416/A XXII. GP

Eingebracht am 16.06.2004
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A n t r a g

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

3. In § 5a erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. In § 5a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

5. In § 6 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

6. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.“

7. In § 11 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

8. § 11 Abs. 5 entfällt.

9. In § 41 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 43 lautet: „In-Kraft-Treten“. In § 43 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

11. Nach § 43 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

4. Die Überschrift vor § 12 lautet: „In-Kraft-Treten“.

5. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und die Überschrift zu § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“

2. Nach § 18 Abs.1c wird folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

Zu Artikel I (Änderung des Hypothekenbankgesetzes)

Zu Art. I Z 1 (§ 5 Abs. 1 bis 3):

In § 5 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

Zu Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 2):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens und Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. I Z 3 (§ 5a Abs. 1 und 2):

In § 5a erhalten der erste und zweite Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Zu Art. I Z 4 (§ 5a Abs. 2):

Im Klammerausdruck wird die Richtlinienfassung angepasst („2001/108/EG“ anstatt „88/220/EWG“).

Zu Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 1 bis 4):

In § 6 erhalten der erste, zweite, dritte und vierte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Zu Art. I Z 6 (§ 6 Abs. 5):

Der Finanzausschuss beschloss am 16. März 2004 zu Art. III (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004 (= Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden) einstimmig folgende Feststellung (vgl. AB 430 BlgNR, XXII. GP):

Mit der Änderung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen wird in Österreich erstmals für Zwecke der Risikoabsicherung die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse von gedeckten Schuldverschreibungen (covered bonds) zugelassen. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität, speziell aber um moderne Absicherungsinstrumente auch in den anderen Bereichen fundierter Emissionen einsetzen zu können, wird angestrebt, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse auch für den Bereich des Hypothekenbank- sowie des Pfandbriefgesetzes zu regeln.“

Mit dem vorliegenden Initiativantrag wird der zitierten Feststellung des Finanzausschusses vom 16. März 2004 Rechnung getragen. Es werden sowohl im Hypothekenbankgesetz als auch im Pfandbriefgesetz entsprechende Absicherungsgeschäfte (Derivativverträge) zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken für die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte ermöglicht.

Zu Art. I Z 7 (§ 11 Abs. 1, 2 und 4):

In § 11 erhalten der erste, zweite und vierte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(4)“.

Zu Art. I Z 8 (Entfall von § 11 Abs. 5):

Auf Grund des neuen § 6 Abs. 5 (Ermöglichung von Absicherungsgeschäften zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken analog der Regelung in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004) ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 5, die nur das Währungsrisiko, nicht jedoch das Zinsrisiko betraf, gegenstandslos.

Zu Art. I Z 9 (§ 41):

Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. I Z 10 (Überschrift vor § 43 und § 43 Abs. 1 bis 2):

Der § 43 wird mit „In-Kraft-Treten“ überschrieben. In § 43 erhalten der erste und zweite Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Zu Art. I Z 11 (§ 43 Abs. 4):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Artikel II (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Vgl. zur Finanzausschussfeststellung vom 16. März 2004 und zur Ermöglichung von Absicherungsgeschäften zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken für die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte die Ausführungen zum Hypothekenbankgesetz (siehe Art. I Z 6).

Zu Art. II Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens und Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. II Z 3 (§ 10 Abs. 2):

Im Klammerausdruck wird die Richtlinienfassung angepasst („2001/108/EG“ anstatt „88/220/EWG“).

Zu Art. II Z 4 (Überschrift vor § 12):

Der § 12 wird mit „In-Kraft-Treten“ überschrieben.

Zu Art. II Z 5 (§ 12 Abs. 4):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Artikel III (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Art. III Z 1 (§ 8 Abs. 6):

Den Bausparkassen werden für das Bausparkassengeschäft und die sonstigen Veranlagungen Absicherungsgeschäfte zum Zwecke der Verminderung der Zinsrisiken ermöglicht.

Zu Art. III Z 2 (§ 18 Abs. 1d):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.