Einheitlichkeit der
Rechtsordnung geboten.

Der Verfassungsgesetzgeber erkennt damit folgerichtig an, dass jedes Tier
“unabhängig von seiner Art und Bestimmung" mitgeschöpfliche Würde besitzt. Der
Begriff Art bezieht sich auf die zoologische Systematik und trägt der
wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung, dass jeder Tierart eine bestimmte Funktion
im ökologischen Kreislauf zukommt; die Einteilung in schädliche und nützliche Tiere
ist unter diesem Gesichtspunkt ebenso obsolet wie die Beschränkung des
Anwendungsbereiches eines Tierschutzgesetzes auf Wirbeltiere. Bestimmte “niedere
Tierarten" aus dem Rechtsschutz auszuschließen wäre nicht nur mit dem Grundsatz
des ethischen Tierschutzes unvereinbar, sondern auch wissenschaftlich
unbegründbar und daher willkürlich: Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen etwa,
dass z.B. Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Kopffüßler (Cephalopoden)
sinnesphysiologisch weitaus höher entwickelt sind, als bisher angenommen wurde.

Der Begriff Bestimmung bezieht sich auf den Umstand, dass Tiere durch den
Menschen in vielfältiger Weise genutzt werden. Über das rechtliche und faktische
Schicksal eines Tieres entscheidet in aller Regel die vom Menschen festgelegte
Zweckwidmung; die “Tierkategorie" (Nutztiere, Wildtiere oder Heimtiere) ist daher
auch in aller Regel der Anknüpfungspunkt für das Tierschutzrecht. Diesem Prinzip
folgt zwar auch der Entwurf, indem er zwischen verschiedenen Regelungsbereichen

13 Vgl. Antoine F. Goetschel: Tierschutz und Grundrechte. Dargestellt am Verhältnis zwischen der
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und den Grundrechten der persönlichen Freiheit, der
Wissenschaftsfreiheit und der Religionsfreiheit. - Bern [u.a.]: Haupt 1989.


(vgl. insbesondere §§ 10 und 23 sowie §§ 11 - 22) unterscheidet, dennoch trägt § 2
Abs. 2 dem Prinzip Rechnung, dass

1.     die mitgeschöpfliche Würde jedem Tier zukommt, unabhängig davon, welcher
Art es angehört bzw. zu welchem Zweck es genutzt wird: Ein zum Schlachten
bestimmtes Tier besitzt die gleiche mitgeschöpfliche Würde wie ein Heimtier,
das als Gefährte des Menschen gehalten wird.

2.     grundsätzlich alle Tiere einen Anspruch auf einen tiergerechten (vgl. § 9 Abs. 1
und 2) Lebensvollzug haben. Da Tiere nicht zur beliebigen Disposition des
Menschen stehen, darf dieser Anspruch darf nur nach Maßgabe von Abs. 1
eingeschränkt werden.

Die mitgeschöpfliche Würde bestimmt den Umgang mit Tieren. Aus ihr leitet sich die
Verantwortung des Menschen für das Tier ab, die wiederum verschiedene Pflichten
des Menschen gegenüber dem Tier begründet (vgl. insbesondere §§ 6 - 9). Auf
einfachgesetzlicher Ebene wird die Verantwortungsethik bzw. das
Pflichtenkonzept des § 2 durch den Gesetzesbegriff der Tiergerechtheit der
Haltung und des Umgangs mit Tieren konkretisiert (vgl. § 9 Abs. 1 und 2). Der
Anspruch des Tieres auf tiergerechte Haltungsbedingungen und Behandlung ist
somit nicht als subjektives Recht, sondern als Reflex des Pflichtenkonzepts zu
verstehen, das als Ausfluss der Verantwortlichkeit des Menschen für das
hilfsbedürftige Mitgeschöpf zu verstehen ist.

Zu § 3. (Anwendungsbereich)

Abs. 1      Da die verfassungsrechtlich anerkannte mitgeschöpfliche Würde allen
Tieren (Mitgeschöpfen) innewohnt (§ 2 Abs. 2), haben auch allen Tieren einen
Anspruch auf Rechtsschutz. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches
tierschutzrechtlicher Bestimmungen auf Wirbel - und Krustentiere, wie dies die
geltenden Tierschutzgesetze des Burgenlandes14 und Vorarlbergs15 vorsehen, ist
daher nicht zu rechtfertigen.

Abs. 2      Das Jagd - und Fischereirecht, das weiterhin in der Kompetenz der Länder
verbleibt, enthält neben zahlreichen organisatorischen und ausbildungsbezogenen
Normen auch genuin tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insoweit greifen die
Landesregelungen in eine Bundeskompetenz ein. Für die Abgrenzung von
zulässigem jagdlichen Handeln wird der - bislang vom Gesetzgeber nicht definierte -
Begriff der “Waidgerechtheit" herangezogen. Da dieser Begriff die Grenze zwischen
erlaubtem und tierschutzwidrigem Verhalten zieht, ist es im Tierschutzrecht zu
definieren(vgl. in diesem Zusammenhang § 5 Z 12 und § 25 Abs. 3).

Zu § 4. (Mitfinanzierung des Tierschutzes)

Abs. 1      Die Qualität des Tierschutzes ist ein wesentlicher Parameter dafür, wie
eine Gesellschaft mit Schwachen und Hilfsbedürftigen umgeht; dies wiederum ist ein
zentrales Kriterium, an dem sich der Stand der Kulturentwicklung bemisst. Die
Förderung des Tierschutzes, und zwar im Bewusstsein der Bevölkerung und in der
Praxis der Tierhaltung und -nutzung, ist daher ein gesellschaftliches Anliegen, das

14 § 1 Abs. 2 Burgenländisches Tierschutzgesetz 1990, LGBI. Nr. 86/1990 idgF.

15 § 2 Abs. 1 Vorarlberger Tierschutzgesetz 1982, LGBI. Nr. 31/1982 idgF.


zur politischen Aufgabe werden muss. Die vielfältige Nutzung der Tiere und die
dramatischen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen (z.B. durch die Zerstörung
der Lebensräume freilebender Tiere) verpflichtet die Gesellschaft, einen finanziellen
Beitrag zum Schutz der Tiere zu leisten.

Abs. 2      Die Art und Höhe der finanziellen Förderung bzw. Bezuschussung von
Maßnahmen zum Schutz der Tiere sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Mittel ist,
beginnend mit 1.1.2004 für jeweils ein Finanzjahr im voraus, im Verordnungsweg
(Tierschutzförderungs - Verordnung) festzulegen, wobei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.

Abs. 3      enthält eine demonstrative Aufzählung jener Tierschutzmaßnahmen, für
die jedenfalls Fördermittel oder Zuschüsse vorzusehen sind. Auf
Finanzierungsbeiträge für diese Maßnahmen besteht nach Maßgabe der Tierschutz -
Förderungsverordnung ein Rechtsanspruch. Für eine Aufteilung der aus dieser
Verpflichtung resultierenden finanziellen Belastung wäre eine Vereinbarung gem. Art.
15a B - VG zwischen Bund und Ländern das geeignete Instrument.

Zu den zu fördernden Maßnahmen im einzelnen:

Z 1    Investitionsaufwand sowie laufender Personal - und Sachaufwand für die
Tieranwaltschaft (§ 40)

Gem. Z 1 ist der Investitionsaufwand sowie der laufenden Personal - und
Sachaufwandes der Tieranwaltschaft aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren; um
ihren öffentlichen Auftrag effizient erfüllen zu können, muss die Tieranwaltschaft über
eine hinreichende Ausstattung und - wie die Tierschutzbeauftragte des Landes
Hessens betont - jedenfalls auch über einen eigenen Etat verfügen. Soweit dies
zumutbar und der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben nicht hinderlich ist,
kann eine Mitbenützung vorhandener Sachressourcen, insbesondere der
Umweltanwaltschaften, vorgesehen werden.

Z 2   Zuschüsse zur Förderung tiergerechter Haltungssysteme im Bereich
landwirtschaftlicher Nutztierhaltung

Nach Z 2 ist die Förderung tiergerechter Haltungssysteme für landwirtschaftliche
Nutztiere zu fördern. Die Umstellung intensiver Haltungssysteme auf tiergerechte
Haltungssysteme ist häufig mit einer hohen finanziellen Belastung der Tierhalter
verbunden. Da Tierschutz ein öffentliches Anliegen ist und die Konsumentinnen und
Konsumenten wachsendes Interesse an Produkten aus tiergerechter Haltung zeigen,
sind Tierschutzmaßnahmen im Nutztierhaltungsbereich zu bezuschussen. Neben
Finanzierungsbeiträgen(z.B. Zuschüssen zu Umbaukosten oder sonstigen
Adaptierungsmaßnahmen) kommen auch indirekte Zuschüsse in Frage, die für die
Betriebe eine begünstigende bzw. entlastende Wirkung haben (z.B.
Steuerbefreiungen, erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte
Investitionen etc.). Die Zuschüsse stellen ein Entgelt für eine der Öffentlichkeit
gegenüber erbrachten Leistung dar.

Die Art der zu fördernden Haltungssysteme ist anhand des Tiergerechtheitsindex
(§ 12) festzulegen.


Z 3   Errichtung und Erhaltung von Tierheimen und der laufenden Aufwendungen für
Auffangstationen

Der “karitative Tierschutz" wird zum überwiegenden Teil von Tierheimen erfüllt.
Tierheime besorgen die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Tieren, die
von der Behörde dem Halter abgenommen oder verstoßen wurden bzw. sonst als
Findeltiere aufgegriffen werden. Sie leisten damit einen bedeutenden Beitrag zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und erfüllen eine
Aufgabe, die eigentlich von den Gebietskörperschaften wahrzunehmen wäre. Zwar
werden manche Tierheime - in der Regel nach Maßgabe freistehender Mittel - aus
Landesmitteln gefördert, doch besteht auf diese Zuwendungen im allgemeinen kein
Rechtsanspruch. Ein solcher Rechtsanspruch wird durch Z 3 begründet. Die
Förderung hat Beiträge zu Investitionskosten und zum laufenden Aufwand
(Personalkosten; Futtermittel, tierärztliche Betreuung etc.) vorzusehen.

Neben die - gesetzlich geregelten und einer Bewilligungspflicht unterliegenden (vgl.
§ 16) Tierheime - sind seit einiger Zeit private Initiativen entstanden, die es sich zur
Aufgabe gemacht haben,

1.     entweder Tiere, die im Ausland unter misslichen Umständen angetroffen
werden, zu bergen und so lange bei Privatpersonen unterzubringen, bis ein
geeigneter Halter gefunden wird, oder

2.     gezielte Schutzmaßnahmen zugunsten einer bestimmte, häufig gefährdeten
und schwierig zu haltenden Tierart zu ergreifen, wobei auch hier Tiere, aus
ungünstigen Umständen geborgen und (vorläufig) untergebracht werden.
Solche Initiativen gibt es beispielsweise für Fledermäuse, Eulen, Igeln und
Schildkröten.

Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er auch für diese, als
Auffangstationen (vgl. § 5 Z 10) bezeichneten Initiativen, Finanzierungszuschüsse
vorsieht. In diesem Bereich sind Zuschüsse für den laufenden Aufwand
(insbesondere für Futtermittel und tierärztliche Betreuung) vorzusehen.

Z 4   Zuschüsse an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von Heimtieren
bedürftiger
und mittelloser Personen

Z 4 sieht die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur
Behandlung von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen vor. Die steigende
Armutsgrenze ist nur ein Umstand, der darauf schließen lässt, dass zahlreichen
Heimtieren die medizinische Vorsorge und Behandlung vorenthalten bleibt, weil die
Tierhalter - vielfach ältere, sozial schlecht abgesicherte Personen - sich die
Inanspruchnahme eines Tierarztes nicht leisten können. Andererseits aber wird die
Heimtierhaltung sehr wohl propagiert, sei es aus soziopsychologischen
Überlegungen (“Tiere als Therapie") oder ökonomische Beweggründe - man denke
nur an den Industriezweig der Erzeugung von Tiernahrungsmittel. Der Gesetzgeber
hat deshalb die medizinische Versorgung der Heimtiere bedürftiger Personen zu
ermöglichen, indem er Behandlungszuschüsse an niedergelassene Tierärzte
gewährt. Die Verordnung gem. Abs. 2 hat den Grad der erforderlichen Bedürftigkeit
und die Art ihres Nachweises festzulegen. Es wäre etwa in Betracht zu ziehen, den
Anspruch auf Gewährung eines Behandlungszuschusses an die Befreiung von


zur politischen Aufgabe werden muss. Die vielfältige Nutzung der Tiere und die
dramatischen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen (z.B. durch die Zerstörung
der Lebensräume freilebender Tiere) verpflichtet die Gesellschaft, einen finanziellen
Beitrag zum Schutz der Tiere zu leisten.

