415/A XXII. GP
Eingebracht am 16.06.2004
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Antrag
der Abgeordneten
Amon MBA, Mares Rossmann
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz
geändert wird.
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,“
2. § 11
Abs. 1 Z 2 entfällt.
3. § 11
Abs. 1 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:
„4. Höhere Lehranstalten für Garten- und
Landschaftsgestaltung,
4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,“
4. § 11
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und
Biotechnologie,“
5. § 17
Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n),
Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;“
6. Dem § 35
wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:
„(3d) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
2. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft.“
Begründung:
Die teilweise
Umgestaltung der bestehenden Organisationsformen der höheren land- und fostwirtschaftlichen
Lehranstalten entspricht den Bedürfnissen der Ausbildung in der Schulpraxis und
ermöglicht eine zeitgemäße Terminologie.
Die Land- und
Forstwirtschaft hat sich über die reine Urprodutkion hinaus weiterentwickelt.
In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft erhält ua die Sprachenkompetenz
eine besondere Bedeutung. Zur Umsetzung dieser veränderten Gewichtungen soll
das Lehrplanwesen im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen reformiert
werden. Dies bedingt Anpassungen im curricularen Bereich insbesondere im
Zusammenhang mit dem Ziel des Ausbaus der fremdsprachigen Kompetenz in Form des
Unterrichts von zwei lebenden Fremdsprachen. Der neue Wortlaut des § 17 Abs. 1 lit. a
soll die Führung des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ auch
außerhalb der Schulautonomie ermöglichen. Die Anpassung des
Pflichtgegenstandkatalogs im allgemein bildenen Ausbildungsbereich sowie die
Umstrukturierungen der Fachrichtungen sind im Zusammenhang mit dem
Begutachtungsverfahren über den Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und
fostwirtschaftlichen Lehranstalten zu sehen.
Ein dem Antrag
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und
Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen
Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a
Abs. 2 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse
gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.
Zu Z 1
und Z 2 des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2):
Die Änderung der
Bezeichung der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft“
in „Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft“ entspricht dem Wunsch des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
sowie den jeweiligen Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten. Der Begriff „allgemeine Landwirtschaft“ diente insbesondere der Abgrenzung
zur Fachrichtung der alpenländischen Landwirtschaft. Nach der geltenden
Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 491/1988 unterscheidet sich die Fachrichtung
der allgemeinen Landwirtschaft von jener der alpenländischen Landwirtschaft nur
im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch den Pflichtgegen-stand
„Berglandwirtschaft“. Die neue Bezeichnung „Landwirtschaft“ umfasst die
bisherigen Schulstandorte der allgemeinen sowie der alpenländischen
Landwirtschaft und im Rahmen einer erweiterten Lehrplanautonomie können dezentral
regionalbezogene Schwerpunktbildungen gesetzt werden. Bei der Aufzählung der
Organisationsformen in § 11 Abs. 1 soll daher die Z 1
umbenannt werden und die Z 2 entfallen.
Zu Z 3
des Antrags (§ 11 Abs. 2 Z 4 und 4a):
Nach der geltenden
Lehrplanverordnung werden die höheren Lehranstalten für Gartenbau als höhere
Lehranstalt für Erwerbsgartenbau und als höhere Lehranstalt für Garten und
Landschaftsgestaltung geführt. Im Zuge der Gesamtreform des höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehrplanwesens sollen die genannten Ausbildungen neue
Inhalte bekommen und in Folge auch gesetzlich als eigenständige
Organisationsformen angeführt und umbenannt werden. So ist der Begriff „Erwerbsgartenbau“
nicht mehr zeitgemäß und widerspiegelt überdies nicht die fachliche Breite der
gartenbaulichen Ausbildung.
Zu Z 4
des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 6):
Auch hier geht es
um eine sprachliche Anpassung an die Erfordernisse einer modernisierten
Landwirtschaft.
Zu Z 5
des Antrags (§ 17 Abs. 1 lit. a):
Durch diese
Novellierungsanordnung wird in den Lehrplänen der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten der Unterricht des allgemein bildenden
Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ (außerhalb der
Schulautonomie) ermöglicht. Über dies werden die Pflichtgegenstände „Geschichte
und Sozialkunde“ in „Geschichte“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde“ in
„Geographie“ umbenannt.
Zu Z 6
des Antrags (§ 35 Abs. 3d):
§ 35 regelt
in einem neuen Abs. 3d das In-Kraft-Treten in differenzierter Form. Die
Umbenennung der Gegenstände sowie die Änderungen betreffend die Fachrichtungen
treten, so wie dies im Verordnungsentwurf für die neuen Lehrpläne vorgesehen
ist, beginnend mit 1. September 2004 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Parallel dazu tritt die Fachrichtung „Alpenländische Landwirtschaft“ beginnend
mit 31. August 2004 außer Kraft.
In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.