30/A XXII.GP
Eingelangt am: 23.01.2003
ANTRAG
der Abgeordneten
Mag. Gisela Wurm, Wimmer
und Genossinnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,
und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz
1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 148d erster Satz wird wie folgt geändert:
“Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und
dem Bundesrat jährlich über
ihre Tätigkeit zu berichten; überdies kann die Volksanwaltschaft über
einzelne Wahrnehmungen
jederzeit an den Nationalrat berichten."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Abs. 1 entfällt
die Wortfolge “Berichte der Volksanwaltschaft und".
2. Das XVI. Hauptstück lautet:
"XVI. Berichte der Volksanwaltschaft, parlamentarische
Petitionen
und parlamentarische Bürgerinitiativen"
3. § 100 lautet:
“ [Berichte der Volksanwaltschaft;
Zuweisung]
§ 100. (1) Berichte der Volksanwaltschaft werden vom
Präsidenten in der auf die
Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem Ausschuss für
Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen.
(2) Der Vorberatung
durch diesen Ausschuss folgen die Debatte und Abstimmung gem.
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlungen in den
Sitzungen des
Nationalrates.
4. Die §§
100 bis 100d erhalten die Bezeichnung “§§ 100a bis 100e (neu).
5. In § 100a Abs. 1 Z 2
(neu) wird die Wortfolge “das 19. Lebensjahr vollendet haben"
durch die Wortfolge “das 16. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt.
6. In § 100a Abs. 4 (neu) wird
die Wortfolge “Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen"
durch die Wortfolge “Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen"
ersetzt.
7. § 100b (neu) lautet:
“[Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten
der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen]
l00b. Für das Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten
der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung
der Ausschüsse und die
Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung
derselben anzuwenden.
Für die Behandlung von Petitionen und Bürgerinitiativen sind diese
Bestimmungen mit Maßgabe
der folgenden Bestimmungen anzuwenden."
8. Die Überschrift zu § 100c (neu) ist
um folgende Wortfolge zu ergänzen: “für Petitionen
und Bürgerinitiativen".
9. In § 100c Abs. 1 (neu) wird die
Wortfolge "Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge, Ausschuss für
Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.
10. In § 100d Abs. 1
sowie Abs. 2 (neu) wird jeweils die Wortfolge "Ausschuss für Petitionen
und Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge “Ausschuss für Angelegenheiten
der
Volksanwaltschaft, Petitionen und
Bürgerinitiativen" ersetzt.
11. In § 100d Abs. 2
(neu) entfallt der letzte Satz.
Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3
Monaten eine Erste Lesung über diesen
Antrag durchzuführen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Am 6. Mai 2002 wurde im Parlament zu einem Festakt zum
25. “Geburtstag" der
Volksanwaltschaft eingeladen. Aus diesem Anlass sollte auch die
verfassungsrechtliche und
geschäftsordnungsmäßige Situation der Volksanwaltschaft im Hinblick auf
die Konformität zu
den gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft
überprüft und einer
Diskussion unterzogen werden. Der gegenständliche Antrag soll als Basis für
diese Erörterung
dienen.
Besonderer
Teil
Zu Art I
Die verfassungsrechtliche Beschränkung der Rechte der
Volksanwaltschaft, an den Nationalrat
und Bundesrat nur einmal jährlich in einem Wahrnehmungsbericht zu
berichten, soll entfallen.
Nunmehr soll die Volksanwaltschaft auch das Recht erhalten, in wichtigen
Fragen dem
Nationalrat in einem Einzelbericht zu berichten.
Zu Art. II
Um die Zusammenarbeit zwischen Volksanwaltschaft und
dafür spezialisierten Abgeordneten zu
fördern, sollen in Zukunft Berichte der Volksanwaltschaft dem Ausschuss
für Petitionen und
Bürgerinitiativen zugewiesen werden, der dann den Namen, "Ausschuss
für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft, Petitionen und Bürgerinitiativen" tragen soll.
Unter einem soll der Zugang zu parlamentarischen
Bürgerinitiativen erweitert und das politische
Engagement der Jugendlichen gefördert werden. Statt wie bisher die
Vollendung des
19. Lebensjahres ist nunmehr die Vollendung des 16. Lebensjahres
Voraussetzung dafür, eine
parlamentarische Bürgerinitiative unterstützen zu können.
Da der neue Ausschuss nun auch die
Volksanwaltschaftsberichte zu behandeln hat, soll die schon
bisher umstrittene Diskriminierung des Ausschusses in die Richtung
entfallen, dass diesem die
Beschlussfassung von § 27-Anträgen gesetzlich nicht möglich ist