Abs. 2      Die Art und Höhe der finanziellen Förderung bzw. Bezuschussung von
Maßnahmen zum Schutz der Tiere sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Mittel ist,
beginnend mit 1.1.2004 für jeweils ein Finanzjahr im voraus, im Verordnungsweg
(Tierschutzförderungs - Verordnung) festzulegen, wobei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.

Abs. 3      enthält eine demonstrative Aufzählung jener Tierschutzmaßnahmen, für
die jedenfalls Fördermittel oder Zuschüsse vorzusehen sind. Auf
Finanzierungsbeiträge für diese Maßnahmen besteht nach Maßgabe der Tierschutz -
Förderungsverordnung ein Rechtsanspruch. Für eine Aufteilung der aus dieser
Verpflichtung resultierenden finanziellen Belastung wäre eine Vereinbarung gem. Art.
15a B - VG zwischen Bund und Ländern das geeignete Instrument.

Zu den zu fördernden Maßnahmen im einzelnen:

Z 1    Investitionsaufwand sowie laufender Personal - und Sachaufwand für die
Tieranwaltschaft (§ 40)

Gem. Z 1 ist der Investitionsaufwand sowie der laufenden Personal - und
Sachaufwandes der Tieranwaltschaft aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren; um
ihren öffentlichen Auftrag effizient erfüllen zu können, muss die Tieranwaltschaft über
eine hinreichende Ausstattung und - wie die Tierschutzbeauftragte des Landes
Hessens betont - jedenfalls auch über einen eigenen Etat verfügen. Soweit dies
zumutbar und der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben nicht hinderlich ist,
kann eine Mitbenützung vorhandener Sachressourcen, insbesondere der
Umweltanwaltschaften, vorgesehen werden.

Z 2   Zuschüsse zur Förderung tiergerechter Haltungssysteme im Bereich
landwirtschaftlicher Nutztierhaltung

Nach Z 2 ist die Förderung tiergerechter Haltungssysteme für landwirtschaftliche
Nutztiere zu fördern. Die Umstellung intensiver Haltungssysteme auf tiergerechte
Haltungssysteme ist häufig mit einer hohen finanziellen Belastung der Tierhalter
verbunden. Da Tierschutz ein öffentliches Anliegen ist und die Konsumentinnen und
Konsumenten wachsendes Interesse an Produkten aus tiergerechter Haltung zeigen,
sind Tierschutzmaßnahmen im Nutztierhaltungsbereich zu bezuschussen. Neben
Finanzierungsbeiträgen(z.B. Zuschüssen zu Umbaukosten oder sonstigen
Adaptierungsmaßnahmen) kommen auch indirekte Zuschüsse in Frage, die für die
Betriebe eine begünstigende bzw. entlastende Wirkung haben (z.B.
Steuerbefreiungen, erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte
Investitionen etc.). Die Zuschüsse stellen ein Entgelt für eine der Öffentlichkeit
gegenüber erbrachten Leistung dar.

Die Art der zu fördernden Haltungssysteme ist anhand des Tiergerechtheitsindex
(§ 12) festzulegen.


Z 3   Errichtung und Erhaltung von Tierheimen und der laufenden Aufwendungen für
Auffangstationen

Der “karitative Tierschutz" wird zum überwiegenden Teil von Tierheimen erfüllt.
Tierheime besorgen die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Tieren, die
von der Behörde dem Halter abgenommen oder verstoßen wurden bzw. sonst als
Findeltiere aufgegriffen werden. Sie leisten damit einen bedeutenden Beitrag zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und erfüllen eine
Aufgabe, die eigentlich von den Gebietskörperschaften wahrzunehmen wäre. Zwar
werden manche Tierheime - in der Regel nach Maßgabe freistehender Mittel - aus
Landesmitteln gefördert, doch besteht auf diese Zuwendungen im allgemeinen kein
Rechtsanspruch. Ein solcher Rechtsanspruch wird durch Z 3 begründet. Die
Förderung hat Beiträge zu Investitionskosten und zum laufenden Aufwand
(Personalkosten; Futtermittel, tierärztliche Betreuung etc.) vorzusehen.

Neben die - gesetzlich geregelten und einer Bewilligungspflicht unterliegenden (vgl.
§ 16) Tierheime - sind seit einiger Zeit private Initiativen entstanden, die es sich zur
Aufgabe gemacht haben,

1.     entweder Tiere, die im Ausland unter misslichen Umständen angetroffen
werden, zu bergen und so lange bei Privatpersonen unterzubringen, bis ein
geeigneter Halter gefunden wird, oder

2.     gezielte Schutzmaßnahmen zugunsten einer bestimmte, häufig gefährdeten
und schwierig zu haltenden Tierart zu ergreifen, wobei auch hier Tiere, aus
ungünstigen Umständen geborgen und (vorläufig) untergebracht werden.
Solche Initiativen gibt es beispielsweise für Fledermäuse, Eulen, Igeln und
Schildkröten.

Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er auch für diese, als
Auffangstationen (vgl. § 5 Z 10) bezeichneten Initiativen, Finanzierungszuschüsse
vorsieht. In diesem Bereich sind Zuschüsse für den laufenden Aufwand
(insbesondere für Futtermittel und tierärztliche Betreuung) vorzusehen.

Z 4   Zuschüsse an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von Heimtieren
bedürftiger
und mittelloser Personen

Z 4 sieht die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur
Behandlung von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen vor. Die steigende
Armutsgrenze ist nur ein Umstand, der darauf schließen lässt, dass zahlreichen
Heimtieren die medizinische Vorsorge und Behandlung vorenthalten bleibt, weil die
Tierhalter - vielfach ältere, sozial schlecht abgesicherte Personen - sich die
Inanspruchnahme eines Tierarztes nicht leisten können. Andererseits aber wird die
Heimtierhaltung sehr wohl propagiert, sei es aus soziopsychologischen
Überlegungen (“Tiere als Therapie") oder ökonomische Beweggründe - man denke
nur an den Industriezweig der Erzeugung von Tiernahrungsmittel. Der Gesetzgeber
hat deshalb die medizinische Versorgung der Heimtiere bedürftiger Personen zu
ermöglichen, indem er Behandlungszuschüsse an niedergelassene Tierärzte
gewährt. Die Verordnung gem. Abs. 2 hat den Grad der erforderlichen Bedürftigkeit
und die Art ihres Nachweises festzulegen. Es wäre etwa in Betracht zu ziehen, den
Anspruch auf Gewährung eines Behandlungszuschusses an die Befreiung von


Telefon - oder Rundfunkgebühren zu koppeln. - Als alternatives Modell könnte die
Abhaltung wöchentlicher Sprechstunden für bedürftige Tierhalter durch Amtstierärzte
nach dem Vorbild der Gesundheitsämter in Erwägung gezogen werden.

Z 5   Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der Gesellschaft,

insbesondere in Erziehung, Unterricht und Bildung

Z 5 sieht die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes
in der Gesellschaft, vor allem in den Bereichen Erziehung, Unterricht und Bildung
vor. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass - neben der
Sanktionierung von tierschutzwidrigem Verhalten - nur eine entsprechende
Bewusstseinsbildung das Verständnis für den Tierschutz wecken kann.

Z 6   Forschungs - und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Tierschutzes

Das Tierschutzrecht ist ein komplexes interdisziplinäres Rechtsgebiet, dessen
theoretische bzw. wissenschaftliche Erschließung bislang weitgehend vernachlässigt
wurde. Seine wirksame Vollziehung und seine Weiterentwicklung setzt die
wissenschaftliche Erschließung in Zusammenarbeit zwischen Natur - und
Rechtswissenschaften voraus. Der Entwurf gebietet verschiedentlich (vgl. z.B. §§ 8
Abs. 3 und § 10 Abs. 2) die Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der
Bezugswissenschaften, insbesondere der Ethologie und der Veterinärmedizin, bei
der Auslegung und Weiterentwicklung tierschutzrechtlicher Bestimmungen
(dynamische Interpretation), sodass der Gesetzgeber verpflichtet ist, einschlägige
Forschungs - und Entwicklungsarbeiten durch finanzielle Förderung voranzutreiben.
Die Tierschutzförderungs - Verordnung hat ein Ausschreibungsverfahren und ein
Mindestfördervolumen vorzusehen.

Zu § 5. (Begriffsbestimmungen)

Nach den für die Rechtsetzungstechnik maßgeblichen Legistischen Richtlinien16 ist
eine Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen, in welchen die
rechtssprachliche Bedeutung eines Begriffes von alltagssprachlichen Verständnis
abweicht. Dies ist bei den im Entwurf verwendeten Begriffen zwar grundsätzlich nicht
der Fall, dennoch kann die Konkretisierung der einzelnen Tierkategorien (z.B. Nutz -,
Wild - und Heimtier)
im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weshalb Legaldefinitionen
im Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen.

Umfang des Definitionskatalogs. Soweit im geltenden Tierschutzrecht der Länder
Legaldefinitionen enthalten sind, beschränken sich diese vorwiegend auf
nutzungsbezogene Begriffe (Tierkategorien, Einrichtungen, in welchen Tiere
gehalten werden, technische Begriffe der einzelnen Haltungssysteme).17 Die große
Rechtsunsicherheit, die bei der Auslegung und Anwendung tierschutzrechtlicher
Bestimmungen besteht, macht es erforderlich, auch jene z.T. fachwissenschaftlichen
Begriffe zu definieren, die der Gesetzgeber zur Sicherung des Schutzes der Tiere
verwendet; dazu zählen zweifellos die Kernbegriffe Schmerzen, Leiden, Schäden

16 Handbuch der Rechtsetzungstechnik. Teil 1: Legistische Richtlinien 1990. - Hrsgeg. v.
Bundeskanzleramt. Richtlinie 30.5.14.

17 § 1a des N Tierschutzgesetz (LGBI. Nr. 50/1986 idF LGBI. Nr. 124/1996) z.B. definiert nur die
Begriffe Wild -, Heim - und Haustier, wobei anzumerken ist, dass die Verwendung des Begriffes
Haustier zur Bezeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere nicht mehr dem Sprachgebrauch entspricht.


und Angst, aber auch Begriffe wie tierschutzgerechte Tötung und pflegliche
Unterbringung.

Der Legaldefinition des Begriffs Tierhalter, an den die besonderen Obsorgepflichten
(vgl. insbesondere § 8) sowie verfahrensrechtliche Verpflichtungen (vgl. § 31 Abs. 2
und 3) anknüpfen, ist aufgrund seiner zentralen Bedeutung eine eigene Bestimmung
(vgl. § 7) gewidmet. Gleiches gilt für den Begriff der tiergerechten Haltung (vgl. § 9
Abs. 1 und 2).

Inhalt der Legaldefinitionen. Inhaltlich stellen die in den geltenden Landesgesetzen
bzw. in den Vereinbarungen gem. Art. 15a B - VG enthaltenen Legaldefinitionen
ausschließlich auf den Nutzungszweck eines Tieres ab und setzen sich damit über
evolutionsbiologische bzw. ethologische Maßstäbe hinweg. Sie nehmen damit eine
willkürliche, ausschließlich auf menschliche Bedürfnisse abstellende Zuordnung vor.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die fachwissenschaftlichen
Unterscheidung zwischen Nutztier einerseits und Wildtier (einschließlich Pelztier)
andererseits in erster Linie darauf abstellt, ob eine Tierart domestiziert ist oder nicht.
Die Zuordnung von Tieren zu den Kategorien Nutz- und Wildtier m § 5 geht daher
von der einschränkenden Voraussetzung der Domestiziertheit (ihrerseits definiert in
Z 2) Nutzung aus.

Auch für die Klassifizierung eines Tieres als Heimtier (Z 4) kann nicht ausschließlich
darauf abgestellt werden, ob das Tier “zur Freude [...]“ des Menschen gehalten wird,
da es sich hierbei um ein Kriterium handelt, das intersubjektiv nicht überprüfbar ist
und der Verlust des Interesses an der Tierhaltung eine “Statusänderung" des Tieres
bewirken würde.18 Ausschlaggebend ist vielmehr, die Zuordnung eines Tieres zur
privaten und, im Gegensatz zum Nutztier, nicht etwa zur beruflichen,
gewinnorientierten Sphäre des Menschen.

Die Begriffe der Z 5 bis 8 dienen als Anknüpfungspunkt für die Bewilligungspflichten
gem. §§ 11 Abs. 3 und 4 bzw. 15 Abs. 2 und 3. Der Begriff Stalleinrichtungen
umfasst die einzelnen Ausstattungsgegenstände von Stallgebäuden, der Begriff
Aufstallungssysteme bezeichnet die Ausstattung in ihrer Gesamtheit.

