46/A XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003A
(Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich)

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Wittmann, Mag. Schweitzer,

                              Mag. Terezija Stoisits
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den
Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz l
Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:

1.  In § 2b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31.
Dezember 2004 zulassen."

2.  In § 2b Abs. 6 lautet der letzte Satz:

"Wird dieser Teilbetrag

a) bis spätestens ein Jahr nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes oder

b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes
nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls
zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen."

Begründung

Intention des § 2b des Nationalfondsgesetzes war es, eine seit 1947 bestehende
Lücke der österreichischen Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung
möglichst rasch und unbürokratisch zu schließen. Die entsprechende Bestimmung
trat mit 23.2.2001 in Kraft. Die Regelung sieht vor, dass die Leistungsberechtigung,
sofern der Fonds nicht bereits über entsprechende Unterlagen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens verfügte, innerhalb eines Jahres gegenüber dem Fonds glaubhaft
gemacht wird.

 


Allerdings konnten zahlreiche Opfer des Nationalsozialismus aus aller Welt in der
Folge aus den verschiedensten Gründen, beispielsweise wegen
Zustellschwierigkeiten oder durch das hohe Alter bedingte längere
Krankenhausaufenthalte u.ä., ihre Leistungsberechtigung nicht bis zum 22.2.2002
geltend machen.

Sofern die Frist für die Geltendmachung von Leistungen im Sinne des § 2b nicht
verlängert würde, hätte dies zur Folge, dass der für diese Maßnahme vorgesehene
und nicht ausgezahlte Geldbetrag zu gleichen Teilen auf die bis dahin
Leistungsberechtigten aufzuteilen wäre (§ 2b Abs. 6 leg. cit.). Diese marginale
Zweitauszahlung aus den verbleibenden Mitteln wäre mit einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist daher im Sinne der Antragsteller, einen
möglichst großen Personenkreis zu erfassen, dem eine Leistung nach § 2b
ausbezahlt werden kann.

Im Hinblick darauf, dass § 2b des Nationalfondsgesetzes eine erstmalige,
umfassende und abschließende Regelung zur Abgeltung von Vermögensverlusten in
den Kategorien Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumen,
Hausrat und persönlichen Wertgegenständen vorsieht, hat das Kuratorium des
Nationalfonds in seiner Sitzung am 8.11.2002 die Empfehlung ausgesprochen, eine
sachgerechte Verlängerung der Frist vorzusehen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen