30/A XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Wimmer

und Genossinnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,

und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 148d erster Satz wird wie folgt geändert:

“Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über
ihre Tätigkeit zu berichten; überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit an den Nationalrat berichten."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

wird wie folgt geändert:

1.        In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “Berichte der Volksanwaltschaft und".


2.       Das XVI. Hauptstück lautet:

"XVI. Berichte der Volksanwaltschaft, parlamentarische Petitionen

und parlamentarische Bürgerinitiativen"

3.       § 100 lautet:

“ [Berichte der Volksanwaltschaft; Zuweisung]

§ 100. (1) Berichte der Volksanwaltschaft werden vom Präsidenten in der auf die

Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,

Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen.

(2) Der Vorberatung durch diesen Ausschuss folgen die Debatte und Abstimmung gem.
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des
Nationalrates.

4.       Die §§ 100 bis 100d erhalten die Bezeichnung “§§ 100a bis 100e (neu).

5.        In § 100a Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wortfolge “das 19. Lebensjahr vollendet haben"
durch die Wortfolge “das 16. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt.

6.        In § 100a Abs. 4 (neu) wird die Wortfolge “Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge “Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.

7.       § 100b (neu) lautet:

“[Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,

Petitionen und Bürgerinitiativen]

l00b. Für das Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die
Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben anzuwenden.
Für die Behandlung von Petitionen und Bürgerinitiativen sind diese Bestimmungen mit Maßgabe
der folgenden Bestimmungen anzuwenden."

8.      Die Überschrift zu § 100c (neu) ist um folgende Wortfolge zu ergänzen: “für Petitionen
und Bürgerinitiativen".

9.      In § 100c Abs. 1 (neu) wird die Wortfolge "Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge, Ausschuss für Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.


10.     In § 100d Abs. 1 sowie Abs. 2 (neu) wird jeweils die Wortfolge "Ausschuss für Petitionen
und Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge “Ausschuss für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft, Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.

11.     In § 100d Abs. 2 (neu) entfallt der letzte Satz.

Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine Erste Lesung über diesen
Antrag durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss


Erläuterungen
Allgemeiner Teil

Am 6. Mai 2002 wurde im Parlament zu einem Festakt zum 25. “Geburtstag" der
Volksanwaltschaft eingeladen. Aus diesem Anlass sollte auch die verfassungsrechtliche und
geschäftsordnungsmäßige Situation der Volksanwaltschaft im Hinblick auf die Konformität zu
den gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft überprüft und einer
Diskussion unterzogen werden. Der gegenständliche Antrag soll als Basis für diese Erörterung
dienen.

Besonderer Teil

Zu Art I

Die verfassungsrechtliche Beschränkung der Rechte der Volksanwaltschaft, an den Nationalrat
und Bundesrat nur einmal jährlich in einem Wahrnehmungsbericht zu berichten, soll entfallen.
Nunmehr soll die Volksanwaltschaft auch das Recht erhalten, in wichtigen Fragen dem
Nationalrat in einem Einzelbericht zu berichten.

Zu Art. II

Um die Zusammenarbeit zwischen Volksanwaltschaft und dafür spezialisierten Abgeordneten zu
fördern, sollen in Zukunft Berichte der Volksanwaltschaft dem Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen zugewiesen werden, der dann den Namen, "Ausschuss für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft, Petitionen und Bürgerinitiativen" tragen soll.

Unter einem soll der Zugang zu parlamentarischen Bürgerinitiativen erweitert und das politische
Engagement der Jugendlichen gefördert werden. Statt wie bisher die Vollendung des
19. Lebensjahres ist nunmehr die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung dafür, eine
parlamentarische Bürgerinitiative unterstützen zu können.

Da der neue Ausschuss nun auch die Volksanwaltschaftsberichte zu behandeln hat, soll die schon
bisher umstrittene Diskriminierung des Ausschusses in die Richtung entfallen, dass diesem die
Beschlussfassung von § 27-Anträgen gesetzlich nicht möglich ist