Während ein Tierheim (Z 9) eine bewilligungspflichtige Einrichtung ist, die über eine
spezifische Infrastruktur verfügen muss und deren Bestand auf Dauer berechnet ist,
handelt es sich bei Auffangstationen (Z 10) vorwiegend um Privatpersonen, die
geborgene oder beschlagnahmte Tiere so lange unterbringen, bis ein Halter
gefunden ist.

Die pflegliche Unterbringung eines Tieres (Z 11), die der Entwurf immer dann als
Regelfall vorsieht, wenn ein Tier das Opfer einer Verwaltungsübertretung ist,
gewährleistet die tierschutzkonforme Haltung; sie kann durch Tierheime (Z 9),
Auffangstationen (Z 10) oder tierfreundliche Privatpersonen erfolgen und
vorübergehend oder für immer

Neben ausführlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen enthält das Jagd - und
Fischereirecht der Länder auch Regelungen, die von unmittelbarer Relevanz für das

18 Darauf stellt z.B. die Art. 15a - B - VG - Vereinbarung zur “Verbesserung des Tierschutzes im
allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich" Anlehnung an das
Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren ab.


Tierschutzrecht sind. Obwohl diese Vorschriften durch den Entwurf unberührt bleiben
(vgl. § 3 Abs. 2), stellt der Begriff der Waldgerechtheit (Z 12) die Schnittstelle zum
unmittelbar tierschutzrelevanten Inhalt des Jagd - und Fischereirechts dar.

Die Definition des Begriffs Betäubung (Z 13) unterscheidet zwischen den Verfahren,
die für Schlachttiere anzuwenden und in der Verordnung gem. § 23 Z 5 zu
konkretisieren sind, und den veterinärmedizinischen Betäubungsverfahren
(Narkose), die vor der Durchführung schmerzhafter Behandlungen (§ 27 Abs. 1) oder
Eingriffe (§ 28 Abs. 2) vorzunehmen sind.

Da das im Tierschutzrecht verschiedentlich normierte Gebot der schmerzlosen
Tötung
eine contradictio in adjecto darstellt, verwendet der Entwurf die Bezeichnung
tierschutzgerechte Tötung]
gem. Z 16 ist darunter ein Tötungsverfahren zu
verstehen, das den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die für das Tierschutzrecht zentralen Begriffe Schmerzen, Leiden, Schäden und
Angst (Z 17 bis 20) entstammen der fachwissenschaftlichen Literatur. Das Abstellen
auf die “typischen Symptome", mit welchen Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst
bei Tieren einhergehen, rekurriert auf die Objektivierbarkeit dieser Befindlichkeiten,
die in der Fachliteratur hinlänglich nachgewiesen ist und im tierschutzrechtlichen
Verfahren idR durch den veterinärmedizinischen oder ethologischen Gutachter zu
beurteilen ist.

2. Abschnitt

Pflichten gegenüber Tieren
Zu § 6. (Allgemeine Hilfeleistungspflicht)

Die Hilfeleistungspflicht gegenüber Tieren entspringt der Verantwortung, die dem
Menschen gegenüber hilfsbedürftigen Mitgeschöpfen obliegt. Sie konkretisiert damit
das in 2 Abs. 2 normierte Prinzip der Verantwortungsethik. Die Verpflichtung zur
Hilfeleistung ist dem Menschen nicht zuletzt auch deshalb in besonderem Maß
übertragen, da er Tiere und deren Lebensräume in vielfältiger und zunehmender
Weise bedroht.

Abs. 1      Die durch Abs. 1 normierte Hilfeleistungspflicht trifft jeden Menschen, der
ein Tier in Gefahr gebracht hat, unabhängig von seiner rechtlichen Beziehung zum
betroffenen Tier und unabhängig davon, ob die Gefährdung des Tieres auf ein
Verschulden oder auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dieser Hilfeleistungspflicht
kann sich der Schädiger nur entschlagen, wenn die menschliche Gesundheit als
höherwertiges Rechtsgut durch die Hilfeleistung unmittelbar gefährdet wäre.

Abs. 2      Weniger weitreichend ist die Hilfeleistungspflicht gem. Abs. 2, die in jenen
Fällen vorgesehen ist, in denen ein Tier ohne Fremdverschulden in Gefahr gerät. Sie
beschränkt sich alternativ auf die Hilfeleistung oder die Verpflichtung zur
Herbeiholung von Hilfe.

Abs. 3 Die tierschutzgerechte Tötung (§ 5 Z 16) eines geschädigten Tieres ist als
ultima ratio nur dann vorzunehmen bzw. zu veranlassen, wenn die Hilfeleistung nicht
rechtzeitig möglich oder die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres nicht mehr


möglich ist. Bei der Beurteilung der Chance auf die Wiederherstellung der
Gesundheit des Tieres kann im Fall des § 6 Abs. 3 nicht auf das
veterinärmedizinische Fachurteil abgestellt werden, da in anwendungsrelevanten
Situationen idR ein Veterinär nicht greifbar sein wird.

Zu § 7. (Tierhalter)

Abs. 1 Während die allgemeine Hilfeleistungspflicht (vgl. § 6) jeden Menschen trifft,
obliegt dem Tierhalter eine Reihe besonderer Verpflichtungen, die Ausfluss des
Pflichtenkonzept und des Obsorgeverhältnisses gegenüber den von ihm gehaltenen
Tieren sind. Die Legaldefinition des Begriffes Tierhalter ist weit gefasst, da die
besondere Verantwortlichkeit aus der faktischen Beziehung zwischen Mensch und
Tier (Herrschaftsgewalt) abzuleiten ist und von der rechtlichen Beziehung entkoppelt
werden soll.

Aus diesem Grund erweist sich eine Differenzierung zwischen Tierhalter und
Verwahrer
als überflüssig, da die Verpflichtung des Menschen, aus seiner
Verantwortung für das Wohlergehen des tierlichen Mitgeschöpfes zu sorgen, nicht
von seiner Rechtsbeziehung zum Tier, sondern nur davon abhängen soll, dass das
Tier faktisch seinem “Herrschaftsbereich" zugeordnet ist. Tierhalter ist daher jeder,
dessen Sphäre ein Tier zuzuordnen ist, unabhängig vom zivilrechtlichen Verhältnis
zwischen Mensch und Tier.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für die “Tierproduktion in
Großbetrieben" erforderlich; betreibt eine juristische Person einen Tiermastbetrieb,
so hat sie als Tierhalter für jene Haltungsbedingungen zu sorgen, die den
Erfordernissen dieses Entwurfs entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Tierhaltung nach anderen Rechtsvorschriften der landwirtschaftlichen oder der
gewerblichen Tierhaltung zuzuordnen ist. Da den Unternehmern die
betriebswirtschaftliche Führung des Unternehmens, die Auswahl des geeigneten
Personals und eine Weisungsbefugnis zukommt, obliegt ihnen die
Letztverantwortung für die Erfüllung der Pflichten des Tierhalters, obwohl sie mit den
Tieren selbst möglicherweise nicht in Berührung kommen. Ein Durchgriff auf jene
physischen Personen, die im Auftrag der juristischen Person mit der Tierhaltung
befasst sind, ist nach Abs. 1 erster Satz möglich.

Abs. 2      Eine positive Mensch - Tier - Beziehung wird im kindlichen und
jugendlichen Alter grundgelegt; sie ist erwiesenermaßen von großer individual- und
sozialpsychologischer Bedeutung. Daher ist der Kontakt zwischen Kindern bzw.
Jugendlichen und Tieren gesellschaftspolitisch erwünscht. Minderjährige sind häufig
nicht in der Lage, den Pflichten eines Tierhalters ordnungsgemäß nachzukommen,
sei es aus mangelndem Verantwortungsbewusstsein oder aus finanziellen Gründen.
Daher sind die Erziehungsberechtigten für die Tiergerechtheit der Haltung im Sinne
dieses Entwurfs und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
verantwortlich. Ist dies nicht möglich, so sind die Erziehungsberechtigten zur
pfleglichen Unterbringung (§ 5 Z 11) verpflichtet.

Abs. 3      Ebenso sind aufsieht- und weisungsberechtigte Personen (z.B. der
Dienstgeber) verpflichtet, darauf zu achten, dass die ihnen unterstellten Personen
(z.B. Dienstnehmer) die tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten. Ist dies nicht
möglich, so sind die aufsieht- und weisungsberechtigte Personen verpflichtet, dass


der Umgang der unterstellten Person mit dem Tier - z.B. durch eine Versetzung -
beendet wird; ist dies nicht möglich, so ist die pfleglichen Unterbringung (§ 5 Z 10)
des Tieres zu veranlassen.

Abs. 4      Trotz des hohen Stellenwertes der Mensch - Tier - Beziehung für die
Persönlichkeitsentwicklung sollen Kinder und Jugendliche Heimtiere nur mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten halten, da diese auch für die
Tiergerechtheit der Haltung verantwortlich sind (vgl. Abs. 2). Das Verbot der Abgabe
von Tieren an Personen unter 16 Jahren sowie an Personen, die offensichtlich nicht
in der Lage sind, für eine tiergerechte Haltung zu sorgen (z.B. Unterstandslose) gilt
sowohl für den entgeltlichen Erwerb von Tieren (z.B. im Zoofachhandel) als für die
unentgeltliche Abgabe von Tieren (z.B. durch Tierheime).

§ 8. (Pflichten des Tierhalters)

Abs. 1      Während jedem Menschen eine allgemeine Verantwortung für das Tier als
Mitgeschöpf obliegt (vgl. § 6), ist der Tierhalter in besonderem Maß für das
Wohlbefinden der in seinem Herrschaftsbereich befindlichen und damit von ihm
abhängigen Tiere verantwortlich. Der Begriff des Tierhalters (vgl. § 7) impliziert daher
die aktive Verpflichtung, eine tiergerechte Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2) zu
gewährleisten.

Z 1    Nach Z 1 obliegt dem Tierhalter die ständige Sicherung des Wohlbefindens des
Tieres; er hat zu diesem Zweck die allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs
(insbesondere die Ziele gem. § 2 und die Grundsätze der Tierhaltung gem. § 9)
sowie die für die einzelnen Bereiche der Haltung und des Umgangs mit Tieren
geltenden besonderen Bestimmungen des Entwurfs (§§ 11 bis 21) und die
einschlägigen Verordnungen (§§ 10, 23) zu beachten.

Z 2   verpflichtet jeden Tierhalter dazu, sich die für eine gesetzeskonforme
Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Da Personen, die
aus beruflichen Gründen Tiere halten oder mit ihnen umgehen (Erwerbszweck),
durch Sonderbestimmungen (§§ 11 Abs. 5, 23 Z 8 und 30 Abs. 2 Z 2) zum Erwerb
und Nachweis einer in bezug auf die konkrete Tätigkeit spezifische Sachkunde
verpflichtet sind, richtet sich die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 in erster Linie an die
Halter von Heimtieren. In diesem Bereich kommt der Aufklärungsarbeit und dem
Beratungsauftrag der Tieranwaltschaft größte Bedeutung zu.

Z 3   Schließlich resultiert aus der menschlichen Verantwortung für das Tier die
Pflicht, die prophylaktische und therapeutische medizinische Versorgung zu
gewährleisten. Um es auch sozial schlecht gestellten Tierhaltern zu ermöglichen,
dieser Verpflichtung zu entsprechen, sind in der Tierschutz - Förderungs -
Verordnung Zuschüsse für die Behandlung von Tieren nachweislich bedürftiger und
mittelloser Personen vorzusehen (vgl. § 4 Abs. 3 Z 4).

Abs. 2      Neben der Verpflichtung, eine tiergerechte Haltung zu gewährleisten,
knüpfen auch Pflichten im tierschutzrechtlichen Verfahren an den Begriff des
Tierhalters an(vgl. § 31 Abs. 2 und 3: Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflicht).
Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 und 3 unterliegen die aufsichtsberechtigter
Personen den in § 31 verankerten Pflichten.


Zu § 9. (Grundsätze der Tierhaltung)

Abs. 1      nennt jene Merkmale der Haltungsumwelt bzw. der Haltungsbedingungen,
die für die Beurteilung der Tiergerechtheit der Haltung (vgl. § 8 Abs. 1 und 2)
heranzuziehen sind. Er enthält - in Verbindung mit Abs. 2 - eine Legaldefinition des
Konzepts der tiergerechten Haltung. Der Begriff tiergerecht bezeichnet m aktuellen
fachwissenschaftlichen Schrifttum Haltungsbedingungen, die den artgemäßen
Bedürfnissen der Tiere entspricht und zugleich verhaltensgerecht ist.

Abs. 2      führt jene Parameter an, die den Anforderungen der Tiergerechtheit
entsprechen müssen. Jeder Tierhalter ist verpflichtet, den von ihm gehaltenen Tieren
in den in Z 1 bis Z 4 genannten Bereichen tiergerechte Haltungsbedingungen zu
bieten.

