Zu 240/A XXII. GP

Eingebracht am 23.10.2003
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Antrag und Verlangen

Zu 240/A-XXII. GP-NR

Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch
mindestens 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung
durch den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates
durchzuführen. Das Verlangen wird daher gemäß § 99 Abs. 5 GOG dem
Präsidenten des Rechnungshofes mitgeteilt werden.