430/A XXII. GP
Eingebracht am
28.06.2004
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer, Dr. Magda Bleckmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das
ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das
ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Privatradiogesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden
(Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I. Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2
bis 4 lauten:
„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die
Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten
Hörfunks.
(3)
Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(4) Das ORF-Gesetz,
BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.“
2. In § 3 Abs. 3 Z
2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§
22 Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 3
Abs. 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers“.
4. In § 3
Abs. 6 wird die Wortfolge „eine Darstellung über freie
Übertragungskapazitäten“
durch die Wortfolge „eine Darstellung über die geplanten
Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen“ ersetzt.
5. In § 3
Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „und
Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen“ eingefügt.
6. In § 3
Abs. 7 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „und ist dadurch ein
Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter
zur Ausübung der Zulassung berechtigt“ eingefügt sowie im letzten Satz die Wortfolge „der
Regulierungsbehörde über die Zulassung“ durch die Wortfolge „über die aufgehobene
Zulassung“ ersetzt.“
7. Der bisherige
Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die
Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und
Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler
Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach
Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu
erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein
Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen
Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des
ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und
Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.“
8. In § 5
Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß
Abs. 2“ ersetzt.
9. § 5
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung
bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag
sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder
Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des
Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren
Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu
legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten
unberührt.“
10. In § 6
Abs. 1 wird die Wortfolge „(§ 5 Abs. 1 und 2)“ durch die Wortfolge „(§ 5
Abs. 2 und 3)“
ersetzt.
11. In § 6
Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder von der“.
12. In § 6
Abs. 2 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und bei
dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus
verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung
ableiten lassen.“
13. In § 7
Abs. 4 lautet der vierte Satz:
„Die
Übertragung von Kapitalanteilen bedarf der Zustimmung durch
Gesellschafterbeschluss.“
14. In § 7
entfallen die Absätze 5 und 6.
15. In § 8
Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305,“ durch
den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
16. § 9 Abs. 6
entfällt.
17. Nach § 9
wird die Abschnittsüberschrift „3. Abschnitt“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ ersetzt.
18. § 10
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine
Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens
drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des
Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der
Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk)
berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in
jedem Bundesland bestand.“
19. § 10
Abs. 1 Z 2, 3 und 4 lauten:
„2. darüber hinaus verfügbare
Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung
der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür
geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet
ist;
3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten
sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer
bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers
einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen
Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
4. darüber hinaus verfügbare
Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung
bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer
Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt
in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der
Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge
Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung
ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet
gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss
gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen
wird.“
20. § 10
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Regulierungsbehörde
kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer
Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen
ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten
möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche
Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu
überprüfen.“
21. Dem § 10 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4)
Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben
wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und
zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.“
22. In § 11
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie gemäß § 13
auszuschreiben.“ und
nach dem Wort „entziehen“
wird ein Punkt angefügt.
23. § 11
Abs. 2 lautet:
„(2)
Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten
fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits
zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel-
und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest,
dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet
vorliegt, so hat sie
1. die Nutzungsberechtigung für die
Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
2. sofern bei gänzlichem Wegfall der
Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes
auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere
eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der
Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel-
oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung
der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.
Für die
Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten
der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei
der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und
der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der
ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der
Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf
ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über
die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann
auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für
die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische
Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die
Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen
gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen nach §
7 ORF-G, § 15 Abs. 1 PrR-G sowie § 19 Abs. 1 PrTV-G zu berücksichtigen.“
24. Dem § 11
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen
Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben,
sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur
Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.“
25. § 12
Abs. 2 bis 8 lauten:
„(2)
Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den
geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die
Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität,
eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten
Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des
technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der
Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1
Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die
beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag
auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag
gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu
enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung)
voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann.
Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat
der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen,
welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten
Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite
unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu
enthalten.
(3) Erweist sich nach
Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von
Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die
Regulierungsbehörde
1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk
beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen
Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen
gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;
2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der
Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters
diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem
Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann
einHörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen,
dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem
Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet
bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die
Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem
Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die
Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den
Versorgunsgmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen
Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines
bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.
(4) Ein Antrag auf
Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern
bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte
Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese
Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der
Bekanntmachung die Zuordnung der
Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur
Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf
dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen,
welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der
Übertragungskapazität behoben werden sollen.. Weiters hat dieser Antrag eine
Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 zu enthalten.
(5) Richtet sich der
Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes, so ist – sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6
abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu
reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3
vorzunehmen.
(6) Ein Antrag auf
Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten
Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000
Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige
Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient
und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer
finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist
weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine
technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und
unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach
diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im
beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare
Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.
(7) Wird die
Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die
erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung
(§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen
Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für
die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die
Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß
Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die
Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um
Schlichtung ersucht werden.“
26. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Ausschreibung
von Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von
Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3
genannten Fällen stattzufinden:
1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch
sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung
gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch
Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete
reserviert werden;
3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch
realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines
neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch
Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete
reserviert werden;
4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß
§ 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines
neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von
zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell
zusammenhängenden Gebiet aufweist.
(2) Die
Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren
österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben
und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer
Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden
Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im
ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden
können.
(3) Die Ausschreibung
gemäß Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur
Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der
Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden
Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine
technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem
Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der
betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“
27. § 15 samt
Überschrift lautet:
„Mitbenutzung
der Sendeanlagen
§ 15. (1) Der Österreichische
Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen
Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes
Entgelt zu gestatten.
(2) Der
Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und
in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von
ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage
eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur
Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht
oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab
Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der
Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages.
Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.“
28. Vor § 16
wird die Abschnittsüberschrift „4. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ ersetzt.
29. § 17
lautet:
„§ 17. (1) Die zeitgleiche Übernahme von
Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks
oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von
höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie
unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche
Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms
einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte
Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.“
30. Vor § 20
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Werbung für
Arzneimittel“
31. In § 21
wird nach dem Wort „Redaktionsstatut“ die Wortfolge „nach
den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen“ eingefügt.
32. In § 22
Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Sendebetriebs“ die Wortfolge „und
die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte“ eingefügt.
33. Dem § 22
werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Treten
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so
hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit
der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften so sind
auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen anzuzeigen.
(5) Werden mehr als
50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder
einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an
Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der
Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind
zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist
von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen
den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen
wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser
Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“
34. Vor § 23
wird die Abschnittsüberschrift „5. Abschnitt“ durch die Überschrift „6. Abschnitt“ ersetzt.
35. Vor § 24
wird die Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ durch die Überschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
36. In § 24
entfällt die Wortfolge „, die über behauptete Verletzungen
von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat“.
37. In § 25 Abs. 1
entfällt nach der Wortfolge „entscheidet über“ das Wort „behauptete“.
38. In § 26
Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch „sechs“ ersetzt.
39. § 27 Abs. 1 Z 1
lautet:
„1. der
Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,“
40. § 27
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3
oder Abs. 4 verletzt.“
41. In § 27 Abs. 3
wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§
1 Abs. 3“ ersetzt.
42. In § 28 Abs. 1
wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§
22 Abs. 5“ ersetzt.
43. § 28
Abs. 2 lautet:
„(2) Das Verfahren
zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von
Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in
der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere
durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der
Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch
die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
44. Nach § 28 wird
folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Programmcharakters
§ 28a. (1) Eine grundlegende Änderung des
Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 liegt – unter
Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des
Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten
ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder
Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu
einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
4. bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem
und kommerziellem Programm.
(2)
Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen,
ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegenden Änderung des
Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb
einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(3)
Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der
Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung
jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des
Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
1. wenn der Hörfunkveranstalter seit mindestens
zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie
die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.
Bei der
Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des
Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne
dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in
deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
45. Nach § 28a
wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Bundesweite
Zulassung
§ 28b.
(1)
Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten
terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60
vH. der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April
2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer
Folge hat die Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen
des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte -
in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter
Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur
Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu
diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen
zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit
mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der
Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von
bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
(2) Die
Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1
zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c
entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der
Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster
und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die
unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten
zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt
wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist
festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten
Programm aufzunehmen ist.
(3) Im Verfahren nach
Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung
erklärt haben, Parteistellung zu.
(4) Mit Rechtskraft
einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die
Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen
Zulassungen.
Voraussetzungen
für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung
§ 28c. (1) Der Regulierungsbehörde ist bis zum
30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde
festgesetzten Frist (§ 28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im
Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweiten terrestrischem Hörfunk sowie
durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit
nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft
die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5
Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3
vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen
Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder
dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der
zumindest der Höhe von 10vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten
Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung
der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für
die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den
Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der
Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben
Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch
unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten
Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
(2) Voraussetzung für
die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus
der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung
erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der
österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer
Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen,
bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in
ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags
aus anderen Gründen.
(3) Umfasst ein
Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung
einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6
Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1
keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten
Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung
herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen
Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13
stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen
Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt
werden.
Sonderregelungen
für bundesweite Zulassungen
§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften
desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen
von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer
bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.
(2) Eine bundesweite
Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen
Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus
dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen
sind
1. nur bis zu einer
Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und
2. jeweils nur für
alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei
oder mehrerer Bundesländer
zulässig.
(3) Auf bundesweite
Zulassungen finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen
getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2
zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften
erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des
Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist
ausgeschlossen.
(4) Nach
rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender
Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der
Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat,
zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten
Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen.
§ 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite
Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten
zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
(5) Behebt der
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung
von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer
bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der
bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs.
1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde
über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden
Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung
über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem
die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben.
Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber
zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das
Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“
46. Vor § 29
wird die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ durch die Überschrift „9. Abschnitt“ ersetzt.
47. In § 29 Abs. 1
wird die Wortfolge „bleibt das“ durch die Wortfolge „bleiben
das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600 und das“ ersetzt.
48. § 31 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem
Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
wahrgenommen.“
49. In § 32 Abs. 2
wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „des
Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2001“ ersetzt.
50. In § 32
entfallen die bisherigen Abs. 3 bis 7 und werden folgende Absätze 3 bis 5
neu angefügt:
„(3) Zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 bei der
KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung
gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige
Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen
des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zuzuordnen.
(4) Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim
Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den
Bestimmungen des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln.
Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach
dem vorstehenden Absatz.
(5) Die Voraussetzung
eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und
§ 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“
40. Dem § 33
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen
der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3 Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10,
11, 12 Abs. 2 bis 8, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27,
28 Abs. 2, 28a bis 28d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Privatfernsehgesetzes, Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden
(Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert
mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „3“
und wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:
„(2) Zweck dieses
Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung
des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.“
2. § 2
Z 7 lautet:
„7. Multiplex-Plattform: die technische
Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom
zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;“
3. In § 2
Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.
4. § 2
Z 9 lautet:
„9. digitales Programm: ein über eine
Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;“
5. In § 2
Z 13 wird der Verweis auf „§ 11 Abs. 5“ durch den Verweis auf „§ 11
Abs. 6“ ersetzt.
6. In § 2 wird
in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern
24 bis 28 angefügt:
„24. API (Application Programme Interface -
Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen,
die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und
den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale
Rundfunkdienste;
25. Erweiterte digitale Fernsehgeräte:
Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale
Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
26. Zugangsberechtigungssystem: jede technische
Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk‑
oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer
vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
27. Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem
Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG 2003) und/oder einem
Kommunikationsdienst (§ 3 Z 9 TKG 2003) verbundenen Einrichtungen,
welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst
ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch
Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;
28. Betreiber: ein Unternehmen, das ein
öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur
Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur
Bereitstellung hievon befugt ist.“
7. In § 5
Abs. 3 wird vor der Wortfolge „die
Übertragungskapazitäten“
das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 7
entfällt die bisherige Z 5 und erhalten die bisherigen Z 6 und 7 die
Bezeichnung „5.“
und „6.“.
9. Dem § 5 werden
folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
(9) Wird eine
Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist
dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat,
nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die
Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung
des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen
Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine
einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von
terrestrischem Fernsehen für das von der bisherigen Zulassung festgelegte
Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5
Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung
offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei
offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des
Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über
die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb
einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 2 erster
und zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die
einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die
aufgehobene Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der
einstweiligen Bewilligung.
(10) In den Fällen
des Abs. 9 ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den
bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des
aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber
fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von
terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des
Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der
Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der
der bisherigen Zulassung entspricht.“
10.
In § 6 lautet der letzte Satz:
„Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde
zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.“
11. In § 9
Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
12. Der zweite Satz
des § 9 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Weiters ist
darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten, Fenster- oder
Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei
Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang anzugeben.“
13. § 9
Abs. 3 lautet:
„(3)
Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die
verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese
verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.“
14. In § 10
Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305“
durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146“
ersetzt.
15. In § 10 Abs. 6
wird die Wortfolge „binnen 14 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen
14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“ ersetzt.
16. § 10 Abs.
7 lautet:
„(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie
sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach
diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der
Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein
anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die
Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der
Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der
Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile
vorgenommen hat.“
17.
§ 10 Abs. 8 entfällt.
18. In § 11
Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Abs. 5 Z 1“ durch die Wortfolge „im
Sinne des Abs. 6 Z 1“ ersetzt.
19. In § 11
Abs. 7 werden die Worte „beauftragten Dritten“ durch die Worte „beauftragte
Dritte“ ersetzt.
20. In § 17
Abs. 1 entfallen die Z 6 und 7 und lauten die bisherigen Z 3 bis
5 wie folgt:
„3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung
gemäß § 5 Abs. 7;
4. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß
§ 14 Abs. 1 oder 2;
5. bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs
gemäß § 15.“
21. § 19
lautet samt Überschrift wie folgt:
„Mitbenutzung
der Sendeanlagen
§ 19. (1) Der Österreichische
Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern
und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen
gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2)
Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen
und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der
von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage
eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur
Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht
oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab
Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der
Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages.
Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. “
22. § 20
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2)
Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten
Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm
eines Inhabers einer nicht-bundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage
gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat
diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.
(3) Die Regulierungsbehörde
hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die
Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem
Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der
Behörde erfolglos bleibt und entweder
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser
Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
a) vorwiegend
der Lokalberichterstattung dient sowie
b) täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete
Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
3. das Programm täglich mindestens 12 Stunden
eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen
Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse
besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen
Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
Ein Auftrag
nach Z 3 kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht
bereits ein den Kriterien der Z 3 entsprechendes Programm verbreitet oder
weiterverbreitet wird.“
23. In § 20
Abs. 7 wird statt der Wortfolge „in der Lage ist“ die Wortfolge „über
die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt“ eingefügt.