Z 1 Unterkunft

Z 2 Versorgung mit Futter und Wasser

Z 3 Sozialkontakte

Z 4 Betreuung und Pflege

Der Entwurf gibt hinsichtlich der Z 1 bis 4 lediglich Rahmenbedingungen vor; die
Mindestanforderungen, welchen die einzelnen Kriterien entsprechen müssen, sind im
Verordnungsweg festzulegen (vgl. Verordnungsermächtigung gem. § 10 Z1).

Abs. 3 enthält die Verpflichtung der mit dem Vollzug des Bundes - TierSchG
betrauten Behörden bzw. Organe, den Begriff der Tiergerechtheit unter
Zugrundelegung der jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bezugswissenschaften zu
interpretieren (Verpflichtung zur dynamische Interpretation).

Abs. 4 und 5    Die regelmäßige Kontrolle des Befindens und der Gesundheit der
Tiere, die regelmäßige Überprüfung der Beschaffenheit bzw. Funktionsfähigkeit der
Anlagen sowie die unverzügliche Behebung allfälliger Mängel zählen ebenso zu den
Grundpflichten jedes Tierhalters wie die fachkundige Behandlung erkrankter bzw.
verletzter Tiere. Die tierschutzgerechte Tötung eines Tieres ist nur als ultima ratio
zulässig, d.h. wenn nach veterinärmedizinischem Urteil eine Behandlung keinen
Erfolg verspricht.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über
die Haltung von und den Umgang mit Tieren

Zu § 10. (Tierhaltungs -Verordnung)

Abs. 1 und 2    Die Verordnungsermächtigung gem. § 10 Abs. 1 verpflichtet den
zuständigen Bundesminister, bis spätestens 1.1.2004 die Mindestanforderungen für
die wichtigsten Bereiche der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren zu regeln,
wobei gem. Abs. 2 auf die aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu
nehmen ist (Tierhaltungs - Verordnung). Die Verordnungsermächtigung tritt bereits

19 Vgl. B. Tschanz: Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Nutztieren. - In: DVG (Hrsg.):
Tagung der Fachgruppe “Tierschutzrecht und Gerichtliche Veterinärmedizin". Thema: “Lösung von
Tierschutzproblemen mittels alternativer Tierhaltungssysteme". -Gießen: 1995. S. 3.


mit dem der Kundmachung des Bundes - TierSchG folgenden Tag in Kraft (vgl. § 49
Abs. 2). Das gleichzeitige Inkrafttreten eines neuen Gesetzes und der zugehörigen
Durchführungsverordnungen wird von den Legistischen Richtlinien empfohlen.

Regelungsumfang der Tierhaltungs - Verordnung: Die §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 2,
12 Abs. 2, 11 Abs. 5 und 29 Abs. 3 des Entwurfs sehen weitere Regelungsbereiche
vor, die im Rahmen der Verordnung gem. § 10 zu regeln sind. Die Tierhaltungs -
Verordnung hat demnach folgende Regelungsbereiche zu umfassen:

Regelungsbereiche der Tierhaltungs-Verordnung:

Regelungsbereich Tierhaltungs-VO    Grundlage(n) für die Umsetzung

Z 1    Die Mindestanforderungen für
die Haltung landwirtschaftlicher
Nutztiere

allgemeine Anforderungen

Rindern                                                         Tiroler Tierhaltungs-Verordnung,

Kälbern                                                         LGBI. Nr. 57/1997;

Schweinen                                                     EU-Richtlinien über Mindest-

Lege- und Masthennen                                 anforderungen für die Haltung von

Schafen                                                          Kälbern, Schweinen und Legehennen

Ziegen                                                             in Käfigbatterien
Pferden

Z 2 Haltung von Tieren zu                         Verordnung des Bundesministers für
gewerblichen wecken                           wirtschaftliche Angelegenheiten über

den Schutz von Tieren im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten (VO zu § 70a
GewO, BGBI. Nr. 132/1991)

Z 3 Haltung von Tieren zur
Gewinnung von Pelzen, Häuten oder
Fleisch

Z 4 Haltung von Versuchstieren               Europäisches Übereinkommen zum

Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere;
insbesondere Anhang A: Leitlinien für
die Unterbringung und Pflege von
Tieren

Z 5 Haltung von Tieren in Tiergärten, (EU-RL in Ausarbeitung)

Tierparks und ähnlichen

Einrichtungen

Z 6 Haltung von Tieren in Zirkussen,    Richtlinien für die Haltung von

Varietes und ähnlichen                             Wildtieren in Zirkusunternehmen (Wr.

Einrichtungen                                                Umweltanwaltschaft)


Z 7 Haltung von Heimtieren                          Je nach Tierart einzelne

Bestimmungen aus verschiedenen
Landesgesetzen; Europäisches
Übereinkommen zum Schutz von
Heimtieren

§ 11 Abs. 3: Verfahren zur Prüfung,     Prüfverfahren durch

Bewilligung und Kennzeichnung         landwirtschaftliche Bundesanstalten

von Aufstallungssystemen und

Stalleinrichtungen

§ 15 Abs. 2: Verfahren zur Prüfung,     Gutachten durch ad hoc zusammen-
Bewilligung und Kennzeichnung        gesetztes Expertengremium
von Heimtierunterkünften und -
Zubehör

§ 12 Abs. 2: Voraussetzungen und      Verleihungsvoraussetzungen
Verfahren zur Verleihung des                   gutachterliche Beurteilung eines
Österr. Tierschutzsiegels                     Haltungssystems als "gut tiergerecht"

oder "sehr tiergerecht" nach dem TGI

(Prof. Dr. Bartussek).

§ 11 Abs. 5 bzw. § 29 Abs. 3: Art und Anrechnung bestehender schulischer

Nachweis der Sachkunde im                         Ausbildung oder anderer

Bereich der landwirtschaftlichen         Qualifikationen

Tierhaltung bzw. im Bereich

bewilligungspflichtiger

Tierhaltungen

Regelungsbereiche der Tierhaltungs - Verordnung:
Zu § 11. (Landwirtschaftliche Tierhaltung)

Abs. 1      legt die Tierarten fest, für deren Haltung die Verordnung gem. § 10 Z 1
Mindestanforderungen festzulegen hat. Es handelt sich dabei um die Haltung von
Schweinen, Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflügel (Lege -
und Masthühner, Truthähne, Gänse und Enten) festzulegen. Sie geht damit über den
Regelungsbereich der Nutztier - Vereinbarung hinaus. Innerhalb eines Jahres ab
Inkrafttreten der Verordnung ist diese um Mindestanforderungen für die Haltung von
Kaninchen und Speisefischen zu ergänzen.

Abs. 2      Z 1 legt die Kriterien fest, für die Mindestanforderungen zu definieren sind.
Es handelt es sich dabei um jene Einflussfaktoren, welche die Nutztierwissenschaft
als relevant für die Beurteilung der Tiergerechtheit der Haltungsumwelt definiert hat.

Gem. Z 2 hat die Tierhaltungs - Verordnung ein Punktesystem zur Beurteilung des
Grades der Tiergerechtheit nach dem aktuellen Tiergerechtheitsindex nach Prof. Dr.
Bartussek vorzusehen. Nach diesem Punktesystem kann eine Tierhaltung auf einer
fünfteiligen Skala von “nicht tiergerecht" bis “sehr tiergerecht" eingestuft werden.

Abs. 3      normiert eine Bewilligungspflicht für Stalleinrichtungen und
Aufstallungssysteme, die nach dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG neu
angeschafft werden. Die Prüfung ist den landwirtschaftlichen Bundesanstalten zu


übertragen. Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen gelten dann als tiergerecht,
wenn die Körperfunktionen und das Verhalten der Tiere nicht gestört werden und die
Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert wird.20 Die Einrichtung(en), welche
die Prüfung der Tiergerechtheit durchzuführen hat (haben), das Verfahren zur
Erteilung einer Bewilligung und die Kennzeichnung bewilligter Anlagen sind in der
Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gem. §
11 Abs. 3 möglichst gering zu halten, ist eine nachträgliche Prüfung zum Zweck der
Erteilung einer Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes - TierSchG bereits in Verwendung stehen,
nicht vorgesehen. Allerdings wird durch die regelmäßigen Überprüfungen, welchen
Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gem. § 33 Abs. 1 unterliegen,
gewährleistet, dass auch diese Anlagen hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit überprüft
werden. Entsprechen sie nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen, so ist die
Sanierung der Mängel im Rahmen von Anpassungsaufträgen (§ 34) zu veranlassen.

Abs. 5      Entsprechend dem Grundsatz, dass jeder, der Tiere zu Erwerbszwecken
hält, über die für eine rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, haben auch die Halter
landwirtschaftlicher Nutztiere einen Nachweis ihrer Sachkunde zu erbringen. Der
Nachweis der Sachkunde ist in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs -
Verordnung) zu regeln. Dabei ist in erster Linie die Anrechnung verschiedener
schulischer Ausbildungen (z.B. der Abschluss land- und forstwirtschaftlicher
Fachschulen) und anderer Qualifikationen vorzusehen.

Abs. 6      sieht ein Verbot der Käfighaltung von Legehennen ab 1. 6. 2007 vor. Da
zwischen dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und der Geltung des
Haltungsverbotes gem. § 11 Abs. 6 vier Jahre liegen, ist eine Übergangsfrist nicht
erforderlich.

Zu § 12. (Österreichisches Tierschutzsiegel)

Abs. 1      Die Förderung des Absatzes von Produkten aus tiergerechter Haltung liegt
sowohl im Interesse der Produzenten, die sich tiergerechter Haltungssysteme
bedienen, als auch im Interesse der Konsumenten. Derzeit erfolgt die
Kennzeichnung von Produkten aus tiergerechter Haltung außerordentlich
unübersichtlich, zumeist durch private Initiative (Verkaufsverbände). Im Rahmen des
Gütesiegels der AMA werden tierschutzrelevante Kriterien nicht berücksichtigt.

§ 12 Abs. 1 räumt daher jedem Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren die
Möglichkeit ein, ein Gutachten über die Tiergerechtheit seines Haltungssystems zu
beantragen. Stellen die Sachverständigen der Behörde fest, dass die Tierhaltung
nach dem in der Verordnung gem. § 10 festzulegenden TGI - Punktesystem
zumindest als “gut tiergerecht" zu beurteilen ist, so ist dem Tierhalter die
Berechtigung zu Führung des "österreichischen Tierschutzsiegels" zu verleihen. Das
Tierschutzsiegel darf zur Kennzeichnung aller Produkte verwendet werden, die in
dem geprüften Betrieb gewonnen wurden. Es leistet somit einen unentbehrlichen
Beitrag zur Konsumenteninformation.

20 Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Schweizer Tierschutzverordnung


Betriebe von Tierhaltern, die zur Führung des Tierschutzsiegels berechtigt sind, sind
im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen gezielt daraufhin zu überprüfen, ob die für
die Verleihung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen (§ 33 Abs. 1, letzter
Satz).

Zu § 13. (Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren)

Abs. 1      Die Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken unterliegt einer
Bewilligungspflicht durch die Behörde. Diese Bestimmung ist erforderlich, da im
Rahmen der Erteilung von gewerberechtlichen Bewilligungen tierschutzrechtliche
Aspekte idR nicht geprüft werden. Der Hauptanwendungsfall des § 13 ist die Haltung
von Tieren im Zoofachhandel.

Abs. 2      nennt die besonderen Erfordernisse, die bei der Erlassung der
Verordnung gem. § 10 Z 2 zu beachten sind.

Abs. 4      sieht vor, dass in jedem Geschäftslokal, in dem Tiere zum Verkauf
angeboten werden, mindestens eine Person über einen Sachkundenachweis
verfügen muss. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten müssen sich
dabei auf die tiergerechte Haltung der im konkreten Einzelfall angebotenen Tierarten
beziehen. Die im Zoofachhandel beschäftigten Personen sind verpflichtet, Kunden
umfassend über die tiergerechte Haltung der angebotenen Tiere zu informieren.
Diesem Grundsatz entspricht das Verbot der Abgabe von Tieren im Wege der
Selbstbedienung (Abs. 3).

Abs. 5      nennt die Rahmenbedingungen, die durch § 10 Z 2 der Tierhaltungs -
Verordnung näher auszuführen sind.

Zu § 14 (Tierzucht zu gewerblichen Zwecken)

Abs. 1      enthält eine Legaldefinition des Begriffes der gewerbsmäßigen Tierzucht.
Unter Z 1 fallt z.B. die gewerbsmäßige Zucht von “Rassetieren", die insbesondere
hinsichtlich des Verbotes der Qual - und Aggressionszucht (§ 28 Abs. 2 Z 17 und
18) zu beobachten ist, aber auch das Züchten von Versuchstieren, das bislang
keiner tierschutzrechtlichen Sonderregelung unterworfen war. Z 2 umfasst die sog.
“Hobbyzüchter", die bislang keinerlei Rechtskontrolle unterworfen waren.

