3/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Schieder
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes - Verfassungsgesetz geändert
wird und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert
wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Artikel l
Das Bundes - Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 53 Abs. 1 lautet:
“(1) Der Nationalrat
kann durch Beschluss oder auf Verlangen eines Drittels der
Abgeordneten Untersuchungsausschüsse einsetzen."
Artikel II
Das
Geschäftsordnungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 3 und 4 lauten:
“(3) Der Nationalrat
hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abgeordneten
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den
Bedingungen des
Abs. 1 zu entsprechen.
(4) Ist bereits ein
Untersuchungsausschuss gem. Abs. 3 eingesetzt, so ist ein weiteres
Verlangen unzulässig."
Der Abs. 3 (alt)
erhält die Bezeichnung “5" (neu).
2. In
§ 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort “Antrag" die Wortfolge “oder über
das
Verlangen" eingefügt.
3.
§ 26 Abs. 1 der Anlage zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse) lautet:
“(1) Der
Untersuchungsausschuss erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise
innerhalb von 18 Monaten einen Bericht an den Nationalrat. Für die
Berichterstattung sind die
Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine
Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten durchzurühren.
Zuweisungsvorschlag:
Geschäftsordnungsausschuss
Erläuterungen:
Mit dem gegenständlichen Antrag sollen eine
verfassungsrechtliche Grundlage und
geschäftsordnungsrechtliche Bestimmungen normiert werden, wonach ein
Untersuchungsausschuss nicht wie bisher nur durch Mehrheitsbeschluss,
sondern auch durch
ein Verlangen von einem Drittel der Abgeordneten eingesetzt werden
kann.
Gleichzeitig soll normiert werden, dass nur ein
Untersuchungsausschuss auf Grund eines
Verlangens gleichzeitig laufen kann; die Beschlussfassung von weiteren
Untersuchungsausschüssen wird dadurch nicht betroffen.
Schließlich wird noch eine Frist in die Verfahrensordnung
für Untersuchungsausschüsse
aufgenommen, wonach ein Untersuchungsausschuss innerhalb von 18 Monaten
nach
Einsetzung dem Plenum über seine Tätigkeit zu berichten hat.