24. Dem § 21 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus soll
durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und
Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen
Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.“
25. Dem § 21 Abs. 6
wird folgender Satz angefügt:
„In diesen
Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung
von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu
nehmen."
26.
Die Überschrift zu § 23 lautet:
„Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen
Multiplex-Plattform“
27. In § 23
Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens sechsmonatige“ durch die Wortfolge „mindestens
dreimonatige“ ersetzt
und wird vor der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ jeweils das Wort „terrestrischen“ eingefügt.
28.
§ 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Weitere Ausschreibungen
zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen
Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu
erfolgen.“
29. In § 24 Abs. 1 wird nach der Z 5
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen
Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig
verbreitet werden.“
30. In § 24
Abs. 2 entfällt jeweils nach den Worten „gemäß § 23“ die Bezeichnung „Abs. 1“.
31. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die
Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die
finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.“
32.
Die Überschrift zu § 25 lautet:
„Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen
Multiplex-Betreiber“
33. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der
Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht
digital terrestrisch verbreitet werden;“
34. § 25
Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters,
dem eine Zulassung für bundesweite analoges terrestrisches Fernsehen erteilt
wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale
Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass
ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, soferne
dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch
verbreitet wird;“
35. In § 25 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
„10. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an
digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit
österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.“
36.
§ 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regulierungsbehörde
kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung
der
Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.“
37.
§ 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber
zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen
Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden
längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.“
38. In § 25
Abs. 6 wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
39. § 26 samt
Überschrift lautet:
„Rückgabe
und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten
„§ 26.
(1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen
Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische
Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der
Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach
Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten
analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der
Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes
(§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten
Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten
einzustellen.
(2) Kommt ein
Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung
der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für
die Übertragungskapazität zu entziehen.
(3) Die durch
Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum
weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere
Dienste herangezogen werden (§ 23).
(4) Die Bestimmungen
dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen
Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung
gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen
Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform
verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher
analog versorgten Gebietes erreicht werden.
(5) Die
Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des
Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen
Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen
Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen
und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung
der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten
zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare
Versorgung gewährleistet ist.
(6) Die Regulierungsbehörde
kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung
der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer
Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem
Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische
Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung
des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung
dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung
einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die
weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen.
Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber
diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet
zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der
technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des
Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die
Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.
40.
§ 27 samt Überschrift lautet:
„Zugang zu Multiplex-Plattformen
§ 27. (1) Digitale Programme
und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter
fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2)
Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste
anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom
Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
(3)
Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen,
die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.
41.
Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften
eingefügt:
„Zugang zu
zugehörigen Einrichtungen
§ 27a. (1) Betreiber haben zu
fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu
zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
(2)
Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die
diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die
Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
1. falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten
werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen,
ausgewogenen und nicht diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,
2. API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen
oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API
gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
(3)
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen
Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche
Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen
ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß
§ 128 TKG 2003 durchzuführen.
(4) Bevor die
Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat
sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen.
Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein
Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.
Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen
§ 27b. (1) Die
Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für
Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und
diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die
Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs I
der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
(2)
Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder vom Amts wegen und nach Durchführung
eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die
Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten
Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen,
ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6 Abs. 3 lit. a und b
der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen
vorliegen.
(3) Bevor die
Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein
Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die
Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein
Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
§ 27c. Die Regulierungsbehörde
hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von
Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei
die Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 2002/22/EG
(„Universaldienstrichtlinie“).“
42. In § 28 Abs. 1
wird vor dem Wort „Multiplex-Plattform“ das Wort „terrestrische“ eingefügt.
43. In § 31
Abs. 1 entfällt am Ende des Satzes die Wortfolge „und
schützen“.
44. In § 34
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Schleichwerbung
ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken
oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich
zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des
eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine
Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie
gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
45. § 36
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Übertragung
von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen
werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme,
Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte
Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung
oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit
mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen
Absätze.“
46. In § 42
und in § 43 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.
47. In § 44 Abs. 2
wird die Wortfolge „Fernsehwerbung und Teleshopping“ durch die Wortfolge „Werbespots
und Teleshopping-Spots“
ersetzt.
48. Dem § 47
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufnahme des
Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der
Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
49. In § 49
Abs. 13 wird die Wortfolge „nach Abs. 5“ durch die Wortfolge „nach
Abs. 11“ ersetzt.
50. In § 55
Abs. 1 wird jeweils nach den Worten „von diesem
Mitgliedstaat“ und „von
dem Mitgliedstaat“ die
Wortfolge „oder von dieser Vertragspartei“ eingefügt.
51. In § 55
Abs. 1 wird nach den Worten „in einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder
in einer Vertragspartei“
eingefügt.
52. In § 55
Abs. 2 wird vor den Worten „veröffentlicht wurde“ die Wortfolge „oder
welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen
Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III.
Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III
Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a
des Übereinkommens“
eingefügt.
53. In § 55
Abs. 3 wird nach den Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder
von einer Vertragspartei“
eingefügt.
54. In § 55
erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird neu
eingefügt:
„(4) Für den Fall,
dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3
Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I
Nr. 85/2001, anzuwenden.“
55. In § 61 Abs. 1 entfällt im ersten
Satz das Wort „behauptete“ und wird in Z 2 die Zahl „300“ durch die Zahl „150“ ersetzt.
56. In § 61
Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes“ die
Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.
57. In § 62
Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Bei
Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht
einzurechnen.“
58. In § 63
Abs. 1 wird die Wortfolge „entweder von Amts wegen oder auf
Antrag“ durch die
Wortfolge „von Amts wegen“ ersetzt.
59. Dem § 63
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Verfahren
zum Entzug der Zulassung ist – ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters
einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag
auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms
(§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung
oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat,
ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
60. Nach § 63 wird
folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Programmcharakters
§ 63a. (1) Eine grundlegende Änderung des
Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt – unter
Berücksichtigung der jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des Formats,
wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs
oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu
einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten,;
(2)
Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen,
ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegenden Änderung des
Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb
einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(3)
Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der
Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung
jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des
Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
1. wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens
zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie
die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
Bei der
Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des
Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne
dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von
Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren
Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
61. § 64
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, 3 oder 4,“
62. § 64
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Programmgrundsätze des § 31 oder
§ 32 verletzt,“
63. In § 64
Abs. 4 wird die Wortfolge „40 000 € bis zu 60 000
Euro“ durch die
Wortfolge „36 000 € bis zu 58 000 €“ ersetzt.
64. § 67
Abs. 5 lautet:
„(5) Mit diesem
Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in
der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli
1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni
1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom
24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl.
Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33
sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie),
ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.“
65. § 67
Abs. 7 entfällt.
66. Dem § 69
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen
der §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und
7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34
Abs. 2, 36 Abs. 4, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs.
1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64, 67 Abs. 7, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für
Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
KommAustria-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria
(„KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz –
KOG) Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1
wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4
angefügt:
„4. die Beobachtung
a. der Einhaltung der Bestimmungen des 3.
Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts
bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF
und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);
b. der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis
46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes
durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in
regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen
Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten,
durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen,
gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie
eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen
vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten
Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu
übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die
KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese
im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat
anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die
Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen.“
2. In § 4 Abs. 1
wird nach der Wortfolge „von Zulassungen“ die Wortfolge „und
Genehmigung von Programmänderungen“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.“
4. § 5
Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen
Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I.
Nr. 70/2003,“
5. § 8
Abs. 7 lautet:
„(7) Die §§ 115
und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.“
6. In § 9b Z 5 wird
vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:
„sowie
Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere
Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen.“
7. In § 9b Z 8
entfällt das Wort „terrestrischen“.
8. In § 9c Abs.2
wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die
Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege
und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben.“
9. In § 11
Abs. 2 Z 2 und in § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Rundfunkgesetzes“ durch
die Wortfolge „des ORF-Gesetzes“ ersetzt.
10. Nach § 11
wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Anzeige
beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über
Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis
17 sowie der §§ 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden
Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen,
zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36
Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der
Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier
Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung
(§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.“
11. In § 14
Abs. 2 wird die Bezeichnung „Generalintendanten“ durch „Generaldirektor“ ersetzt.
12. Dem § 17
wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
„(5) Die Bestimmungen
der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11
Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über
den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 wird wie
folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b
wird die Zahl „300“ durch die Zahl „xxx“ ersetzt.
2. In § 36 Abs. 6 Z 1 lit. b
wird die Zahl „300“ durch „xxx“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 und Abs. 6 wird jeweils
nach dem Wort „entscheidet“ die Wortfolge „ neben den in
§ 11a KOG genannten Fällen“ eingefügt.
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf
Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die
Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002 anzuwenden.“
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
1.
Inhalt des Entwurfs
Im Jahr 2001
wurde die österreichische Rundfunkgesetzgebung einer grundlegenden Reform
unterzogen. Die Auswirkungen dieser Reform in der Praxis wurden zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen evaluiert. Im Lichte der
Erfahrungen aus der Praxis sollen insbesondere dort, wo Vollzugsschwierigkeiten
aufgetreten sind, Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen
werden. Gleichzeitig können damit auch einzelne legistische Klarstellungen
verbunden werden.
Durch das
Richtlinienpaket der Europäischen Union über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation treten zudem wesentliche
Änderungen bei der Regulierung von Übertragungstechnologien ein, die sich auch
auf die Übertragung von Rundfunksignalen auswirken. Der Großteil der zur
Richtlinienumsetzung notwendigen Bestimmungen findet sich im
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003). Allerdings sind im Hinblick
auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die ebenfalls von den
Regelungen des Richtliniepakets umfasst wird, zur Richtlinienumsetzung
zusätzliche Bestimmungen im Privatfernsehgesetz notwendig, die auch für die
Tätigkeit des ORF relevant sind.
Die
wesentlichsten Änderungen im Privatradiogesetz beziehen sich auf die
Frequenzzuordnung. Die Frequenzzuordnung für Hörfunkveranstalter soll auf Grund
der Erfahrungen mit der Vollziehung dieser Bestimmungen durch die
Regulierungsbehörde sowie auf Grund von Anregungen der Marktteilnehmer
verbessert werden. Wesentliches Ziel der Änderungen ist, die Zersplitterung der
Hörfunklandschaft durch die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete hintan
zu halten. Der Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender
Hörfunkveranstalter soll Vorrang eingeräumt werden. Gleichzeitig soll der
Verfahrensablauf zur Zuteilung freier Frequenzen gestrafft werden. Die
Änderungen sollen dazu beitragen, die zur Verfügung stehenden Frequenzen
ökonomischer einzusetzen.
Eine weitere
Änderung in inhaltlicher Hinsicht betrifft die Möglichkeit, grundlegende
Änderungen des Programmcharakters nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde
und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation durchzuführen. Damit soll
Hörfunkveranstaltern unter Aufsicht der Regulierungsbehörde die Möglichkeit
gegeben werden, auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren und ihre
Programmgestaltung neu auszurichten, sollte sich etwa das gewählte Format als
nicht erfolgsversprechend erwiesen haben.
Eine weitere
zentrale Bestimmung des vorliegenden Entwurfs stellt die Schaffung einer
Möglichkeit für eine bundesweite Zulassung dar. Damit wird dem Ziel der
Etablierung einer lebensfähigen Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem
Rechnung getragen.
Die Änderungen im
Privatfernsehgesetz betreffen im Wesentlichen die Umsetzung des
Richtlinienpakets der Europäischen Union über elektronische Kommunikation.
Zur Umsetzung der Richtlinien sind Regelungen über den Zugang zu Einrichtungen
(wie Multiplex-Plattformen, Zugangsberechtigungssysteme oder Application
Programm Interfaces), die zur Übertragung von digitalem Fernsehen notwendig
sind, erforderlich. Gleichzeitig mit der Schaffung dieser Bestimmungen werden
die Regelungen über die Vergabe der Multiplex Betreiber Lizenz präzisiert, um
einen möglichst raschen und reibungslosen Start von terrestrischem
Digitalfernsehen im Österreich zu ermöglichen. Durch die Aufnahme von
Bestimmungen zur Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten in das
Privatfernsehgesetz kann das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für
Fernsehsignale aufgehoben werden. Im Lichte der praktischen Erfahrungen mit den
Bestimmungen zur Mitbenützung von Sendeanlagen wird eine Vereinheitlichung der
Verfahrensbestimmungen zur Mitbenützung sowohl in den Rundfunkgesetzen als auch
im Telekommunikationsgesetz vorgesehen. Um die Präsenz österreichbezogener
Programme in den Kabelnetzen zu erhöhen, werden Verbreitungsverpflichtungen für
Kabelnetzbetreiber vorgesehen.
Wesentliche
Neuerung im KommAustria-Gesetz ist, ein Anzeigerecht der KommAustria beim
Bundeskommunikationssenat in Fragen des 3. Abschnitts des ORF-G (Werbung und
Patronanzsendungen). Dadurch soll die Rechtsaufsicht gegenüber dem ORF
effizienter gestaltet werden, indem die KommAustria die Einhaltung der
Werbebestimmungen durch den ORF überprüft und bei vermuteten
Gesetzesverletzungen ein Verfahren beim Bundeskommunikationssenat einleitet.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „... Fernmeldewesen...“ und Art. I Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks.
2.
Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund oder
anderen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten
für die Rechtsaufsicht durch den Bundeskommunikationssenat sind im Rahmen
bestehender Ansätze gedeckt. Die bei der KommAustria und deren Geschäftsstelle
RTR-GmbH entstehenden Kosten werden durch Finanzierungsbeiträge der betroffenen
Unternehmen abgedeckt.
B.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des Privatradiogesetzes):
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2 bis 4):
Die Änderung
dient der Einfügung einer Zielbestimmung in Abs. 2 und bei Abs. 4 einer
Klarstellung hinsichtlich des mit BGBl. I Nr. 83/2001 geänderten
Titels des „ehemaligen“ Rundfunkgesetzes.