Abs. 2      Gem. Abs. 2 bedarf die gewerbsmäßige Tierzucht einer
tierschutzrechtlichen Bewilligung der Behörde.

Abs. 3      verpflichtet den Bundesminister zur Regelung von Mindestanforderungen
für die Haltung und Zucht von Versuchstieren, wobei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen ist. Da die Haltung von
Versuchstieren nicht Regelungsgegenstand des Tierversuchsgesetzes ist, sind die
entsprechenden Anforderungen im TierSchG zu regeln. Dabei ist das Europäische
Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere; insbesondere Anhang A: Leitlinien für die Unterbringung
und Pflege von Tieren, umzusetzen.

Zu § 15. (Haltung von Heimtieren)


Abs. 1      Missstände im Bereich der Heimtierhaltung sind häufig auf mangelnde
Kenntnisse über die tiergerechte Haltung zurückzuführen. Im Rahmen der
Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) sind deshalb
Mindestanforderungen für die am häufigsten als Heimtiere gehaltenen, in Abs. 1
demonstrativ aufgezählten Tierarten festzulegen. Da es derzeit keine Richtlinien für
die Haltung von Katzen gibt, die Katzenhaltung jedoch äußerst verbreitet ist, sind
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundes - TierSchG Richtlinien hierfür
auszuarbeiten und in die Verordnung aufzunehmen.

Informationsdefizite von Heimtierhaltern können nur durch gezielte Information und
offensive Öffentlichkeitsarbeit behoben werden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf
folgende Maßnahmen vor: Beratungspflicht der im Zoofachhandel tätigen Personen
(vgl. § 13 Abs. 4), Beratungspflicht der Behörde (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1) und
Beratungsauftrag der Tieranwaltschaft(vgl. § 40 Abs. 1 Z 3) So soll die
Tieranwaltschaft nicht nur für individuelle Anfragen im Rahmen von
“Bürgersprechstunden" zur Verfügung stehen und mit Hilfe der Medien Aufklärung
betreiben, sondern z.B. auch Informationsblätter über die Haltungsanforderungen
von Heimtieren anfertigen, die vom Zoofachhandel bereitzuhalten sind.

Abs. 2      Eine weitere Vorkehrung für die Durchsetzbarkeit der Regelungen über
die Heimtierhaltung stellt die verpflichtende Prüfung von Heimtierunterkünften und
Heimtierzubehör dar. Die im Handel angebotenen Behältnisse sind von
Sachverständigen (Veterinärmedizinern, Zoologen, Ethologen) hinsichtlich ihrer
Tiergerechtheit zu überprüfen. Geprüfte und für tiergerecht befundene
Heimtierunterkünfte und entsprechendes Zubehör sind zu kennzeichnen. Die Art der
Kennzeichnung ist in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu
regeln.

Zu § 16. (Haltung von Tieren in Tierheimen)

Abs. 1      Wie dies bereits nach den meisten Landes - TierSchG der Fall ist, bedarf
die Führung eines Tierheimes einer behördlichen Bewilligung. Ab welchem
Tierbestand ein Tierheim vorliegt, wird nach dem Vorbild der Burgenländischen
TierSchV im Sinne der Rechtsklarheit ausdrücklich festgelegt.

Abs. 2      normiert die spezifischen Voraussetzungen, die ein Tierheim für die
Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 erfüllen muss. Neben der
allgemeinen Anforderung einer rechtskonformen, d.h. tiergerechten, Haltung (Z 1)
sind die regelmäßige medizinische Betreuung der Tiere (Z 2) und die erforderliche
Sachkunde (Z 3) sicherzustellen.

Abs. 3      Gem. Abs. 3 unterliegen Tierheime aufgrund der hohen Fluktuation des
Tierbestandes einer speziellen und hinsichtlich der zu erfassenden Angaben genau
geregelten Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang
aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zu § 17. (Haltung von Wildtieren)

Abs. 1      Die Haltung von nicht domestizierten Tieren im Herrschaftsbereich des
Menschen zählt zu den besonders sensiblen Bereichen des Tierschutzes, da diese


Tiere häufig Bedürfnisse haben, die durch ein künstliches Haltungsumfeld nicht
(hinreichend) befriedigt werden können. Abs. 1 normiert daher ein Verbot für
üblicherweise freilebende Tiere (Z 1) und für Tiere, die besondere Ansprüche an
Haltung und Pflege stellen (Z 2). Die unter die letztgenannte Tierkategorie fallenden
Tierarten sind in Anlage 1 aufgezählt.21

Abs. 2      Vom Verbot des Abs. 1 ist die Haltung eines einzelnen Tieres im Sinne
der Z 1 oder 2 dann ausgenommen, wenn die Haltung der Wiederherstellung der
Gesundheit des Tieres dient. Ist die Freilassung des Tieres nach seiner Genesung
nicht möglich, so ist das Tier pfleglich unterzubringen (§ 5 Z 11) und eine Meldung an
die Behörde zu erstatten. Erhebt die Behörde keinen Einspruch, so gilt die
Haltungsbewilligung als erteilt (Fiktion).

Zu § 18. (“Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen
Einrichtungen)

Abs. 1      Wie dies bereits nach einigen Landes - TierSchG der Fall ist, bedarf die
Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (Zoos,
Schaugehegen etc.) einer behördlichen Bewilligung.

Abs. 2      Die spezifischen Haltungsanforderungen, welche die in Abs. 1 genannten
Einrichtungen zu gewährleisten haben, sind in der Verordnung gem. § 10
(Tierhaltungs - Verordnung) näher auszuführen.

Zu § 19. (Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und
ähnlichen Einrichtungen)

Abs. 1      Die Haltung in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen
Einrichtungen ist für die betroffenen Tiere aus verschiedenen Gründen als äußerste
Belastung einzustufen, die mit tierschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu
vereinbaren ist: Die räumlich beengten und in der Regel mobilen
Veranstaltungsstätten können eine tiergerechte Haltung in keiner Weise
ermöglichen; die genannten Einrichtungen ziehen häufig freilebende bzw. exotische
Tierarten zur Schaustellung heran, also gerade solche Tiere, die besonders hohe
Haltungsansprüche stellen; schließlich stehen zahlreiche Dressurakte im
Widerspruch zum artgemäßen Verhaltensrepertoire der Tiere, sodass ihnen dadurch
Leid zugefügt bzw. sie in Angst versetzt werden. Aus diesen Gründen ist die Haltung
von Tieren in den genannten Einrichtungen gem. Abs. 1 grundsätzlich verboten.

Abs. 2      Hinsichtlich der in Anlage 2 aufgezählten Tierarten ist die Erteilung einer

Haltungsbewilligung nicht möglich, da diese Tierarten aufgrund wissenschaftlicher

Erkenntnisse

für die Haltung in Veranstaltungsstätten völlig ungeeignet sind22; sie fallen daher

unter ein absolutes Haltungsverbot. Die Haltung anderer Tiere durch die genannten

Einrichtungen bedarf einer Ausnahmebewilligung der Behörde.

21 Der Katalog der Anlage 1 wurde aus der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung
über die Haltung von Wildtieren übernommen.

22 Der Katalog der Anlage 2 wurde aus der Zirkus - Wildtierhaltungsverbots - Verordnung der
Salzburger Landesregierung übernommen.


Abs. 3      normiert eine Meldepflicht für Einrichtungen im Umherziehen, d.h. für
Einrichtungen, die keinen festen Standort aufweisen.

Gem. § 20 Abs. 4 sind Mindestanforderungen für Tierunterkünfte, die sich in
Veranstaltungsanlagen befinden, sowie die Art und der Nachweis der erforderlichen
Sachkunde in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

Zu § 20. (Veranstaltungen und Werbung mit Tieren)

Abs. 1      Da die Verwendung von Tieren im Rahmen von Veranstaltungen oder zu
Werbezwecken bringt für die Tiere ähnliche Belastungen mit sich, wie eine Haltung
gem. § 19, unterliegen auch diese Vorgänge einer Bewilligungspflicht; nach
einzelnen Landes - TierSchG ist dies bereits jetzt der Fall.

Abs. 2      nennt die Angeben, die ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung gem. Abs.
1 enthalten muss.

Abs. 3      Eine Bewilligung gem. § 19 Abs. 2 und gem. § 20 Abs. 1 darf nur erteilt
werden, wenn den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des Bundes - TierSchG
sowie den besonderen Anforderungen gem. Abs. 3 entsprochen wird.

Abs. 4      Gem. Abs. 4 sind Anforderungen an die Mindestausstattung von
Tierunterkünften, die sich in Veranstaltungsanlagen befinden sowie die Art des
Sachkundenachweises in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu
regeln.

Zu § 21. (Haltung gefährlicher Tiere)

Abs. 1      Soweit der Regelungszweck einer Norm dem Schutz des Menschen vor
Tieren dient (Gefahrenabwehr), handelt es sich grundsätzlich um
(sicherheits)polizeiliche (und nicht um tierschutzrechtliche) Vorschriften. § 21 dient
daher nicht nur dem Schutz von Menschen, sondern auch dem Schutz anderer Tiere.
Die Haltung gefährlicher Tiere ist gem. Abs. 1 aus Sicherheitsgründen grundsätzlich
verboten.

Abs. 2      sieht - wie die meisten Landes - TierschutzG - die Möglichkeit vor, eine
behördliche Ausnahmebewilligung für die Haltung gefährlicher Tiere einzuholen.

Abs. 3      Anlage 3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Wildtierarten, die
als gefährlich im Sinne des § 21 gelten.23

Zu § 22. (Findeltiere)

Abs. 1      Als Findeltiere kommen vor allem Tiere in Betracht, die üblicherweise als
Heimtiere gehalten werden und die ohne Tierhalter angetroffen werden. Wird ein
solches Tier geborgen, so ist seine pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 11) zu
veranlassen. Dies kann entweder durch den Finder selbst oder durch die Behörde
geschehen.

23 Der Katalog der Anlage 3 wurde aus der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung
über die Haltung von Wildtieren übernommen.


Abs. 2      enthält eine Begriffsbestimmung des “herrenlosen" Tieres: demnach ist ein
Findeltier als “herrenlos" anzusehen, wenn sich sein Halter nicht innerhalb von vier
Wochen meldet. Die Frist ist ab dem Zeitpunkt der pfleglichen Unterbringung gem.
Abs. 1 zu bemessen. Um einer missbräuchlichen “Tierbeschaffung" durch das
“Einsammeln" von Findeltieren vorzubeugen, ist die Haltereigenschaft nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen; hierfür kommen z.B. die genaue Beschreibung des
Aussehens und der Eigenschaften des Tieres oder die Vorlage von Photos in
Betracht.

Abs. 3 und 4    Das Tier darf dem Halten nur übergeben werden, wenn seine
tiergerechte Haltung und sichere Verwahrung künftig gewährleistet scheinen. Ist dies
nicht der Fall, so ist das Tier für verfallen zu erklären.

4. Abschnitt

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren
Zu § 23. (Verordnung über das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren)

Nähere Bestimmungen über das Schlachten und Töten von Tieren sind vom
Bundesminister bis spätestens 1.1. 2004 mit Verordnung zu regeln. Die einzelnen
Regelungsbereiche sind in den Z 1 bis 8 angeführt. Das Bundes - TierschG gibt hier
nur die Rahmenbedingungen vor.

Zu § 24. (Schlachtung)

Abs. 1      Die Vorschriften über das Schlachten bzw. Töten von Tieren dienen der
Verwirklichung des Prinzips der Leidminimierung und sollen daher eine möglichst
schonende und “tierschutzgerechte" (vgl. § 5 Z 16) Tötung ermöglichen. Eine solche
kann nur dann gewährleistet werden, wenn vor der fachkundigen Betäubung, also in
der Phase der Ruhigstellung, Angst und Stress weitestgehend vermieden werden.
Die tierschutzgerechte Behandlung von Schlachttieren beginnt daher bereits mit
deren Anlieferung zum Schlachtbetrieb. Detaillierte Regelungen über das Entladen,
eine allfällige Unterbringung im Schlachtbetrieb, über die Ruhigstellung, Betäubung
und den Schlacht - bzw. Tötungsvorgang sind in der Verordnung gem. § 23 zu
regeln.

