516/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 26.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Posch, Renate Csörgits, Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte
Bereits 1966 im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte
(WSK) (in Österreich wurde dieser Staatsvertrag im Dezember 1978 ratifiziert)
wurden
Grundrechte definiert, deren
Umsetzung in den Jahren der schwarz-blauen
Regierungstätigkeit schwer ins Hintertreffen geraten ist.
Art. 7 WSK nennt
ein Arbeitsentgelt, das allen ArbeitnehmerInnen gleiches Entgelt für
gleichwertige Arbeit sichert; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen
keine
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer
haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches
Entgelt erhalten. Weiters sichert Art. 7 einen angemessenen
Lebensunterhalt für
ArbeitnehmerInnen und ihre Familien.
Faktum ist, dass die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern in
den letzten Jahren
weiter auseinanderdriftet, dass
a-typische Beschäftigung und geringfügige Entlohnung
zunimmt, gleichzeitig Vollerwerbsbeschäftigung sinkt und dass vor allem
Arbeitslosigkeit
und die Betroffenheit von Arbeitslosigkeit seit vier Jahren rasant im Steigen
begriffen ist.
Bereits rund 800.000 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen sind jährlich mindestens einmal
von Arbeitslosigkeit betroffen und müssen rund ein Viertel ihres Jahreseinkommens
aus
Arbeitslosengeld bestreiten.
Durch die von
schwarz-blau vorgenommenen Maßnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung, wie zB. der
Senkung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes,
kann in den meisten Fällen ein angemessener Lebensunterhalt während der
Zeit von
Arbeitslosigkeit nicht gehalten werden.
Art. 11 WSK bestätigt das Recht auf angemessenen Lebensstandard
(Ernährung, Bekleidung,
Unterbringung) aller, inkl. ihrer
Familien, sowie eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen.
Faktum ist, dass
die Anwendung des Sippenhaftungsprinzips (Anrechnung des
Partnereinkommens bei der Berechnung der
Notstandshilfe) in vielen Fällen zur Verarmung
der Betroffenen und ihrer Familien führt. Die durchschnittliche Notstandshilfe
beträgt etwa
550,- Euro und liegt damit weit unter der Armutsschwelle von 780,- Euro.
Von
Sozialhilfebezieherlnnen ganz zu schweigen.
Art. 13 WSK bestätigt das Recht auf Bildung.
Faktum ist. dass dieses Recht Erwerbslosen insofern nicht in Anspruch
nehmen können, da
sie während des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt
uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert, unter Einbeziehung der Sozialpartner die
notwendigen Gesetzesänderungen zur
Umsetzung insbesondere der in den Artikeln 7, 11 und
13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte formulierten
Grundrechte zu erarbeiten und dem Nationalrat bis längstens 30. Juni 2005 eine
Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zuzuleiten."
Zuweisungsvorschlag: Menschenrechtsausschuss