Zu Z 2 (§ 3
Abs. 3 Z 2):
Die Änderung
dient der Richtigstellung des Verweises. Die Regelung des § 7 Abs. 6 wurde
nunmehr zu § 22 (und dort Abs. 5) gerückt.
Zu Z 3
(§ 3 Abs. 3):
Die Ergänzung
dient der Klarstellung, dass – was schon bisher in der Praxis unumstritten war
- auf eine Zulassung auch verzichtet werden kann.
Zu Z 4
und 5 (§ 3 Abs. 6):
Die Änderung
dient der Klarstellung, dass nicht nur die an sich freie Übertragungskapazität
benannt werden soll, sondern auch die technischen Vorstellungen und
Voraussetzungen des Antragstellers näher darzulegen sind. Die Ergänzung in
Z 2 präzisiert, dass auch Veranstalter von Ereignis- oder Ausbildungshörfunk
Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen
zu erstatten haben.
Zu Z 6
(§ 3 Abs. 7):
Im System der
Zweigliedrigkeit des Instanzenzuges bedarf es trotz der Regelung des § 42
Abs. 3 VwGG, wonach nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die
Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides befunden hat, eines Übergangsregimes für die
unterschiedlichen denkbaren Fallkonstellationen. Zwar ist bei Beibehaltung der
Bestimmung (da ja der Bescheid des Bundeskommunikationssenates behoben würde)
neben dem „wiederauflebenden“ Bescheid der KommAustria auch eine einstweilige
Bewilligung zu erteilen. Dies ist aber etwa für den Fall notwendig, dass die
KommAustria die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen hat,
der Bundeskommunikationssenat den Bescheid bestätigt (und der Zulassungsinhaber
damit rechtskräftig auf Sendung gehen kann, wenn nicht einer Beschwerde gegen
den Bescheid des Bundeskommunikationssenates die aufschiebende Wirkung
zuerkannt wird), nachfolgend aber einer der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts den Bescheid des Bundeskommunikationssenates behebt. Diesfalls lebt der
Bescheid der KommAustria wieder auf. Da aber die aufschiebende Wirkung der
Berufungen nicht ausgeschlossen wurde, müßte der Zulassungsinhaber seinen
Sendebetrieb sofort einstellen. Auch ist der Fall denkbar, dass die KommAustria
dem Bewerber A die Zulassung erteilt, während der Bundeskommunikationssenat in
seinem Bescheid den Bewerber B als den im Sinne des Gesetzes geeigneteren
Bewerber ansieht. Wiederum vorausgesetzt, dass einer Beschwerde gegen den
Bescheid des Bundeskommunikationssenates keine aufschiebende Wirkung zuerkannt
wurde, müsste B im Fall der Behebung des Bescheids des
Bundeskommunikationssenates den Sendebetrieb sofort einstellen, da ja der
Bescheid der KommAustria wieder auflebt und danach A der Berechtigte wäre. Für
diese Fälle, in denen der Betroffene, der möglicherweise seit längerem aufgrund
eines rechtskräftigen Bescheides seinen Sendebetrieb ausübt, bedarf es, um eine
sofortige Einstellung des Sendebtriebes und die damit einhergehende Bedrohung
der Überlebensfähigkeit möglichst hintanzuhalten (vgl. dazu näher die
Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses zur Vorgängerregelung des §
17 RRG, 136 BlgNR, XXI. GP), einer Übergangslösung.
Zu Z 7 (§
4):
Parallel zur
Bestimmung des § 22 Abs. 2 PrTV-G sollen mit dieser Regelung auch Erprobungen
im Rahmen des digitalen Hörfunks, die über die bloße Parallelabstrahlung zum
analog verbreiteten Programm hinausgehen, ermöglicht werden.
Zu Z 8
(§ 5 Abs. 3):
Die Änderung
dient der Klarstellung eines Fehlverweises aufgrund eines Redaktionsversehens.
Zu Z 9
(§ 5 Abs. 5):
Die Änderung
dient der Klarstellung, dass sich die Bestimmung nur an den Antragsteller
richtet, da § 5 die Voraussetzungen und den Inhalt eines Antrages regelt.
Präzisiert wurde die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Änderungen in den
Anteilsverhältnissen. Innerhalb des Zulassungsverfahrens ist es gerechtfertigt,
eine kürzere Frist vorzuschreiben, da jede derartige Änderung auch Auswirkungen
auf die Frage des Parteiengehörs und damit die Dauer des Verfahrens hat. Bisher
war auch unklar, ob die Frist ab Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des
Vertrags oder ab Abschluss des Vertrags zu rechnen wäre. Es wird daher eine
7-tägige Frist und ein bestimmter Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft, geregelt.
Die bisher im § 5 Abs. 5 vorzufindende Reglung wurde nunmehr unter
gleichzeitiger Präzisierung an systematisch richtiger Stelle
(Auskunftspflichten des Hörfunkveranstalters) dem § 22 als Abs. 4
angefügt.
Zu Z 10
und 11 (§ 6 Abs. 1):
Die Änderungen
dienen einerseits der legistischen Klarstellung eines Verweises sowie der
Bereinigung eines Redaktionsversehens in Z 2.
Zu Z 12
(§ 6 Abs. 2):
Die Ergänzung in
dieser Bestimmung beruht auf der mit der Entscheidung des
Bundeskommunikationssenates GZ 611.171/001-BKS/2002 begonnenen und
mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates. Die Änderung
bezweckt, der Tatsache der unbeanstandeten Ausübung des Sendebetriebs bei der
Prüfung im Rahmen des von § 6 vorgegebenen Kriterienrasters stärkeres Gewicht
zu verleihen.
Zu Z 13
(§ 7 Abs. 4):
Die Regelung über die Zustimmung der Gesellschaft hat sich als nicht
zweckmäßig erwiesen und führte in der Praxis regelmäßig zu Problemen. Die
bisherige Bestimmung hatte keine wesentliche Auswirkung auf die
Entscheidungsfindung in der jeweiligen Gesellschaft. Aus diesem Grund wird eine
Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss, nicht aber der Gesellschaft
vorgesehen, da damit eher die Interessen der anderen Gesellschafter gewahrt
werden können als bei einem Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschaft.
Zu Z 14
(§ 7 Abs. 5 und 6):
Die Bestimmung
des Abs. 5 wurde – da sie sich auch auf Änderungen nach Erteilung der Zulassung
bezieht – an die systematisch richtige Stelle des § 22, dort nunmehr als
Abs. 5 gestellt. Die Regelung des § 22 Abs. 5 ist ident mit jener des
bisherigen § 7 Abs. 6. Neu ist nur die zwingende Abhaltung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung, da davon auszugehen ist, dass die Entziehung eine
Entscheidung über „civil rights“ [im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK] ist.
Zu Z 15
(§ 8 Z 1):
Die Änderung
dient der Klarstellung eines Verweises.
Zu Z 16 (§ 9
Abs. 6):
Vgl. die
Erläuterungen zu § 29 Abs. 1
Zu den
Ziffern 17, 28, 34, 35 und 46:
Die
diesbezüglichen Änderungen dienen der Klarstellung von Redaktionsversehen.
Zu Z 18
(§ 10 Abs. 1 Z 1):
Die Änderung
dient der Anpassung an den Titel des ORF-Gesetzes sowie den Wortlaut der
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 des ORF-Gesetzes, ohne dass damit inhaltlich
eine Änderung gegenüber dem bisherigen Wortlaut verbunden wäre.
Zu Z 19
(§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 4):
Die Zuordnung zur
Verbesserung ist wie bisher auf Antrag vorzunehmen, sofern die beantragten
Übertragungskapazitäten zur Verbesserung geeignet sind und eine effiziente
Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. Damit wird klargestellt, dass
„Verbesserungen“, die zu Doppel- oder Mehrfachversorgungen führen, nicht
vorzunehmen sind; auch die „Verschwendung“ von Übertragungskapazitäten für
Füllsender mit geringer Leistung, welche eine großräumigere Einsatzmöglichkeit
der jeweiligen Übertragungskapazität verhindern wird, kann mit dieser
Bestimmung hintangehalten werden.
Die (im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 28b bis 28d
geänderte) Rangfolge des § 10 begünstigt wie schon bisher zunächst die
Verbesserung des Empfangs innerhalb eines bestehenden Versorgungsgebietes,
entscheidend wird sein, bei welchem Veranstalter (darunter auch solchen
bundesweiter Zulassungen) mit dem Einsatz der Übertragungskapazität die beste
Versorgung gewährleistet werden kann. In der Folge wird die Rangfolge
dahingehend beibehalten, dass Übertragungskapazitäten für bundesweite Zulassung
zur Verfügung stehen sollen, um einen Ausbau zu ermöglichen. Für einen
derartigen Ausbau gilt das Erfordernis des direkten Zusammenhangs mit dem
bisher bestehenden Versorgungsgebiet nicht (wohl aber bei Z 4), sodass das vom
Ausbau umfasste Versorgungsgebiet nicht direkt anschließen muss. Bei der
Auswahl zwischen Inhabern bundesweiter Zulassungen ist jener zu bevorzugen, der
ein kleineres Versorgungsgebiet hat (gerechnet nach Bevölkerungsanteilen).
Eine Erweiterung kommt nach der Z 4 dann in Frage, wenn mit dem durch
die hinzutretende Übertragungskapazität erreichten Gebiet ein Zusammenhang mit
dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet werden kann. Im Sinne der vom
Bundeskommunikationssenat mit Bescheid GZ 611.091/004-BKS/2003 begonnenen und mit
GZ 611.094/001-BKS/2003 fortgesetzten Rechtsprechung, darf das Kriterium des
Zusammenhangs aber nicht überspannt werden. Alternativ zur Erweiterung eines
Versorgungsgebietes eines Zulassungsinhabers einer „nicht-bundesweiten“
Zulassung kommt auch die Schaffung eines neuen – allerdings wirtschaftlich
tragfähigen Versorgungsgebiets (vgl. § 12 Abs. 6) - in Frage. Vgl zur
wirtschaftlichen Tragfähigkeit auch VwGH, 17. Dezember 2003, 2003/04/0136)
Zu Z 20
(§ 10 Abs. 3):
Nach den bisher
geltenden Regelungen hat es ein Antragsteller in der Hand, die Ausschreibung
und gegebenenfalls Zuordnung jeglicher fernmeldetechnisch realisierbarer
Übertragungskapazitäten durchzusetzen, selbst wenn dies großräumigeren oder
langfristigeren Planungen oder dem Grundsatz der Frequenzökonomie widerspricht.
Durch die Schaffung der Möglichkeit, bestimmte Übertragungskapazitäten durch
Verordnung zu reservieren, erhält die Regulierungsbehörde eine gewisse
Planungsflexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Transparenz gegenüber dem
Markt. Ziel dieser Verordnungsermächtigung ist, dass die Regulierungsbehörde
Übertragungskapazitäten, die für die Schaffung eines größeren
Versorgungsgebietes geeignet sind, nicht unmittelbar ausschreiben muss, sondern
zunächst reservieren kann, um zusammen mit anderen erst zu planenden
Übertragungskapazitäten ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet zu schaffen.
Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass bei der Bestimmung der zu
reservierenden Übertragungskapazitäten der Grundsatz der Frequenzökonomie zu
beachten ist und möglichst großräumige Versorgungsgebiete zur Gewährleistung
einer wirtschaftlichen Hörfunkveranstaltung angestrebt werden sollen.
Zu Z 21 (§
10 Abs. 4):
Die Ergänzung
dient der Klarstellung, dass die ausgeschriebenen Übertragugnskapazitäten nur
gemeinsam entweder für eine Erweiterung oder für die neuerliche Erteilung einer
Zulassung zugeordnet werden können. Demgemäß können derartige
Übertragungskapazitäten nicht für bundesweite Zulassungen zugeordnet werden.
Zu Z 22
(§ 11 Abs. 1):
Entsprechend dem
schon zu § 10 Abs. 3 dargestellten neuen Zugang in den Möglichkeiten
der Regulierungsbehörde ist eine verpflichtende Ausschreibung im Falle des
Entzugs von Übertragungskapazitäten gemäß § 11 nicht mehr vorgesehen.
Zu Z 23
(§ 11 Abs. 2):
Eine Doppelversorgung
liegt gemäß § 2 Z 5 PrR-G vor, wenn eine Übertragungskapazität
genutzt wird, die technisch nicht zwingend zur Versorgung notwendig ist. Dies
ist auch dann der Fall, wenn der Sender zwar einen Versorgungsauftrag erfüllt,
durch die Wahl des Standortes oder der technischen Parameter jedoch eine weit
größere Versorgungsleistung aufweist, die in weiten Gebieten zur
Doppelversorgung führt. Würde man die Übertragungskapazität entziehen, bliebe
tatsächlich eine (geringe) Versorgungslücke. Um für diesen Fall klarere
Vorsorge zu treffen, sieht § 11 Abs. 2 des Entwurfs vor, dass dem
Nutzer einer Übertragungskapazität, die zu einer derartigen Doppelversorgung
führt, auch geeignete Maßnahmen aufgetragen werden können, um die Doppel- oder
Mehrfachversorgung zu vermeiden. Es kann in diesem Zusammenhang beispielsweise
erforderlich sein, den Standort zu verlegen, eine Leistungsreduktion
durchzuführen oder auch die Frequenz zu ändern. So kann es etwa erforderlich
sein, an Stelle eines exponierten Standortes einen weniger exponierten Standort
mit einer anderen Frequenz zu wählen, wodurch die tatsächliche Versorgungslücke
ebenso geschlossen wird, dafür jedoch die (vergleichsweise) leistungsstarke
Frequenz am exponierten Standort für weitere Planungen zur Verfügung stünde.
Um diese
Maßnahmen durchführen zu können, muss es der Regulierungsbehörde auch möglich
sein, den Hörfunkveranstaltern (einschließlich des Österreichischen Rundfunks)
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit entsprechende
Maßnahmen aufzutragen. Dabei handelt es sich um ein sanftes „Refarming“, das
zur Optimierung der Frequenznutzung beiträgt. Die allenfalls damit verbundene
Belastung der Hörfunkveranstalter ist auf Grund der vorgesehenen Fristen von
zumindest einem Jahr gering, wobei in vielen Fällen entsprechende Aufträge auch
mit Wirksamkeit zum Ablauf der Zulassung erteilt werden könnten.