Abs. 2      normiert eine Betäubungspflicht. Die Verpflichtung, ein Tier vor einer
Behandlung oder einem Eingriff der mit Schmerzen verbunden ist, auf fachgerechte
Weise zu betäuben, stellt traditionell eine Kernforderung des Tierschutzes dar und
zählt daher zu den universalen Grundsätzen des Tierschutzrechts. Dies zeigt den
hohen Stellenwert, der einer sachgerechten Betäubung von Schlachttieren in der
westlichen Kultur zukommt. Vielfach wurde dieser Grundsatz sogar als “wichtigste
Bestimmung, [ja] als Rückgrat des Tierschutzgesetzes"24 bezeichnet. Wenn dieser
Grundsatz für Behandlungen und Eingriffe gilt, so ist er - argumento a minori ad
maius -
auch auf die Schlachtung anzuwenden, die zweifellos den schwersten
Eingriff überhaupt darstellt. Die Betäubung (§ 5 Z 13) muss unverzüglich eine
vollständige und allgemeine Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit des Tieres

24 Vgl. Giese/Kahler: Das Tierschutzrecht. 4. Aufl. - Berlin 1951. S. 199, zit. nach Lorz: Kommentar. S.
181. Rz. 11.


herbeiführen. Die zulässigen Betäubungsmethoden sind in der Verordnung gem. §
23 Z 5 zu regeln.

Abs. 3      Eine tierschutzgerechte Betäubung und Schlachtung bzw. Tötung ist nur
dann möglich, wenn das Personal des Schlachtbetriebes bzw. die Person, welche
eine Hausschlachtung (Abs. 5) durchführt, über ausreichende Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt. In der Verordnung gem. § 23 ist daher auch die Art des
erforderlichen Sachkundenachweises festzulegen.

Abs. 4      Gem. § 3 iVm. § 24 Abs. 4 gilt das Verbot, Tiere vor dem vollständigen
Eintritt des Todes zu zerlegen, für alle Tierarten, somit auch für Krustentiere,
Frösche, Fische usw.

Abs. 5      Die auf der Grundlage des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBI. Nr.
522/1982 idgF. erlassene Fleischuntersuchungs- Verordnung, BGBI. Nr. 395/1994
idgF., sieht in § 3 die tierärztliche Untersuchung der lebenden Schlachttiere
(Schlachttieruntersuchung) und in § 8 die Untersuchung der geschlachteten Tiere
(Fleischuntersuchung) vor. Diese Untersuchungen erfolgen zwar aus hygienischer
und seuchenrechtlicher Sicht, doch werden häufig auch Hinweise auf
Tierschutzwidrigkeiten bei der Haltung und beim Transport bzw. bei der Schlachtung
(Missbildungen, Hämatome, Verletzungen usw.) festgestellt. Es ist daher
zweckmäßig, die insbesondere die Schlachttieruntersuchung auch unter
tierschutzrechtlichen Aspekten vorzunehmen und eine entsprechende Anzeigepflicht
vorzusehen. Zum Zweck der Beweissicherung sind entsprechende
Photodokumentationen anzufertigen.

Abs. 6      Hausschlachtungen, d.h. Schlachtungen im Haltungsbetrieb zum Zweck
des Eigenverbrauchs, sind aus tierschutzrechtlicher Sicht ambivalent zu beurteilen:
Einerseits entfällt die Belastung, die der Transport der Tiere zum Schlachtbetrieb
bedeutet; andererseits verfügen Haltungsbetriebe idR nicht über jene Ausrüstung
und Sachkunde, die von einem Schlachtbetrieb erwartet werden kann. Grundsätzlich
gelten alle Bestimmungen über die Schlachtung in Schlachtbetrieben auch für
Hausschlachtungen, da eine unterschiedliche Behandlung der Schlachttiere aus
ethischer Sicht nicht gerechtfertigt werden kann.

Zu § 25. (Tötung)

Abs. 1       Da die Tötung von Tieren fachgerecht und möglichst schmerzlos zu
erfolgen hat, ist sie, was Wirbeltiere betrifft, Tierärzten vorbehalten. Hiervon sind
lediglich Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von “Schädlingen" und die
Schlachtung von Nutztieren (§ 24) ausgenommen. Die zulässigen Tötungsverfahren
sind in der Verordnung gem. § 23 zu regeln.

Abs. 2 sieht eine Ausnahme vom Tierärztevorbehalt des Abs. 1 vor, sofern die
Tötung rasch erfolgt und dazu dient, z.B. einem verunfallten oder sonst verletzten
Tier einen längeren qualvollen Zustand zu ersparen.

Abs. 3      Die meisten Jagdgesetze enthalten Bestimmungen, welche das
Erschießen streunender Hunde und Katzen erlauben. Diese Bestimmungen zählen
nicht zum Jagdrecht im eigentlichen Sinn, es handelt sich vielmehr um
tierschutzrechtliche Normen, sodass Abs. 3 keinen Eingriff in die


Gesetzgebungskompetenz der Länder darstellt. Das Verbot des Abs. 3 dient dazu,
Heimtiere vor Schmerzen, Leiden und Qualen bzw. vor der ungerechtfertigten Tötung
zu schützen.

5. Abschnitt
Behandlung von und Eingriffe an Tieren

Für die Vornahme schmerzhafter medizinischer Behandlungen und Eingriffe an
Tieren gelten allgemein die Gebote der Schmerzausschaltung (Narkose) und der
fachkundigen Durchführung durch einen Tierarzt.

Zu § 26. (Behandlung von Tieren)

Abs. 1      Eine Behandlung im Sinne des § 26 muss veterinärmedizinischer
begründet sein, d.h. der Heilung oder Linderung krankhafter Symptome dienen.
Schmerzhafte Behandlungen von Wirbeltieren stehen unter dem Tierärztevorbehalt
und dürfen nur unter Schmerzausschaltung durchgeführt werden. Dabei ist zu
beachten, dass die Art der Schmerzausschaltung (Vollnarkose oder Lokalanästhesie)
dem Schweregrad bzw. der Schmerzhaftigkeit des Eingriffes angemessen sein und
lege artis durchgeführt werden muss.

Abs. 2      sieht zwei Ausnahmen vom Gebot der Schmerzausschaltung vor. Diese ist
dann nicht erforderlich wenn es vergleichbare Behandlungen beim Menschen ohne
Schmerzausschaltung vorgenommen werden (Analogieschluss) oder wenn die
Schmerzausschaltung aus medizinischer Sicht nicht vorgenommen werden kann,
z.B. weil sie das Tier durch eine Narkose mehr belastet würde als durch die
Behandlung selbst.

Zu § 27. (Eingriffe an Tieren)

Abs. 1      Der Begriff Eingriff bezeichnet im Tierschutzrecht z.T. schwerwiegende
Verstümmelungen (Amputationen), für die es keinerlei veterinärmedizinische
Indikation gibt. Sie dienen lediglich der ausschließlich “kosmetisch" motivierten
Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres (z.B. Kupieren der Ohren
oder der Rute von Hunden), der Ausschaltung unerwünschter Körperfunktionen (z .
B. Entkrallen, Devokalisation) oder der prophylaktischen Anpassung von Tieren an
nicht tiergerechte Haltungssysteme (z.B. Kupieren der Schwänze von Schweinen).
Die Zulässigkeit solcher “Eingriffe" sind mit einem ethisch motivierten
Tierschutzgesetz unvereinbar, weshalb Abs. 1 ein entsprechendes Verbot normiert.

Amputationen sind ausschließlich bei veterinärmedizinischer Indikation im Einzelfall
zulässig.

Abs. 2      lässt Eingriffe zur Verhinderung der unerwünschten Fortpflanzung von
Tieren (Kastration) zu, sofern diese durch einen Tierarzt und unter angemessener
Schmerzausschaltung erfolgt.

6. Abschnitt
Tierquälerei


Zu § 28. (Verbot der Tierquälerei)

Abs. 1      formuliert den Generaltatbestand der verwaltungsbehördlich strafbaren
Tierquälerei. Die übliche Einschränkung durch die Begriffe “unnötig" oder “ohne
vernünftigen Grund" erweist sich in Anbetracht der Grundkonzeption des Bundes -
TierSchG als obsolet:

Das traditionelle Tierschutzrecht hat den Charakter von Ausnahmebestimmungen:
Es ist nämlich grundsätzlich sozialadäquat und folglich zulässig, Tiere zu nutzen und
ihnen dadurch Schmerzen, Leiden und Qualen zuzufügen bzw. sie zu töten.
Einschränkungen und Verbote haben den Charakter von Ausnahmebestimmungen.
Im Gegensatz dazu hat ein konsequent zu Ende gedachtes Tierschutzrecht
klarzustellen, dass der Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren den
Grundsatz darstellt. Die Nutzung (Tötung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens)
darf hingegen nur dann erfolgen, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich zulässt.
Die Ausnahmebestimmungen (Ermächtigungsnormen) müssen hinsichtlich des
Umfangs sowie der Art und Weise der Nutzung genau konkretisiert sein.

Zu den Legaldefinitionen der Begriffe Schmerzen, Leiden, Qualen und Angst vgl. § 5
Z 17-20.

Abs. 2      enthält eine demonstrative Aufzählung jener Handlungen und
Unterlassungen, die jedenfalls eine strafbare Tierquälerei darstellen. Das Bundes -
TierSchG folgt darin regelungstechnisch der Tradition der Tierschutzgesetze der
Länder. In Anbetracht der vielgestaltigen Nutzungsformen von Tieren und unter
Berücksichtigung der sehr uneinheitlichen und restriktive Interpretation des
Generaltatbestandes durch die Vollzugsbehörden muss der Katalog von
Sondertatbeständen umfangreich ausfallen.

Die Verwirklichung eines Tatbestandes gem. Abs. 2 Z 1 bis 25 stellt jedenfalls eine
qualifizierte Begehungsform dar, was einerseits bei der Strafbemessung (§19 AVG)
zu berücksichtigen ist und andererseits bereits bei einmaliger Begehung die
Verhängung eines Tierhalteverbotes gebietet (vgl. § 46 Abs. 2).

Die strafgerichtliche Verfolgung wird durch die Verhängung einer Strafe nach dem
Bundes - Tierschutzgesetz nicht ausgeschlossen.

7. Abschnitt

Tierschutzrechtliche Bewilligungen
Zu § 29. (Tierschutzrechtliche Bewilligungen)

Die Vollziehbarkeit des TierSchG kann nur durch ein einheitliches System von
Bewilligungspflichten, dem grundsätzlich alle Arten der Tierhaltung unterliegen,
gewährleistet werden. Das Instrument der tierschutzrechtlichen Bewilligung vermittelt
der Behörde einen Überblick über tierschutzrelevante Vorgänge in ihrem
Zuständigkeitsbereich und stellt die ex ante - Prüfung sowie eine laufende
Überprüfung sicher. Das Bundes - TierSchG unterscheidet zwischen
tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, welche die Durchbrechung von


Verboten im Einzelfall ermöglichen und deshalb restriktiv anzuwenden sind, und
tierschutzrechtlichen “Regelbewilligungen", die zwar nicht mit einem
tierschutzrechtlichen Verbot im Zusammenhang stehen, aber dennoch eine erhöhten
Kontrolle erforderlich machen. Im einzelnen sieht das Bundes - TierSchG folgende
Bewilligungspflichten vor:

Ausnahmebewilligungen:

Haltung von Wildtieren (§17 Abs. 3)

die Haltung von Wildtieren unterliegt bereits nach den landesrechtlichen
Bestimmungen vielfach einer Bewilligungspflicht;

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und
ähnlichen         Einrichtungen (§ 19 Abs. 2)

soweit nicht das absolute Halteverbot hinsichtlich der in Anlage 2 Platz greift,
kann die   Tierhaltung bewilligt werden;

Haltung gefährlicher Tiere (§ 21 Abs. 2)

die Haltung gefährlicher Tiere unterliegt bereits nach den landesrechtlichen
Vorschriften      häufig einer Bewilligungs- oder zumindest einer
“Anzeigepflicht";

"Regelbewilligungen":

Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren (§ 13
Abs. 1)

gewerbliche Tierhaltungen, z.B. Zoofachgeschäfte und die Zucht bzw. Haltung
von  Versuchstieren, unterliegen eine Bewilligungspflicht;

Betrieb von Tierheimen (§ 16 Abs. 1)

unterliegt bereits nach den Landes - Tierschutzgesetzes idR einer
Bewilligungspflicht,   vereinzelt einer bloßen “Anzeigepflicht";

Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen
(§ 18 Abs. 1)

Tiergärten und Tierparks unterliegen bereits nach den geltenden
landesrechtlichen      Vorschriften häufig einer Bewilligungs- oder zumindest
einer Anzeigepflicht;

Veranstaltungen und Werbung mit Tieren (§ 20 Abs. 1)

da Veranstaltungen häufig mit erheblichen Belastungen für die dazu
verwendeten Tiere    bedeuten, ist für diesen Vorgang eine Bewilligungspflicht
vorgesehen;


Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen im Bereich der Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere (§ 11 Abs. 2)

da die landwirtschaftliche Nutztierhaltung keiner Bewilligungspflicht unterliegt,
ist es im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung notwendig, die
Tiergerechtheit von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen einer
staatlichen Prüfung zu unterziehen und bewilligte Anlagen entsprechend zu
kennzeichnen; Prüfverfahren und Art der Kennzeichnung sind in der
Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

Abs. 1      sieht vor, dass ein Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen
Bewilligung im allgemeinen mindestens zwei Monate vor Aufnahme der geplanten
Tierhaltung oder Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzubringen ist. Diese Frist
erweist sich in Anbetracht Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte als
erforderlich.

