313/A XXII. GP
Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kopf, Wittauer
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGB1
Nr.
697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000, BGB1 Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch
das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, wird
wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat
beschlossen:
1. In § 5 Abs l wird nach dem ersten
Satz folgendes eingefügt:
„In den Verwaltungsvorschriften
vorgesehene Zustimmungserklärungen und Nachweise über
die
Verfügungsberechtigung gelten nicht als im Zuge des Genehmigungsantrags
vorzulegende
erforderliche
Unterlagen, insoweit in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der
Enteignung
vorgesehen ist."
2.
Dem § 17 Abs l wird folgender Satz angefügt:
„Die Zustimmung
Dritter ist keine Genehmigungsvoraussetzung, insoweit in einer
Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen ist."
In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter
Verzicht auf die erste Lesung dem
Umweltausschuss
zuzuweisen.
Begründung
Das geltende UVP-G 2000 stellt die
Behörden und den Projektwerber derzeit vor zwei
Probleme:
Es ist unklar, welche
Behörde -die UVP-Behörde oder die Sektorbehörde - für Enteignungen
zuständig
ist und damit auch, welche Unterlagen (etwa Zustimmungserklärungen) für einen
Antrag
im UVP-Verfahren erforderlich sind.
Weiters müsste die
Behörde wohl einen Antrag zurückweisen, wenn betroffene
Liegenschaftseigentümer
dem Projekt nicht zustimmen, obwohl nachträglich
Enteignungsbestimmungen
vorgesehen sind.
Aus dem UVP-G 2000 lassen sich diese Fragen nicht mit
ausreichender Klarheit beantworten.
Es
besteht daher derzeit die Gefahr, dass ein aufwändiges UVP-Verfahren allein
aufgrund
eines
Formmangels mit Nichtigkeit bedroht ist bzw eine gesetzeskonforme
Antragstellung gar
nicht möglich ist.
Diese problematische
Rechtslage soll durch den vorliegenden Antrag saniert und
Rechtssicherheit
geschaffen werden.