„Ersatzfrequenzen“ könnten nach dem Entwurf direkt zugeordnet werden, ohne ein
Einspruchs- oder Ausschreibungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Zu Z 24
(§ 11 Abs. 3):
Mit dieser
Bestimmung wird klargestellt, dass entzogene Übertragungskapazitäten nicht
automatisch neu ausgeschrieben werden müssen, sondern gegebenenfalls auch für
die Planung größerer Versorgungsgebiete reserviert werden können.
Zu Z 25
(§ 12):
In der Praxis hat
sich erwiesen, dass auch bei einer beantragten Verbesserung in aller Regel
Einsprüche erhoben wurden, auf Grund derer schließlich eine Ausschreibung
erforderlich war. Da jedoch einem Antragsteller, der die Zuordnung der Übertragungskapazität
zur Verbesserung seiner Versorgung beantragt, jedenfalls der Vorrang vor
Erweiterungsanträgen bzw Anträgen auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes
einzuräumen ist, führten derartige Einsprüche in der Regel zwar zu langwierigen
Verfahren (Einspruchsfrist von vier Wochen, darauffolgend eine
Ausschreibungsfrist von zumindest zwei Monaten), änderten aber nichts daran,
dass schließlich der Verbesserungswerber die Übertragungskapazität zugeordnet
erhielt.
Die Neufassung
des § 12 sieht nun vor, dass im Falle einer beantragten Verbesserung, die
sich als fernmeldetechnisch realisierbar erweist, kein offenes
Einspruchsverfahren mehr stattzufinden hat, sondern lediglich jene
Rundfunkveranstalter einbezogen werden, für die die beantragte Übertragungskapazität
allenfalls auch eine Verbesserung darstellen könnte. Die Zuordnung hat unter
diesen Rundfunkveranstaltern zu erfolgen, wobei der ursprüngliche Antragsteller
eine gewisse Priorität besitzt: eine Zuordnung an einen anderen
Hörfunkveranstalter zur Verbesserung von dessen Versorgung erfolgt nur, wenn
dieser nachweist, dass eine wesentlich größere Verbesserung der in seinem
Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt würde. Durch die
Straffung dieses Verfahren – Verkürzung der Einspruchsfrist auf zwei Wochen,
Wegfall des Ausschreibungsverfahrens – wäre eine rasche Abwicklung von
Verbesserungsanträgen möglich, ohne die Interessen anderer Hörfunkveranstalter
zu beeinträchtigen.
In ähnlicher
Weise wird das Verfahren hinsichtlich der vom ORF beantragten Zuordnungen von
Übertragungskapazitäten gestrafft. Hier hat die Regulierungsbehörde nach dem
Entwurf zu prüfen, ob die beantragte Übertragungskapazität zur Sicherstellung
der Versorgung erforderlich ist und gegebenenfalls vorrangig die Zuordnung an den
ORF vorzunehmen; das bisher vorgesehene Ausschreibungsverfahren, das im
Ergebnis lediglich eine Verzögerung darstellt, entfällt daher auch in diesem
Fall.
Zur Sicherung
eines effizienten Verfahrensablaufs ist bei Verbesserungsanträgen vom
Antragsteller auch eine konkrete Darlegung der zu behebenden Versorgungsmängel
beizubringen, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass vielfach bloß das
Vorliegen von Versorgungsmängeln behauptet wurde, eine nähere Konkretisierung
jedoch im Verfahren unterblieben ist.
Im Falle von
Erweiterungsanträgen oder Anträgen auf Neuschaffung von Versorgungsgebieten hat
der Antragsteller eine Darlegung der mit der beantragten Übertragungskapazität
zu erzielenden technischen Reichweite beizubringen, da entsprechend den
Anregungen von Marktteilnehmern Einschränkungen bei der Ausschreibung von
Übertragungskapazitäten mit geringer Reichweite vorgenommen werden sollen.
Für Anträge auf
Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes wird als Mindestgröße ein Richtwert
von 50 000 Personen technischer Reichweite festgelegt. Sofern ein Antrag
eingebracht wird, der sich auf die Neuschaffung eines kleineren
Versorgungsgebietes bezieht, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die
Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient
und ungeachtet der geringen technischen Reichweite die Wirtschaftlichkeit auf
Dauer gewährleistet ist. Anders als nach § 5 Abs. 3 ist hier nicht
die Glaubhaftmachung ausreichend, sondern der Antragsteller hat den konkreten
Nachweis zu führen, was insbesondere etwa durch die Beibringung von
Bankgarantien, Kreditzusagen oder Eigenkapitalnachweisen erfolgen könnte.
Besondere lokale Bedürfnisse könnten beispielsweise in der Versorgung von
Minderheitengruppen oder geographisch eingegrenzten Regionen mit besonderer
Ausrichtung (zB Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal) vorliegen.
Angesichts der
Erfahrungen mit dem bisherigen Einspruchsverfahren gemäß § 12 PrR-G wird
im Sinne der Verfahrensökonomie und –beschleunigung vorgeschlagen, das
vorgeschaltete Einspruchsverfahren zur Gänze entfallen zu lassen, da in aller
Regel ein Einspruch erhoben wurde, der schließlich zu einer Ausschreibung
führte.
Zu Z 26
(§ 13):
Eine
Ausschreibung hat nach der Entwurfsfassung nicht zwangsläufig zu erfolgen, wenn
ein Antrag fernmeldetechnisch realisierbar ist oder eine Zulassung gemäß
§ 3 Abs. 3 erlischt. Im Sinne einer weitergehenden Flexibilität mit
dem Ziel der Schaffung größerer Versorgungsgebiete soll es in diesem Fall auch
möglich sein, die Übertragungskapazitäten durch Verordnung zu reservieren; der
Antragsteller, der diese Übertragungskapazität erstmals beantragt hat und das
technische Konzept hiefür ausgearbeitet hat, kann gemäß § 12 Abs. 7
auch im Falle einer Reservierung und der darauf folgenden Ausschreibung Ersatz
seiner Kosten verlangen, wenn ein anderer Antragsteller diese
Übertragungskapazität zugeordnet erhält. Bei Zulassungen, die aufgrund des
Zeitablaufs erlöschen, ist die Zulassung erneut auszuschreiben, nicht aber
einzelne Übertragungskapazitäten daraus.
In § 13
Abs. 1 wurde ergänzend auch die Möglichkeit der amtswegigen Ausschreibung
ausdrücklich aufgenommen, wobei hier als Richtwert für die Schaffung neuer
Versorgungsgebiete eine Mindestreichweite von 100 000 Personen in einem
zusammenhängenden Gebiet vorgesehen wird.
Im Sinne der
Zielsetzung, die weitere Schaffung kleiner Versorgungsgebiete möglichst zu
vermeiden, wurde in § 13 Abs. 3 des Entwurfs vorgesehen, die
Ausschreibung zu beschränken, wenn lediglich die Erweiterung des
Versorgungsgebietes beantragt wurde und die technische Reichweite dieser
Erweiterung weniger als 50 000 Personen beträgt. In diesem Fall soll die
Ausschreibung – und damit die Antragsbefugnis – lediglich auf
Hörfunkveranstalter beschränkt sein. Eine Neuschaffung eines Versorgungsgebietes
ist in diesem Fall nicht möglich.
Zu Z 27
(§ 15):
Durch die
Neufassung dieser Bestimmung soll eine Vereinheitlichung der sog.
„site-sharing“ Bestimmungen im gesamten Rundfunkrecht erzielt werden. Auch
§ 19 PrTV-G enthält nunmehr die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine
Verpflichtung zur Mitbenutzung durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den
ORF trifft die Verpflichtung, auf seine Tochtergesellschaften – so diese die
Infrastruktur betreiben - einzuwirken, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Die Textierung
der Bestimmung ist an die Anordnungsbefugnisse des § 9 Abs 1 und 2 TKG 2003
angelehnt. Damit kommt die „Verhandlungspflicht“ des Österreichischen Rundfunks
und der Vorrang einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck. Kommt es zu
keiner vertraglichen Vereinbarung, kann auf Ersuchen einer der beteiligten
Parteien die Regulierungsbehörde angerufen werden. Die Bestimmung stellt somit klar, dass – wie bereits bisher
von den Rundfunkbehörden anerkannt wurde – die KommAustria auch im Rahmen des
PrR-G – dh nunmehr nicht nur im Rahmen des TKG 2003 – im Streitfall ermächtigt
ist, vertragsersetzende Bescheide zu erlassen. Die der Regulierungsbehörde
eingeräumte Entscheidungsfrist von vier Monaten entspricht der Frist in § 121
Abs 3 TKG 2003. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf
§ 43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.
Zu Z 29
(§ 17):
Die Änderung
trägt dem Umstand Rechnung, dass Veranstalter mit kleineren Versorgungsgebieten
für die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung größere Möglichkeiten für
die Programmübernahme haben müssen. Die Übernahme von einem allfälligen
bundesweiten Veranstalter soll aber – mit Ausnahme der werbefreien
unmoderierten Musiksendungen - ausgeschlossen sein.
Zu Z 26
(§ 20):
Die Einfügung
einer Überschrift entspricht der Systematik des Gesetzes, wonach jeder
Paragraph eine Paragraphenüberschrift trägt.
Zu Z 31
(§ 21):
Die Änderung
dient der Konkretisierung hinsichtlich des Inhaltes eines Redaktionsstatuts.
Entspricht das Redaktionsstatut nicht den gesetzlichen Voraussetzungen kann die
Regulierungsbehörde diesen Umstand im Rahmen eines Rechstverletzungsverfahrens
im Sinne des 7. Abschnitts aufgreifen.
Zu Z 32
(§ 22 Abs. 3):
Mit dieser Änderung
soll klar gestellt werden, dass nicht nur die Aufnahme des Sendebetriebs nach
Erhalt einer Zulassung anzuzeigen ist, sondern auch die Aufnahme des Betriebs
einer später zugeteilten Übertragungskapazität (dies vor allem vor dem
Hintergrund des § 11 Abs. 1 des Privatradiogesetzes).
Zu Z 33
(§ 22 Abs. 4 und 5):
Vgl.
diesbezüglich die Anmerkungen zu Z 9, wonach der bisherige Text des
§ 5 Abs. 5 an die Stelle des § 22 Abs. 4 verschoben wurde
sowie zu Z 14. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wurde eine Frist von
14 Tagen explizit vorgesehen. Bisher war auch unklar, ob „unverzüglich“ nach
Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des Vertrags oder ab Abschluss des
Vertrags anzuzeigen ist. In dem ansonsten gegenüber der bisherigen Rechtslage
des § 7 Abs. 6 unveränderten § 22 Abs. 5 wurde nunmehr auch klar
gestellt, dass die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zwingend
ist, da davon auszugehen ist, dass die Entziehung eine Entscheidung über „civil
rights“ [im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK] darstellt.
Zu Z 36 und
37 (§§ 24 und 25):
Die Änderung
dient der Klarstellung, dass die Regulierungsbehörde bereits nach der
Stammfassung des Privatradiogesetzes von Amts wegen tätig werden kann.
Zu Z 38
(§ 26):
Die Verlängerung
der Entscheidungsfrist ist für die ordnungsgemäße Durchführung eines
Rechtsverletzungsverfahrens bei einer vorzusehenden öffentlichen mündlichen
Verhandlung unerlässlich.
Zu Z 39 (§
27 Abs. 1 Z 1):
Die Änderung
dient der Richtigstellung des Verweises.
Zu Z 40
(§ 27 Abs. 1 Z 2):
Die Änderungen in
der Anzeigepflicht dient der Klarstellung im Hinblick auf die neu eingefügte
Bestimmung des § 22 Abs. 4 und entspricht inhaltlich der bisherigen
Rechtslage.
Zu Z 41 und
42 (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1):
Die Änderung dient der Klarstellung eines Verweises.
Zu Z 43
(§ 28 Abs. 2):
Entsprechend dem
mehrfach vehement vorgetragenen Anliegen von Marktteilnehmern sollen
Klarstellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Änderung des Programmcharakters
erfolgen. Dementsprechend ist auch vorzusehen, dass eine grundsätzliche
Programmänderung nicht mehr absolut unzulässig ist, sondern bei Vorliegen einer
Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß § 28a des Entwurfs zulässig ist.
§ 28 Abs. 2 war daher textlich anzupassen.
Zu Z 44
(§ 28a):
Die grundlegende Änderung des Programmcharakters
kann gemäß § 28 PrR-G zum Entzug der Zulassung führen. Zur Verbesserung
der Rechts- und Planungssicherheit der Hörfunkveranstalter soll in § 28a
eine demonstrative Aufzählung erfolgen, in welchen Fällen von einer grundlegenden
Änderung des Programmcharakters auszugehen ist. Im Einzelnen ist dazu Folgendes
festzuhalten:
Nicht bei jeder
Änderung des Musikformats (etwa von AC zu Hot AC) liegt eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters vor; dies wird nur dann der Fall sein, wenn
damit nicht nur eine graduelle Veränderung der angesprochene Zielgruppe
erfolgt, sondern ein „Austausch“ der Zielgruppe zu erwarten ist, etwa bei einem
Umstieg von einem Alternative- oder CHR-Programm auf ein Oldie- und
Schlagerradio oder umgekehrt.
Werden
wesentliche Änderungen am Wortanteil oder am Anteil eigengestalteter Beiträge
vorgenommen, die ebenfalls zu einer Neupositionierung des Programms führen, so
kann auch von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters ausgegangen
werden – dies wäre etwa der Fall, wenn von einem vorwiegend musikorientierten
Programm mit nur wenigen kurzen Veranstaltungshinweisen auf ein
„informationslastiges“, talk-orientiertes Programm umgestiegen wird.
Eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm vorliegen, ebenso bei einem Wechsel verschiedener Sparten (etwa
der Wechsel von einem christlichen Spartenradio zu einem Sport- oder
Talkradio).