Abs. 2      nennt jene Angaben und Unterlagen, die ein Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung nach dem Bundes - TierSchG enthalten muss. Der Antrag muss so
beschaffen sein, dass es der Behörde möglich ist, alle für die Bewilligungserteilung
maßgeblichen Parameter zu beurteilen.

Abs. 3      Die für den Betrieb einer bewilligungspflichtigen Einrichtung erforderliche
Sachkunde ist in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) näher zu
regeln. Dabei ist die Anrechnung bereits bestehender Ausbildungen und
Qualifikationsnachweise vorzusehen.

Abs. 4      stellt klar, dass eine bewilligungspflichtige Tierhaltung oder Tätigkeit erst
nach Erteilung der behördlichen Bewilligung aufgenommen werden darf.

Abs. 5      Sind bewilligungspflichtige Tierhaltungen auf mittel - oder langfristigen
Bestand geplant, so ist es zweckmäßig, die Bewilligung von einem positiven
amtsärztlichen Gutachten abhängig zu machen, das von der Tieranwaltschaft
beeinsprucht werden kann (§§ 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21 iVm § 29 Abs. 5; zum
Einspruchsrecht der Tieranwaltschaft vgl. § 40 Abs. 3 Z 2).

Abs. 6      knüpft die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung allgemein an
die Voraussetzung, dass die Bestimmungen des Bundes - TierSchG und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Darüber hinaus
enthalten die einzelnen Bestimmungen über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und
Tätigkeiten besondere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung.

Abs. 7      Eine Bewilligung nach dem Bundes - TierSchG kann im Interesse des
Tierschutzes Auflagen oder Bedingungen enthalten oder befristet bzw. beschränkt
erteilt werden. Im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen (8. Abschnitt) ist
sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser Beschränkungen kontrolliert wird.

Im Zusammenhang mit den Bewilligungspflichten ist die Übergangsbestimmung des
§ 50 Abs. 2 zu beachten, wonach eine “Überleitung" von Bewilligungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundes - TierSchG nach landesgesetzlichen
Tierschutzbestimmungen erteilt wurden, vorgesehen ist.


Zu § 30.   (Pflichten des Bewilligungsinhabers)

Abs. 1      sieht eine allgemeine Aufzeichnungspflicht der Inhaber einer
tierschutzrechtlichen Bewilligung vor. Diese Aufzeichnungspflicht ist erforderlich, um
es der Behörde zu ermöglichen, die ihr durch die Bestimmungen des 8. Abschnitts
übertragenen Überwachungspflichten in vollem Umfang wahrzunehmen. Eine
Sonderregelung über die Aufzeichnungspflicht ist in § 16 Abs. 3 für Tierheime
vorgesehen.

Abs. 2      Eine Bewilligungspflicht kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn die
Behörde Kenntnis von Änderungen hinsichtlich der bewilligungspflichtigen
Sachverhalte erlangt. Jeder Inhaber einer tierschutzrechtlichen Bewilligung ist daher
verpflichtet, der Behörde solche Änderungen unverzüglich zu melden. Hat die
Behörde Zweifel, dass die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so hat sie die Meldung zum Anlass einer
Überprüfung gem. § 31 (anlassfallbezogene Überprüfungshandlung) zu nehmen.

8. Abschnitt
Überwachung

Um eine effektive und einheitliche Vollziehung des Bundes - TierSchG zu
ermöglichen, bedarf es eines möglichst geschlossenen Systems von
Kontrollmechanismen, die alle Arten der Tierhaltung bzw. sonstiger tierbezogener
Vorgänge zu erfassen haben.

§ 31. (Befugnisse der Überwachungsorgane)

Zu Abs. 1 Bei den Kontrollen gem. § 31 handelt es sich um anlassfallbezogene
Überwachungshandlungen. Sie setzten daher das Vorliegen eines begründeten
Verdachtes der Übertretung einer tierschutzrechtlichen Bestimmungen voraus. Als
Anlass einer solchen Kontrollhandlung kommen insbesondere Anzeigen in Frage.

Neben den behördlichen Organen und den Beauftragten der Behörde sind auch die
Tieranwälte zur Vornahme anlassfallbezogener Kontrollhandlungen befugt. Sie
haben dabei gem. Abs. 4 einen Dienstausweis mitzuführen. Die einzelnen
Kontrollbefugnisse sind in den Z 1 bis 6 konkretisiert. Die Untersuchung der Tiere
und die Dokumentation ihres Verhaltens (Z 6 und 7) erfüllen einen wichtige Funktion
im Rahmen der Beweissicherung im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes
Verwaltungsstrafverfahren. Handlungen gem. Z 2 (Zutrittsrecht zu Betriebsgebäuden
außerhalb der Geschäftszeiten und Zutritt zur Privatwohnung) sind auf solche Fälle
eingeschränkt, in welchen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, da es
sich um verhältnismäßig schwerwiegende Eingriffe handelt.

Abs. 2      normiert eine Duldungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des
Tierhalters, der als auskunftspflichtige Person im Sinne des § 31 gilt.

Abs. 3      verpflichtet den Halter von Heimtieren im Fall des Verdachtes auf eine
Verwaltungsübertretung zur Vorführung des Tieres und zur Auskunft über die
Haltungsbedingungen, wenn der Zutritt zur Privatwohnung gem. Abs. 1 Z 2 lit. b)
nicht in Frage kommt.


Zu § 32. (Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge)

Abs. 1      Gem. Abs. 1 stehen alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und
Tätigkeiten unter behördlicher Aufsicht. Im Rahmen dieser Ausübung dieser Aufsicht
ist mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Tierschutzkonformität
vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um regelmäßige und systematische
Kontrollen, die von einem konkreten Anlassfall (Verdacht) unabhängig sind.

Abs. 2      Bei der Vornahme der Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 gelten die
Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 31 Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 2 lit. a) und b)

- sinngemäß.

Abs. 3      enthält eine Vorkehrung für Einrichtungen, die einer Bewilligungspflicht
unterliegen, jedoch ohne Bewilligung betrieben werden.

Abs. 4      Bewilligungspflichtige Tätigkeiten, die nur eine bestimmte Zeit lang
durchgeführt werden (Veranstaltungswesen!), ist sicherzustellen, dass zumindest ein
Mal eine Kontrolle erfolgt.

Zu § 33. (Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und
über Schlachtbetriebe)

Abs. 1      sieht regelmäßige und systematische Kontrollen für die - nicht
bewilligungspflichtigen - Nutztierhaltungs- und Schlachtbetriebe vor. Das
Kontrollintervall darf höchstens ein Jahr betragen. Betriebe, deren Inhaber zur
Führung des österreichischen Tierschutzsiegels berechtigt sind (§ 12), sind gezielt
auf die Einhaltung der für die Verleihung erforderlichen Voraussetzungen zu
überprüfen.

Abs. 2      Bei der Vornahme der Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 gelten die
Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 31 Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 2 lit. a) und b)

- sinngemäß.

Abs. 3      Da es nicht gerechtfertigt ist, regelmäßige Kontrollen auf jene
Nutztierarten zu beschränken, für deren Haltung Mindestanforderungen auf EU -
Ebene vorgesehen sind, unterstehen auch Rinder -, Ziegen -, Schafe - und
Pferdehaltungen der behördlichen Aufsicht.

9. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen
Zu § 34. (Anpassungsaufträge)

Abs. 1      Wird im Rahmen einer anlassfallbezogenen Kontrolle (§ 31) oder
anlässlich einer regelmäßigen Kontrolle (§§ 33, 34) eine Verwaltungsübertretung
festgestellt, so ist die Behörde verpflichtet, Maßnahmen zur Herstellung der
Tierschutzkonformität zu ergreifen. Sie hat zu diesem Zweck dem Tierhalter mit
Bescheid die Behebung der Mängel aufzutragen (Anpassungsauftrag) und ihm
gleichzeitig eine Frist zu setzen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, die vom Tierhalter


zu setzenden Maßnahmen konkret zu bezeichnen; sie kommt damit ihrem
Beratungsauftrag gem. § 38 Abs. 2 Z 1 nach.

Abs. 2      Bei der Fristsetzung gem. Abs. 1 hat eine Abwägung zwischen den
Interessen des Tierschutzes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stattzufinden.

Zu § 35. (Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und
Schließung einer Tierhaltung)

Abs. 1      Wird ein Anpassungsauftrag gem. § 34 nicht fristgerecht oder nicht
vollinhaltlich erfüllt, so ist die Einstellung der Tierhaltung vorzusehen.

Abs. 2      Die betroffenen Tiere sind dem Halter abzunehmen und mit Bescheid für
verfallen zu erklären.

Zu § 36. (Abnahme von Tieren)

Abs. 1      Die Abnahme eines Tieres ohne vorangegangenes Verfahren
(verfahrensfreier Verwaltungsakt) hat immer dann zu erfolgen, wenn ein Tier
offensichtlich "Gegenstand" einer Verwaltungsübertretung ist.

Abs. 2      Die Behörde hat die pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 11) abgenommener
Tiere zu veranlassen.

Abs. 3      Dem Halter darf ein abgenommenes Tier nur dann übergeben werden,
wenn die rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung, in Hinkunft gewährleistet
scheint.

Abs. 4      verpflichtet den Halter zum Ersatz der für die pflegliche Unterbringung
aufgewendeten Kosten.

Zu § 37. (Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren)

Abs. 1      In bezug auf Tiere, die einer Qual - oder Aggressionszucht (§ 28 Z 17
bzw. 18) entstammen, ist die Behörde unter der Voraussetzung in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen verpflichtet, die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Diese
Maßnahme liegt im Fall der Z 1 (Qualzucht) im Interesse des Tierschutzes, im Fall
der Z 2 (Aggressionszucht) ist sie aus Gründen der Gefahrenabwehr (Sicherheit von
Menschen und Tieren) gerechtfertigt.

Abs. 2      Wird einer bescheidmäßigen Anordnung gem. Abs. 1 nicht fristgerecht
entsprochen, so hat die Behörde die Abnahme des Tieres vorzunehmen und den
Eingriff im Weg der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Scheint eine
rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung, durch den Halter in Hinkunft nicht
gewährleistet, so ist das Tier für verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen.

10. Abschnitt
(Vollziehung)
Zu § 38. (Behörde)


Abs. 1      Angelegenheiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 B - VG (Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache) werden gem. Art. 102 B - VG im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung durch Landesbehörden - also durch die
Bezirksverwaltungsbehörden - vollzogen, soweit nicht eigene Bundesbehörden für
die Vollziehung vorgesehen sind. Die Landesbehörden werden in diesem Bereich
funktioneil als Bundesbehörden tätig.

Abs. 2      nennt einige Aufgaben im Bereich des Tierschutzrechts, die der Behörde
neben der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, des
Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufsicht übertragen sind. Hervorzuheben ist
dabei vor allem der umfassender Beratungsauftrag gem. Z 1.

Zu § 39. (Tierschutzorgane}

Abs. 1      Eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) können nur in
jenen Angelegenheiten eingerichtet werden, die in Art. 102 Abs. B - VG ausdrücklich
angeführt sind. Die Einrichtung von Tierschutzorgan bedarf daher einer
Verfassungsbestimmung.

Abs. 2      Den Tierschutzorganen obliegt die Mitwirkung an der Vollziehung des
Bundes - TierSchG.

Abs. 3      berechtigt die Tierschutzorgane zur Anhaltung und Feststellung der
Identität (Z 1) sowie zur Abnahme von Tieren (Z 2), wenn Personen bei Begehung
einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten werden.

Abs. 4 bis Abs. 9     enthalten organisatorische Bestimmungen (Voraussetzungen
für die Bestellung zum Tierschutzorgan, Widerruf der Bestellung, Angelobung,
Dienstausweis usw.)

Abs. 10    sieht verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für Tierschutzorgane vor.
Zu § 40. (Tieranwaltschaft)

Abs. 1      Eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) können nur in
jenen Angelegenheiten eingerichtet werden, die in Art. 102 Abs. B - VG ausdrücklich
angeführt sind. Die Einrichtung einer Tieranwaltschaft auf Bundesebene bedarf
daher einer Verfassungsbestimmung.

