415/A XXII. GP

Eingebracht am 16.06.2004
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Amon MBA, Mares Rossmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,“

2. § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.

3. § 11 Abs. 1 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:

         „4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

         4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,“

4. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,“

5. § 17 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;“

6. Dem § 35 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:

„(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

     1. § 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;

     2. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft.“

 


 

Begründung:

 

Die teilweise Umgestaltung der bestehenden Organisationsformen der höheren land- und fostwirtschaftlichen Lehranstalten entspricht den Bedürfnissen der Ausbildung in der Schulpraxis und ermöglicht eine zeitgemäße Terminologie.

 

Die Land- und Forstwirtschaft hat sich über die reine Urprodutkion hinaus weiterentwickelt. In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft erhält ua die Sprachenkompetenz eine besondere Be­deutung. Zur Umsetzung dieser veränderten Gewichtungen soll das Lehrplanwesen im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen reformiert werden. Dies bedingt Anpassungen im curricularen Bereich insbesondere im Zusammenhang mit dem Ziel des Ausbaus der fremdsprachigen Kompetenz in Form des Unterrichts von zwei lebenden Fremdsprachen. Der neue Wortlaut des § 17 Abs. 1 lit. a soll die Führung des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ auch außerhalb der Schulautonomie ermöglichen. Die Anpassung des Pflichtgegenstandkatalogs im allgemein bildenen Ausbildungsbereich sowie die Umstrukturierungen der Fachrichtungen sind im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren über den Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und fostwirtschaftlichen Lehranstalten zu sehen.

Ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.

 

Zu Z 1 und Z 2 des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Änderung der Bezeichung der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft“ in „Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft“ entspricht dem Wunsch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den jeweiligen Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Begriff „allgemeine Landwirtschaft“ diente insbesondere der Abgrenzung zur Fachrichtung der alpenländischen Landwirtschaft. Nach der geltenden Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 491/1988 unterscheidet sich die Fachrichtung der allgemeinen Landwirtschaft von jener der alpenländischen Landwirtschaft nur im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch den Pflichtgegen-stand „Berglandwirtschaft“. Die neue Bezeichnung „Landwirtschaft“ umfasst die bisherigen Schulstandorte der allgemeinen sowie der alpenländischen Landwirtschaft und im Rahmen einer erweiterten Lehrplanautonomie können dezentral regionalbezogene Schwerpunktbildungen gesetzt werden. Bei der Aufzählung der Organisationsformen in § 11 Abs. 1 soll daher die Z 1 umbenannt werden und die Z 2 entfallen.

Zu Z 3 des Antrags (§ 11 Abs. 2 Z 4 und 4a):

Nach der geltenden Lehrplanverordnung werden die höheren Lehranstalten für Gartenbau als höhere Lehranstalt für Erwerbsgartenbau und als höhere Lehranstalt für Garten und Landschaftsgestaltung geführt. Im Zuge der Gesamtreform des höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehrplanwesens sollen die genannten Ausbildungen neue Inhalte bekommen und in Folge auch gesetzlich als eigenständige Organisationsformen angeführt und umbenannt werden. So ist der Begriff „Erwerbsgartenbau“ nicht mehr zeitgemäß und widerspiegelt überdies nicht die fachliche Breite der gartenbaulichen Ausbildung.

Zu Z 4 des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 6):

Auch hier geht es um eine sprachliche Anpassung an die Erfordernisse einer modernisierten Landwirtschaft.

Zu Z 5 des Antrags (§ 17 Abs. 1 lit. a):

Durch diese Novellierungsanordnung wird in den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der Unterricht des allgemein bildenden Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ (außerhalb der Schulautonomie) ermöglicht. Über dies werden die Pflichtgegenstände „Geschichte und Sozialkunde“ in „Geschichte“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde“ in „Geographie“ umbenannt.

Zu Z 6 des Antrags (§ 35 Abs. 3d):

§ 35 regelt in einem neuen Abs. 3d das In-Kraft-Treten in differenzierter Form. Die Umbenennung der Gegenstände sowie die Änderungen betreffend die Fachrichtungen treten, so wie dies im Verordnungsentwurf für die neuen Lehrpläne vorgesehen ist, beginnend mit 1. September 2004 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Parallel dazu tritt die Fachrichtung „Alpenländische Landwirtschaft“ beginnend mit 31. August 2004 außer Kraft.

 

 

 

In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.