Der Wechsel
zwischen nicht kommerziellem und kommerziellem Programm wird in der Regel
ebenfalls eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters darstellen;
freilich sind hier Mischformen vorstellbar, bei denen noch nicht von einer
grundlegenden Änderung auszugehen sein wird. Auch der Wechsel zwischen
verschiedenen Ausprägungen nicht-kommerziellen Radios kann eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters iSd Z 3 sein (etwa von einem religiösen zu
einem Volksgruppen-Programm).
Um für
Hörfunkveranstalter Planungssicherheit zu bieten, steht diesen auch die
Möglichkeit offen, die Feststellung der Regulierungsbehörde zu beantragen, dass
eine beabsichtigte Programmänderung keine grundlegende Änderung im Sinne des
§ 28 Abs. 2 PrR-G darstellt und somit auch ohne Bewilligung zulässig
ist. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von
sechs Wochen zu entscheiden; der
Hörfunkveranstalter hat die entsprechenden Informationen über das beabsichtigte
Programm beizubringen.
Als
grundsätzliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage soll mit dem
Entwurf vorgesehen werden, dass Hörfunkveranstalter berechtigt sein sollen,
auch grundlegende Änderungen ihres Programms vorzunehmen. Im Hinblick darauf,
dass der Zulassungsantrag Grundlage der Entscheidung im Auswahlverfahren ist,
kann eine unbeschränkte Änderung des Programms nicht zugelassen werden, würde
doch in diesem Fall das Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G überflüssig
werden. Zu berücksichtigen sind bei Programmänderungen insbesondere die
Interessen der Mitbewerber um die Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet
am Markt aktiven privaten Hörfunkveranstalter, der Hörer sowie schließlich die
öffentlichen Interessen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu
berücksichtigen waren (etwa die Medien- und Angebotsvielfalt). Der Entwurf
sieht nun vor, dass erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren eine
grundlegende Änderung des Programms möglich ist; diese Frist dient vor allem
dazu, das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu führen. Der mit einem
bestimmten Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf nicht bereits unmittelbar
nach dem Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes Konzept umsetzen, sondern
muss zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne hindurch das dem
Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm veranstaltet haben, um auch
aussagekräftige Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen.
Weiters setzt die Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt
erwarten lässt; geringe Auswirkungen sind in einem Wettbewerbsumfeld
grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern hinzunehmen. Die
Bestimmung des § 28a Abs. 3 Z 2 soll jedoch vermeiden, dass etwa
ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert wird und dieser
Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und die
Zulassungsbedingungen der anderen Hörfunkveranstalter sein Programm gestaltet,
am Markt positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt wird. Den
anderen Veranstaltern kommt ein Anhörungsrecht zu. Da bei der Änderung des
Programmcharakters lediglich wirtschaftliche Interessen betroffen sind, nicht
aber deren Rechtspositionen berührt werden kommt ihnen keine Parteistellung zu.
Schließlich hat
die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher
Rahmenbedingungen für die Hörfunkveranstaltung zu berücksichtigen; in diesem
Zusammenhang wird vor allem die Positionierung der Programme des ORF von
Bedeutung sein, da sich auch aus den dem ORF grundsätzlich möglichen
Programmänderungen Reaktionsbedarf für private Hörfunkveranstalter ergibt.
Entsprechende Reaktionen auf das Marktverhalten des ORF müssen privaten
Hörfunkveranstaltern jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der Genehmigung
auch grundlegender Programmänderungen entsprechend zu berücksichtigen ist.
Im Zusammenhalt
mit einer Ergänzung des § 4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten
Programmänderungen einerseits dem Rundfunkbeirat und andererseits der „betroffenen“
Landesregierung (vgl. § 28a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs) die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Z 45
(§§ 28b bis 28d):
Die Erfahrungen
aus der Praxis haben gezeigt, dass mit den Regelungen des Privatradiogesetzes
im Vergleich zur Situation nach dem Regionalradiogesetz zwar eine gewisse
Konsolidierung am privaten Radiomarkt erreicht wurde, dennoch sind die
Aussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit angesichts der
bestehenden Konkurrenzsituation weiter schwierig. Zwar gelang es mit dem
Privatradiogesetz, die weitere Fragmentierung des privaten Hörfunkmarktes durch
eine Vielzahl von Gesellschaften mit unzähligen Gesellschaftern (eine Folge der
restriktiven Beteiligungsbeschränkungen des Regionalradiogesetzes) zu beenden, gleichzeitig
hat die Erfahrung aber gezeigt, dass die Möglichkeiten zur Programmübernahme
und die Lockerung der Beteiligungsbeschränkungen zu wenig sind, um Synergien zu
nutzen und wirtschaftlich tragfähige Kooperationen einzugehen.
All diese
Erkenntnisse belegen, dass es im Sinne der Sicherung des Bestandes von privatem
Radio notwendig ist, eine Alternative zum bisherigen allein auf dem Ausbau von
bestehenden Zulassungen beruhenden System zu entwickeln. Die Möglichkeit der
Beantragung einer bundesweiten Zulassung (Voraussetzung ist eine Abdeckung von
zumindest 60 % der Wohnbevölkerung) dient daher der Aufrechterhaltung der
Medienvielfalt im dualen Rundfunksystem, da – was auch der
Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung 611.121/001-BKS/2003 anerkannt
hat – die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft ein wesentliches Ziel
des Privatradiogesetzes darstellt, aber „gleichzeitig nicht die Intention
verfolgt wird, zwar eine (vielleicht kurzfristig) vielfältige aber letztlich
aufgrund einer großen Zahl an besonders kleinen Einheiten nicht
überlebensfähige Hörfunklandschaft schaffen zu wollen.“ In diesem Sinne stehen
dem mit dieser Regelung ermöglichten – untechnisch gesprochen –
„Zusammenschluss“ auch kartellrechtliche Überlegungen nicht entgegen, sondern
ist die Bestimmung als spezielle Regelung anzusehen, die den Zweck der
Etablierung einer konkurrenzfähigen privaten, auch bundesweiten
Hörfunklandschaft verfolgt.
Ferner geht es
auch darum, die Grundlagen für eine mit den Hörfunkprogrammen des ORF
konkurrenzfähige private Hörfunklandschaft auszubauen. Es ist für die
Medienvielfalt nicht förderlich, wenn sich – wie zumindest vereinzelt Beispiele
zeigen – nach wenigen Jahren herausstellt, dass der Betrieb eines
Hörfunkveranstalters – entgegen den eigenen Erwartungen – wirtschaftlich nicht
zu bewerkstelligen ist.
Der Entwurf geht
davon aus, dass im Wege der Übertragung der Zulassung einzelner
Zulassungsinhaber eine bundesweite Zulassung (mit einer Versorgung von
zumindest 60 % der Bevölkerung) geschaffen werden kann.
Im Entwurf wird
davon ausgegangen, dass auch die erstmalige Möglichkeit der Schaffung einer
bundesweiten Zulassung zeitlich befristet eingeräumt wird. Der Grund für die
vorgesehene Frist bis 30. April 2005 liegt insbesondere darin, dass mit
September des Jahres 2005 zwei bundeslandweite Zulassungen auslaufen und im
Sinne der Rechtssicherheit der jeweiligen Betreiber noch vor dem Ablauf dieser
Zulassungen rechtskräftig klargestellt sein muss, ob eine (Wieder)Erteilung der
Zulassung (im Sinne eines Fortbetriebs im bisherigen Umfang der jeweiligen
Zulassung) grundsätzlich möglich ist oder ob eine bundesweite Zulassung
zustande gekommen ist. Für die Abwicklung des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zur Erteilung einer bundesweiten Zulassung ist damit zwar ein enger
Zeitrahmen vorgegeben, der aber im Sinne einer ausreichend langen
Vorbereitungszeit für die potentiellen Interessenten ab In-Kraft-Treten
erforderlich erscheint.
Im Ergebnis wird
damit für die erstmalige Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz - wie dies im
Übrigen für alle bisher erteilten Zulassungen mittels Verlautbarung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung von der Regulierungsbehörde vorgenommen wurde –
eine Frist festgelegt, innerhalb derer eine Bewerbung für bundesweites Radio
möglich ist. Wird eine bundesweite Zulassung erteilt, so ist natürlich nach
Ablauf von deren Zulassungsdauer (10 Jahre) auch erneut eine bundesweite
Zulassung auszuschreiben und zu vergeben. In der weiteren Folge wird
vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde regelmäßig (zumindest alle zwei Jahre)
eine Bekanntmachung veranlasst und damit zur Antragstellung für bundesweites
Radio auffordert. Die Festlegung einer Ausschreibung durch die Behörde und die
Einräumung einer Frist dient zunächst insbesondere der Verfahrensökonomie, da
die jederzeitige Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten Zulassung auch
im Zeitpunkt des Antrags anhängige Zulassungsverfahren um „kleinere“
Zulassungen maßgeblich beeinflusst. Die Festlegung einer Frist dient auch den
Interessen der Antragsteller im Hinblick auf eine ausreichende Vorbereitung des
Antrags.
Die Übertragung bestehender Zulassungen auf eine
Kapitalgesellschaft, welcher die bundesweite Zulassung erteilt werden soll,
kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch in Anwendung des
UmgrStG erfolgen. In Betracht kommen die Einbringung nach Art III UmgrStG sowie
die Spaltung nach Art VI UmgrStG. Denkbar wäre weiters eine Verschmelzung des
bisherigen Zulassungsinhabers auf den neuen (bundesweit tätigen)
Zulassungsinhaber iS des Art I UmgrStG, weil auch die Übertragung einer
Zulassung im Rahmen einer Verschmelzung das Tatbestandsmerkmal „Übertragung
einer Zulassung“ iS des § 28b Abs. 1 PrR-G erfüllt.
Anwendungsvoraussetzung
für die Art III und VI UmgrStG ist im konkreten insbesondere, dass ein Vermögen
iS des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, also entweder ein Betrieb oder ein
Teilbetrieb, auf die übernehmende Körperschaft (hier: den bundesweit tätigen
Zulassungsinhaber) übertragen wird. Die Übertragung eines (Teil-)Betriebes
setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen
Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem Erwerber den
Fortbetrieb des (Teil- ) Betriebes zu ermöglichen (s Rz 5507 ff EStR
2000). Die bloße Übertragung der bestehenden Zulassung, dh. nur der
bescheidmäßigen rundfunkrechtlichen und fernmelderechtlichen Bewilligung, auf
den neuen Zulassungsinhaber erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zusätzlich zur
Übertragung der bestehenden Zulassung ist daher erforderlich, dass auch die
sonstigen wesentlichen Betriebsgrundlagen, insbesondere die Maschinen, Anlagen
und sonstigen technischen Einrichtungen, auf den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber
übertragen werden.
Im Fall der Einbringung nach Art III UmgrStG ist weiters
auf das Erfordernis des § 19 Abs. 1 UmgrStG hinzuweisen, wonach die Einbringung
ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden
Körperschaft erfolgen muss. Von den Ausnahmefällen des § 19 Abs. 2 UmgrStG
abgesehen, muss daher die Gegenleistung für die Übertragung des (Teil-)Betriebes
ausschließlich in der Gewährung neuer Anteile am bundesweit tätigen
Zulassungsinhaber bestehen. Einbringungen und dafür gewährte Gegenleistungen
sind nach § 22 Abs. 4 UmgrStG nur dann von den Kapitalverkehrsteuern und von
den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG (Zessionsgebühr) befreit, wenn das zu
übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger
als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
Soweit die Zulassung auf entgeltlicher Grundlage, also
insbesondere im Rahmen eines Verkaufes, an den bundesweit tätigen
Zulassungsinhaber übertragen wird, fällt dieser Vorgang nicht unter das
UmgrStG. Verlustvorträge, die beim bisherigen Lizenzinhaber entstanden sind,
gehen in diesem Fall nicht auf den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber über.
Soweit das UmgrStG anwendbar ist, richtet sich der Übergang vortragsfähiger
Verluste nach den Bestimmungen des § 21 UmgrStG, im Falle von Verschmelzungen
nach § 4 UmgrStG.
Abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls können
mit der Übertragung der Lizenz eine Unternehmenserwerberhaftung, insbesondere
nach § 1409 ABGB, § 67 ASVG und § 14 BAO, sowie der Übergang von
Arbeitsverhältnissen nach § 3 AVRAG verbunden sein.
Der Entwurf
verfolgt nicht nur die Absicht, die Entwicklung des dualen Rundfunksystems
durch Aufbau einer bundesweiten privaten Versorgung zu fördern. Vielmehr muss
durch entsprechende Maßnahmen auch dafür Sorge getragen werden, dass es jenen
Veranstaltern, die ihren Sendebetrieb im bisherigen Umfang weiter führen
wollen, erleichtert wird, Programm von anderen zu übernehmen (während der
bundesweite Veranstalter keine Möglichkeit zur Übernahme haben soll - ein
Ergebnis der Nicht-Anwendbarkeit des § 17). Es bedarf eines angemessenen
Ausgleichs der Interessen zwischen den bundesweiten Veranstalter und den
verbleibenden Hörfunkveranstaltern. Aus diesem Grund sieht der Entwurf vor,
dass Ausstiege aus dem bundesweiten Programm nur zu einem bestimmten Ausmaß
möglich sind. Für den verbleibenden Veranstalter ändert sich daher nicht die
Anzahl der „Konkurrenten“, sondern die Ausrichtung des im selben
Verbreitungsgebiet empfangbaren Programms.
§ 28
b geht davon aus, dass
ein Antrag (vgl. die obenstehenden Ausführungen) in regelmäßigen Abständen
möglich ist. Rechtzeitig vor Ablauf der Zulassung ist eine Ausschreibung zu
veranlassen und besteht die Möglichkeit sich (erneut) um dieselbe Zulassung zu
bewerben. Aufgrund der Notwendigkeit eines kapitalintensiven Einsatzes sieht
die Regelung auch vor, dass die Zulassung nur an eine Kapitalgesellschaft
erteilt werden kann, da sich die Rechtsform eines Vereins oder einer
Gesellschaft des Handelsrechts (oder gar einer einzelnen natürlichen Person) in
der Vergangenheit nicht als geeignet erwiesen hat, um ausreichende Flexibilität
hinsichtlich des Wechsels von Anteilen zu gewährleisten oder vor allem
Haftungsfragen hinsichtlich der Gläubiger ausreichend zu lösen. Da von einem
hohen Kapitaleinsatz auszugehen ist, wird auch hinsichtlich der finanziellen
Voraussetzungen ein strengerer Maßstab angelegt, indem die Finanzierung nicht
nur glaubhaft zu machen ist, sondern für die Startphase eine ausreichende
Finanzkraft nachgewiesen wird.