Die Vollziehung in Tierschutzangelegenheiten stellt ein gravierendes Problem des
Tierschutzes dar. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass nach der geltenden
Rechtsordnung die Interessen eines geschädigten Tieren nicht wahrgenommen
werden können. Das Verhältnis zwischen angezeigten Delikten und Dunkelziffer wird
in Tierschutzangelegenheiten auf 1 : 5000 geschätzt. Selbst wenn es aber zu einem
Verfahren kommt, so sieht die geltende Rechtsordnung - vor allem im
Verwaltungs(straf)verfahren - kein Rechtsinstitut vor, das die Vertretung der
Interessen des geschädigten Tieres in adäquater Weise ermöglicht. Die Einführung
einer Tieranwaltschaft ist damit ein zentraler Aspekt der aktuellen rechtspolitischen
Diskussion um die Stärkung der Opfer - bzw. Geschädigtenposition.


Die Tieranwaltschaft hat daher die Aufgabe, zur Effektivitätssteigerung des Vollzugs
in Tierschutzangelegenheiten beizutragen.

Abs. 1      enthält eine demonstrative Auflistung der wichtigsten Aufgaben der
Tieranwaltschaft. Neben der Interessenvertretung im einschlägigen Verfahren
obliegen ihr vor allem die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Tierschutzrechts
(vgl. dazu das Anhörungsrecht gem. § 1 Abs. 2) sowie tierschutzbezogene
Öffentlichkeitsarbeit und Beratung von Tierhaltern im Einzelfall.

Abs. 2      Der Tieranwaltschaft sind grundsätzlich alle Entscheidungen in
tierschutzrechtlichen Verfahren zuzustellen, damit diese in der Lage ist, ihre
Aufgaben wahrzunehmen.

Abs. 3      listet die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Tieranwaltschaft auf. Dazu
zählen vor allem das Berufungsrecht im tierschutzrechtlichen Verfahren, das
Einspruchsrecht gegen bestimmte amtstierärztliche Gutachten (Z 2; vgl. § 29 Abs. 5).
Macht die Tieranwaltschaft vom letztgenannten Recht Gebrauch, so ist ein
“Obergutachten" einzuholen, wobei der Gutachter im Einvernehmen zwischen
Behörde und Tieranwaltschaft zu bestellen ist.

Abs. 4      Die Verfassungsbestimmung des Abs. 4 garantiert die Weisungsfreiheit
der Tieranwälte. Die Tieranwaltschaft ist nicht als “verlängerter Arm" der Behörde
konzipiert, sondern dient nicht zuletzt der externen und unabhängigen Kontrolle der
Vollzugstätigkeit.

Abs. 5      nennt die Qualifikationserfordernisse, die die Tieranwälte erfüllen müssen.
Sie umfassen eine theoretische Qualifikation (Studienabschluss) und eine praktische
Qualifikation (Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes), Da die Aufgaben der
Tieranwaltschaft sowohl im juristischen als auch im fachwissenschaftlichen Bereich
angesiedelt sind, kommt sowohl der Abschluss einer rechtswissenschaftlichen als
auch einer naturwissenschaftlichen Ausbildung in Frage. Da der Entwurf die
Bestellung von mindestens drei Tieranwälten vorsieht (vgl. Abs. 6), ist darauf zu
achten, dass nach Möglichkeit Vertreter verschiedener Disziplinen als Tieranwälte
bestellt werden. Abs. 5 legt weiters den Bestellungsmodus fest (Nominierung durch
"qualifizierte" Tierschutzorganisationen, Bestellung durch den Bundesminister).

Abs. 6      Die Tieranwaltschaft setzt sich zumindest aus drei Tieranwälten
zusammen. Die Tieranwälte haben eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt. Insbesondere ist darin die Art
der Aufgabenteilung festzulegen, die entweder nach fachlichen Aspekten oder nach
regionalen Kriterien (Zuständigkeit eines Tieranwalts für jeweils drei Bundesländer)
erfolgen kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Tieranwaltschaft eine
Geschäftsstelle mit der erforderlichen Ausstattung an Sachressourcen und
administrativem Personal zur Verfügung zu stellen.

Abs. 7      Gem. Abs. 7 ist die Tieranwaltschaft zur Vorlage eines jährlichen
Tätigkeitsberichts verpflichtet.

Abs. 8      Die Abberufung eines Tieranwaltes ist nur bei grober Pflichtverletzung
zulässig.


Zu § 41. (Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie)

Die Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie an der
Vollziehung in Tierschutzangelegenheiten ist bereits nach dem Tierschutzrecht der
Länder vorgesehen.

Zu § 42. (Anzeige - und Verständigungspflichten)

Abs. 1      verpflichtet Personen mit Aufsichtsrecht (vgl. § 7 Abs. 2 und 3) zur
Anzeige von Verwaltungsübertretungen, welche die ihnen unterstellten Personen
begehen.

Abs. 2      sieht eine entsprechende Anzeigepflicht für praktizierende Tierärzte sowie
für verschiedene Organe der Länder vor.

Abs. 3      verpflichtet die Gerichte, die Behörde und die Tieranwaltschaft von der
Einleitung eines Strafverfahrens gem. § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Diese
Bestimmung ist Voraussetzung für die wirksame Vollziehung des § 46
(Tierhalteverbot).

Zu § 43. (Tierschutzbericht)

Jedes zweite Jahr ist ein Bericht über die Lage des Tierschutzes und den Stand der
Umsetzung des Tierschutzrechts zu erstellen. Damit wird die begleitende
Evaluierung des Tierschutzrechts gewährleistet und ein kontinuierlicher
Reflexionsprozess in Gang gesetzt. Im Rahmen des Tierschutzberichts sind
insbesondere auch die Erfahrungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden zu
erheben und auszuwerten. Der Tierschutzbericht ist erstmals zum 1. März 2003, also
ca. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und der Verordnungen
gem. §§ 4, 10 und 23 vorzulegen.

11. Abschnitt
(Strafbestimmungen)
Zu § 44. Geld- und Arreststrafen

Abs. 1      sieht eine Höchststrafe von 22.000 Euro für die Übertretung des Bundes -
TierSchG oder eine auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vor. Die Höhe ist
unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der zu sanktionierenden
Verwaltungsübertretungen gerechtfertigt und orientiert sich an der Strafobergrenze
des deutschen TierSchG, das für Ordnungswidrigkeiten (Verwaltungsübertretungen)
bis zu DM 50.000,- vorsieht.

Abs. 2      Hat ein Tierhalter, insbesondere im Bereich gewerblicher und
landwirtschaftlicher Tierhaltung, durch die Verwaltungsübertretung einen finanziellen
Vorteil erwirtschaftet, so ist zum Zweck einer wirksamen und generalpräventiven
Bestrafung eine "Gewinnabschöpfung" vorzunehmen.

Abs. 3      sieht die nach dem VStG höchstzulässige Freiheitsstrafe von 6 Wochen
vor, die dem Unwerturteil freilich in keiner Weise angemessen ist.


Abs. 4      ordnet im Hinblick auf § 8 Abs. 1 VStG die Strafbarkeit des Versuches
ausdrücklich an.

Abs. 5      dehnt die Strafbarkeit auf Personen im Sinne des § 7 Abs. 2
(Erziehungsberechtigte) und Abs. 3 (aufsichts- bzw. weisungsberechtigte Personen)
aus, auch wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.

Zu § 45. Verfall

Abs. 1      sieht die Möglichkeit vor, Tiere, die "Gegenstand" einer
Verwaltungsübertretung waren, und Gegenstände, die zur Begehung der
Verwaltungsübertretung verwendet wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall hat
neben der Sicherungsfunktion auch Strafcharakter (Eigentumsentziehung).

Abs. 2      Während der Verfall gem. Abs. 1 nach den §§ 17 und 18 VStG nur
hinsichtlich solcher Tiere und Gegenstände erfolgen kann, die im Eigentum des
Täters stehen, können die in Abs. 2 genannten Gegenstände unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

Abs. 3      regelt das rechtliche Schicksal verfallener Tiere. Diese sind nach einer
allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung freizulassen, sofern es sich um
Wildtiere handelt, die zum Leben in Freiheit fähig sind. Andere Tiere (insbesondere
Heimtiere, Nutztiere und Wildtiere, die nicht fähig sind, ein Leben in Freiheit zu
führen), sind - gem. Abs. 4 auf Kosten des Halters - pfleglich unterzubringen (§ 5
Z 11). Die tierschutzgerechte Tötung kommt nur als ultima ratio in Frage, wenn das
Weiterleben des Tieres nach veterinärmedizinischem Urteil eine Qual bedeutete.

Zu § 46. Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

Abs. 1      Die Verhängung eines Tierhalteverbotes setzt eine rechtskräftige
Verurteilung gem. § 222 StGB (Z 1) oder wegen einer wiederholten bzw. besonders
schwerwiegenden Übertretung des Bundes - TierSchG bzw. einer einschlägigen
Verordnung voraus. Als besonders schwerwiegende Verwaltungsübertretung im
Sinne der Z 1 gilt jedenfalls die Verwirklichung eines Sondertatbestandes der
Tierquälerei (§ 28 Abs. 2). Die Bemessung der Dauer und des Umfangs eines
Tierhalteverbotes sind ausschließlich unter Bedachtnahme auf tierschutzrechtliche
Erwägungen vorzunehmen. In schwerwiegenden Fällen kann ein Tierhalteverbot
auch unbefristet verhängt werden.

Abs. 3      Ein Tierhalteverbot kann auch über Täter verhängt werden, die im
Zeitpunkt der Tathandlung nicht strafbar waren.

Abs. 4      Die Einhaltung eines Tierhalteverbotes ist von der Behörde in geeigneter
Weise zu kontrollieren.

Abs. 5 Wird gegen ein Tierhalteverbot verstoßen, so sind die betroffenen Tiere
dem Täter abzunehmen, für verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen (§ 5
Z 11).


Abs. 6      verpflichtet die Behörde, nach rechtskräftiger Verhängung eines
Tierhalteverbotes der Tieranwaltschaft eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
Diese hat die Bescheide in einer Datenbank zu sammeln.

Abs. 7      Um die Vollziehbarkeit des Tierhalteverbotes sicherzustellen, sind
folgende Maßnahmen vorgesehen:

Verpflichtung der Behörde zur Übermittlung einer Bescheidausfertigung an die
Tieranwaltschaft (Abs. 6);

Verpflichtung der Behörde während eines Verwaltungsstrafverfahrens
Erkundigungen über rechtskräftig verhängte Tierhalteverbote einzuholen (Abs.
7);

Verpflichtung der Gerichte, die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Tieranwaltschaft von der
Einleitung eines Strafverfahrens und vom Abschluss eines Strafverfahrens gem.
§ 222 StGB zu informieren (§ 42 Abs. 3).

12. Abschnitt

(Schluss - und Übergangsbestimmungen)
Zu § 49. Inkrafttreten

Abs. 1      Um eine Überschneidung der Geltungsdauer von landesrechtlichen
Bestimmungen einerseits und Bundes - Tierschutzrecht andererseits zu verhindern,
sieht das Bundes - TierSchG eine verhältnismäßig lange Legisvakanz und das
gleichzeitige Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen vor. Abweichende Regelungen sind nur für einzelne
Bestimmungen vorgesehen:

§§ 11 Abs. 6: hier ist ein vom Bundes - TierschG abweichendes Inkrafttreten
möglich (vgl. die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen);

gem. Abs. 2 treten die Verordnungsermächtigungen des Bundes - TierSchG
(§§ 4, 10 und 23) und § 40 Abs. 5 (Tieranwaltschaft) bereits mit dem der
Kundmachung des Bundes - TierSchG folgenden Tag in Kraft, um die
Vorbereitung der Verordnungen bzw. die Bestellung der Tieranwälte zu
ermöglichen.

Zu § 50.Übergangsbestimmungen

Um den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung
tierschutzrechtlicher Bewilligungspflichten zu minimieren und sich die
Bewilligungspflichten nach dem Bundes - TierSchG teilweise mit landesrechtlichen
Bewilligungspflichten überschneiden, gelten jene behördlichen Bewilligungen, die
noch vor dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG erteilt wurden, weiter. Dies ist vor
allem deshalb gerechtfertigt, da alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und
sonstigen Tätigkeiten der regelmäßigen Überwachung gem. § 32 unterliegen. Im


Rahmen der erstmaligen Überprüfung dieser Tierhaltungen sind die erforderlichen
Anpassungen vorzunehmen.

Zu Anlage 1: vgl. Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 Z 2.
Zu Anlage 2. vgl. Erläuterungen zu § 19 Abs. 2.
Zu Anlage 3: vgl. Erläuterungen zu § 21 Abs. 1.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.