Wesentlich ist, dass die Übertragungen nur unter der Bedingung, dass
eine bundesweite Zulassung rechtskräftig erteilt werden kann, wirksam werden.
Diese Übertragungen dürfen gegenüber der Regulierungsbehörde nicht vom Eintritt
weiterer Bedingungen abhängig gemacht, werden, da es nicht Aufgabe der
Regulierungsbehörde allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen zu überprüfen.
Ausgeschlossen soll somit sein, dass die Erteilung der verwaltungsbehördlichen
Bewilligung von zwischen den Parteien vereinbarten anderen (zivilrechtlichen)
Prämissen abhängig ist und somit die Entscheidungsbefugnis der
Regulierungsbehörde eingeschränkt wird.
Nach Einlangen
des Antrages hat die Regulierungsbehörde den Antrag auf seine formellen
Erfordernisse zu prüfen. Diese Prüfung weicht – abgesehen von der Bescheinigung
ausreichender finanzieller Mittel - hinsichtlich der Frage der Nachweise zu
§ 5 Abs. 2 und der Erfüllung der Kriterien des § 5 Abs. 3
nicht wesentlich von bisherigen Verfahren ab. Als Versorgungsgebiet wird in der
Zulassung nicht das gesamte Bundesgebiet festzulegen sein, sondern jenes (in
Gemeinden, Bezirken oder Bundesländern) ausgedrückte Versorgungsgebiet, das
sich durch die Zusammenfassung der Übertragungskapazitäten für die (mit dem
Verzicht auf die Zulassung) verzichteten Übertragungskapazitäten ergibt. Bei
der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Umfang der zuzuordnenden
Übertragungskapazitäten ist zudem zu berücksichtigen, dass Doppel- und
Mehrfachversorgungen ausgeschlossen werden, da § 10 weiterhin anwendbar
bleibt Es ist daher schon aufgrund der geltenden Bestimmungen des § 9 oder § 10
denkbar, dass die Regulierungsbehörde nicht alle Übertragungskapazitäten, die
bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren, der bundesweiten Zulassung
zuordnet. Hiebei ist zu betonen, dass – was schon die Erl. zur RV 401 BlgNR,
XXI. GP zu § 2 Z 3 hervorheben – als „versorgt“ nur jene Gebiete gelten, in
denen gewisse technische Mindestwerte erreicht werden, um eine zufrieden
stellende durchgehende Stereoversorgung sicherzustellen.“ Von der Festelegung
bzw. Wiederholung dieser international koordinierten Werte im Gesetz wurde
insofern abgesehen, als diese nur Richtwerte darstellen und sich nur anhand der
konkreten topographischen Situation konrekt beurteilen ist, ab wann eine
ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Auch § 9 bleibt
weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass maximal 2 Programme von Unternehmen
desselben Verbunds an einem Ort empfangbar sein dürfen (abgesehen von technisch
tatsächlich nicht vermeidbaren Überschneidungen). Anwendbar bleibt auch die
Regelung des § 9 Abs. 2 (vgl. diesbezüglich die Erl. der RV 401 BlgNR, XXI.
GP). Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung und damit für
das Wirksamwerden der Übertragungen ist die rechtskräftige Feststellung, dass
ein Versorgungsgebiet erreicht wird, das mindestens 60 % der
Wohnbevölkerung (d.h. der Gesamtbevölkerung und nicht einer altersmäßig
definierten Teilmenge davon) umfasst. Diese Voraussetzung muss spätestens im
Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz gegeben sein, andernfalls ein Antrag
zurückzuweisen sein wird. Die Berufungsbehörde kann entsprechend der
höchstgerichtlichen Judikatur bei Zurückweisung des Antrags nur über die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden. Das Berufungsverfahren soll
jedenfalls nicht dazu dienen, eine Fristerstreckung hinsichtlich des Vorliegens
der zentralen Voraussetzung zu gewähren, da dies zu erheblicher
Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die einzelnen Übertragungen führen würde. Im
Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung mangels Erfüllung dieser
Voraussetzung oder einer aus anderem Grund erfolgenden rechtskräftigen
abschlägigen Entscheidung bleiben die bisherigen Zulassungen unberührt, dh. die
Übertragung ist unwirksam. Erst mit rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags
erlöschen die bisherigen Zulassungen. Genauso werden die Übertragungen erst mit
Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung wirksam. Im Hinblick darauf, dass
mit der rechtskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde der Verlust der
bisherigen Zulassung verbunden ist, ist den betreffenden Zulassungsinhabern
Parteistellung einzuräumen. Insbesondere wird es für sie von besonderem
Interesse sein, dass sie ihrer Zulassung nur dann verlustig gehen, wenn die
Voraussetzung des § 28 c Abs. 2 erfüllt ist. Durch ihre Parteistellung
können sie daher insbesondere alle Umstände dartun, die diese Voraussetzung
betreffen. Die Parteistellung bezieht sich darauf, die Wirksamkeit der
Übertragung nur unter der Voraussetzung des § 28c Abs. 2
sichergestellt zu wissen. Andere Fragen wie etwa die Rechtswirksamkeit
sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche der die Übertragung Vereinbarenden sind
nicht im Verfahren zu prüfen.
Im Hinblick darauf, dass Zulassungen regelmäßig rechtzeitig vor Auslaufen
auszuschreiben sind, war auch in § 28c Abs. 3 eine Sonderregelung vorzusehen,
die eine Neuausschreibung während eines laufenden Verfahrens zur Erteilung
einer Zulassung für bundesweiten Hörfunk verhindert. Sollte letzteres Verfahren
abschlägig entschieden werden, wäre es aufgrund der terminlichen Gegebenheiten
für die Regulierungsbehörde unzumutbar, ein Ausschreibungs- und
Auswahlverfahren in der (ab der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates)
verbliebenen Zeit durchzuführen und es würde dazu führen, dass eine
kontinuierliche Fortsetzung einer Zulassung (ob durch den bisherigen Bewerber
oder einen neuen Bewerber) in jedem Fall unmöglich wäre. Aus diesem Grund (d.h.
für die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens
wird nur für derartige Zulassungen eine kurzfristige Verlängerung des
Sendebetriebs vorgesehen (§ 28c).
Für die bundesweite Zulassung waren auch weitere Anforderungen zu regeln.
Für den Fall, dass eine bundesweite Zulassung geschaffen werden kann ist die
Beibehaltung von Bestimmungen für diese Zulassung notwendig. Diesem Zweck dient
§ 28d. Es finden sich darin Regelungen,
unter welchen Bedingungen die erstmalige Zulassung und auch eine spätere
(neuerlich erteilte bundesweite) Zulassung ausgeübt werden kann. Neben der
Regelung des Abs. 1, die einerseits der Frequenzökonomie andererseits auch
Medienvielfaltserwägungen Rechnung trägt, sind hiebei insbesondere die
programminhaltlichen Anforderungen des § 28d Abs. 2 von Bedeutung.
Sendeausstiege sind danach nur in einem bestimmten zeitlichen aber auch
räumlichen Ausmaß möglich. Der Inhaber einer bundesweiten Zulassung kann danach
nicht beliebig für einzelne Übertragungskapazitäten aus dem bundesweiten
Programm aussteigen, sondern immer nur für sämtliche dem Zulassungsinhaber zur
Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten eines Bundeslandes.
Abs. 3 legt fest, dass bis auf einzelne Ausnahmen alle Bestimmungen
des Privatradiogesetzes auf die bundesweite Zulassung Anwendung finden.
Abs. 4 räumt – unter der Annahme, dass eine bundesweite Zulassung zustande
kommt – die Möglichkeit für Zulassungsinhaber ein, auch nach der Erteilung
einer derartigen Zulassung Zulassungen zu übertragen. Dabei ist sorgfältig zu
prüfen, dass keine Doppel- und Mehrfachversorgungen entstehen und nur jene
Kapazitäten zuzuordnen, die für eine Erweiterung der bundesweiten Zulassung
tatsächlich nutzbringend sind. Die übrigen Übertragungskapazitäten folgen bei
der weiteren Vergabe dem Regime der §§ 10 ff. Die Möglichkeit nach § 28d Abs. 4
ist aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 5 anders als im Fall späterer Anträge
(also im Jahr 2005) auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung (ähnlich wie bei
§ 28a Abs. 3) allen Betreibern eingeräumt, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderungen zur bundesweiten Zulassung über eine Zulassung
verfügen. Bei späteren Übertragungen ist Voraussetzung, dass die Veranstalter
über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Sendebetrieb ausgeübt
haben. Diese Regelung dient der Verhinderung von Umgehungen, da sonst die
jeweils anhängigen Auswahlverfahren um die Erteilung von anderen Zulassungen
obsolet würden. Bei den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung
zugelassenen Veranstaltern kann hingegen davon ausgegangen werden, dass die
Zulassungen nicht mit der alleinigen Absicht einer späteren Teilnahme an einem
bundesweiten Veranstalter beantragt wurden.
Mit der Regelung des Abs. 5 wird Vorsorge getorffen, dass im Falle etwaiger
Aufhebungen von Zulassungen oder Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe
des öffentlichen Rechts im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Novelle anhängigen Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen
Sendebetrieb aufrechterhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die
Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze
von 60 % fällt.
Zu Z 47 (§
29 Abs.1):
Die Anordnung
über das Kartellgesetz fand sich schon bisher in § 9 Abs. 6. Da das
Kartellgesetz auch durch die Bestimmungen über die bundesweite Zulassung
unberührt bleibt (vgl dazu auch die Ausführungen zu den §§ 28b bis 28d)
empfiehlt es sich, die Bestimmung unter der Überschrift „Anwendbarkeit anderer
Bundesgesetze“ auszuweisen.
Zu Z 48 (§
31 Abs.2):
Die Regelung des
bisherigen § 32 Abs. 6 wurde zur Vollziehungsklausel übernommen. Der bisherige
Abs. 2 kann entfallen, da es im Bereich des Privatradiogesetzes keine
Beschlüsse der Bundesregierung gibt.
Zu Z 49 (§
32 Abs. 2):
Bei der Änderung
handelt es sich um eine legistische Klarstellung.
Zu Z 50
(§ 32):
Bei den
betroffenen Regelungen handelte es sich mit Ausnahme des Abs. 6 um
Übergangsbestimmungen, die nunmehr aufgehoben werden können. Der bisherige
Absatz 6 wurde nunmehr an die Stelle des § 31 Abs. 2 gerückt. Die neu
angefügten Bestimmungen dienen der Klarstellung hinsichtlich der anzuwendenen
Rechtslage. Abs. 3 soll für anhängige Verfahren, die bereits in das Stadium der
Veröffentlichung oder Ausschreibung gelangt sind, verhindern, dass Personen,
die im Hinblick auf die Veröffentlichung oder Ausschreibung Aufwendungen
getätigt haben, von der Anwendung der neuen Rechtslage überrascht werden.
Solche Verfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage (dies gilt auch für
bereits anhängige oder später anhängig gemachte Berufungsverfahren vgl. Abs.4)
zu Ende zu führen. Sofern aber Verfahren dieses Stadium noch nicht erreicht
haben, kommt die neue Rechtslage zur Anwendung. Zur Bestimmung des Abs. 5 vgl.
die Ausführungen am Ende der Erläuterungen zu Z 45.
Zu Z 51
(§ 33):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten. Zur Übergangsregelung über die bundesweite Zulassung
vgl. die Ausführungen zu § 28b bis § 28d.
Zu
Art. 2 (Änderung des Privatfernsehgesetzes):
Zu Z 1
(§ 1):
Der neue § 1 Abs.
2 dient der Einfügung einer Zielbestimmung.
Zu Z 2,
3 und 4 (§ 2 Z 7, Z 8 und Z 9):
Entsprechend den
Richtlinien über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und –dienste, die eine technologieneutrale Regulierung
vorsehen und aus denen die Begriffsbestimmungen übernommen wurden, wird die
Bezugnahme auf die terrestrische Verbreitung in den Begriffsbestimmungen
gestrichen.
Soweit im Privatfernsehgesetz Sonderbestimmungen für die digitale terrestrische
Verbreitung bestehen (§ 21 Abs. 5 und §§ 22 bis 26), erklären sich diese aus
der Notwendigkeit der Verwaltung des knappen Funkfrequenzspektrums. Die
Weiterverbreitung von Rundfunk über anderen Plattformen (etwa Kabelnetze) soll
auch weiterhin keiner Zulassungspflicht oder gesonderten Regulierung
unterliegen.
Zu
Z 5 (§ 2 Z 13):
Die Änderung
dient der Klarstellung eines Fehlverweises.
Zu Z 6
(§ 2 Z 24 bis 28):
Die
Begriffsbestimmungen werden in Umsetzung und wörtlicher Übernahme der
Richtlinie 2002/21/EG („Rahmenrichtlinie“) in das PrTV-G aufgenommen (vgl.
Art. 2 lit. e, f, o und p der Rahmenrichtlinie). Der Begriff
„Betreiber“ findet sich in Art. 2 lit. c der Richtlinie 2002/19/EG
(„Zugangsrichtlinie“). API stellt die in der Fachsprache gebräuchliche
Abkürzung für „application programming interface“ dar. Im Sinne einer
vergleichenden richtlinienkonformen Betrachtung ist davon auszugehen, dass der
Begriff des „erweiterten digitalen Fernsehgeräts“ nicht auf herkömmliche Fernsehgeräte
beschränkt ist (vgl. etwa in der englischen Sprachfassung der Richtlinie den
Begriff „enhanced digital television equipment“). Um in Abstimmung mit der
Definition in § 2 Z 1 eine umständliche Wiederholung der Wortfolge
„Rundfunkveranstalter und ORF“ zu vermeiden, wurde die aus der Richtlinie
stammende Formulierung Sendeanstalten übernommen.
Zu Z 9 (§ 5
Abs. 9 und 10):
Vgl. die
Anmerkungen zu Art. I (Novelle des Privatradiogesetzes) Z 6. Auch im Bereich
der Zulassungen für das terrestrische Fernsehen gelten die gleichen
Überlegungen.
Zu Z 10
(§ 6):
Die bisherige
Gesetzesbestimmung sah keinerlei Kriterien zur Genehmigung der Programmänderung
von Satellitenrundfunkveranstaltern durch die Regulierungsbehörde vor. Mit der
Änderung soll sichergestellt werden, dass Programmänderungen nicht die
grundlegenden inhaltlichen Anforderungen (zB die Bestimmungen zum Schutz von
Minderjährigen) an Rundfunkprogramme unterlaufen.
Zu Z 11
bis 13 (§ 9):
Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung von Kabelnetzbetreibern, die
Weiterverbreitung von Programmen anzuzeigen, entfallen und durch eine
Auskunftspflicht der Kabelnetzbetreiber ersetzt werden. Kabelnetzbetreiber
unterliegen als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bereits der
Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003.
Zu
Z 14, 18 und 19:
Die Änderungen
dienen der Klarstellung von Fehlverweisen und der grammatikalischen
Richtigstellung.
Zu
Z 15 (§ 10 Abs. 6):
Die Änderung dient der
Klarstellung und entspricht den Änderungen in § 5 Abs. 5 PrR-G und § 22 Abs. 4
PrR-G.
Zu
Z 16 und 17:
Die Änderungen
dienen der Klarstellung für die Voraussetzungen eines Feststellungsbescheids
bei Änderungen in der Zusammensetzung des Veranstalters. Die Bestimmung des §
10 Abs. 7 entspricht wörtlich jener des bisherigen § 7 Abs. 6 PrR-G (nunmehr §
22 Abs. 5 PrR-G). Die Zulassung erlischt andererseits nun nicht mehr ex lege,
wenn mehr als 50 % übertragen werden.
Zu Z 20
(§ 17):
Da der Verweis
auf § 5 Abs. 7 bereits die Erlöschensgründe nach § 10
Abs. 7 und § 63 Abs. 3 Z 2 umfasst, kann der nochmalige
Verweis in § 17 entfallen.
Zu Z 21
(§ 19):
Durch die
Neufassung dieser Bestimmung soll eine Vereinheitlichung der sog.
„site-sharing“ Bestimmungen im gesamten Rundfunkrecht erzielt werden. Auch
§ 15 PrR-G enthält nunmehr die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine
Verpflichtung zur Mitbenutzung durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den
ORF trifft die Verpflichtung, auf seine Tochtergesellschaften – so diese die
Infrastruktur betreiben - einzuwirken, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Es soll
klargestellt werden, dass die KommAustria, wie auch die
Telekom-Control-Kommission, im Streitfall ermächtigt ist, vertragsersetzende
Bescheide, die die wesentlichen Aspekte des „site-sharings“ umfassen, zu
erlassen. Anders als im TKG 2003 (§ 8 Abs. 2 TKG 2003) ist
der ORF als marktmächtige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, deren
Senderaufbau im Wesentlichen aus Programmentgelten finanziert wurde, nicht nur
zur Gestattung der Mitbenutzung seiner Antennentragemasten verpflichtet, sondern
zur Gestattung der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage. Inhaltlich orientiert
sich Abs. 3 an den Anordnungsbefugnissen des § 9 Abs 1 und 2 TKG. Die
Entscheidungsfrist entspricht der in § 121 Abs. 3 TKG. Was bisher schon von den
Rundfunkbehörden anerkannt wurde – nämlich die vertragsersetzende Wirkung einer
Entscheidung der Regulierungsbehörde – wird nunmehr auch im Gesetzestext
verdeutlicht. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf §
43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.
Die bisher
geltende Sonderbestimmung zum Aufbau von terrestrischen Multiplexen in
§ 27 konnte aufgrund der Einbeziehung von Rundfunknetzen in die Regelungen
des TKG 2003 über Mitbenutzungsrechte entfallen. Lediglich für den ORF
gilt auch in dieser Hinsicht, aus oben ausgeführten Gründen, die Verpflichtung
zur Gestattung der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage.
Zu Z 22
(§ 20):
Mit den
Änderungen in § 20 soll eine verstärkte Präsenz österreichbezogener
Inhalte in Kabelnetzen erleichtert werden. Der Österreich-Bezug ist anhand des
Programminhalts zu bestimmen, sodass z.B. die bloße Eigentümerschaft einer
österreichischen Gesellschaft nicht ausreichen würde, um eine
Einspeisungsverpflichtung zu begründen. Zu einen soll eine „must-carry“
Verpflichtung auch für die nicht-bundesweiten terrestrischen Programme gelten
(Abs. 2). Zum anderen soll durch Abs. 3 Z 3 erreicht werden,
dass Programme, die überwiegend österreichbezogene Beiträge bringen, prioritär und ohne Umstellungsschwierigkeiten für die an das Kabelnetz
angeschlossenen Teilnehmer in
die Kabelnetze eingespeist werden. Die Förderung österreichbezogener Inhalte
durch diese „must-carry“ Verpflichtung ist im Hinblick auf den dringenden
Bedarf des Ausbaus des dualen Rundfunksystems ein im allgemein Interesse
liegendes Ziel iSd Art. 31 der Richtlinie 2002/22/EG
(„Universaldienstrichtlinie“).
Zu
Z 23 (§ 20 Abs. 7):
Die Änderung
dient der Präzisierung dessen, was ein Kabelrundfunkveranstalter zu belegen hat.
Zu Z 24 und 25
(§ 21 Abs. 1 und 6):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll –
was schon bisher auch dem Verständnis der Plattform entsprach - klargestellt
werden, dass sich die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und das
Digitalisierungskonzept der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 1 auf alle
Übertragungsplattformen und -technologien und nicht nur auf digitales
terrestrisches Fernsehen bezieht, somit eine (möglichst technologieneutrale)
Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Plattformen
anzustreben ist.
Zu Z 27
(§ 23 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die Ermöglichung eines raschen Sendestarts von terrestrischem Digitalfernsehen
ist die sechsmonatige Ausschreibungsfrist zu lang bemessen. Eine dreimonatige
Frist ist ausreichend.
Zu Z 28
(§ 23 Abs. 4):
Es soll
klargestellt werden, dass bei weiteren Multiplex-Plattformen auch die Planung (bisher nur Errichtung) durch den Betreiber zu
erfolgen hat.
Zu Z 29
(§ 24 Abs. 1):
Die
Auswahlgrundsätze für Multiplex-Betreiber werden ergänzt um ein inhaltliches
Kriterium, nämlich dass der Multiplex-Betreiber danach zu trachten hat, ein
möglichst meinungsvielfältiges Programmangebot zu verbreiten. Die konkrete
Auswahl der digitalen Programme bleibt allerdings dem Multiplex-Betreiber
überlassen, wobei er Programmen mit Österreichbezug Vorrang einzuräumen hat.
Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber im Wege von Auflagen nach
§ 25 Abs. 2 inhaltliche Kriterien zur Programmpaket-Zusammenstellung
auferlegen.
Zu Z 30
(§ 24 Abs. 2):
Die Änderung
dient der Klarstellung, dass nicht nur die Bestimmung des § 23 Abs. 1 anwendbar
ist.
Zu Z 31
(§ 24 Abs. 3):
Um
sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die über die notwendige Finanzkraft
verfügen, um eine Multiplex-Plattform zu betreiben, in das Auswahlverfahren einbezogen
werden, soll die Regulierungsbehörde mit Verordnung vorschreiben können, dass
die finanziellen Voraussetzungen zB im Weg einer vorzulegenden Bankgarantie
glaubhaft zu machen sind.
Zu Z 33
und 34 (§ 25 Abs. 2 Z 2 und 3):
Durch die
Änderungen soll klargestellt werden, dass nur einen
(und nicht zwei oder mehrere) Multiplex-Betreiber im Versorgungsgebiet die
Verpflichtung zur Verbreitung der ORF-Programme und des bundesweiten
Privatprogramms trifft.
Zu Z 35
(§ 25 Abs. 2 Z 10):
Die
Regulierungsbehörde soll durch Auflagen sicherstellen können, dass ein
ausgewogenes Programmangebot über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird. Die
Auswahl der Programmanbieter erfolgt aber durch den Multiplex-Betreiber, sofern
diese eine Zulassung nach § 28 besitzen. Dem Multiplexbetreiber können
allerdings Auflagen dahingehend erteilt werden, dass er vorrangig Programme mit
Österreichbezug zu verbreiten hat.
Zu Z 36
(§ 25 Abs. 5):
Die Ergänzung ist
notwendig, um der Regulierungsbehörde im Sinne einer optimalen Abstimmung auf
die Gegebenheiten, auch die Möglichkeit weiterer nicht im Vorhinein allgemein
definierbarer Auflagen einzuräumen.
Zu Z 37
(§ 25 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass dem Multiplex-Betreiber nicht
sofort bei Zulassungserteilung sämtliche fernmelderechtlichen Bewilligungen
erteilt werden müssen, sondern, dass diese gemäß den
Freqenzplanungsfortschritten für digitales terrestrisches Fernsehen und nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Frequenzen auch schrittweise erteilt werden
können.
Zu
Z 38 (§ 25 Abs. 6):
Die Änderung
dient der grammatikalischen Richtigstellung.
Zu Z 39
(§ 26):
Die Änderungen in
§ 26 sollen verdeutlichen, dass durch das Gesetz ein Konzept des „inselweisen“
Umstiegs auf digitale Verbreitung verfolgt wird. D.h. dass der Umstieg
innerhalb der Versorgungsgebiete eines Rundfunkveranstalters gebietsweise
erfolgen wird. Im Zuge dieses „inselweisen“ Umstiegs kann es notwendig sein,
kurzfristig die analoge Versorgung in bestimmten Gebieten zu unterbrechen, um
den Ausbau einer Multiplex-Plattform und damit die digitale Versorgung zu
gewährleisten (Abs. 6). Diese Umstiegsmaßnahmen müssen im Rahmen des
Digitalisierungsgkonzepts sorgfältig geplant werden und mit Informations-und
Unterstützungsmassnahmen einhergehen. Unter Nutzungsberechtigten sind sowohl
der ORF als auch die privaten Fernsehveranstalter zu verstehen.
Zu Z 40
(§ 27):
§ 27 in
seiner bisherigen Form kann aufgrund der Regelungen des TKG 2003 und des
§ 19 PrTV-G entfallen (siehe Erläuterungen zu § 19).
Die Neufassung
des § 27 beinhaltet eine für alle digitalen Verbreitungswege geltende
allgemeine Nichtdiskriminierungsverpflichtung. „Must-carry“ Verpflichtungen
(vgl zB § 20) stellen dazu eine Sonderregelung dar, die eine Bevorzugung
einzelner Veranstalter in Ausnahmefällen rechtfertigt.
Zu Z 41
(§§ 27a, b und c):
§ 27a dient
der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/19/EG
(„Zugangsrichtlinie“). Nachdem es sich bei der Verpflichtung zur Einräumung von
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen, um eine Verpflichtung handelt, die
unabhängig von der beträchtlichen Marktmacht eines Unternehmens auferlegt
werden kann, bedarf es in Ergänzung der Regelungen des 5. Abschnitts des
TKG 2003, die auch auf Rundfunknetze Anwendung finden, gesonderter
Bestimmungen im PrTV-G. Nachdem die technischen Entwicklungen vor allem im
Bereich zugehöriger Einrichtungen, wie EPG (electronic programm guide) oder API
(application programm interface) rasant voranschreiten, soll im Wege einer
Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt
werden zu spezifizieren auf welche Weise Zugang einzuräumen ist.
§ 27b dient der
Umsetzung des Art. 6 iVm mit Anhang I der Zugangsrichtlinie und räumt der
Regulierungsbehörde im Sinne der Flexibilität eine Verordnungsermächtigung ein.
Anhang I der genannten Richtlinie enthält Bedingungen für
Zugangsberechtigungssysteme und übernimmt einen Teil der Regelungen der
Richtlinie 95/47/EG. Anhang I kann in einem Verfahren nach Art. 6 i.V.m. Art 14
der Zugangsrichtlinie laufend geändert werden. § 27c des Entwurfs ermöglicht im
Wege einer Verordnungsermächtigung die erleichterte – und flexiblere -
Umsetzung des Art. 24 iVm Anhang VI der Richtlinie 2002/22/EG
(„Universaldienstrichtlinie“). Auch dieser Anhang (,der Teile der aufgehobenen
Richtlinie 95/47/EG hinsichtlich der Interoperabilität von
Digitalfernsehempfängern enthält,) unterliegt ständiger Überprüfung (vgl. Art.
35 der Richtlinie) und kann demnach fortlaufend geändert werden. Da daher in
die Verordnung der Regulierungsbehörde die (auf die nunmehr mit Art. 26 der
Richtlinie 2002/21/EG aufgehobene
Richtlinie 95/47/EG zurückgehenden) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr 50/2000 idF BGBl. I
Nr. 136/2001 zu übernehmen sein werden, kann dieses außer Kraft treten. Die
Verordnung wird die bisherigen Bestimmungen der § 4 bis 6 FS-G (vgl. Anhang I
Zugangsrichtlinie) sowie § 3 F-SG (vgl. Anhang VI Universaldienstrichtlinie) zu
ersetzen haben.
Zu Z 43
(§ 31 Abs. 1):
Diese Änderung
bezweckt eine Vereinheitlichung mit § 10 Abs. 1 ORF-G.
Zu Z 44
(§ 34 Abs. 2):
Diese Änderung
bezweckt eine Vereinheitlichung mit § 14 Abs. 2 ORF-G. Eine
Definition fehlte bisher.
Zu Z 45
(§ 36 Abs. 4):
Diese Änderung
bezweckt eine Richtigstellung und entspricht wörtlich der Fernsehrichtlinie.
Zu
Z 46 (§ 42 und § 43):
Die für
Fernsehwerbung geregelten Grundsätze für Alkoholwerbung und die Grundsätze zum
Schutz von Minderjährigen sind auch für den vom PrTV-G geregelten Kabel- und
Satelliten-Hörfunk unabdingbar.
Zu
Z 47 (§ 44 Abs.2):
Die Änderung
dient der Klarstellung im Hinblick auf den Wortlaut der Fernsehrichtlinie. Erst
jüngst hat die Europäische Kommission in einer interpretativen Mitteilung vom
28.4.2004 Abl. C 102 S. 5 festgehalten, dass die Beschränkungen über die
maximale Sendezeit pro Stunde nur für Werbespots und Teleshopping-Spots zur
Anwendung kommen. Unter den Begriff der Fernsehwerbung fallen aber nach
§ 44 Abs. 1 PrTV-G auch „andere Formen der Werbung“, für die die
Beschränkung auch auf der Ebene der Richtlinie nicht zur Anwendung kommt.
Zu Z 48
(§ 47):
Nachdem in
einigen Bestimmungen des PrTV-G (vgl. zB 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1)
Rechtsfolgen vom Zeitpunkt der Aufnahme des Sendebetriebs oder der
In-Betriebnahme von Sendestandorten abhängen, soll durch diese Ergänzung die
Feststellung des konkreten Datums der Aufnahme bzw. In-Betriebnahme durch die
Regulierungsbehörde erleichtert werden.
Zu
Z 49 (§ 49):
Die Änderung
dient der Klarstellung eines Fehlverweises.
Zu Z 50
bis 53 (§ 55):
Die Änderungen
dienen der Einbeziehung der Verpflichtungen aus dem Europäischen
Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen., BGBl. III.
Nr. 164/1998 in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III
Nr. 64/2002 in Bezug auf die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des
Übereinkommens veröffentlichten Listen von Ereignissen von erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung.
Zu Z 54
(§ 55 Abs. 4):
In Anlehnung an
§ 12 Abs. 4 ORF-G wird nunmehr auch im PrTV-G klargestellt, dass im
Streitfall die Bestimmungen des FERG zur Anwendung gelangen.
Zu Z 55
und 56 (§ 61 Abs. 1):
Die Änderungen
dienen der Klarstellung, dass die Regulierungsbehörde – wie im
Privatradiogesetz - Rechtsverstöße auch von Amts wegen aufgreifen kann. Die
Ergänzung in Z 2 dient der Vereinheitlichung mit dem ORF-Gesetz.
Zu Z 57 (§ 62 Abs. 2):
Die Einfügung
dient der Vereinheitlichung mit dem Privatradiogesetz (vgl. § 30 Abs. 2) und
dem KOG (vgl. § 14 Abs. 3).
Zu Z 58
(§ 63 Abs. 1):
Wie im PrR-G
(§ 28 Abs. 1) sollte die Regulierungsbehörde im Entzugsverfahren
nicht an Anträge gebunden sein, um missbräuchliche Antragstellungen hintan zu
halten.
Zu
Z 59 und 60 (§ 63 Abs. 5 und § 63a):
Ähnlich wie bei den Änderungen zum
Privatradiogesetz (§ 28a) soll zur Verbesserung der Rechts- und
Planungssicherheit der Fernsehveranstalter und zur Ermöglichung einer
flexibleren Reaktion auf Marktgegebenheiten eine demonstrative Aufzählung
erfolgen, in welchen Fällen von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters
auszugehen ist. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
Nicht bei jeder
Änderung des Formats liegt eine grundlegende Änderung des Programmcharakters
vor; dies wird nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle
Veränderung der angesprochene Zielgruppe erfolgt, sondern ein „Austausch“ der
Zielgruppe zu erwarten ist.
Werden
wesentliche Änderungen am Wortanteil oder am Anteil eigengestalteter Beiträge
vorgenommen, die ebenfalls zu einer Neupositionierung des Programms führen, so
kann auch von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters ausgegangen.
Eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm vorliegen, ebenso bei einem Wechsel verschiedener Sparten, sofern
die Sparte für die Zulassungserteilung von Bedeutung war. Der Wechsel zwischen
nicht kommerziellem und kommerziellem Programm würde in der Regel ebenfalls
eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters im Sinne der Z 1
darstellen; Gegenwärtig sind jedenfalls keine nichtkommerziellen Veranstalter
im Fernsehbereich zugelassen.
Um
Planungssicherheit zu bieten, steht die Möglichkeit offen, die Feststellung der
Regulierungsbehörde zu beantragen, dass eine beabsichtigte Programmänderung
keine grundlegende Änderung darstellt und somit auch ohne Bewilligung zulässig
ist. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von
sechs Wochen zu entscheiden; der
Veranstalter hat die entsprechenden Informationen über das beabsichtigte
Programm beizubringen.
Als
grundsätzliche Neuerung soll mit dem Entwurf wie im Radiobereich vorgesehen
werden, dass Veranstalter berechtigt sein sollen, auch grundlegende Änderungen
ihres Programms vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass der Zulassungsantrag
Grundlage der Entscheidung im Auswahlverfahren ist, kann eine unbeschränkte
Änderung des Programms nicht zugelassen werden, würde doch in diesem Fall das
Auswahlverfahren gemäß überflüssig werden. Zu berücksichtigen sind bei
Programmänderungen insbesondere die Interessen der Mitbewerber um die
Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet am Markt aktiven privaten
Veranstalter, der Zuschauer sowie schließlich die öffentlichen Interessen, die
im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen waren (etwa die Medien- und
Angebotsvielfalt). Der Entwurf sieht nun vor, dass erstmals nach Ablauf eines
Zeitraums von zwei Jahren eine grundlegende Änderung des Programms möglich ist;
diese Frist dient vor allem dazu, das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu
führen. Der mit einem bestimmten Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf
nicht bereits unmittelbar nach dem Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes
Konzept umsetzen, sondern muss zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne
hindurch das dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm veranstalten, um
auch aussagekräftige Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen.
Weiters setzt die Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt
erwarten lässt; geringe Auswirkungen sind in einem Wettbewerbsumfeld
grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern hinzunehmen. Die
Bestimmung des § 63a Abs. 3 Z 2 soll jedoch vermeiden, dass etwa
ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert wird und dieser
Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und die
Zulassungsbedingungen der anderen sein Programm gestaltet, am Markt
positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt wird.
Schließlich hat
die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang wird vor allem die
Positionierung der Programme des ORF von Bedeutung sein, da sich auch aus den
dem ORF grundsätzlich möglichen Programmänderungen Reaktionsbedarf für Private
ergibt. Entsprechende Reaktionen auf das Marktverhalten des ORF müssen Privaten
jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der Genehmigung auch grundlegender
Programmänderungen entsprechend zu berücksichtigen ist.
Im Zusammenhalt
mit einer Ergänzung des § 4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten
Programmänderungen einerseits dem Rundfunkbeirat und andererseits der
„betroffenen“ Landesregierung (vgl. § 63a Abs. 3 des vorliegenden
Entwurfs) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Z 61 (§
64):
Die Änderung
dient der Ergänzung im Hinblick auf die Neufassung der Anzeigepflicht in § 9
Abs. 3.
Zu Z 62 und
63 (§ 64):
Die Änderung
dient der Vereinheitlichung mit vergleichbaren Strafbestimmungen.
Zu Z 65 (§
67 Abs. 7):
Die Bestimmung
stellt eine Übergangsbestimmung dar, die nunmehr entfallen kann.
Zu Z 66 (§
69):
Vgl. im Hinblick
auf das Außer-Kraft-Treten des FSG die Ausführungen zu Z 36.
Zu Art. 3
(Änderung des KommAustria-Gesetzes):
Zu Z 1
(§ 2):
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des
dualen Rundfunkmarktes bedarf es im ökonomisch besonders wichtigen Bereich der
Werbung zur Herstellung eines ausgewogenen Wettbewerbs unter den privaten
Rundfunkveranstaltern einerseits und im Verhältnis zwischen ORF und privaten
Rundfunkveranstaltern andererseits einer Sicherstellung der Einhaltung der
relevanten Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck wird der KommAustria in diesem
Bereich die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Werbevorschriften und des
Product-placement in regelmäßigen Abständen – wobei als Richtschnur
zumindestens ein einmonatiger Intervall vorgegeben wird – die Einhaltung der
Vorschriften stichprobenartig zu überprüfen. Die KommAustria kann dabei ganze Programme oder auch nur
einzelne Sendungen oder Teile derselben zur Beobachtung heranziehen, wobei
darauf zu achten ist, dass ein repräsentativer Durchschnitt an Sendungen bzw.
Bereichen von Sendungen (Kultur, Sport, Reportagen, Nachrichten, Shows etc)
evaluiert wird. Es wäre unzureichend, wenn immer die gleiche Art von Sendungen
überprüft und andere Sendungen überhaupt nicht überprüft würden. Auch die
Marktanteile der jeweiligen Rundfunkveranstalter sind bei der Frage der
Häufigkeit des Testens zu berücksichtigen.
Durch die verpflichtende Veröffentlichung
der Ergebnisse ist eine gewisse Transparenz – wie sie § 7 KommAustria-G für
weitere Bereiche vorsieht - der Tätigkeit der KommAustria auch im Bereich des
Monitorings sichergestellt. Als geeignete Form der Veröffentlichung kann etwa
die Website der Kommunikationsbehörde Austria angesehen werden. Durch die
Veröffentlichung wird zugleich Interessenten noch ausreichend Zeit gegeben,
allenfalls fristgerecht eine Beschwerde etwa nach § 36 ORF-G einzubringen.
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist bei einer vermuteten Rechtsverletzung
dem betroffenen Rundfunkveranstalter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Diese Stellungnahme wird maßgeblich für die Entscheidung der KommAustria über
ihr weiteres Vorgehen sein (Erstattung einer Anzeige beim
Bundeskommunikationssenat bei Verletzungen des ORF-G bzw. Einleitung eines
Verfahrens nach §§ 61 ff. PrTV-G oder §§ 24 ff.
PrR-G).
Liegt nach Berücksichtigung der
Stellungnahmen der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Werbebestimmungen
bzw. jene über Sponsoring und Product-placement vor, so ist die KommAustria
verpflichtet, Anzeige zu erstatten, sodass hier ein Instrument einer effektiven
Rechtskontrolle eingeführt wurde.
Zu Z 2
(§ 4):
Wie vor Erteilung einer Zulassung soll der Rundfunkbeirat auch zu
beabsichtigten Programmänderungen im Hörfunk und Fernsehbereich (vgl. § 28a
PrR-G und § 63a PrTV-G) Stellung nehmen.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 8):
Die Ergänzung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Beendigung der
Funktion.
Zu Z 4
und 5 (§§ 5 und 8):
Die Änderungen
dienen der Anpassung an das am 20. August in Kraft getretene TKG 2003.
Zu den Z 6
bis 8 (§ 9b und § 9c):
Wie auch im
Zusammenhang mit den Änderungen zu § 21 Abs. 1 und 6 PrTV-G erläutert, dienen
auch diese Änderungen der Betonung der Technologieneutralität, sodass
klargestellt ist, dass aus den Mitteln des Digitalisierungsfonds neben
terrestrischem Rundfunk auch Verbreitungen bzw. Anwendungen auf anderen
Plattformen finanziell unterstützt werden können, sofern sie den
Förderungsvoraussetzungen in den Richtlinien entsprechen.
Zu Z 9
(§§ 11 und 14):
Diese Änderung
dient jeweils der Klarstellung im Hinblick auf den mit der Novelle BGBl. I
Nr. 83/2001 geänderten Titel des verwiesenen Gesetzes.
Zu Z 10
(§ 11a):
Mit dieser
Bestimmung wird festgelegt, dass der Bundeskommunikationssenat auf Anzeige der
KommAustria – allerdings nur im Bereich der Vorschriften des 3. und 4.
Abschnittes des ORF-Gesetzes (bei letztgenanntem Abschnitt nur soweit er sich
auf Werberegelungen bezieht) tätig zu werden hat. Die Anzeigepflicht der
KommAustria steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in § 2 neu eingeführten
Aufgabe der Beobachtung der Werbevorschriften. Während für Verstöße privater
Veranstalter die KommAustria unmittelbar zuständig ist, liegt die
Rechtsaufsicht über den ORF beim Bundeskommunikationssenat. Dieser ist als
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nicht darauf ausgerichtet,
Beobachtungen im beschriebenen Sinn durchzuführen. Zugleich soll aber auch
nicht vom System abgewichen werden, die Rechtsaufsicht über den ORF beim
Bundeskommunikationssenat zu belassen. Der KommAustria sind dazu vom ORF
entsprechende Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Wesentlich ist, dass dem
ORF vor Erstattung einer Anzeige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird,
damit schon im Vorfeld der Standpunkt des ORF vor allem auch im Lichte der
einschlägigen Werberichtlinien des ORF in die Beurteilung einfließen kann.
Zu Z 11
(§ 14 Abs. 2):
Durch die Novelle
BGBl. I Nr. 83/2001 beim ORF-Gesetz wurde der Begriff
Generalintendant durch Generaldirektor ersetzt. Die Änderung berücksichtigt
dies.
Zu
Art. 4 (Änderung des ORF-Gesetzes):
Zu Z 1 und 2
(§ 36 Abs. 1 Z 1 lit b und Abs. 6 Z 1
lit b):
Die Änderung
dient der Erleichterung der Beschwerdelegitimation für nach dem In-Kraft-Treten
anhängig gemachte Verfahren. Die neue Formulierung in Abs. 1 ist mit dem
Wortlaut der für die Tochtergesellschaften des ORF geltenden Vorschriften in §
36 Abs. 6 ident.
Zu Z 3
(§ 36 Abs. 1 und 6):
Die Ergänzung dient
der Klarstellung, dass auch in den Fällen des § 11a KOG eine Entscheidung des
Bundeskommunikationssenates ergehen kann.